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Volle Zustimmung! Lese hier seit einiger Zeit mit und bin eigentlich sehr froh, dass es diese ausgezeichnete Plattform gibt. Leider sind gewisse Beiträge durch Verwendung unzähliger Abkürzungen und eine seltsam schwulstige Schreibweise enorm schwer zu lesen, weiterhin im Ton nicht selten derart „von oben herab“, dass es schon unangenehm ist.
Bin ebenso der Meinung, dass Details in einer Art und Weise ausgewalzt werden, wie es für die Mehrzahl der Forumsteilnehmer weder verständlich noch wirklich interessant sein dürfte.
Hm. Auch ich bin nicht gerade glücklich, wie sich die Debatte insbesondere in diesem Thread entwickelt, zumal meine Bitten um einen gemäßigten Ton offensichtlich ungehört verhallen… Vielleicht macht der Drehflügler-Thread, der ja morgen oder so planmäßig ausläuft, dann mal eine kleine Pause.
@fliteidle,@Phantom
Kann Ihnen nur voll beipflichten zu Ihren Ansichten, was den Thread angeht.
Diese Tatsachen wurden hier aber schon öfter ( auch von mir ) kritisiert.
Volle Zustimmung. Teilweise fühle ich mich hier an eine Trump Wahlkampfveranstaltung erinnert…
[Ihr Nachsatz ist, pardon, genau Teil des Problems. Möglichst die Stimmung noch bisschen anheizen… T.W.]
@all
§ 30a LuftVG, D-EMAR und ZDv/Berichsvorschriften sind und werden ein zentrales Thema beim H145M. Da das Thema grundlegend ist, bitte ich darum den Blog nicht zu beschädigen.
Ggf benötigen diese Themen einen eigenen Thread, denn sie betreffen nicht nur Drehflügler.
Gibt es Probleme bei der Zulassung der Ropeeinrichtung?
@Koffer
„entweder wird in Altenstadt bereits aus der Maschine gesprungen oder es wird in wenigen Wochen losgehen“
Aus welcher Maschine?
…..und haben sie ein Bsp wo die eine ZDv außerhalb der Bw greift?
@ Phantom @Jens Schneider: +1
Des weiteren: Flug Revue (vorsichtshalber ohne Link)meldet die Beschaffung zusätzlicher UH-72 Lakota zu Ausbildungszwecken. Montage erfolgt in Columbus, Baugruppen aus Donauwörth.
So entsetzlich schlecht wie hier von manchen dargestellt kann die Maschine dann wohl kaum sein….
@interessierter Laie
Sie haben sicherlich den Nagel auf den Kopf getroffen, was die H145M betrifft.
Außerdem lief die Beschaffung recht zügig und sollte, wie hier schon dargestellt wurde „Vorbildcharakter“ für weitere Bestellungen der Bw haben.
Es gibt aber Airbushasser, die selbst leider positive Tatsachen negieren.
Die Amerikaner setzen den UH-72 allerdings nicht zur Unterstützung ihrer Spezialkräfte ein, sondern lediglich als LUH. Ein kleiner aber feiner Unterschied…
Ich hatte vor einigen Tagen angekündigt, wegen der mir plausibel erscheinenden und daher ernst zu nehmenden Bedenken gegen die von der Bw avisierten Betriebsmodelle von Teilen der Hubschrauberflotte einen Brief an das Ministerium zu schreiben. Meine Intension war, die von einigen Kommentatoren geäußerten Bedenken, welche auch den Schutz von Leib und Leben unserer Flieger-Kameraden betrafen, ein wenig in den Focus der ministeriellen Wahrnehmung zu rücken.
Gottlob habe ich mich auf meine noch im aktiven Dienst befindlichen Kameraden besonnen und eine „Lagefeststellung“ betrieben. An der Integrität der von mir kontaktierten Personen – dabei auch Angehörige der Personalvertretungen – besteht meinerseits kein Zweifel.
Ich komme heute, am 14. März 2016, für mich persönlich zu dem Schluss, dass die in diesem Faden geäußerte Kritik an der Vorgehensweise des Ministeriums bei Beschaffung und Betrieb der Hubschrauberflotte einschließlich der betriebsstrategischen Neuorientierung keine dem BMVg unbekannten Erkenntniszugewinne liefert. Somit mach ich kein Stück Papier schwarz.
Dem gegenüber verdichtet sich für mich aber nunmehr die Vermutung, dass die hier geführte (oder eher vielleicht vorangetriebene) Diskussion zur Umsetzung persönlicher und gewerblicher Interessen missbraucht wird.
Hans Schommer
@interessierter Laie: Wir debattieren hier aktuell über §§ 30 und 30a LuftVG und im Thread „KSK-Hubschrauber“ über den H145M als LUH-SOF, nicht über den UH-72A Lakota als u.a. “Homeland-LUH“. Man sollte deshalb nicht übersehen, daß der UH-72A Lakota – entsprechend dem EC145-T1 sich vom H145M mit FENESTRON® (vormals EC145-T2 benannt) u.a. durch seinen hochliegenden konventionellen Heckrotor, einem damit beachtlich kürzeren Heckausleger, u.a. auch daraus bedingt durch ein geringeres Leergewicht bei beurteilten gleichen Kabinen- und Cockpit-Dimensionen und nominell schwächeren Triebwerken unterscheidet sowie die mil. Ausrüstung nur in unbewaffneten Konfigurationen adäquat ist (soweit vom BMVg bislang bzw. zukünfig evt. von der Industrie per § 30a LuftVG überhaupt zugelassen, weil das mil. EQMT für die EASA-Zulassung außen vor ist).
Getestet, evaluiert und „verrissen“ wurde der UH-72A als LUH für „non-hostile operational environments“ im US-Operational Test and Evaluation Report vom July 2007 und die Ergebnisse waren teils ziemlich negativ.
Im Einsatz als Trainer hat der UH-72A dagegen aufgrund der extremen konstruktiven Ähnlichkeiten seines Flugwerks zum BO 105 die gleiche Problematik wie dieser, nämlich gar keine Probleme. Dies einmal abgesehen von den stets höheren DOC und IOC eines 2-mot Trainers, was sich die Amerikaner offenbar leisten können bzw. bewußt leisten wollen. Insofern ist die „Jubelmeldung“ von Flug Revue zur ansich „positiven Tatsache“ der Bestellung von 50 weiteren UH-72A für die Trainerrolle auch mal wieder nur die halbe Wahrheit. Man könnte natürlich bei der absolut uneingeschränkten Autorotationsfähigkeit des UH-72A auch damit argumentieren, daß man sich die BSHS sowie 2 Transition-Training erspart, wie diese z.B. bei einem kostengünstigeren aber nicht voll autorotationsfähigen Trainer des Typs H135 von Nöten wäre, also man unter dem Strich auch auf keine höheren Kosten kommt, als die Bw.
