DroneWatch: Vorerst keine ‚Hunter‘ über der Oberpfalz (Update)
Die US Army kann nicht, wie geplant, bereits in der kommenden Woche mit Flügen ihrer Drohnen in gesperrten Luftkorridoren über der Oberpfalz beginnen. Die endgültige Genehmigung für den Betrieb der Aufklärungsdrohnen vom Typ Hunter außerhalb von Übungsplätzen sei bislang noch nicht erteilt, teilte die (deutsche) Luftwaffe am (heutigen) Freitag Augen geradeaus! mit. Die US-Streitkräfte hatten kürzlich angekündigt, ab dem 14. Oktober die unbewaffneten Aufklärungsdrohnen zwischen ihren Training Areas Grafenwöhr und Hohenfels in Bayern fliegen zu lassen.
Die geplanten Drohnenflüge sind in (Nord)Bayern offensichtlich seit Wochen ein großes Thema, im Rest der Republik bislang nicht so aufgefallen. Der Hunter (englisch für Jäger, Foto oben) ist zwar eine unbewaffnet, dennoch sorgt der Überflug ziviler Gebiete für Aufregung. Nach US-Angaben ist es das erste Mal weltweit, dass eine Drohne der US-Streitkräfte außerhalb von Übungsplätzen fliegen darf, dafür wurden zwischen Grafenwöhr und Hohenfels zwei Korridore eingerichtet. Nach Darstellung des Kommandos Luftwaffe in Berlin müssen für die endgültige Genehmigung allerdings noch einige Prüfungen abgewartet werden.
Die Diskussion über die Drohnenflüge, die über ziviles Gebiet führen sollen, und auch die Bemühungen der US Army, die Bedenken zu zerstreuen, haben die Kollegen vom Bayerischen Rundfunk hier und hier nachgezeichnet (auch wenn sie auf die Army-Eigenwerbung reingefallen sind, es handele sich um die größte und modernste Drohne – das sehen AirForce und Navy vermutlich anders). Die Debatte wird natürlich von der Drohnendiskussion insgesamt, den Einsätzen von US-Kampdrohnen vor allem in Pakistan und der Furcht bestimmt, diese Flieger könnten auch über Deutschland zum Ausspionieren der Bevölkerung benutzt werden (was angesichts der rein optischen Aufklärungsfunktionen des Hunter, noch dazu über relativ dünn besiedelten Landstrichen, nicht direkt sinnvoll erscheinen würde).
Die Freigabe der Flüge dieses Unmanned Aerial Vehicle (UAV) in den Luftkorridoren hatte nach meiner Erinnerung das Verteidigungsministerium bereits im Sommer auf eine parlamentarische Anfrage bekannt gegeben – ich finde allerdings bislang diese Anfrage und die Antwort nicht mehr; wenn ich sie wiederfinde, stelle ich sie hier ein. (Die Antwort auf die Anfrage der Linkspartei in der Drucksache 17/14401 geht zwar allgemein auf Genehmigungen für US-UAV in Deutschland ein, nicht aber auf die konkrete Genehmigung für die Flüge über der Oberpfalz.)
(Archivbild Juli 2011: Hunter in Masar-i-Scharif/Afghanistan – U.S. Navy photo by Mass Communication Specialist 2nd Class Nicholas A. Garratt via ISAFmedia auf Flickr unter CC-BY-Lizenz)
Ist doch lustig….hier darf so ein Teil fliegen und die deutsche Riesendrohne wurde u.a. eingestampft weil sie sich nicht allein im zivilen Luftraum bewegen darf…oder sehe ich das falsch?
Der Unterschied zwischen den USA und Deutschland? Die USA handeln, wir diskutieren und handeln dann nicht.
Brauchst nicht weiterzusuchen. Das Dokument mit der Erläuterung des BMVg findet sich hier. Zu „Hunter“ und „Raven“ siehe Seite 7 f.: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/144/1714401.pdf
@Jens
So ist es (fast) und das zeigt, dass Forderungen der USA eher nachgegeben werden als Forderungen der Bw (eher Notwendigkeiten, denn gefordert wird von unserer mili Führung ja grundsätzlich nichts). Die Bw hat kaum einen Rückhalt im politischen System und dass werden wir beim Abzug aus AFG zu spüren bekommen. Spätestens dann, wenn funktionstüchtiges Gerät nach DEU überführt wird um es dann aus Geldmangel auszusondern oder der gescheiterte Einsatz dem Militär zur Last gelegt wird.
Zu -fast- der Hunter bewegt sich nur in gesperrtem Luftraum und angeblich wird der Korridor temporär auch zum gesperrten Luftraum erklärt. Der zeitweilig reservierte Luftraum (engl. Temporary Reserved Airspace; TRA), dient dazu, Einflüge von zivilen Luftfahrzeugen nicht oder nur eingeschränkt zu erlauben, um ggf von mili Lfz für Übungen zu sperren.
