Re-post: Rüstungsexporte: Keine Info über Voranfragen, aber künftig zu Ablehnungen

— Dieser Eintrag vom 21.10.2014 ist beim Domainumzug verlorengegangen; deshalb hier noch mal als erneutes Posting – leider ohne die Kommentare —

Das Bundesverfassungsgericht hat am (heutigen) Dienstag sein mit Spannung erwartetes Urteil zur Informationspflicht der Bundesregierung über Rüstungsexporte gesprochen. Kern des Ergebnisses: über Voranfragen von Unternehmen, wie die Anfrage nach einer möglichen Genehmigung für Leopard-Kampfpanzer an Saudi-Arabien, muss die Regierung auch künftig dem Bundestag keine Antwort geben. Aber, und das ist neu: künftig können die Abgeordneten verlangen, auch über abgelehnte Rüstungsexporte informiert zu werden – bislang galt das nur für genehmigte Lieferungen.

Aus der Pressemitteilung des Karlsruher Gerichts:

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über Umfang und Grenzen des parlamentarischen
Informationsrechts zu Rüstungsexportgenehmigungen der Bundesregierung
entschieden. Die Bundesregierung ist grundsätzlich verpflichtet,
Bundestagsabgeordneten auf entsprechende Anfragen hin mitzuteilen, dass
der Bundessicherheitsrat ein bestimmtes Kriegswaffenexportgeschäft
genehmigt hat oder eine Genehmigung nicht erteilt worden ist. Darüber
hinaus gehende Angaben, etwa zu den Gründen der Entscheidung, sind
verfassungsrechtlich nicht geboten.

Ebenso wenig müssen Auskünfte zu
noch nicht abgeschlossenen Vorgängen erteilt werden, etwa über
Voranfragen, da der Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung
in diesem Stadium noch nicht abgeschlossen ist.

Sachverhalt:

Antragsteller des Organstreitverfahrens sind die Bundestagsabgeordneten
Hans-Christian Ströbele, Katja Keul und Claudia Roth. Im Juli 2011
richteten sie Fragen über Waffenexporte nach Saudi-Arabien und Algerien
an die Bundesregierung, die Antragsgegnerin des Verfahrens ist. Die
Antragsgegnerin verweigerte die Antwort, soweit sich die Fragen auf
konkrete Genehmigungen bezogen. Dabei verwies sie insbesondere auf die
Geheimhaltungsbedürftigkeit von Entscheidungen des
Bundessicherheitsrats. Die Antragsteller sehen sich hierdurch in ihren
Abgeordnetenrechten verletzt.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Anträge sind teilweise begründet. (…)

2. Der Informationsanspruch des Bundestages und der einzelnen
Abgeordneten besteht gleichwohl nicht grenzenlos. Er wird begrenzt durch
das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und Grundrechte Dritter.

a) Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen zur Kriegführung bestimmte
Waffen nur mit Genehmigung „der Bundesregierung“ hergestellt, befördert
und in Verkehr gebracht werden.

aa) Weder aus dieser Zuständigkeitszuweisung noch aus der
außenpolitischen Bedeutung von Rüstungsexporten folgt indes, dass sie
von vornherein jeglicher parlamentarischen Kontrolle entzogen wären. Die
Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt jedoch
einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus. Die Beratung und
Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat unterfallen diesem Kernbereich.
Die parlamentarische Kontrolle erstreckt sich nur auf bereits
abgeschlossene Vorgänge. (…)

bb) Die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ist nicht bereits
mit der positiven Antwort auf eine Voranfrage, sondern erst mit dem
Beschluss des Bundessicherheitsrats zu einem formellen
Genehmigungsantrag abgeschlossen. Bei der Beantwortung einer Voranfrage
handelt es sich um eine Auskunft über die Genehmigungsfähigkeit des
beabsichtigten Exports, nicht um eine Zusicherung oder gar um eine
Teilgenehmigung. Der Bundessicherheitsrat und die beteiligten
Ministerien sind folglich an die positive Beantwortung einer Voranfrage
nicht gebunden.

Eine Antwortpflicht der Bundesregierung in Bezug auf Voranfragen würde
daher in einen noch nicht abgeschlossenen ressortübergreifenden
Willensbildungsprozess eingreifen. Der rechtlich nicht gebundene
Bundessicherheitsrat würde der Einflussnahme des Parlaments auf seine
Entscheidung über den nachfolgenden Genehmigungsantrag ausgesetzt. Damit
würde dem Parlament das faktische Mitregieren bei einer Entscheidung
ermöglicht, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegt. Die
Kontrollaufgabe des Parlaments würde in eine Steuerungsbefugnis
verkehrt, die ihm ausweislich von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG in diesem
Bereich nicht zukommt.

cc) Über eine positive Genehmigungsentscheidung hat die Bundesregierung
den Bundestag und seine Mitglieder jedoch auf Anfrage zu unterrichten.
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin erfolgt in der Staatspraxis die
abschließende Entscheidung im Bundessicherheitsrat; damit endet der
Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung für die getroffene
Entscheidung.

dd) Die Bundesregierung ist nicht verpflichtet, über den Inhalt und den
Verlauf der Beratungen im Bundessicherheitsrat und über das
Abstimmungsverhalten seiner Mitglieder Auskunft zu geben. Die Mitglieder
des Gremiums sind auf die Vertraulichkeit der Beratungen in besonderem
Maße angewiesen, da die Entscheidung eine eingehende Beurteilung des
Empfängerlandes erfordert, etwa im Hinblick auf dessen politische und
militärische Stabilität. Die Preisgabe der Beratungsabläufe wäre daher
ein erheblicher Eingriff in den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung. Das parlamentarische Informationsinteresse fällt
demgegenüber weniger stark ins Gewicht.

b) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet
das Staatswohl, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden kann.

aa) Die Weitergabe der Information, ob der Bundessicherheitsrat eine
Voranfrage beschieden hat, kann zu Verwerfungen im Verhältnis zu dem
jeweiligen Erwerberland führen. Zum einen können noch geheime
Rüstungserwerbsabsichten dieses Landes publik werden; zum anderen kann
das Bekanntwerden einer negativen Einschätzung das interessierte Land
öffentlich brüskieren. Wenn auch die Gründe für die Ablehnung einer
Genehmigung oder Voranfrage mitgeteilt werden müssten, etwa die Gefahr
der Verwendung bei einer friedensstörenden Handlung oder bei
Menschenrechtsverletzungen, drohte eine erhebliche Beeinträchtigung
außenpolitischer Interessen. Zudem könnte dies Rückschlüsse auf
Informationsquellen der Bundesregierung zulassen, an deren Geheimhaltung
ein berechtigtes Interesse besteht.

Auch über das Verhältnis zum Erwerberland hinaus haben
Rüstungsexportentscheidungen in der Regel eine diplomatische Dimension.
Ihr vorzeitiges Öffentlichwerden kann die Abschätzbarkeit der deutschen
Außenpolitik für andere Länder erleichtern und damit Verhandlungs- und
Gestaltungsspielräume verengen. Gleiches gilt für das Bekanntwerden der
Gründe für die Bewilligung oder Ablehnung einer Genehmigung.

Ein frühzeitiges Bekanntwerden birgt darüber hinaus die Gefahr, dass ein
drittes Land versucht, das Geschäft zu verhindern, oder dass
ausländische Konkurrenzunternehmen sich bemühen, das Geschäft durch
Abgabe eines günstigeren Angebots an sich zu ziehen. Dies kann
jedenfalls dort ein Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung aus
Gründen des Staatswohls rechtfertigen, wo die Durchführung des
Exportgeschäfts im außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik liegt.
Zudem stellt die Aufrechterhaltung eines nationalen Rüstungswesens ein
legitimes staatliches Ziel dar. (…)

Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist das Interesse der
Rüstungsunternehmen an Geheimhaltung bis zur endgültigen
Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates höher zu bewerten
als das berechtigte Informationsinteresse der Abgeordneten. In der Phase
der Geschäftsanbahnung ist die Information, dass ein bestimmtes
Empfängerland ein bestimmtes Rüstungsgut erwerben möchte, besonders
wettbewerbsrelevant. Das Informationsinteresse der Abgeordneten ist in
diesem Stadium zwar ebenfalls besonders hoch, aber nicht schützenswert,
da es auf ein dem Gewaltenteilungsprinzip widersprechendes Mitregieren
zielt.

Nach erfolgter Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates ist
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Unternehmen geringer. In Bezug
auf Angaben, die über die Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und die Grunddaten des
Kriegswaffenausfuhrgeschäfts hinausgehen, fällt die Abwägung jedoch
weiterhin grundsätzlich zugunsten der Unternehmen aus.

Die Rüstungsindustrie hat auf das Urteil bereits reagiert; aus der Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (BDSV):

Für den BDSV begrüßte der Hauptgeschäftsführer Georg Wilhelm Adamowitsch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Organklage der Bundestagsabgeordneten Ströbele, Keul und Roth von Bündnis 90 / Die Grünen überwiegend abzulehnen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Großen Koalition festgelegte Informationspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestages bestätigt, wonach dieser nach Erteilung einer Genehmigung zu informieren ist. Damit ist andererseits auch der verfassungsrechtlich verbriefte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung durch das Gericht bestätigt worden. Dieses gilt auch für die sogenannten Voranfragen, mit denen die Unternehmen der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie vor einem Geschäftsabschluss klären lassen, ob ein Antrag Aussicht auf eine Genehmigung hat. Damit sind auch die legitimen Interessen der Unternehmen der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie für den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der Schutz der Bestellerländer gewahrt geblieben.

Mit diesem Urteil sind die Bundestagsabgeordneten Ströbele, Keul und Roth von Bündnis 90 / Die Grünen mit ihrer Organklage vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass keine Zweifel an der Vereinbarkeit des heutigen Systems von Rüstungsexporten und ihrer strengen Kontrolle durch die Bundesregierung mit dem Grundgesetz bestehen. Diese mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigte Rechtssicherheit für Politik und Unternehmen ist für die weitere Diskussion über Fragen der Rüstungspolitik der Bundesregierung und die Auswirkungen auf die deutsche Sicherheits- und Verteidigungsindustrie von grundsätzlicher Bedeutung, erklärte Adamowitsch.

Nun ist es Ansichtssache, ob die Grünen-Abgeordneten tatsächlich gescheitert sind. Was die Voranfragen und damit die Anbahnung eines Rüstungsexports betrifft, stimmt das offensichtlich. Allerdings finde ich auch sehr interessant, dass es künftig dann wohl Informationen über abgelehnte Waffenexporten geben wird. Die ja auch eine ganze Menge aussagen.

(Für deutsche Medien gilt offensichtlich das ungeschriebene Gesetz, dass Meldungen zum Thema Rüstungsexport immer mit einem Foto eines Kampfpanzers bebildert werden müssen. Daran halte ich mich natürlich auch mit diesem Archivbild: Kampfpanzer Leopard im winterlichen Übungsgelände im Gefechtsübungszentrum Heer – Bundeswehr/Kazda via Flickr unter CC-BY-ND-Lizenz mit Freigabe für redaktionelle Verwendung)