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@Zimdarsen, @SHolzauge & @SER: Danke für den „Durchblick“ in Sachen §§ 30 und 30a LuftVG.
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@Koffer: Zu 1.: Kein Kommentar (vgl. Kommentar des Hausherrn vom 13. März 2016 – 20:19).
Zu 2.: Da kann man der Bw und Altenstadt zu den „echten PZL-Mielec M-28 Skytruck“ wirklich nur noch vorbehaltlos gratulieren.
Angeblich habe eine süddeutsche Finanzholding zusammen mit zwei Operator (mutmaßlich aus dem Allgäu und aus Österreich) und mit dem Hersteller PZL-Mielec (PL) ein „Rundum Sorglos Paket“ von 3 Maschinen für KSK, Luftlandepioniere, LL-Schule, Lw und Marine erfolgreich geschnürt. Dieses „Konsortium“ scheint offenbar der einzige Anbieter gewesen zu sein, denn von einer Bekanntmachung bzw. Ausschreibung hat man m.W. nichts gehört.
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@T.W, @fliteidle, @phantom, @Jens Schneider & @L: Es geht hier aktuell weder ums „Plattmachen“, noch um das „Pachten aller Weisheiten“ gegenüber anderen Usern, geschweige denn um Irgendeinem auf die Füße zu treten.
Vielmehr geht es um hochkomplexe und teils sogar verfassungsrechtlich relevante Sachverhalte im Bereich des Güteprüfwesens und des Zulassungswesen der Bw sowie um eine bislang nicht nur m.M.n. illegale Praxis auf Basis des § 30 LuftVG, welche bereits in den Pilotprojekten Scharpings ihren Ursprung hat.
Welche ferner mit dem SHS EC135T1 bis aktuell mit nahezu allen Lfz der BW und bis zum SEA LION ihren Fortgang in der Praxis nahm und deren Quittungen dem BMVg längst offen auf dem Tisch liegen (siehe Eurohawk, NH-90-Termez-Zwischenfall samt Stagnationen und OHCP, zig große und kleine KH-TIGER-Probleme, A400M-Mängel, EuroFighter-Pannen, bis hin zum technisch bzw. materiell nicht abgestellten Heckausleger-Desaster des SEA LYNX, usw., usf.). Nunmehr soll das Ganze auch noch klammheimlich mittels des neuen § 30a LuftVG legalisiert werden, indem man „gesetzlich legitimiert“ das Feld der Industrie und deren durch viele PPT, noch mehr Papier und wenig konkrete Technik geprägte „Selbstkontrolle“ komplett überlassen will.
D.h. „plattgemacht“ werden die dem BMVg und der Industrie samt deren Lobbyisten offenbar „höchst lästigen“ Güteprüfdienste und weitgehend auch das bislang eigenständige, sich über Jahrzehnte bewährte, jedoch nach dem Geschmack gewisser Herrschaften und deren „gepachteten Allwissen“ sich viel zu oft in der Vergangenheit querstellende Prüf- und Zulassungswesen der Bw. (vgl. u.a. „Der neue Marinehubschrauber MH90 ist für einen Einsatz über Nord- und Ostsee nicht geeignet. Das steht in einem internen Bundeswehrgutachten, das dem SPIEGEL vorliegt“ gemäß http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-marinehubschrauber-darf-nicht-ueber-meer-fliegen-a-1019576.html)
Man sollte mal mit den verantwortungsbewußten und objektiven Fachleuten und Insidern des (früheren) Güteprüf- und Zulassungswesens sowie mit urteilsfähigen und neutralen, d.h. vom BMVg unabhängigen Luftrechtlern und Verwaltungsrechts-Experten zu diesem Thema und zum zunehmenden Verfall der flugetrieblichen und luftfahrttechnischen Qualitäts– und Sicherheitsstandards der Bw gesprochen haben, auch wenn diese Profis und i.d.R. auch fliegerischen Praktiker von BMVg, LufABw und Industrie zunehmend und völlig unfundiert in die Ecke der „Geisterfahrer“ gestellt werden.
Der frühere Anspruch, daß das militärische Luftfahrtwesen aufgrund seiner höheren Ansprüche der zivilen Luftfahrt haushoch überlegen sei bzw. sein sollte, ist schon seit Jahrzehnten in der Bundeswehr tot und besteht wohl nur noch in den eher realitätsentrückten Köpfen von Ämter- und Stabsentscheidern. Nicht nur die vehement abgenommenen technischen Klarstandsraten, Wirtschaftlichkeiten und Nutzwerte mil. vs. ziv. sind dafür der beste Beweis, sondern auch der unaufhaltsamme weitere Verfall der „Aktuallität“ der Entwicklungs und Zulassungsbasis der nachhaltig betroffenen Luftfahrzeuge der Bw. In der Phase der KMPG-Studie zeitlich überschneidend etablierte Ampellisten und Begriffsschöpungen wie „Verfügungsbestand“ bestätigen nur noch dieses völlig weltfremde Eigenleben des BMVg und der Bw, dem keiner „auf die Füsse tritt“!
Um die Tragweite zu verdeutllichen, einmal folgende und in sich streng logische Argumentationskette:
• Der § 30 LuftVG erlaubt unter den restriktiven Einschränkungen der „zwingenden Notwendigkeit“ bei „geringstmöglichen gesetzlichen Eingriff“ und unter dem Vorbehalt der „Erfüllung hoheitlicher Aufgaben“ zwar explizit mit einzelnen §§ des LuftVG benannte Abweichungen vom nationalen Luftrecht, legt aber ebenso eindeutig und restriktiv fest, daß stets der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“, d.h. als Einheit und Summe sämtlicher geschriebener und ungeschriebener Regeln und Gesetze sowie als Basis für ein Miteinander und unseres Rechtsstaates anzusehen und dieser Rechnung zu tragen ist.
• Dem entspricht auch zunächst verbal die auf § 30 basierende ZDv A-270/3 ’Das Luftfahrtamt der Bundeswehr als nationale militärische Luftfahrtbehörde’ mit No 303.: “Die EU-Verordnungen für die Zivilluftfahrt gelten nicht für den militärischen Luftverkehr (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008).
• Die Mitgliedstaaten der EU sind jedoch verpflichtet, im militärischen Flugbetrieb so weit wie durchführbar, den Zielen der [allübergreifenden] Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gebührend Rechnung zu tragen.“
• D.h.: § 30 LuftVG hat als nationales Recht keinerlei einschränkende „Aussenwirkungen“ auf die EU-/EG-VO/RL und kann eine solche logischwerweise auch nicht haben. Entsprechend gibt es in den EU-/EG-VO/RL kein „Gegenstück“ zum „deutschen § 30 LuftVG“ oder gar eine „lex spezialis“ für Deutschland.
• Derartiges sollte man lieber der NL-IBUK und deren angeblich den NL-NFH „alles ermöglichenden FAA-Zulasssung“ überlassen, dann blamieren sich wenigstens auch mal Andere und nicht immer wir.