Das ist beim EH natürlich für die ganze Flugstrecke (einschl Flugstrecke im Notfall) nicht möglich f(ür die Start und Landephase wurde es getan).
Auszüge aus der kleinen Anfrage
(…) 2) UAS der Kategorie 2 sind solche, die innerhalb von speziell gekennzeichnetem militärischen Übungsgelände oder abgesperrtem Gelände mit darüber liegendem Gebiet mit Flugbeschränkungen starten und landen. Der Flugweg dazwischen verläuft in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder in für den allgemeinen Luftverkehr gesperrten Lufträumen auch außerhalb von militäri- schem Übungs- oder Erprobungsgelände. UAS der Kategorie 2 sind zulassungspflichtig.(…)
(…) Die unbefristeten Genehmigungen für die UAS SHADOW und HUNTER wurden im Jahr 2005, für das UAS RAVEN im Jahr 2007 durch das damals zuständige Fachreferat im BMVg in Abstimmung mit dem Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr erteilt. Grundlage für die Entscheidungen waren die eingereichten Unterlagen zur Zertifizierung der Systeme durch die Betreibernationen. (…)
(…) Die Genehmigung für das Betreiben der UAS RAVEN sowie SHADOW orientieren sich an den Auflagen für die Kategorie 1, für das UAS HUNTER an der Kategorie 2.(…)
(…) 20. Haben die US-Streitkräfte der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH in Fällen der Nutzung des deutschen Luftraums für den Start, die Landung und den Transit von US-Drohnen, Flugpläne übermittelt, und wenn ja, welche Angaben enthielten sie?
Für die in Antwort zu Frage 19 genannten Flüge im Jahr 2003 wurden Flugpläne basierend auf den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) übermittelt.
Die derzeit durch die US-Streitkräfte betriebenen UAS gehören der Kategorie 1 sowie 2 an und dürfen gemäß ihrer Auflagen nur in ausschließlich militärisch genutzten Lufträumen betrieben werden. Eine Übermittlung von Flugplänen an die Deutsche Flugsicherung ist daher nicht erforderlich.(…)
Entscheidend dürfte doch wohl sein, ob man den Hunter 2013 auch zulassen würde und ob die Zulassung rechtmäßig war.
(…) Die unbefristeten Genehmigungen für die UAS SHADOW und HUNTER wurden im Jahr 2005, für das UAS RAVEN im Jahr 2007 durch das damals zuständige Fachreferat im BMVg in Abstimmung mit dem Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr erteilt (…)
Man hat an den Hunter (Kat2) wohl andere Kriterien zu Grunde gelegt als beim EH (Kat3) und das ist ja die Kritik des InspLw, denn er sagte, dass es nie geplant war den EH nach Kat3 (und wäre im Normalflugprofil wohl auch nicht nötig) zu betreiben.
Und ob der Hunter sich im Notfall in Kat3 bewegen könnte wurde nicht gefragt (evtl muss es auch nicht).
Nur nebenbei: Müsste es im Artikel nicht Grafenwöhr und Hohenfels heißen ?
Was ist denn hier los? Hat den keiner gesehen, in welch menschenverachtender Weise die Killderdrohne bemalt ist? Da erkennt man eindeutig die Grausamkeit der Amerikaner, insbesondere wird damit aufgedeckt, dass es keine Aufklärungsdrohne sondern eine Killderdrohne ist, die die unschuldigste aller Zivilbevölkerungen terrorisieren will.
:-)
@Geometer
Natürlich, mein Fehler.
@Aufklärer
Die BT-Drucksache habe ich auch gefunden, aber da steht konkret zu dem Korridor zwischen diesen beiden Training Areas nix drin, oder?
@all
Schreibe jetzt ein Update, die Genehmigung ist doch noch nicht erteilt.
Der Korridor zwischen Grafenwöhr und Hohenfels muss wohl auch nicht eigens erwähnt werden, weil Hunter-Drohne ja in die Kategorie 2 fällt, für die ein Korridor-Genehmigung zwar genehmigt werden muss, aber in dieser Klassifizierung prinzipiell möglich ist.
In der kleinen Anfrage steht zwar bei der Kategorie Beschreibung etwas von Transit:
2) UAS der Kategorie 2 sind solche, die innerhalb von speziell gekennzeichnetem militärischen Übungsgelände oder abgesperrtem Gelände mit darüber liegendem Gebiet mit Flugbeschränkungen starten und landen
-Der Flugweg dazwischen verläuft in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder in für den allgemeinen Luftverkehr gesperrten Lufträumen auch außerhalb von militärischem Übungs- oder Erprobungsgelände.-
UAS der Kategorie 2 sind zulassungspflichtig.
es steht aber auch:
Die derzeit durch die US-Streitkräfte betriebenen UAS gehören der Kategorie 1 sowie 2 an und dürfen gemäß ihrer Auflagen nur in ausschließlich militärisch genutzten Lufträumen betrieben werden. Eine Übermittlung von Flugplänen an die Deutsche Flugsicherung ist daher nicht erforderlich.(…)
Soviel mir bekannt ist, befindet sich in direktem Randgebiet des angesprochenen Korridors ein durchaus schlagkräftiges deutsches PzBtl.
