G36: Heckler&Koch geht vor Gericht in die Offensive
Ganz überraschend ist es nicht… und dann doch wieder: Im Streit um das Sturmgewehr G36 der Bundeswehr geht die Herstellerfirma Heckler&Koch jetzt in die juristische Offensive. Nachdem das Verteidigungsministerium in der vergangenen Woche bekannt gegeben hatte, dass das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) dem schwäbischen Unternehmen eine Mängelrüge zukommen ließ, hatte Heckler&Koch das bereits öffentlich zurückgewiesen. Nun will sich die Firma dagegen mit einer eigenen Klage vor Gericht wehren.
Die Pressemitteilung von Heckler&Koch, die am (heutigen) Freitagabend, recht spät, versandt wurde:
Heckler & Koch und Koch lässt Mangelfreiheit des G36 gerichtlich klären
Nachdem das Beschaffungsamt der Bundeswehr (BAAINBw) am 10. Juni 2015 gegenüber Heckler & Koch Gewährleistungsforderungen wegen angeblicher Mängel des Sturmgewehrs G36 erhoben hatte, hat das Unternehmen nun eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Koblenz eingereicht. Ziel ist es, gerichtlich verbindlich feststellen zu lassen, dass die behaupteten Sachmängel nicht bestehen.
(Das Original der Pressemitteilung zum Herunterladen 2015-07-03 Presseinfo_Heckler und Koch lässt Mangelfreiheit des G36 gerichtlich klären
Das klingt ganz so, als seien die Aussichten für eine einvernehmliche Lösung im Dialog zwischen Ministerium und Unternehmen auf Null geschrumpft.
Nachtrag 11. Juli (danke für den Leserhinweis!): Das Landgericht Koblenz hat laut SWR den vorläufigen Streitwert auf 5,6 Millionen Euro festgesetzt.
Chance auf einvernehmliche Lösung scheint um so unwahrscheinlicher, je höher die beteiligte Entscheidungsebene ist, also je weniger sie Fachebene und je mehr politische Ebene zu nennen ist. Ob das in der Natur der Sache oder in der Natur von Entscheidungshöhe liegt, ist die spannende Frage :-)
Der Konflikt scheint von höchster Ebene gewollt.
wenn die Recht bekommen dann wird das Gericht weiter seiner Glaubwürdigkeit verlieren
@ TW
Hat Heckler&Koch die Pressemitteilung (PDF) gelöscht, weil ich kann ihren Link nicht öffnen, noch finde ich sie (als pdf) auf der H&K Seite.
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WENN HK Erfolg hat mit der Feststellungsklage kommt die Amtshaftungsklage sicher auch noch hinterher…
Beide wollen es jetzt aber unbedingt wissen… Ob das so clever ist?…
Jetzt werden sicher noch viele Details ans Licht kommen. Man darf gespannt sein.
FAZ schreibt Experten Kommission sagt noch nicht verjährt „weil auch nach 2005 noch Gewehre geliefert wurden.“ Das heißt wohl die BW behauptet Arglistige Täuschung: Verj. In drei Jahren ab kennst der anspruchsbegründenden Tatsachen, Max. 10 Jahre. Die sind fast um. Deshalb womöglich die plötzliche Hektik.
„Ob das so clever ist?“
Aus Sicht der Privatwirtschaft: nur, wenn man die Tür wirklich zuschlagen will.
Sonst sind jetzt de-eskalierende Maßnahmen (dringend) gefordert.
Früher hätte man die ganze Affäre vertraulich geklärt und alle wären zufrieden gewesen.
Die anscheinend laut Presse und BMVg offenkundig „horrenden“ Mängel des G36 habe ich selbst nie so erlebt.
Mittlerweile denke ich, dass die ganze Geschichte dem kommenden Wahlkampf geschuldet ist, und gewisse Kreise sich jetzt schon günstig positionierten wollen; koste es auch ein mittelständisches Unternehmen und den letzten verbliebenen Gewehrhersteller des Landes. Aber genau dies ist wohl politisch gewollt.
Die Rüstungsexportbilanz soll ja politisch gewollt sinken und ganz besonders „Kleinwaffen“ sind extrem unerwünscht.
Dazu kommt, dass Gabriel und seine Partei wohl kaum im Wahlkreis Oberndorf so relevant sind, wie sie es sich wünschen.
Es um dem Anschein nach um „Geld“ und (jetzt auch!) um die „Reputation“ des einen wie auch des anderen Vertragspartners in Sachen G36!
Wenn man derart offensiv als Lieferant „gegen einen der besten eigenen Kunden vorgeht“ gibt es (meiner persönlichem Meinung nach!) eigentlich nur zwei Gründe: Entweder man ist sich absolut sicher in der Durchsetzung der eigenen Rechtsposition oder man sucht taktisch eine andere Rechtsposition aufzubauen „die den Gegner“ irritieren soll; respektive mit der man sich über die Zeit zu retten versucht, weil damit Dritten (der Öffentlichkeit, anderen Kunden, dem Kapitalmarkt …) gegenüber möglicherweise ein bestimmter Eindruck vermittelt werden kann der zum eigenen Vorteil gereicht!? (Klar, vielleicht war mein Denkansatz zu kurz gegriffen und es gibt es noch andere denkbare Gründe!?)
Stellt sich dennoch die Frage: Wäre es nicht besser gewesen (aus Sicht des Lieferanten) abzuwarten was der Kunde konkret vorbringt und dann über das weitere (eigene) juristische Vorgehen zu entscheiden!?
Ich gehe jedoch mal davon aus, dass dieses Vorgehen „den Kunden“ nicht in seinem juristischen Vorgehen irritieren wird!