• Im Klartext bedeutet dies nicht nur m.E., daß im Friedens- bzw. Grundbetrieb gemäß den eindeutig festgeschriebenen Maßstäben und gemäß den verfassungsmäß verbürgten Ansprüchen die EU-/EG-Standards – entsprechend auch bereits die längst übergeleiteten JAR-OPS 3, HEMS und HH0 – eben „gebührend“ zu erfüllen sind und im Einsatzbetrieb die noch höheren Standards und deren Realisierung dem jeweiligen nationalen Recht und im Fall der Bundesrepublik den Sonderregelungen und Ausnahmetatbeständen der §§ 30 und 30a LuftVG überlassen bleiben können, sofern die rechtlichen Voaraussetzungen dafür erfüllt sind.
Und was machen wir bzw. das BMVg dagegen seit Jahren und demnächst bzw. zukünftig sogar angeblich „legitim“?
Wir inflationieren mittels der §§ 30 und 30a LuftVG innerhalb der BW die zivilen-professionellen Standards und disqualifizieren den eigenen Güteprüfdienst, kastrieren das eigene Musterprüf- und Zulassungswesen und unterlaufen das eigene Qualitätsmanagement, weil eben die Produkte der Industrie entwicklungstechnisch und zulassungsrechtlich seit Jahrzehnten nicht mehr einem aktuellen Stand der Technik und Flugsicherheit entsprechen.
D.h. man betreibt mit Hilfe von §§ 30 und zukünftig mittels 30a LuftVG ein „Gesundschreiben kranker Produkte“ und gauckelt dem [in Masse entweder nicht durchblickenden und/oder eher uninteressierten] Staatssouverän (= Bürger und Steuerzahler) und dessen Vertreter (= Abgeordete [welche teils ebenfall die Crux nicht durchschauen und/oder teils bewußt nicht durchschauen wollen, weil Lobbyist]) papiermäßig etwas vor.
Auf welchem Rechtswerte-Niveau und verfassungsrechtlichen Relevanzen das BMVg mittels § 30 und zukünftig auch mittels § 30 a LuftVG beabsichtigt zu agieren oder auch u.U. „zu lavieren“, zeigt m.M.n. bestens der Artikel aus der Stuttgarter Zeitung (STZ) vom 06.02.2006, von Siegfried Broß, ehem. Richter am Bundesverfassungsgericht von Sept. 1998 bis Nov. 2010, auf (vgl. Upload https://www.yumpu.com/de/document/view/55306228/ag-k-subsum, dort Seiten 6 bis 8)
Die glasklare und weitblickende verfassungsrechtliche Kernaussage von Broß ist: “Die Fragestellung lautet unmissverständlich: Welche Bereiche der staatlichen Aufgabenwahrnehmung dürfen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bindungen privater Wahrnehmung überantwortet werden und welche nicht?
Aus einer verfassungsrechtlichen Gesamtschau: nichts was den Staat in Frage stellt und seine Souveränität beeinträchtigt oder beschränkt.
Und das galt bereits 2006, schon zuvor und seit jeher und gilt damit auch zukünftig!
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Deshalb folgender Vorschlag von einem der „Geisterfahrer“, die hier „aus guten Gründen“ nicht schreiben können an @T.W.: Ein separater Luftrecht-Thread, denn die am Mittwoch im Verteidigungsauschuß anstehende Problematik betrifft nicht nur die Drehflügler, sondern alle Lfz der Bw, egal ob bemannt oder unbemannt. Deshalb dürften noch für Jahre Diskussionspotentiale gegeben sein und wen luftrechtliche Aspekte nicht interessieren oder gar langweilen, der braucht sich ja dann am betreffenden Luftrecht-Thread nicht beteiligen.
Sehr geehrter Herr Wiegold,
ich halt das auch für eine gute Idee: Geben Sie dem Amtmann einen eigenen Faden, wo er seine Beiträge einstellen kann. Die würde ich an Ihrer Stelle, werter Herr Wiegold, auch nicht missen mögen. Und viele „Drehflügler-Fachleute“ bestimmt auch nicht. Da könnte man sich auch in jeder Hinsicht auslassen, Lobbyismus betreiben und sonst was. Und der „Drehflügler“ -Faden würde wieder lesenswert – für den bescheidenen Rest der AG-Community.
Hans Schommer
Hallo Herr Wiegold !
Als täglicher Leser IHRES sehr gelungenen Blogs muss ich leider den Schreibern zustimmen, die der Ansicht sind, dass der Drehflügler Thread zu einem Bereich verkommen ist, bei dem es nur eine richtige Meinung zu geben scheint. Ihre Idee den Bereich Drehflügler mal etwas zur Ruhe kommen zu lassen, kann ich leider nur zustimmen. Ansonsten Glückwunsch zu einem extrem gelungenen Blog.
Gruss an die Community
(macht ansonsten Spass hier mitzulesen)
@Zimdarsen | 14. März 2016 – 8:43
„Aus welcher Maschine?“
Zivile Maschine zur Überbrückung der C-160/CH-53 –> A400M Lücke
siehe: https://bw2.link/gVjkh
(war vor einigen Monaten hier eine Diskussion Blog und @Vtg-Amtmann kritisierte die Lösung heftig)
„…..und haben sie ein Bsp wo die eine ZDv außerhalb der Bw greift?“
Immer dann, wenn die grundsätzliche Regelung zwar durch höherrangiges Recht legitimiert ist (also der Eingriff in Rechte Außenstehender durch Erfüllen des Gesetzesvorbehalts gerechtfertigt ist), die konkrete Regelung aber innendienstlich ausgeführt werden muss.
Beispiel Wachdienst (unmittelbarer Grundrechtseingriff bei Externe von massiven Umfang):
Das Gesetz (UZwGBw) legt in § 6 fest, dass Wachvorgesetzte unter bestimmten (auch durch das Gesetz definierten Umständen) eine vorläufige Festnahme von Externen (Zivilisten) durchführen dürfen.
Wer aber genau Wachvorgesetzter mit welchen speziellen Befugnissen ist, bestimmt die Wachvorschrift (früher war das mal die 10/6). Das ist deswegen wichtig, weil die Wachvorschrift z.B. untersagen oder begrenzen könnte, dass der StvWH (im Regelfall ein Landser) oder der WH (im Regelfall ein UoP bzw. JungFw) dies durchführt und die Festnahmebefugnis im Regelfall an den OvWa binden könnte ;)
Ein anderes Beispiel sind Manöver gem. Bundesleistungsgesetz (BLG), die (erheblichen) Eingriffe in die Eigentumsrechte von Zivilisten während Übungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Gesetz.
Die Festlegung welche Bundeswehr-Dienststellen/Ebenen zur Anordnung von Übungen bis zu welchem/ab welchem Umfang (Straßennutzung, Übungsschäden etc. etc.) ist und in welchem Verfahren dies im Zusammenwirken oder ohne Einwilligung der betroffenen Bürger/Gemeinden statt findet, wird durch eine einfache Vorschrift geregelt.