.. Sollte also ein leichtes sein, dem Spuk ein jähes Ende zu setzen ;)
@Roman: Die unschuldigen Oberpfälzer kennen sich noch besser mit Knödeln aus. Man vgl. aus dem Jahr 2009 http://www.merkur-online.de/lokales/muenchen/stadt-muenchen/knoedeln-gegen-kampf-jets-424319.html. „Semmelnknödeln“ sind für Killerdrohnen wärmstens zu empfehlen, da ob des kleineren Durchmessers und ihrer festeren Konsistenz aerodynamisch und ballistisch bedeutend stabiler. Hinzukommt, dass beide Flugplätze in Hohenfels und Grafenwöhr in schußgünstigen Lagen sind und naheliegende Gasthäuser durchaus zur Munitionsversorgung beitragen könnten.
Jux beiseit. B5 aktuell BR macht für T.W. Reklame (Zitat): „Für die geplanten Drohnenflüge der US-Armee außerhalb von Übungsplätzen in der Oberpfalz liege noch keine Genehmigung vor, sagte dagegen ein Sprecher der deutschen Luftwaffe dem BR und bestätigte damit eine Meldung des Militärblogs augengeradeaus.net. Das Prüfverfahren laufe noch und es könne auch noch kein Zeitpunkt für den Abschluss genannt werden.“
Beim Anklicken des unteren grau umrahmten Bildes erschließen sich übrigens interessante Videos und Kommentare zum Thema.
@Vtg-Amtmann
Es ist schon ein Fortschritt, wenn Journalisten dieses Blog als Quelle überhaupt zitieren, aus dem sie sich (inklusive der Diskussionen) ansonsten freigiebig bedienen. Die Bezeichnung als „Militärblog“ bzgl. des Vorhabens des ganz und gar zivilen Thomas Wiegolds kann man dabei vorerst verschmerzen.
Man sehe http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/korridorgrhoxba6qu3kj9.jpg
– Wenn Starts und Landungen grundsätzlich nur in Vilseck stattfinden, ist das Verlegungs- und Landtransport- bzw. Demontageargument des US-Generals fürs Erste für den „Popo“.
– Fürs Zweite ist in Grafenwöhr ein Ausweichflugplatz zum Üben vorhanden.
– Und fürs Dritte ist dort genügend „Spielwiese“ und Infrastruktur für das Pilotentraining in allen Lebenslagen, bis hin zum Doggy-Pack im Fast-Food-Restaurant., welches per „Hellfire“ aufgewärmt werden kann.
– Man muß also nicht nach Hohenfels fliegen, um das selbe Szenario wie in Grafenwöhr zu erfassen.
– Man muß auch nicht über Hirschau „kacheln“, soweit zur dünn besiedeltem Oberpfalz.
– Wir, Deutschland, sind nicht „Beta-Tester“ für den US-Drohnenwahn und auch nicht „Büttel“ für eine „Drohnenemphorie“ des BMVg bw. des IBUK und seines Lakeitel!
Dies mal ganz „konservativ, realistisch und fränkisch“ gesagt.
Wenn man in der BRD solche Verfahren ermöglicht, dann sollte man es als erstes deutschen Firmen ermöglichen zudem gibt es andere Truppenübungsplätze und Flugplätze die dünner besiedelt sind. Auch das sind deutsche Interessen.
Temporär gesperrte Lufträume werden für Schießen von Aussenfeuerstellungen aus und für Üb-Vorhaben der Luftwaffe (Bordkanone, Bombenabwurf), aber auch beim Training von LL-Truppen sowie bei Hubschraubertrainingsflügen, im Einzugsbereich von Übungsplätzen häufig genutzt. Von daher ist erstmal nichts Besonderes an der diskutierten Massnahme in der Oberpfalz.
Aufmerksamkeit bedarf jedoch die Tatsache, daß besagte Drohne in zwei Ausführungen (Aufklärung und bewaffnet, lt. Wikipedia) verwendet wird und dann doch über dicht bebautes Gebiet fliegen soll. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.
Da gäbe es dann doch bessere Üb-Räume um das Teil auszuprobieren, etwa innerhalb der Ausdehnung des Übungsplatzes Grafenwöhr. Da haben Vtg Amtmann und Elahan ganz recht.