Mit Sicherheit wird der Kunde sich aber nun intensiver mit der Frage beschäftigen, ob und inwieweit er seinerseits wirtschaftlichen Druck auf den Lieferanten ausüben kann bzw. welche Konsequenzen sich für ihn aus der gestörten Geschäftsbeziehung mittel- und langfristig ergeben könnten!?
Der Kunde könnte jetzt zum Beispeil auf die Idee kommen lfd. Beschaffungsvorhaben – unabhängig von der diesbezüglichen Vertragserfüllung – zeitlich noch einmal zu überdenken!?- Mithin könnte er sich die Frage stellen, zu welchem Zeitpunkt vertraglich vereinbarte Stückzahlen tatsächlich abgerufen werden und ob und inwieweit mögliche Optionen tatsächlich eingelöst werden? (Ich denke hier konkret an das Beschaffungsvorhaben des MG5!) Aber alles das wird der Lieferant ja berücksicht haben, als er sich zu seiner negative Feststellungsklage entschied.
Die Frage die sich – unabhängig von der juristischen Klärung der Frage durch das angerufen Gericht – stellt ist also dann doch wohl letztendlich : „Wer sitzt hier eigentlich am längeren (wirtschaftlichen) Hebel?“
Könnte für vdl extrem peinlich werden. Mit was für einer Verfahrendauer muss man denn da rechnen?
„Der Konflikt scheint von höchster Ebene gewollt.“
Dieser Eindruck drängt sich schon länger auf. Frau vdl will ihre „harte Hand“ gegen die deutsche Rüstungsindustrie zeigen und bei dem kleinen Unternehmen HK ist das leichter als bei dem Großkonzern Airbus.
@ audio001
der lieferant köntne auch zu dem schluss gelangt sein, dass der kunde nur hier einen konflikt sucht, der nur mittelbar mit den vordergründig kommunizierten mängeln in verbindung steht.
kurz: „well, that’s politics“
wenn man schon am abgrund steht und auch noch einer anfängt zu schubsen, dann nimmt man den gerne mit nach unten …
@ redy. der rote sigmar hat im aktuellen konflikt wohl recht wenige eisen im feuer. die union kann sich ganz alleine benehmen wie die axt im wald. es wollen schließlich karriereleitern erklommen werden ..
„Hat der vorgebliche Gläubiger eine Leistungsklage gegen seinen angeblichen Schuldner erhoben, ist die Erhebung einer negativen Feststellungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 261 II ZPO ausgeschlossen. Das Bestehen des Anspruchs wird dann durch die Leistungsklage abschließend geklärt. Etwas anderes kann gelten, wenn die negative Feststellungsklage im Zeitpunkt ihrer mündlichen Verhandlung im Unterschied zur Leistungsklage schon entscheidungsreif ist. Dann kann aus Gründen der Prozessökonomie ein Sachurteil über die negative Feststellungsklage ergehen. Grundsätzlich ist ein Feststellungsinteresse als Voraussetzung für eine erfolgreiche negative Feststellungsklage so lange gegeben, als bis bei einer evt. parallel laufenden Leistungsklage diese nicht mehr einseitig zurück genommen werden kann.“
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/negative-feststellungsklage.html
Zumindest ist nunmehr imho das Thema so auf die Prozesschiene geschoben worden, dass beide Seiten sich in Sachen öffentliche/offizielle Äußerungen zurück halten werden (müssen)……saure Gurkenzeit für die Medien ;-)
Das LG Koblenz wird nach einem Gutachter suchen müssen, mit welchem beiden Parteien einverstanden sind. Die ersten drei Monate werden die Parteien Schriftsätze austauschen, dann werden Gutachter beauftragt vom Gericht und die brauchen mindestens 6 Monate für die Begutachtung, und dann muss das Gericht einen zweiten Gerichtstermin machen, um das Gutachten erstatten zu lassen. So daß das Verfahren locker ein Jahr oder länger dauern kann.
@Redy29: Ich habe auch den Eindruck, dass es primär um den Wahlkampf geht.
VdL ist ja dafür bekannt, dass sie jeden Irrweg ohne Rücksicht auf Verluste geht.
Höhere Rüstungsausgaben sindvon den USA gewünscht, und wenn die Gewinne
der insolventen Colt, statt H&K zufliessen, ist das noch das i-Tüpfelchen auf der Bewerbung in’s Bundeskanzleramt.
Aber mit dem roten Tape an der Schulterstütze (vorletzter(?) G36 – Faden) könnten wir doch jetzt schon weiter gekommen sein:
KEO = Kompanie Einsatz Offizier?
Stellt sich mir die Frage, warum man vor dem Landgericht Koblenz geklagt hat und nicht den Heimvorteil (den die negative Feststellungsklage u. U. mit sich gebracht hätte!) genutzt hat?
Wobei es interessant wäre zu wissen (ich beziehe mich auf die Pressemeldung des Lieferanten des G36 vom 03.07.2015, Zitat: „Ziel ist es, gerichtlich verbindlich feststellen zu lassen, dass die behaupteten Sachmängel nicht bestehen.“) , auf welche „behaupteten Sachmängel“ sich die negative Feststellungsklage überhaupt konkret bezieht? (Der Plural läßt erahnen, dass es sich offensichtlich um mehr als einen „behaupteten Sachmangel“ handeln muss!), für deren Behauptung nunmehr die Beweislast beim Beklagten liegt?