Der konkrete Aufhänger für meine Aussage, dass Vorschriften auch Sachverhalte mit Außenwirkung regeln können, ergab sich nun aus der Fundamentalkritik @Vtg-Amtmann am Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw)
Zitat @Vtg-Amtmann
„Interessant, was das Exzellenzzentrum LufABw, ohne gesetzliche Grundlagen, nur auf der Basis der vom BMVg „selbstgetrickten“ der ZDv A-270/3 – d.h. einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (…), welche deshalb keinerlei Außenwirkung haben kann und ausschließlich den Dienstbetrieb im „Inneren“ der Bundeswehr regelt -, bereits alles so kann und darf!“
Dann werden weitere Punkte aufgeführt/kritisiert, die in mein o.a. Argumentationsschema gut (oder eben nicht gut :( ) passen. Meine Kritik an @Vtg-Amtmanns Pauschal-Aussagen wird gleich an seiner ersten Strichaufzählung deutlich:
„Das Luftfahrtamt der Bundeswehr führt die „Rechtsaufsicht“ aus (No 502)“
Warum sollte das BMVg nicht regeln dürfen, wer die Rechtsaufsicht über bestimmte dem BMVg durch Bundesgesetz übertragene Fragestellungen/Befugnisse ausüben darf?!?
Hier übrigens das Originalzitat aus der Vorschrift:
„Das LufABw ist mit der Fachaufsicht für die Durchführung eines sicheren Flugbetriebes in
der Bundeswehr beauftragt. In diesem durch das BMVg abgeschichteten Aufgabenbereich übt das LufABw zudem die Rechtsaufsicht über alle mit dem Flugbetrieb befassten Handlungsfelder in der Bundeswehr aus. In diesem Zusammenhang ist das LufABw berechtigt, Weisungen zu erlassen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.“
@Hans Schommer | 14. März 2016 – 15:38
„Dem gegenüber verdichtet sich für mich aber nunmehr die Vermutung, dass die hier geführte (oder eher vielleicht vorangetriebene) Diskussion zur Umsetzung persönlicher und gewerblicher Interessen missbraucht wird.“
+1
Ich habe mit meinem Dienst bei der Bundeswehr 40 Jahre dazu beigetragen, dass Personen, deren Meinung ich nicht war, das Recht hatten diese Meinung zu äußern. Dazu stehe ich auch als Privatperson.
In der Sache führt es hier glaube ich nicht weiter eine Rechtsdiskussion zu führen, denn wenn so etwas erfolgversprechend wäre, wären unsere Richter bald arbeitslos.
Was mir an dem Gesetzentwurf als erstes auffiel, ist das im Abschnitt A unter 4. recht kurz folgendes niedergeschrieben wurde : “ Darüber hinaus besteht für den militärischen Bereich das Bedürfnis, bestimmte Aufgaben im Bereich des Zulassungs-
und Prüfverfahrens durch Beleihung auf private Dritte zu übertragen.“ Das ist schon etwas zweideutig, denn das Zulassungs- und Prüfwesen liegt in der Verantwortung der Wehrverwaltung und dann ist es schon merkwürdig, dass die Formulierung nicht den Begriff „Bundeswehr“ verwendet, sondern den Ausdruck „militärischer Bereich“
Damit stellt sich die zweite Frage: “ Wer übt derzeit die Fach- und Rechtsaufsicht über das Prüf- und Zulassungswesen aus?“
Und die dritte Frage: “ Wieviele Dienstposten würden durch Beleihung privater Dritter wegfallen?“
Und die vierte Frage:“ Welchen Vorteil soll eine Beleihung privater Dritter bringen?“
Und die fünfte und letzte Frage :“ Art 87b – als Übertragung von Art 87 auf die Bundeswehrverwaltung- legt die Zuständigkeit für die Deckung des unmittelbaren Sachbedarfs fest. Gehört das Prüf- und Zulassungswesen zur unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs dazu?“
@Koffer
Gerade UZwGBw ist ein schlechtes Beispiel, denn was ein Wachvorgesetzte außerhalb der Kaserne durchführen darf, darf jeder Bürger auch, der Rest ist in einem Gesetz geregelt.
Das BMVg betritt im Moment dünnes Eis und Richer werden (hoffentlich nie auf Grund von Personenschaden) demnächst Recht sprechen. Was da so alles läuft hält mit Sicherheit einer Rechtssprechung nicht stand.
P.S.: Wie will die Bw das ganze technische Personal (CAT A/B) in der Breite current halten wenn es kaum Störungen gibt?
Macht euch doch hier nicht naß. Das neue Luftfahrtamt hat an der Spitze zwei fachlich völlig unbeleckte Personen.
Darunter sind inzwischen ein ganzer Haufen auch komplett unbeleckter Newbies. Die meisten davon entweder frische Beamte oder Soldaten ohne Erfahrung im Umgang mit der wehrtechnischen Industrie.
Was soll noch schief gehen, wenn jetzt die politische Macht endlich die Wünsche der Industrie als Gesetz durchdrückt und uns alle mit einem 30a glücklich macht?
Meinung eines MdBs: „Wenn der 30a kommt dann macht die Industrie doch die Zulassung. Dann brauchen wir kein Zulassungspersonal mehr.“
Das mit dem Zulassungspersonal ist auch fast erreicht.
Das Luftamt hat für einige Leuchtturmprojekte nicht einmal mehr im Toplevel die nötigen Köpfe. Gerüchteweise hat seit ein paar Tagen sogar der bisher einzig verfügbare Mann für die Marinehelis gekündigt.
Auf anderen Fluren in Koblenz Bonn Berlin scheinen angesichts der Lageentwicklung mittlerweile auch einige Fracksausen zu entwickeln. Aber leider nicht in Sorge um die Zukunft der militärischen Luftfahrt, sondern als Sorge um ihren eigenen Dienstschluss bevor es die ersten Toten gibt.
@Zimdarsen | 15. März 2016 – 0:36
„Gerade UZwGBw ist ein schlechtes Beispiel, denn was ein Wachvorgesetzte außerhalb der Kaserne durchführen darf, darf jeder Bürger auch, der Rest ist in einem Gesetz geregelt.“
Ich befürchte, Sie haben meine Ausführungen nicht richtig gelesen.
1. es geht nicht um Übertragung zusätzlicher Befugnisse, sondern um Regelungen mit Aussenwirkung von Sachverhalten bei denen die Bw bereits die Befufgnisse durch Gesetz übertragen bekommen hat, bei denen die (interne) Vorschrift aber Aussenwirkung entfaltet
2. mein Beispiel des §6 war bewusst gewählt, denn hier werden Befugnisse an die Bw übertragen, die sich gerade nicht aus dem Jedermannparagraphen oder anderen, allgemeingültigen Bestimmungen ableiten
3. ich habe nicht in die Diskussion ansich eingegriffen, sondern mich gehen @Vtg-Amtmanns falsche Grundsatzbehauptung gestellt.
