Nach Zwischenfall auf der Hermelin droht erste Anklage wegen Meuterei an Bord
Nach dem Zwischenfall auf dem deutschen Schnellboot Hermelin im UNIFIL-Einsatz Mitte Februar, bei dem mehrere Besatzungsmitglieder einen Bootsmann überwältigt und gefesselt haben sollen, droht den Soldaten eine Anklage wegen Meuterei – die erste solche Anklage in der Geschichte von Bundesmarine und Deutscher Marine seit Bestehen der Bundeswehr, wie das Verteidigungsministerium bestätigte:
Über die bevorstehende Anklageerhebung hatte am (heutigen) Freitag die Süddeutsche Zeitung berichtet. Meine Anfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Rostock läuft noch, unter anderem warte ich auf die Bestätigung, dass nach §27 des Wehrstrafgesetzes Anklage erhoben werden soll.
Nachtrag: Ein Leserhinweis in den Kommentaren (danke!) auf eine Meuterei-Anklage bei der Marine – 1963. Allerdings nicht an Bord:
Zwei Stunden nach Mitternacht bewaffneten sich die Marinegefreiten mit je einem Paar Sandalen und setzten zum Sturm auf die Stube ihres Vorgesetzten an. Die Überrumpelung gelang vollkommen: Mit Hilfe der Mariner -Fußbekleidung aus dem Bett geprügelt, trat Obermaat Wolf Jung, 23, schmählichen Rückzug auf den Kasernenflur an.
Dreieinhalb Monate nach ihrem Blitzsieg verließen die Wehrpflichtigen Siegfried Vick, 21, und Egon K., 21, zerknirscht das Gerichtsgebäude des holsteinischen Landstädtchens Schwarzenbek. Amtsrichter Nicolaus Caesar, 60, und zwei Schöffen hatten die beiden Gefreiten eines der schwersten Verstöße gegen soldatische Tugenden – der Meuterei – für schuldig befunden und zur zulässigen Mindeststrafe verurteilt.
(Foto Bundeswehr/Paulsen via Flickr unter CC-BY-ND-Lizenz)
@Maurice
Oben im Eintrag ist der Blogeintrag vom Februar verlinkt, da steht’s drin.
@VTG-Amtmann
So weit kommt’s noch. Ein Ministerium, das einschreitet, weil gegen seine Beschäftigten ermittelt wird, und versucht diese Ermittlungen zu verhindern? Den erst rechtlichen und dann politischen Streit wollen Sie nicht sehen. Und das ist gut so.
Danke für diesen fachlich versierten, ausgewogenen und objektiven Kommentar, Herr Amtmann. (Sorry, T.W., aber das musste jetzt raus.)
@KeLaBe
Hm. Hat sich überschnitten…
@ T.W.
Ja. Habe auch kein Problem damit, wenn Sie meinen Kommentar löschen. Genug Öl bereits im Feuer.
Gemäß ZDv 14/3 B 117 6 f. sind abgabepflichtig an die Staatsanwaltschaft, ohne dass der DiszVorg auch nur irgendeinen Spielraum hätte, von den vorgeworfenen Straftaten, wegen derer Anklage erhoben wird:
– Besonders schwerer Fall der Meuterei gem. § 27 Abs. 3 WStG
– Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB
– Freiheitsberaubung gem. 239
Kleine Notiz am Rande: Das sind dann wohl alle Straftaten, die im Einzelnen vorgeworfen werden.
@VtdgAmtmann:
Schuster bleib bei deinen Leisten. Sie können zwar recht elaboriert und fachkundig zu EuroHawk und Hubschraubern schreiben, von der Anwendung der WDO und den Tätigkeiten eines Disziplinarvorgesetzten scheinen Sie keine Ahnung zu haben.
@Someone:
Danke für den Hinweis auf die Abgabepflicht. Endlich Fakten.
Gute Nacht.
Ja gut , da steht das mehrere Besatzungsmitglieder einen Bootsmann überwältigt und gefesselt haben sollen.Warum wird nicht angegeben was der Grund war ?