Und nachdem (mein Kenntnisstand, bitte ggf. korrigieren) der Kunde wg. der Durchsetzung etwaiger „Gewährleistungsansprüche“ bzw. „behaupteter Sachmängel“ seinerseits noch nicht vor Gericht gezogen ist, dürfte sich gem. § 434 BGB (aus objektiven und subjektiven Maßstab!) möglicherweise auch noch Potential für eine Klage seitens des Kunden finden lassen.- Insoweit bleibt meiner Ansicht nach zu vermuten (siehe Kommentar klabautermann), dass die negative Feststellungsklage in der Sache nicht zwingend die einzige Klage bleiben muss!?
Bleibt vor diesem Zusammenhang dennoch die Frage (unbeantwortet) im Raum stehen: „Welche Absicht verfolgt eigentlich der Lieferant mit seiner negativen Feststellungsklage?“ (persönliche Anmerkung: „Die in den Medien kolportierten (angeblichen) Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber dem Lieferanten, wären doch eigentlich ein guter Grund gewesen sich in der einen oder anderen Weise miteinander zu verständigen und „das Thema zu beerdigen“!?)
Und die (sicherlich eher zynisch gemeinte) „Abgrund-These“ aus dem Kommentar von markus d.Ä. hätte doch eigentlich schon längst den Betriebsrat des Lieferanten auf den Plan gerufen,- oder?
Unter Einbezug der jüngsten Beiträge von @klabautermann, @Closius und @audio001 gehe ich davon aus, daß vor zwei bis drei Jahren kein juristisches Ergebnis vorliegen wird.
@Yeoman: Hinzu kommt, daß die seinerzeit beteiligte Fachebene und deren Nachfolger haben m.M.n. auch überhaupt gar kein Interesse daran, daß die Ursachen und das eigene Versagen in dem Dilemma aufgeklärt werden. Insofern ist das schon gut so, daß durch das Engagement einzelner Abgeordneter und den wenigen um echte Objektivität bemühte Medien sowie das Chaos bzw. der Filz samt abgrundtiefer Fehlerkultur bis auf höchste Ebenen gepusht wurden.
Ein jeder Richter mit einer zu unterstellenden guten Allgemeinbildung, wird die zig Gutachten und Gegengutachten, Statements div. Minister, STS, Politiker und auch Militärs nebeneinander legen, vergleichen und sich seine ersten Teil denken und sich Fragen zu Nebelkerzen, Hexenjagd, Inqusition, aber auch zu Klüngeleien stellen. Spätestens wenn dann dem Richter das Materialkennblatt von P6.6 auch noch auf dem Tisch liegt, dann denkt sich dieser „Da kann man keiner der Parteien mehr Recht geben, geschweige denn die eine oder die andere verurteilen, denn „schuldig“ sind beide. Da soll mal lieber erst die vom BMVg angerufene Staatsanwaltschaft den Fall gründlich abklären“ und schon wird das Klageverfahren erst einmal ausgesetzt.
Ein besonnenerRichter am Landgericht wird einen Teufel tun und die Ermittlungen eines Strafverfahrens, geschweige denn ein solches Verfahren selbst, präjudizieren, indem er zu den behaupteten bzw. bestrittenen Sachmängeln des G36 wie auch immer entscheidet.
Und wenn es dann doch noch zur Aufnahme des Verfahren kommen sollte, weil die strafrechtliche Seite wie das Hornberger Schießen ausgegangen und eingestellt wurde, dann werden ganz schnell die „Arbeitsebenen“ der Parteien, bzw. die „Fachebenen“ und die „echten Truppiers“ zum Zuge kommen. In deren Haut möchte ich allerdings nicht stecken bzw. anhören müssen, was so der Herr Vorsitzende in öffentlicher Verhandlung sagt (rügt). Da wäre z.B. der alte Richterspruch „Wer zu viel beweist, beweist nichts und hat viel zu vertuschen“ und genau in diesem Punkt scheinen sich das BMVg, als auch H&K wenig gegenseitig zu geben.
Ergo wird dann der Ruf nach einem externen Sachvertständigen kommen und bis dessen Gutachten samt aller Parteigutachten auf dem Tisch liegt, geht noch einmal ein Jahr rum und die drei Jahre werden damit sicher voll.
Was dann im Urteil steht – sofern es denn überhaupt ein solches geben wird – denn ein für die jeweilige Parteien mehr oder auch obsiegender Vergleich macht deutlich weniger Arbeit, bindet nicht den Richter und muß auch nicht „instanzenfest“ sein -, steht auf einem anderen Blatt.
@Redy29: Es geht also nicht nur um den Wahlkampf, sondern zunächst muß der kommende Rüstungs-Board überstanden werden, nicht nur durch UvdL und KS nebst unmittelbarem (Berater-) Umfeld, sondern auch von der das Ganze G36-Theater seit Jahren mittragenden SPD. M.M.n. haben AG und AN längst eingesehen, daß man sich mit der bisherigen Kommunkationspolitik hoffnungslos verrannt hat, also wird das Problem auf die juristische Ebene gehieft und es ist bis über den Wahlkampf hinaus „Ruhe im Schacht“
@all: Man sollte auf „reservistenverband.de“ den m.M.n. sehr ausgewogenen und fundierten Beitrag vom 27.04.2015 Streitobjekt G36: Warum es nur Verlierer gibt“ von Marco Seliger (Major d.R., u.a. Chefredakteur LOYAL, Redakteur FAZ/FAS) gelesen haben. Dieser geht mit dem BMVg und mit H&K in Sachen waffenuntaugliches Poyamid P6.6 gleichermaßen ins Gericht und das wird auch jeder beherzte Richter tun. Klar und schlüßig zeigt Seeliger auf, daß sich bereits damals und noch heute, das BMVg in Sachen PolyAmid „dümmer“ stellt, als es tatsächlich ist, andererseits hier juristisch auch die Frage im Raum steht, inwieweit der Hersteller verpflichtet ist, den Kunden über die Eigenschaften des verbauten und bereits grundsätzlich ungeeigneten Materials aufzuklären (Die Einflüsse der Außentemperaturen, der stets einseitigen Strahlungswärme und der Luftfeuchtigkeit auf das P6.6 waren 1995 schon die gleichen als heute und das Materialkennblatt ebenso)!