3a. ich persönlich habe kein Problem mit einer Beleihung ziviler Firmen, alleine aufgrund des umsich greifenden Compliance-Gedankens werden sich die Firmen davor hüten allzusehr Schindluder damit zu treiben, sonst geht das nämlich schnell in eine persönliche Haftung über – man muss natürlich dafür sorgen, dass die Bw immer noch sachgerecht und qualifiziert prüfen kann, wenn sie denn möchte
3b. da es sich bei den (neuen) §§ 30/30a um eine gesetzliche Regelung handelt, wird es schwer (allerdings zugegebenermaßen nicht unmöglich) für Gerichte dagegen etwas zu sagen
„Wie will die Bw das ganze technische Personal (CAT A/B) in der Breite current halten wenn es kaum Störungen gibt?“
Bezieht sich das auf den OrgBet Cyber?
Wenn ja: Keine Ahnung, ich bin nicht aus dem „Bereich Cyber“, werde es nie sein und finde die ganze Idee bescheuert
@Koffer
Wenn die Bw es übertragen bekommt, dann gibt es ja einen gesetzl Rahmen aber man kann mit Vorschriften kein neues Recht mit Aussenwirkung schaffen.
In ihrem Bsp ist der gesezl Rahmen in § 1-Berechtigte Personen- und die Vorschrift bleibt innerhalb dessen.
Mit CAT A/B meinte ich den berechtigten Personenkreis welcher nach Inst-Maßnahmen ein Lfz zum Flug, im Rahmen von D-EMAR, freigeben darf.
Wir bekommen bei unseren neuen Mustern ein großes Zertifizierungsproblem.
Bei einem H145M geht im Grundbetrieb fast nichts kaputt und doch müssen die Techniker alles abzeichnen können. Wie hält man Techniker in Übung?
@Koffer:
• Mit welchem Bundesgesetz wurden dem BMVg _b_e_s_t_i_m_m_t_e_ Fragestellungen/Befugnisse im Konnex mit dem LufABw und der militärischen Luftfahrt übertragen?
• Was sind gemäß diesem Bundesgesetz diese >_b_e_s_t_i_m_m_t_e_n_ Fragestellungen/Befugnisse und deren Geltungs- und Anwendungsbereiche exakt?
• Mir ist bislang ein solches Bundesgesetz im Gegensatz zum z.B. dem „Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt“ und seiner klaren sowie eindeutigen Bestimmheiten (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/lfbag/gesamt.pdf) bislang leider unbekannt.
Sagen Sie jetzt bitte nicht, dieses Gesetz ist das LuftVG mit seinem § 30! Genau dessen Unbestimmtheit begründet
• Z.B. die Ergänzungen des § 30 (2) LuftVG ( vgl. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0401-0500/439-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1 , Blatt 12 bis 13)
• z.B. bis heute die rechtlichen Bedenken gegen die durch das LwMatKdo am 12.03.2004 an ECD angekündigte Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der Verkehrssicherheit durch Mitglieder des Qualitätssicherungssystems bzw. Prüfdienstes von ECD (vgl in https://www.yumpu.com/de/document/view/55306228/ag-k-subsum Seiten 1 bis 5),
• und z.B. resultiert hieraus auch die Crux des neuen § 30a LuftVG (vgl https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0401-0500/439-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1 , Blatt 13 und insbesondere http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807211.pdf , Blatt 42bis 43)
@Koffer
„3a. ich persönlich habe kein Problem mit einer Beleihung ziviler Firmen, alleine aufgrund des umsich greifenden Compliance-Gedankens werden sich die Firmen davor hüten allzusehr Schindluder damit zu treiben, sonst geht das nämlich schnell in eine persönliche Haftung über – man muss natürlich dafür sorgen, dass die Bw immer noch sachgerecht und qualifiziert prüfen kann, wenn sie denn möchte“
Und genau so einfach geht das eigentlich nicht. Die Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist grundsätzlich in der Verantwortung des Staates. Die kann er nicht einfach an ein privatwirtschaftliches Unternehmen „wegdeligieren“ mit dem Verweis darauf, dass das Unternehmen aufgrund möglicher privatrechtlicher Haftungsansprüche schon kein Schindluder treiben wird. Es gab zB zum Thema „Bereitstellung systemkritischer Infrastruktur“ (was ja grundgesetzlich von Staat zu leisten ist) extensive Diskussionen darüber, ob sich der Staat zur Erbringung dieser Leistung privatwirtschaftlicher Dritter bedienen darf. Es gibt durchaus Staatsrechtler die selbst das problematisch sehen. Die Entscheidung lief dann darauf raus, dass der Staat sich „grundsätzlich“ Dritter bedienen darf (damals der privatisierten Telekom) ABER: das heisst nicht dass der Staat damit die Verantwortung wegdeligieren kann. Will heissen letztverantwortlich ist die staatliche Stelle die mit der Aufgabe betraut ist und nicht der privatwirtschaftliche Dritte. Die spannende Frage ist nun, wie in diesem Fall ein Amt dieser Verantwortung gerecht werden kann, wenn es denn selbst keinerlei Fähigkeiten und Resourcen mehr haben sollte, zumindest den betrauten Dritten zu überwachen. Da ist nix mit „… wenn es denn wollte“ … wenn es das nicht tut kommt es schlicht seiner Verpflichtung nicht nach. Und wer ist im Schadensfall der Verantwortliche? Der privatwirtschaftliche Dritte kann zwar möglicherweise privatwirtschaftlich in Regress genommen werden – er kann aber kaum verantwortlich dafür sein, dass der Staat augrund einer schwarzen Null seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
https://mobile.twitter.com/Sikorsky/status/709462801694248960
“@Sikorsky
Thrilled to show Germany’s LtGen Benedikt Zimmer the unmatched capabilities of the #CH53K http://lmt.co/1QTbL6M “
@Amtmann 15. März – 7:56
Zu Frage Nr. 1:
LuftVG Paragraph 30 (2), erster Satz!
LufABw = Dienststelle der Bundeswehr;
Bestimmungen des BMVg = A-270/3;
Verwaltungszuständigkeit = Verwaltungskompetenz = Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen.
Aber diese Diskussion haben wir hier ja schon mal geführt, leider fruchtlos.
Auch ein Prof. Giemulla kann nur unverbindliche Kommentare zur Rechtsauslegung geben. Können zutreffen, müssen aber nicht. Eben eine Meinung unter vielen, wie hier im Blog. Daraus die Lufthoheit über andere Meinungen ableiten zu wollen, halte ich für vermessen.