Die Gründe müssen ja gravierend gewesen sein da die Truppe auf dem nicht grade großen Boot sehr zusammengeschweisst und Familiär lebt. Das weiss jeder der Soldat ist.Aus jux ist die Sache bestimmt nicht passiert oder wegen lapalien oder etwa doch und wenn ja , wer behauptet dies ?
Sind jemanden die Gründe bekannt für den Auslöser der Tat ?
Falls ja woher stammen die Quellen?
freundliche Grüße
Meine Meinung:
In meiner AGA hingen am schwarzen Brett verschiedene Paragraphen der WDO aus, unter anderem auch der über Meuterei.
Wir hatten zwar die üblichen Unterrichte durch den Batteriechef über die WDO, incl. aller unserer Rechte und Pflichten, dieser kleine Aushang hat aber die neuen Soldaten unserer Batterie (also die in der AGA waren) sehr viel mehr sensibilisiert als ein Großteil unseres Unterrichts.
Und ja, ich dachte beim lesen auch eher an die Marine, hatte aber auch irgendwie das Gefühl dass dieser Paragraph auch für mich gelten könnte, auch wenn weit und breit außer der Donau kein Wasser zu sehen war, und die war noch weit weg.
Worauf ich hinaus will:
Der Tatbestand der Meuterei ist meiner Ansicht nach erfüllt, jetzt geht es nur noch um Entschuldigungsgründe,
Werferfehler
Zwischen Besonderen Vorkommnis (BV) nach ZDv 10/13, Abgabe nach ZDv 14/3, Abgabepflicht und was dann daraus seitens Militär und Staatsanwaltschaft gemacht wird, liegen Welten und das gilt auch weiter für die A – bis C-Prüfung des bearbeitenden StA, weiter bis zur Anklageerhebung, bis zur Verhandlung und bis zum Urteil.
Natürlich wird und muss abgegeben werden, wenn erforderlich bzw. zwingend. I.d.R. wird bereits vor dem Abfassen der Abgabe ein persönliches Gespräch des Disziplinarvorgesetzten – in schwierigen Fällen bzw. bei „Interessenskollisionen“ des DV, durch den nächsthöheren DV samt Rechtsberater – mit dem Ltd. StA erfolgen. Dies zwecks „Abstimmung der Marschrichtung“, des parallelen, vor- und/oder auch nachzuschaltenden disziplinaren Strangs, zwecks Verfahrensökonomie und zwecks möglicher Vermeidung eines mehr als notwendigen, als dann nämlich kontraproduktiven öffentlichen Tam-Tams. So war das wenigsten zu meiner Zeit.
Natürlich muß ein abgabepflichtiger Fall disziplinar, wehrstrafrechtlich und juristisch korrekt abgearbeitet werden. Man sollte aber die ZDv 14/3, B 117 ff bzw. § 33 WDO sehr sehr genau im Kopf haben, denn der DV kann im Vorfeld der Abgabe (bis zur Erhebung der öffentlichen Anklage) durchaus auf den Fall „gestaltend“ einwirken, z.B. durch Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme. Man denke einerseits an die Problematik „Doppelbestrafung“, andererseits auf die „Anrechnung von Disziplinarmaßnahmen“ bei der Strafzumessung durch den Richter. Wesentliche Frage ist dabei stets „wie“ wird im Vorfeld eingewirkt. D.h.: Was ist an dem Fall und dessen Schwere, an den Tätermotiven, Tätervorsatz und -Schuld sowie Gravamen des Opfers, definitiv dran und wo müssen sich die Bundeswehr bzw. die verantwortlichen Vorgesetzten selber an die Nase fassen.