Das BMVg und H&K sollten sich also ins stille Kämmerlein zurückziehen und über eine „Kampfwertsteigerung“ des G36 – sprich über die simple Nachproduktion von G36-Hauptgehäusen aus einem geeigneteren Termoplast – gemeinsam nachdenken. Der Ruf nach dem Staatsanwalt durch UvdL könnte jedoch zum Rohrkrepierer werden, denn dann dürften auch dem BMVg die „P6.6-Splitter“ um die Ohren fliegen.
UvdL/KS haben das einzig Vernünftige getan: damit diese – im Vergleich zu anderen Rüstungs-Altlasten – „Erdnuss“ G36 nicht permanent zur politisch/öffentlich gegen das BMVg instrumentalisierbaren Nagware („Schrei“ nach U-Ausschuss etc) wird, haben sie diese Erdnuss auf die juristische Schiene gesetzt. Das ist offenbar auch im Interesse von HK, aus deren Sicht geht es zwar nicht um irgendeine Erdnuss, sondern um ihre Königs-Kokosnuss, und da klärt man Dissenzen mit dem Käufer über die Qualität der verkauften Nüsse nicht mitten auf dem Marktplatz, sondern hinter verschlossenen Türen.
Also kann man zusammenfassend sagen, dass in den nächsten Monaten bzw. Jahren von dem Streit nur Juristen und Gutachter profitieren.
Wie sieht es eigentlich mit der Instandsetzung von G36 aus?
Darf der öAG noch Instandsetzungsaufträge für das G36 an Heckler und Koch vergeben, wenn er davon ausgehen muss, das auch die instandgesetzten G36 nach eigener Auffassung Mängel haben?
Für Heckler und Koch hingegen besteht ja kein Anlass bei der Instandsetzung irgend welche Änderungen vorzunehmen, da Heckler und Koch davon ausgeht, dass das G36 mängelfrei ist.
Kennt da jemand die Rechtslage?
re: Vtg-Amtmann
Der Marco Seliger hat in der Tat die Werkstoffthematik sehr schön zusammengefaßt!- Ich erlaube mir mal aus diesem Artikel vom 27.04.2015 „Streitobjekt G36: Warum es nur Verlierer gibt“ (unter dem link der homepage vom Reservistenverband, hier unter dem Menüpunkt „Ältere Beiträge“) wie folgt zu zitieren: „Doch sie schickt ihre Soldaten bis heute mit dieser Waffe in die Einsatzgebiete. Das Verteidigungsministerium spricht von einer „einsatztaktischen Fähigkeitslücke“. Eine Lücke, die sich mit relativ wenig Aufwand und mit geringen Kosten schnell beheben ließe.
[Aber ich erlaube diese recht brutale Verletzung des Urheberrechts nicht. Da es sich bei der Zeitschrift des Reservistenverbandes nicht um eine deutsche Verlagswebseite handelt, wäre ein Link in Ordnung – keineswegs in Ordnung ist aber, einfach mal komplette Textteile hier rüberzukopieren und mal auf meinem Rücken auszutesten, wie das mit dem Urheberrecht aussieht. Also weite Teile dieses Kommentars gelöscht. T.W.]
Vor diesem Grund ist unverständlich warum man/frau sich nicht „zum Thema geeinigt hat“ und es auf eine juristische Auseinandersetzung angelegt hat, bei der es heißt: Ende offen?
re: verteidigungsbeamter
Gute Frage!- Und warum sollte das BMVg oder die Bw überhaupt noch Aufträge an diesen Lieferanten vergeben, wenn doch dem Anschein nach die Geschäftsbeziehung so nachdrücklich gestört zu sein scheint, dass man/frau Gerichte anrufen muss bzw. von der eine Seite sogar die Staatanwaltschaft?
Und die Störung einer Geschäftsbeziehung ist doch wohl ggf. eher allgemein zu verstehen und nicht nur im Zusammenhang mit einem Produkt,- oder?
@audio001
….weil das die einzige Möglichkeit ist für beide Seiten ohne Gesichtsverlust die Angelegenheit qualifiziert politisch zu beerdigen ;-)
re: klabautermann (Zitat: „….weil das die einzige Möglichkeit ist für beide Seiten ohne Gesichtsverlust die Angelegenheit qualifiziert politisch zu beerdigen ;-„)
Ist es das denn tatsächlich die einzige Baustelle die man/frau mit diesem Hersteller hat?
@audio001
Das ist sicherlich nicht die einzige „Baustelle“, aber damit man an denen qualifiziert weiter arbeiten kann – weil man ja muß, denn man kann ja die Handwaffenausstattung derTruppe nicht insgesamt in Frage stellen – wird eben die Baustelle G36 mit einem Blickzaun umgeben ;-)
@Klabautermann: Sie haben die Lage trefflich dargestellt. Es war längst überfällig, das expertiselose und rein auf Positionswahrung (BMVg und H&K), statt auf konstruktive Lösungen abstellende „Waschen der Schmutzwäsche P6.6 und der Vergabe des G36-Auftrags an sich“ auf die juristische Ebene zu stellen und derart mit einem „Blickzaun“ zu umgeben. Der Begriff „Bauzaun“ wäre vielleicht noch zutreffender.