Übrigens, die von Ihnen zitierte Ausbildungs-Unterlage ihres „Bekannten“ zum Thema Güteprüfung etc. von 1987 ist ja ganz nett, aber zum Thema Qualitätssicherung in der Bw heutzutage überholt, eine historische Ausbildungsunterlage halt. Mehr nicht. Hierzu gibt es mittlerweile bessere Arbeitsweisungen zur amtlichen Qualitätssicherung, etc. Fragen Sie Ihren Bekannten doch mal danach, ggf. sind diese zielführender. Ach so, er ist ja ein Ehemaliger, dann kann er das ja nicht wissen. Ach nee, die Arbeitsweisungen sind ja vermutlich auch nur von inkompetenten Schreibtischtätern geschrieben, die überhaupt nicht wissen wovon sie reden, weil sie eine Ausbildungsunterlage von 1987! nicht gelesen haben?
Aber ich schweife schon wieder ab. Jeder kann seine eigene Meinung haben, nur bei einer öffentlichen Mitteilung derselben sollte sie sich schon grob an den Fakten orientieren und weniger an zielgerichteter Desinformation aus persönlichen und gewerblichen Interesse. Hierzu hat mir der Beitrag von Hans Schommer 14. März 15:38 sehr gut gefallen, Chapeau!
Nur meine Meinung zum Thema (eine von vielen). Ich erwarte keine Antwort und werde mich diesmal, dem Hausherrn zuliebe, auch nicht mehr an weiteren fruchtlosen Diskussionen in Form von einseitigen Meinungsaustauschen beteiligen. Hier nur meine Bitte, bleiben Sie doch bei allem verständlichen Enthusiasmus und der offensichtlichen persönlichen Betroffenheit, doch in der Sache und gegenüber den agierenden Personen fair.
der privatwirtschaftliche Dritte geht einfach mit seiner Tochter in die Insolvenz und gut ist. Was jeder lokale Bauunternehmer so macht, ist auch bei größeren Unternehmen gang und gäbe.
Damit haben sich Haftungsansprüche mal schnell eben erledigt und der Staat steht mit heruntergelassenen Hosen da.
Jeder Tierarzneimittelhersteller muss, wenn er eine Fußsalbe für Tausendfüßler in den Verkehr bringen will, ein aufwändiges Zulassungsverfahren des Arzneimittels bei einer Bundeoberbehörde durchlaufen. Beleihungen in dem Bereich sind mir nicht bekannt.
Wer setzt denn den Rechtsrahmen innerhalb dessen militärische Zulassungen erfolgen sollen? Die Beleihungen als Entwicklungsbetriebe innerhalb der EASA und des Zuständigkeitsbereiches des LBA sind aufgrund Rechtsnormen und Zulassungsvorschriften erfolgt und überwacht.
Wer hat denn in Deutschland ausserhalb der Bundeswehr die nötige Expertise um militärische Prüf- und Zulassungsverfahren durchführen zu können?
Die in dem Gesetzentwurf angesprochene Angleichung an die Rechtslage in der zivilen Luftfahrt ist aus meiner Sicht durch das Gesetz nicht gegeben, denn wie bereits angesprochen sind zivile Normen, Ausbildung und Verfahren europaweit gesetzlich geregelt.
Im Bereich der militärischen Zulassungen sehe ich das nicht.
Rechtlich bereitet LuftVG § 30a den Rahmen für die Beleihung, wie sie mit EASA auch im zivilen üblich ist (Stichwort minor modifications) und mit EMAR/DEMAR auch im militärischen Rahmen genutzt werden soll (und z.T. – nicht ganz unkritisch – auch so schon in Verträgen verankert ist).
Das in dem Fall die Haftung angepasst werden sollte, da andernfalls der Halter der Zulassung für Änderungen der Beliehenen zur Verantwortung gezogen werden kann, sollte offensichtlich sein.
Die Änderung an sich ist ansonsten unkritisch, da konform mit dem zivilen Kurs der mit EASA eingeschlagen wurde.
1.) Also, wenn ich das richtig sehe erfolgt die Rechtsaufsicht über den Beleihenden durch das LufABw?
2.) Eine solche über den Beliehenen gibt es m.M.n. nicht, da nicht im Geltungs- und Anwendungsbereich des LufABw.
3.)Die nächste Frage wäre die der Fachausichtsicht über den Beleihenden?
4.) Würde sagen auch das LufABw, den der Beleihende ist das BAAINBw als Inhaber der Musterzulassung und Halter.
5.) Ob man sich dessen auch voll bewußt ist?
6.) Fachaufsicht über den Beliehenen durch das LufABw gibt es m.M.n. nicht (siehe 2.)).
7.) Fachaufsicht über den Beliehenen durch das BAAINBw gibt es auch nicht, da keine Rechsgrundlage.
8.) Verbleiben also nur vertragliche Vereinbarungen.
9.) Die Haftungsregelungen erscheinen als nächstes Problem?
10.) Und das „Delta“ zwischen mil. und ziv. Zulassung (wenn eine solche gegeben) will auch noch abgedeckt sein.
11.) Irgendwie „unrund“ die ganze Sache???
@ singulativ
§ 30 a würde nur den Rechtsrahmen für eine Ermächtigung zu einer Beleihung festlegen, legt aber nicht die Normen für die Zulassung von militärischem Luftfahrtgerät fest. Und gerade aus diesem Grund sehe ich eben keine Konformität mit den Beleihungen im Rahmen der EASA Normen.
Falls sie mit „minor modifications“ den Rahmen der technischen Zulassungsermächtigungen der EASA zertifizierten Entwicklungsbetriebe meinen, so lässt sich das leicht in der EASA Liste nachlesen, die auch den Umfang der Erlaubnisse detailliert darstellt und da geht es beileibe nicht um minor modifications.
@Zimdarsen | 15. März 2016 – 7:33
„Wenn die Bw es übertragen bekommt, dann gibt es ja einen gesetzl Rahmen aber man kann mit Vorschriften kein neues Recht mit Aussenwirkung schaffen.“
Wenn Sie mit „neues Recht“ „zusätzliche Befugnisse“ meinen, stimme ich Ihnen zu und habe auch nie etwas anderes behauptet!
Natürlich kann eine Vorschrift keine zusätzlichen, staatlichen Befugnisse generieren.
Sehr wohl kann sie aber bereits übertragene Befugniss in der Ausübung mit AUSSENWIRKUNG regeln.
Genau das habe ich gesagt und damit der sachlich falschen Fundamentalkritik von @Vtg-Amtmann an der A-270/3 widersprochen!
@Rich | 15. März 2016 – 8:09
Lassen Sie mich nochmals klarstellen: ich ergreife hier in dieser Diskussion keine Partei! Ich verteufle weder die Beleihung privatrechtlicher, juristischer Personen mit hoheitlichen Befugnissen, noch propagiere ich sie.
Rechtsphilosophisch gesehen ist sie in der Tat nicht umstritten, wird aber dennoch in der Rechtspraxis häufig durchgeführt (HU an KFz ;) ).