Denn spätestens mit Terminierung der öffentlichen Verhandlung steht dann im nächsten „Käseblatt“ (meist entsprechender politischer Orientierung und/oder Oberflächlichkeit samt Unwissen), generalisierend und anprangernd, dass „die Bundeswehr klaut, nötigt, prügelt, vergewaltigt, meutert, etc“. Es wird nunmal nicht in jedem der Medien – wie z.B. hier im Blog – weitgehend offen und objektiv bzw. sachverständig diskutiert. § 41 WStG Mangelhafte Dienstaufsicht, u.U. i.V.m. § 35 Unterdrücken von Beschwerden, § 48 Verletzung anderer Dienstpflichten, u.a. lassen da grüßen. Das muss gar nicht konkret bzw. juristisch greifbar der Fall sein, es langt schon für die Blamage und als „Wasser auf bestimmte Mühlen“, wenn der StA oder der Richter einen entsprechend „süffisanten“ Kommentar in der Verhandlung oder in der Pressemitteilung der StAschaft im Vorfeld zum Besten gibt.
Das meinte ich mit meinem Beitrag, welcher offenbar teils gründlich missverstanden wurde.
@T.W.: Rechtsberater → RPflegeBw → Wehrverwaltung = BMVg!
@Spowi: Sie sollten mal besser etwas kleinere Brötchen backen, bevor Sie jemanden „Ahnungslosigkeit“ unterstellen. Es soll in der Bw Zeiten gegegeben haben, da hatten schon A11er (Amtmänner) und teils auch A10er eine Kompanie oder Staffel als DV zumindest zeitweise am Hals und da gehört der Umgang mit BVs, der WDO/WBO und dem WStG zwangsläufig mit dazu.
Ich kann mich nun mal nicht des Eindrucks erwehren, dass im Fall „Meuterei auf der Hermelin“ Einiges nicht ganz glücklich gelaufen ist?
.
@Vtg-Amtmann:
Sollten Sie wirklich jemals über Disziplinarbefugnis verfügt haben, kann ich, so leid es mir tut, Ihren Kommentar noch weniger verstehen. Denn dann sollten Sie wissen, dass sich ausser den Beteiligten vor Ort, den ermittelnden Offizieren und evtl. der eingeschalteten StAnwaltschaft niemand, erst recht nicht an der Internetfront, ein Urteil erlauben sollte.
Das soll es dann auch schon gewesen sein und stellt keinen Angriff auf Ihre Meinung, sondern vielmehr die meinige zum SV dar.
@Vtg-Amtmann
Seit Ihrer Zeit als DV hat sich allerdings einiges geändert in Sachen „Umgang mit BVs, der WDO/WBO und dem WStG“…..allein schon durch die heutige Kommunikations- und Informationstechnologie.
@ VtdgAmtmann
Ich stimme gern Ihrer Vermutung zu, dass auch die Disziplinarvorgesetzten hier bereits im Vorfeld versagt haben. Auch das wird wohl zu untersuchen und zu bewerten sein.
Aber: Ihre pauschal abwertenden Aussagen zur Staatsanwaltschaft, die Forderung zur Rolle des BMVg gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Ihre (vermeintlich starken) Hinweise auf den geschlossenen Raum mit Handschellen an der Türklinke sind nun wirklich kaum zu missinterpretieren. Das müssten Sie schon näher erläutern, sonst klingt das reichlich merkwürdig. So habe ich irgendwie den Eindruck, Sie hätten als truppendienstlicher Vorgesetzter eine Menge Probleme bekommen.
@KeLaBe: Es wurde das bzw. ein mögliches Procedere dargestellt und schon gar nicht die Staatsanwaltschaft pauschal abgewertet. Und dass sich die Rechtspflege der Bw (Rechtsberater = Jurist mit Befähigung zum Richteramt = Wehrverwaltung = BMVg) samt DV oder n.h. DV mit der Justiz sich im Fall abstimmen kann, wird man auch in heutiger Zeit nicht bestreiten können. Ebenso unstritig ist, dass der DV hätte „disziplinare Zeichen“ setzen können oder auch gesetzt hat, z.B. Geldbußen, vorläufige Festnahme, Arrest (das war mit dem „Geschlossenen Raum“ gemeint). Und auf einem S-Boot mit 36 Mann Besatzung, davon 5 Offiziere, sollten der 1te Offizier (DV) und auch der Kapitän (n.h. DV) eigentlich das „Betriebsklima“ bestens kennen. Und wenn ein Bootsmann (Fw / Fähnrich) in Anwesenheit der _g_e_s_a_m_t_e_n_ Besatzung (also auch vor Mannschaften) auf die Frage des 1ten Offiziers (DV) seine Obermaate (StUffz) als „Mongos“ (Abkürzung für „Mongoloid“ = Dow-Syndrom), dann ist an dem „Betriebklima“ etwas oberfaul!