Die Truppe bzw. der einzelne Soldat, als auch der AG BMVg und der AN H&K haben zunächst einmal von den „Kollateralschäden, wer, wann, was, wo und wie verpennt, bewußt unterdrückt, geklüngelt, gemauschelt, verharmlost und verschleppt hat“, zunächst Null.
UvdL, KS und auch Heesen geht es nicht besser, schon jetzt haben diese den Dreck ihrer Vorgänger am Bein bzw. haben sich in einer katastrophalen, weil eben völlig hilflosen Kommunikationskultur diesen Schuh auch noch fast mit System – weil eben mit systematischer Ratlosigkeit – selber angezogen.
Die jetzigen juristischen Notbremsen waren m.M.n. von bitterer Not und ich gehe sogar soweit, daß über diese und deren “sich über Jahre gegenseitiges Ausbremsen“ ein Konsens zwischen den Juristen des BMVg und denen von H&K besteht. Wenn denn überhaupt die Staatsanwaltschaft und das LG Koblenz zu einem Ergebnis kommen, wird es weder UvdL, noch Heesen direkt treffen, auch wenn beide Parteien (BMVg und H&K) die Rechungen bekommen.
Man will in Ruhe hinter dem „Bauzaun“ arbeiten und Lösungen schaffen, nicht nur für das G36, denn man hat seine gegenseitige Abhängigkeit doch noch auf Führungsebene erkannt. Im Prinzip ust das bereits eine schallende Ohrfeige an die Arbeitsebenen auf beiden Seiten!
re: Vtg-Amtmann
In der Aussage („Ruhe hinter dem „Bauzaun““) stimme ich Ihnen zu!- Dahinter aber rationales Handeln mit Anspruch auf Kalkül (von beiden Seiten) zu vermuten, halte ich eher für unwahrscheinlich!
„Das Ding“ schreibt sich eigendynamisch weiter fort und wird weiter von „systematischer Ratlosigkeit“ getrieben werden!
Spannend dürfte die Frage werden, wie denn nun über die Zeitschiene seitens des BMVg der „Austausch des G36“ praktisch erfolgen soll!- Denn hier ist nur das BMVg in seinem Handeln gefordert!- Und daran wird man/frau auch festmachen können, ob das BMVg tatsächlich eine Leitung hat …
@audio001 (Zitat):Spannend dürfte die Frage werden, wie denn nun über die Zeitschiene seitens des BMVg der „Austausch des G36″ praktisch erfolgen soll!- Denn hier ist nur das BMVg in seinem Handeln gefordert! Und daran wird man/frau auch festmachen können, ob das BMVg tatsächlich eine Leitung hat …
Nicht nur das BMVg, sondern auch H&K wird man daran festmachen können! Ich debattiere und kommentiere hier ja nicht aus Jux und Tollerei, sondern auch stets mit einem Herz bei der Truppe. Deshalb schrieb ich bereits im November 2013 an drei Herren im Bereich BAAINBw, AIN und BMVg:
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Betreff: Qualitative Anpassung des Werkstoffes bei der Gehäusefertigung des G36:
Bezug: Thread “G36: Das BAAINBw-Protokoll“ im verteidigungspolitischen Blog AUGEN GERADAUS vom 12. Nov. 2013, hier. „auszugsweise das Ergebnisprotokoll der Sitzung im Bundesamt für Ausrüstung und Informationstechnik der Bundeswehr (BAAINBw) im August 2013“, wie ua. von DER SPIEGEL und BILD zitiert.
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Sehr geehrte Herren X……, Y…… und Z…..,
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bezugnehmend auf die beiden mit Herrn Y…… und Herrn Z…… geführten Telefonate darf unsererseits vorgeschlagen werden:
(1) Prüfung des Einsatzes eines geeigneteren Thermoplast-Spritzguss-Werkstoffes mit 30% – 40% Carbon-Kurzfaseranteil.
(2) Prüfung des Einsatzes zusätzlich im Bereich der Rohrbettung in die Formen eingelegter direktional definierter Carbon- und/oder Aramid-Strukturen,
(3) Alternative Prüfung des Einsatzes von Duroplasten mit 30% bis 40% Kurzfaseranteil und evt. höheren Anteilen im Bereich der Rohrbettung.
(4) Prüfung wie 2.)
(5) Konstruktive Maßnahmen zur Anpassungs- und Optimierungsentwicklung, sowohl am unmittelbarem Gehäuse des G36, als auch im Bereich Formenbau sollten im höchstmöglichen Umfang vermieden werden (wg. Kosten).
(6) Eine Anpassung der Werkstoff- bzw. Halbzeugzufuhr dürfte jedoch sowohl formenseitig, als auch bei den Spritzgussmaschinen unvermeidbar sein, da werkstoffspezifisch (u.a. Viskosität der Plaste, Polyamide bzw. Harze)
(7) Die im Ergebnisprotokoll der Sitzung im Bundesamt für Ausrüstung und Informationstechnik der Bundeswehr (BAAINBw) von AHEntwg II 2 4 vertretenen abweichenden Positionen erscheinen einerseits als sehr „weitsichtig und zukunftsorientiert“, andererseits als wenig konkret hinsichtlich einer kurzfristigen, zwingenden technischen und möglichst wirtschaftlichen Lösung.
(8) Hier sind die mit dem G36 gegebenen Synergien und deren Stückzahlbestände einzubeziehen, denn wie völlig richtig festgestellt, entspricht gegenwärtig und sicherlich b.a.w. – abgesehen von den aufgekommenen thermischen Problemen, welche vornehmlich als eine Frage des Gehäusewerkstoffes erscheinen – das G36 noch voll den Anforderungen und hat sich ansonsten auch als zuverlässiges Waffensystem bewährt.