Ob im vorliegenden Fall der Umfang der Beleihung einerseits zulässig und anderseits fachlich geboten erscheint, sollen andere entscheiden.
Weder bin ich hierzu ausreichend qualifiziert noch berufen.
Mein Bauchgefühl aber: rechtlich zulässig: ja – sachlich geboten: nein (denn die Industrie wird uns im Zweifel wieder nur über den Tisch ziehen :( ).
Aber wie gesagt: nicht meine Baustelle! Mein Punkt war lediglich die falsche Sachdarstellung von @Vtg-Amtmann in Bezug auf die A-270/3 gerade zu rücken!
Wenn man sich ZDv A1525/1 Ziffer 104 ansieht wird das Ganze noch unrunder. Ob dem Präsidenten des BAAINBw bewußt ist, welche Verantwortungen und Haftungen er und sein Amt „übernommen“ haben, im das LufABw zu „entlasten“?
@Vtg-Amtmann | 15. März 2016 – 12:00
„Wenn man sich ZDv A1525/1 Ziffer 104 ansieht wird das Ganze noch unrunder. Ob dem Präsidenten des BAAINBw bewußt ist, welche Verantwortungen und Haftungen er und sein Amt „übernommen“ haben, im das LufABw zu „entlasten“?“
Was ist denn jetzt schon wieder los?!
Die Nr. 103 und 104 nehmen die Bw-interne Aufgabenzuordnung zu den TSK und dem BAAINBw und bestimmt darüber bestimmte Schnittstellen zur WTD 61.
Alles ganz normal…
Sikorsky twitterte gerade:
Thrilled to show Germany’s LtGen Benedikt Zimmer the unmatched capabilities of the #CH53K http://lmt.co/1QTbL6M
[Einfach mal vorangegangene Kommentare lesen, dann haben wir hier nicht alles doppelt. T.W.]
@Koffer
Dann sind wir beide im Prinzip nicht auseinander ;-)
Das bewährte Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrgerät der Bundeswehr, wird im Moment zerschlagen und zeitgleich verlieren wir Prüfer und die Uffze m P wollen keine Verantwortung für kaum Perspektiven übernehmen. Am Ende wird man die FD Offze quälen, denn die können sich kaum wehren und man hält ihnen 20 die Mohrrübe vor die Nase. Bis dahin verlieren wir bei den Altsystemen viel Erfahrung.
@ L 150920Amar16 – endlich klar und eindeutig beschrieben. DANKE!
@schleppi
Wie der Rahmen ausgefüllt wird hängt von den verwendeten Regularien (EASA bzw. EMAR/DEMAR) ab.
Bisher ist eine Beleihung rechtlich nicht zulässig, also eigentlich vom LufABw nicht zu akzeptieren. Eine minor modification, die ein nach EASA zertifizierter Entwicklungsbetrieb einführt und selber zulässt darf (im Gegensatz zu den Ergebnissen einer anderen Zulassungsbehörde) nicht anerkannt werden. Was im internationalen Rahmen zu interessanten Konstellationen führt, wenn die Zulassungsbehörde eines anderen Landes diese Grundlage schon geschaffen und die Industrie beliehen hat.
@all
Ich weiß ja nicht, ob es irgendwem außer mir aufgefallen ist – aber die ganze Reihe der jüngsten Kommentare dreht sich um den geplanten neuen §30a Luftverkehrsgesetz. Der hat zwar auch mit Drehflüglern zu tun, mittelbar, aber da geht es um weit mehr. So ganz verstehe ich nicht, warum diese (in Teilen ohnehin schon Ende vergangenen Jahres geführte) Debatte an dieser Stelle noch mal so vehement geführt wird.
Das bestärkt mich ein wenig in der Absicht, diesen Drehflügler-Thread nach dem bevorstehenden Auslaufen eine Zeitlang ruhen zu lassen.
Zum Thema Luftverkehrsgesetz wird sicherlich in diesen Tagen ein neuer Thread nötig sein.
Aber die grundsätzliche Debatte über die Hubschrauberei ist hier in den vergangenen Tagen im Ton einfach zu sehr entglitten, es gibt zu viele persönliche Anwürfe – das muss ich meinen Lesern und mir nicht antun. Also macht Der Drehflügler dann eine Weile Pause.
Wo ist der gesetzliche Rechtsrahmen für die D-EMAR und ab wann ist das Gesetz gültig?
Wie lange gilt eine evtl Übergangsphase von 19/1 (oder Bereichsvorschrift neu) zu D-EMAR?
Wie ist der Lizenzerhalt beim tech Pers geregelt wenn keine Inst erfolgt?
Wie wird unsere Ausbildung zB Meister oder staatlich geprüfter Techniker in Europa gewertet? Ist ein DEU Meister mit LFZ Tech Ausbildung nicht überqualifiziert?
@Vtg-Amtmann
So langsam verstehe ich bzgl. der Angaben zu den HC gar nichts mehr. Da wird von Ihnen eine EC145 T1 genannt. Ist mir bislang nicht bekannt und ich denke mal, dass damit immer noch die Bezeichnung EC 145 bzw. BK117 C-2 gelten müsste?
@Hubi: Richtig, EC 145.
Es ist zum Heulen und zum Kot…:
• Wenn morgen der § 30 mit seine Ergänzung zu Absatz 2 „Die Dienststellen der Bundeswehrtreffen ihreEntscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher Genehmigungen und Erlaubnisse der zivilen Luftfahrtbehörden [Plural! Europa? EG, EU, EASA? Muß ja wohl seinen Grund haben?] bedarf es nicht.“
• Und der § 30a ohne Restriktionen und/oder Auflagen ,
durch den Verteidigungsausschuß gehen, dann gute Nacht, denn das mögliche Horrorszenario ist komplett!
• Erst wurden die „kranken Maschinen mittels § 30 gesund geschrieben“ und das traf und trifft letztendlich die Crews.
• Jetzt können die Maschinen mittels § 30a nach der gleichen Methode in „Reha“ gehen und es kommt nichts Besseres zurück.
• In Zukunft kommt auch nichts Besseres mehr neu nach.
• So ganz nebenbei ist relativ schnell unserer Güte -, Zulassungs- und Prüfwesen drastisch reduziert.
• In weiterer Folge ist mittelfristig auch die komplette Technik platt.
• Unsere Bundeswehr schafft sich selbst ab.
• Wann wacht die Politik auf?
• Es ist bereits 5 nach 12!
• Zuletzt guckt auch die Industrie in Röhre!
• Die darf dann, weil beliehen und damit als Letzter das Licht ausmachen?
Hoffentlich behalte ich Unrecht. ……
Kann hier einer der lieben Mitleser mit technischen Verbindungen folgende Informationen bestätigen oder detaillierter ergänzen ?