Ferner mögen Sie sich bitte mit folgenden Links befassen:
HDDP://augengeradeaus.net/2013/11/g36-das-baainbw-protokoll/#comment-81567
HDDP://augengeradeaus.net/2013/11/g36-das-baainbw-protokoll/#comment-81621
HDDP://augengeradeaus.net/2013/11/g36-das-baainbw-protokoll/#comment-81627
HDDP://augengeradeaus.net/2013/11/g36-das-baainbw-protokoll/#comment-81682
Hier Weiteres zu Werkstoffen in Ergänzung zu den Dateianhängen:
VVVVVV.werkstoff-und-struktur.de/information/kunststoffe0306.pdf
VVVVVV.werkstoff-und-struktur.de/information/kunststoffe1005.pdf
VVVVVV.matweb.com/search/datasheet.aspx?MatGUID=dcf200938fac463994a20ad4cde666a0
VVVVVV.scottbader.com/uploads/files/762_pr-new-ultra-high-performance-crestapol-thermoset-resin-with-an-hdt-beyond-300-degc-mar-2011.pdf
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Mit freundlichen Grüßen,
N. N.
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Reaktion? Erwartungsgemäß „Null“, nicht einmal eine Eingangsbestätigung!
Ich möchte aber dennoch diese Herren keineswegs unterstellen, daß diese seinerzeit in 2013 gedacht haben „Was will denn dieser Spinner?“
Allerdings liegt mit diesem Brief m.M.n auch ein Vorschlag im Sinne des „Kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP)“ vor und damit gebietet zumindest der Anstand einen Anspruch auf Bescheid, obwohl .m.M.n. im KVP-Wesen sogar ein Anspruch auf Bescheidung konkret festgeschrieben ist!
Natürlich liegt dieses Schreiben auch einem bestimmten Printmedium bzw. dessen Fachredakteuren ebenso vor, wie zwei MdBs meines Vertrauens. Man wird also in mittlerweile 2015 sehen, was sich so hinter dem „G36-Bauzaun“ tatsächlich getan hat ind wenn denn demnächst opportun, wird man mal schüchtern nachfassen (lassen). „Amtmänner“ sollte man hinsichtlich ihrer Konsequenz eben nicht unterschätzen.
Vtg-Amtmann | 06. Juli 2015 – 11:26:
“ .. Allerdings liegt mit diesem Brief m.M.n auch ein Vorschlag im Sinne des „Kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP)“ vor und damit gebietet zumindest der Anstand einen Anspruch auf Bescheid, obwohl .m.M.n. im KVP-Wesen sogar ein Anspruch auf Bescheidung konkret festgeschrieben ist!“
Unsinn – KVP-Vorschläge sind an Formen und den Dienstweg gebunden. Wenden Sie sich einfach mal an den KVP-Beauftragten Ihrer Dienststelle und lassen Sie sich aufklären.
Tsss – „Ein Vorschlag im Sinne des KVP“ – da fällt einem wirklich nix mehr ein.
@Hans Schommer: Es ist vom „Kontinuierlichen Verbesserungsprozess„ die Rede im Sinne von „Kaizen -2go“, also dem in der freien Wirtschaft und der Unternehmensführung etablierten Grundprinzip des Qualitätsmanagements und Bestandteils der ISO 9001. Es war nicht vom „Kontinuierlichen Verbesserungsprogramm“ im Sinne des derart genanten „Betrieblichen Vorschlagswesen der Bundeswehr“ bzw. deren „Bw-Prämiensystem“ die Rede (vgl. http://www.geemco.de/artikel/kvp-eine-frage-der-verordnung/ und http://www.geemco.de/artikel/bvw-vs-kvp/).
Dennoch danke für Ihren Beitrag.
Ein Blick in die ZDv A-2330/1 „Das Kontinuierliche Verbesserungsprogramm in der Bundeswehr“, hier Ziffer 202. „Der berechtigte Personenkreis für die Teilnahme am KVP umfaßt […] „
• … ehemalige Soldatinnen und Soldaten …
bringt mich auf eine gute Idee.
So besteht gem. Ziff. 215. der Anspruch [….] „Wird ein KVP-Vorschlag bei einer nicht zuständigen Dienststelle eingereicht, ist er unverzüglich an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten und die vorschlagende Person hierüber zu informieren.“
und es gilt ferner gem. Ziff. 223. „Das KVP-Verfahren wird abgeschlossen, indem die Dienststellenleitung die Entscheidung über den KVP-Vorschlag und ggf. Art und Höhe der Auszeichnung der vorschlagenden Person schriftlich bekannt gibt. Dabei ist von der „Bewertung und Entscheidung zum KVP-Vorschlag“ nur die Zusammenfassung der maßgeblichen Entscheidungsgründe (Anlage 3.5, Nr. 12) als Anlage auszuhändigen“
Auf diese Anlage 3.5 bin ich deshalb sehr gespannt (vgl. hddp://www.bundeswehr.de/resource/resource/MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzMyZTM2MzEzMDMwMzAzMDMwMzAzMDY4NzI2MTZjNmE3Mzc0NjMyMDIwMjAyMDIw/A_2330_1.pdf, dort Seiten 30 bis 35), da sicherlich in uhrem Umfang von 6 Seiten um Einiges ergiebiger als so manche Antwort auf Anfragen von Paralamentariern und/oder Medien zum G36 an das BMVg. ….
Tsss – und dann fällt einem vielleicht doch noch etwas ein oder auch auf?
Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Drucksache 18/5040 29.05.2015 (hier Seite 36ff) Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 2015 eingegangenen Antworten der Bundesregierung (siehe unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/050/1805040.pdf ) die G36 Thematik betreffend .
Hier mit einem Hinweis auf das im November 2012 beauftragte Konzept „Handwaffen der Bundeswehr“ das im 1. Januar 2015 gebilligt wurde!
Daran schließen sich aus meiner Sicht zwei Fragen an: „Inwieweit hat dieses Konzept die Feststellungen zur Fähigkeitslücke G36 mit bestimmt?“ und „Warum hat man zwischenzeitlich Beschaffungsentscheidungen getroffene (hier z.B. zum MG5 in 2013), wenn man (vermutlich aus gutem Grund!) ein Konzept „Handwaffen der Bundeswehr“ erst im November 2012 beauftragt hat!?“
In den Fußnoten der Antwort findet sich folgender Satz: „Das System Handwaffe besteht aus den Elementen Handwaffe, Munition/Effektoren, Zieleinrichtungen, Zubehör und Schnittstellen.“ Aus meiner Sicht greift das zu kurz – es gehört auch das Element Ausbildung dazu.
Was ist eigentlich dran an der Story das das Gehäusematerial vom HK50 zum G36 auf Wunsch der BW geändert wurde um eine höhere Kratzfestigkeit zu erreichen?
Wurden eigentlich die Werkstoff-Datenblätter des Gehäusematerials den Experten der BW vorenthalten oder hat das einfach keinen interessiert?
Vtg-Amtmann | 07. Juli 2015 – 7:30:
“ … So besteht gem. Ziff. 215. der Anspruch [….] „Wird ein KVP-Vorschlag bei einer nicht zuständigen Dienststelle eingereicht, ist er unverzüglich an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten und die vorschlagende Person hierüber zu informieren.“ “
Damit ein solcher Anspruch entstehen kann, muss zunächst mal ein (formgebundener!!!) KVP-Vorschlag vorliegen. Und diese Voraussetzung erfüllt Ihr „Brief“ eben gerade nicht.
Reden Sie doch wirklich einmal mit einem KVP-Beauftragten.
Mein Wissenstand ist aus 2012. Mein letzter KVP-Vorschlag betraf die Herstellung der Mobilität des bislang nur verlegefähigen Flugabwehrwaffensystems MANTIS unter Nutzung nicht mehr benötigter Trägerfahrzeuge 15t PATRIOT. Und ich habe meine abschließende (ablehnende) Antwort mit Kurzbegründung erhalten. Auf diese werden Sie aus vorgenanntem Grunde vergeblich warten.
@DerDude: Ich gehe mal davon aus, daß die Werkstoff-Datenblätter zu Nylon P6.6 weder Mitte der 90er zum Zeitpunkt der Erstbeschaffung, noch in Nov. 2013 jemanden interessiert haben bzw. ignoriert worden sind (vgl. http://augengeradeaus.net/2015/07/g36-hecklerkoch-geht-vor-gericht-in-die-offensive/comment-page-1/#comment-203260).
@Hans Schommer: Schon Alles in die Wege geleitet, trotzdem danke für die Tips.
Jetzt geht dieses Schreiben als Anlage zum offiziellen KVP-Antrag dem für mich zuständigen KVP-Beauftragten zu. Das BAIUDBw – dort das Ref. KVP-Management – muß nur noch die zuständige Dienststelle ermitteln, denn meine ehem. Dienststelle im HFlgKdo 3 und dieses gibt es nicht mehr. Vermute, daß mein KVP-Vorschlag bei der DSK lande.
Werde mit Erhalt des Bescheids gemäß Anlage 3.5 der ZDv A-2330-1 diesen hier einstellen (vgl. http://www.bundeswehr.de/resource/resource/MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzMyZTM2MzEzMDMwMzAzMDMwMzAzMDY4NzI2MTZjNmE3Mzc0NjMyMDIwMjAyMDIw/A_2330_1.pdf )
Zu Ihrem Rat „Damit ein solcher Anspruch entstehen kann, muss zunächst mal ein (formgebundener!!!) KVP-Vorschlag vorliegen. Und diese Voraussetzung erfüllt Ihr „Brief“ eben gerade nicht.“ darf ich anmerken.
a) Gebietet es auch der Anstand auf einen solchen engagierten und sicherlich auch fundierten formlosen Verbesserungsvorschlag (Brief) zu reagieren.
b) Gab es im Nov. 2013 die ZDv A2330-1 noch nicht, sondern nur eine KVP-Richtlinie des BMVg, welche ich als „Zivilist“ nicht kannte, weil diese z.B. in irgendeinem VMBl stand; insofern interessiert mich die „Form_Pflicht“ zunächst mal nicht.
c) Kann mir b) nicht schuldhaft angerechnet werden.
d) Gilt auch für die Bw und das BMVg der § 133 BGB „Auslegung einer Willenserklärung: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“
Auf ein etwaiges „Abschmettern“ des aktuellen KVP-Antrags gem. ZDv A2330/1, Ziff. 204
“4. KVP-Vorschläge sind wegen eines festgestellten Ausschlussgrunds abzulehnen, wenn.sie
c. nicht neu sind, weil die ihnen zugrunde liegende Idee …..
• mit vergleichbarem Inhalt und unter vergleichbaren Rahmenbedingungen für den gleichen Anwendungsbereich bereits als Vorschlag eingereicht wurde (vgl. Nr. 227) sowie
• bereits vor Einreichung des Vorschlags bearbeitet oder umgesetzt wird.