NH90 soll momentan sich stark ausbreitende Probleme haben bzgl.:
1) Undichtigkeiten an Treibstoffleitungen zu den Triebwerken unmittelbar an den Trw
2) Vermehrt auftretende Undichtigkeiten an dem/den Heckgetrieben (tail rotor gearbox) TGB
3) massive elektrische Schwierigkeiten nach Umrüstung OHCP auf Relaiszwischenlösung incl. auftretender Schwierigkeiten bei Durchführung von Hydrauliktests nach Instandsetzungsmaßnahmen/Wartungsmaßnahmen und NICHT bordseitig beim Hydraulik-Check !
@L | 15. März 2016 – 9:20
„LuftVG Paragraph 30 (2), erster Satz!
LufABw = Dienststelle der Bundeswehr;
Bestimmungen des BMVg = A-270/3;
Verwaltungszuständigkeit = Verwaltungskompetenz = Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen.“
Dem ist nichts hinzuzufügen!
@SER: Zu Zifer 3 erreichten mich gleiche Infos. Diese sind aber noch nicht „wasserdicht“ bezüglich der definitiven Hydraulikprobleme kongretisiert. Die Probleme mit der Relaisschaltung waren absehbar. Das ist m.M.n. „Dampfmaschinentechnik“ und keine wirklich saubere galvanische Trennung. Erfordert zudem Verlegung von weiteren Leitern/Kabeln und deren Einbindung zum Relais. Habe deshalb bereits am 05.01.2015 Gen-Flusi eine extrem simple Lösung mit COTS-DC-DC-Wandlern vorgeschlagen und niemehr davon etwas gehört (vgl. Auszug in https://www.yumpu.com/de/document/view/55313475/2015-01-05-auszug-as-gen-flusi).
@Hans Schommer: An http://augengeradeaus.net/2016/02/der-drehfluegler-februar-2016i/comment-page-1/#comment-225614 von @Zivilist und Ihren bezugnehmenden Beitrag http://augengeradeaus.net/2016/02/der-drehfluegler-februar-2016i/comment-page-1/#comment-225667 dürfen Sie höflich erinnert werden.
• Sind Sie sich der Konsequenzen – einschließlich aller Haftungs- und Regress-Risiken – aus möglichen widerrechtlichen, weil den explizit in § 30 (1) und (2) benannten rechtlichen Voraussetzung nicht entsprechenden und/oder mißbräuchlichen, weil den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nicht gebührend Rechnung tragenden Anwendungen des zu reformierenden § 30 LuftVG und dessen zukünftig geplanter Ergänzung mittels § 30a (n.B. § 30a nur im Falle mil. zugelassener AC und damit auch einem Delta), überhaupt qualitativ und quantitativ objektiv und im vollen Umfang bewußt?
• In welchem logischen Zusammenhang gibt die Diskussion der aus möglichen widerrechtlichen und/oder mißbräuchlichen Anwendungen der §§ 30 und 30a LuftVG resultierenden komplexen und vielschichtigen negativen Konsequezen Ihnen Anlaß zur Verdichtung Ihrer Vermutung, das darin ein Mißbrauch zwecks Umsetzung persönlicher und gewerblicher Interessen zu sehen ist?
• Können Sie bitte ferner erklären, weshalb das Streben der aktiven Fliegerkameraden (Piloten und Techniker) nach aktuellen Zulassungs-, Leistungs-, Technik-, Betriebs- und Flugsicherheitsstandards (z.B. bei NH90-TTH und NH90-NTH SEA LION Kat A – PC 1 bzw. 2e), also deren ureigene persönliche Interessen samt der damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Diskussion über §§ 30 und 30a LutVGebenso mißbräuchlich oder gar gewerblichen Interessen und deren Umsetzung förderlich sein sollte?
• Können Sie zudem erklären, was ein zur Truppe loyales Engagement Ehemaliger und nicht ganz unerfahrener Insider (Piloten und Techniker) um exakt die gleichen vorgenannten Standards mit Lobbyismus sowie mit mißbräuchlichen persönlichen und gewerblichen Interessen und deren Umsetzung zu tun haben soll?
• So haben z.B. @Schleppi, @werner, viele „@andere“ und auch ich weder gewerblich, noch beruflich mit KH-Tiger*, NH90*, LUH-SOF H145M*, SHS EC 134T-1*, SEA LION* und CH53, deren Betreibermodellen*, noch mit deren ehemaligen Wettbewerbern (sofern es solche überhaupt gab) bzw. Nachfolgern „etwas am Hut“ und entbehren damit zwangsfällig jeglicher Basis von Lobbyismus.</B
• Aus meinen bisherigen Interessen – weit von vorgenannten HC und deren Betrieb entfernt – habe ich hier in AUGEN GERADEAUS nie ein Hehl gemacht und stets auch die eigenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Projekt und/oder Produkt sehr klar benannt; ebenso wie die dazu erwarteten Rahmenbedingungen, welche nicht nur Meßlatte für die anzubietenden Leistungen sind, sondern welche sich auch an diesen messen lassen und objektive sowie konstruktive Kritik zulassen müssen.
• Letztendlich gilt es angefragten Leistungen bestmöglich, absolut fundiert und solide, auch luftrechtlich höchst korrekt und transparent, peinlichst genau, dezidiert sowie möglichst überlegen und uneingeschränkt loyal zu erfüllen. Ferner auch nach guter unternehmerischer Sitte sowie mit persönlicher Ehrlichkeit, Verpflichtungen, die man nicht kongruent zu vorgenannten Maßstäben erfüllen kann oder die aus welchen möglichen Gründen wie auch immer unerfüllbar sind, in gebotener Konsequenz schlichtweg nicht einzugehen.
Damit fehlt auch hier jegliche Basis für einen Lobbyismus, allerdings ist derart eine absolut nicht mißbräuchliche, weil selbstverständliche und völlig legitime Wahrung der persönlichen und beruflichen Interessen gegeben und das ist auch gut so.
Könnte es sein – und dies mit Hinweis auf die von @avpat durchaus moderat dargestellte luftfahrtspeziffische „Qualifikations- und Erfahrungs-, aber auch Sättigungslage“ beim LufABw sowie im gesamten Zulassungs- und Prüfwesen in nahezu allen Bereichen bzw. Dienststellen und/oder Standorten -, daß Sie sich bei Ihrer betriebenen „Lagefeststellung“ und den Ihrerseits kontaktieren sicherlich integeren Personen samt Angehörigen der Personalvertretungen (wie Sie schreiben), fachlich und sachlich bei der komplexen und offenbar noch nicht einmal von den originär Verantwortlichen beherrschten luftrechtlichen, luftfahrttechnischen und haftungsrechtlichen Thematik einfach „verhoben“ haben und etwas zu „vorschnell“ mit Ihrem Urteil waren?
Ich stelle deswegen diese Frage, weil ich auch Sie als OTL a.D. und amtierender Bürgermeister für absolut integer halte und Sie absolut nicht zu den Spezies etwaiger gruppendynamisch zwangsläufigen Rabauken, Mitläufer, Beipflichter und Schenkelklopfer zählen möchte.