Die jeweilige feststellende Stelle hat die getroffene Aussage nachvollziehbar zu begründen.“
darf man jetzt schon gespannt sein.:>)
Vtg-Amtmann | 07. Juli 2015 – 13:16:
“ … a) Gebietet es auch der Anstand auf einen solchen engagierten und sicherlich auch fundierten formlosen Verbesserungsvorschlag (Brief) zu reagieren.“
Ich hätte einen Brief wie den Ihren aus unterschiedlichsten Erwägungen heraus beantwortet bzw. beantworten lassen.
@Vtg-amtmann
Verzeihung, ich stelle manchmal bewusst „doofe“ Fragen, weil ich so viel Blödheit (mir fällt schon wirklich kein anderes Wort mehr ein) wie im Falle des G36 einfach nicht verstehen kann.
Die „Experten“ hatten ein Jahzehnt Zeit um Fehler festzustellen und auszumerzen. Das klappt nicht und nun soll ein Gericht die Sache klären? Also wirklich, wenns nicht so zum Heulen wäre, es wäre zum totlachen.
Ich möchte jetzt nicht kleinkariert erscheinen, aber Drucksache 18/4921 Deutscher Bundestag vom 18.05.2015 (siehe unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/049/1804921.pdf ) gibt eine konkrete Antwort auf den verwandten Kunststoff, (Zitat):
„10. Hatten diese Exemplare bereits eine Kunststoffzusammensetzung, die mit derjenigen der serienmäßig ausgelieferten G36-Exemplare vollkommen identisch war, oder gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen in der Kunststoffzusammensetzung?
Im Rahmen der im Jahr 2012 durchgeführten Untersuchungen am Gewehr G36 enthielt nur eines der getesteten Gehäuse aus einer frühen Vorserienwaffe kein Polyethylen (PE). Dabei handelte es sich um einen Prototyp eines MG36 [HK50-LMG] von 1993, Serien-Nr. 031. Alle am Wehrwissenschaftlichen Institut für Werk- und Betriebsstoffe (WIWeB) getesteten Prototypengehäuse der Sturmgewehre G36 enthielten PE-Anteile.
In der Technischen Lieferbedingung (TL) ist auf Seite 9 unter Punkt 2.3.1 der Werkstoff Polyamid (PA6) gelistet. Unter der dort angegebenen Zeichnungsnummer ist beschrieben, das z. B. das Gehäuse aus einem Kunststoff PA6–GF35 wie Ultramid B3WG7 der Firma BASF zu fertigen ist. Das Datenblatt dieses Werkstoffes weist als Bestandteil einen Polymer-Anteil mit einer Varianz von 0,5 bis 1,5 Prozent auf. Da PE ein Polymer ist, und das PA6–GF35 dem Ultramid B3WG7 nur entsprechen muss, ist der Werkstoff, solange die Varianz nicht signifikant anders ist und die geforderten Eigenschaften sich nicht verändern, TL-konform.“
Damit ist eigentlich alles beantwortet!- Und wer nachlesen möchte, weil in der o.a. Anwort darauf hingewiesen wurde, nochmals der link zu Ultramid® (PA) des Herstellers BASF, http://www.plasticsportal.net/wa/plasticsEU~de_DE/function/conversions:/publish/common/upload/engineering_plastics/Ultramid_brochure.pdf und ergänzend die Hinweise zur Konditionierung http://www.plasticsportal.net/wa/plasticsEU~de_DE/function/conversions:/publish/common/upload/engineering_plastics/Conditioning_Ultramid.pdf . Vielleicht sollte man noch die Unterschiede zwischen P6 und PA6.6 beachten …
@audio001
Ich persönlich sehe in der Sache immer noch kein Problem. Den vor dem EBZ gab es keinen Test in dem man die Präzision bei heißgeschossener Waffe beurteilt hat.
Die Möglichkeit mehrere Magazine hintereinander zu verfeuern gab es bereits 1995, das ist keine Errungenschaft der Neuzeit.
Aus technischen Eigenschaften eines Materials, die früher nie ein Problem dargestellt haben nun die Erklärung für ein Problem zu suchen das es gar nicht gibt (nach TL wird Präzision nur mit 5 Schuss beurteilt.. Das ist ein alter Hut) ist für mich eigentlich nur eins: Kleinkariert.
Anstatt das ein paar Herren in den Reihen der BW um jeden Preis ihr Gesicht wahren wollten, trotz Fehleinschätzung und – Beurteilung ihrerseits, hätte man konstruktiv daran arbeiten sollen. Das hat man verwirkt in dem man zb. HK416Bw getestet hat und nicht mal das MG36.
Man verzeihe mir, ich wiederhole mich. Man hat beim Problem mit der Munition gerne das Wort „Nebelkerze“ in den Mund genommen. Nichts anderes hat man jetzt gezündet, und das nicht seitens HK. Da geben ein paar Leute eine ganz schlechte Figur ab.
re: DerDude
Letztendlich haben jetzt die Gerichte (so man das von seiten der Vertragspartner denn tatsächlich anstrebt!) „das letzte Wort“! (in welcher Instanz dann auch immer!)
Und im Übrigen gibt’s den § 434 BGB!- Und das Gericht wird zu entscheiden haben, ob aus Sicht eines objektiven und/oder subjektiven Maßstabs ein Mangel vorliegt oder nicht!? (Wobei im Moment ja niemand konkret weiß, worauf sich der angebliche Gewährleistungsanspruch einerseits und das Vorbringen in der negativen Feststellungsklage andrerseits, eigentlich stützt (möglichlicherweise gibt es auch da noch die eine oder andere Überraschung?).
Nichtsdestotrotz schließt eine angestoßene gerichtliche Klärung, eine außergerichtliche Einigung ja nicht aus!- Aber letztendlich ist jede weitergehende Diskussion nur reine Spekulation;- mithin in der Sache (jetzt) ohnehin nicht mehr hilfreich …