Man lese mal in den einschlägigen Postillen die Berichte und Kommentare. Das tut der Bundeswehr nicht gut!
Seit wann hat ein Boot einen ersten Offizier?
@Vtg-Amtmann
Kleine Korrektur sei gestattet.
Boote haben keinen 1. Offizier sondern einen IWO. Dieser ist Leiter Innendienst.
Der DV ist in diesem Falle der Kommandant und der nächsthöhre der Kommandeur des Geschwaders. Lassen Sie sich von der Ebene A13 Kdt S-Boote nicht täuschen. Die MDv 160/1 ist die Grundlage für die Ebenen.
Und mehr habe ich zu diesem Thema nicht zu sagen, außer „Schluss mit dem Spekulieren und abwarten was am Ende raus kommt.
@Vtg-Amtmann
aua aua aua
@ Vtg-Amtmann | 29. Juni 2013 – 11:35
In den einschlägigen Postillen wird aber weder in den Berichten noch in den Kommentaren jemals positiv berichtet.
Eine kleine Ergänzung noch zur ZDv 14/3:
Da sich das ganze in einem Auslandseinsatz der Bw abgespielt hat, ist der Vorfall umgehend an den NatBef i.E. mit nachrichtlicher Beteiligung des zuständigen Insp der TSK, zu melden gewesen.
Was in mir ja doch die Hoffnung keimen lässt, dass da noch Vorgesetzte den Arsch in der Hose haben, Straftaten an die StA abzugeben. Davon wird eh zu selten Gebrauch gemacht.
Denn hier sehe ich die größere Gefahr: Wenn die Bw immer alles geschlossen in ihrem Mikrokosmos regelt, können die Kritiker zurecht von einem abgeschlossenen, undurchdringlichen, dem GG und der Bevölkerung entrücktem Militär sprechen.
@Vtg-Amtmann: Die Gleichsetzung Rechtsberater mit BMVg halte ich sowohl grundsätzlich als auch von Ihrer Argumentationskette über die WV für falsch. Weder die Rechtsberater noch die Wehrverwaltung sind Bestandteil des BMVg, sie sind also nicht einmal teilidentisch mit dem BMVg – ebensowenig wie die Bundeswehr. Die Rechtsberater haben auch mit der Wehrverwaltung nichts am Hut, denn sie gehören funktional zwar zur Rechtspflege, personell und organisatorisch aber zu den Streitkräften, die Rechtspflege, der sie hingegen mit ihrem Wehrdisziplinaranwaltshut angehören, bildet einen eigenständiegen zivilen OrgBer neben der Wehrverwaltung mit ihren 3 Säulen, den Streitkräften und der MilSeelsorge.
Vielleicht sollte man auch einmal über das Warum nachdenken.
Wie alt ist heute ein Bootsmann?
20 Jahre alt?
Zu meiner Zeit im Schnitt 25 Jahre und man wurde nicht Bootsmann ohne
die Unteroffizierslaufbahn durchlaufen zu haben.
Dies führte auch dazu, dass wer sich als Unteroffizier (Maat/Obermaat) nicht bewährte,
Keine Zulassung zur Feldwebellaufbahn bekam.
Hier war schon einmal ein Filter, auch in Beziehung der Menschenführung (kann er es oder nicht).
Heute kommt der ausgebildete Bootsmann ohne praktische Erfahrung in Sachen Menschenführung und mit dem gleichen Alter in die Truppe, wie im Schnitt die Mannschaften und es erfolgt häufig die „große Verbrüderung“ mit den Mannschaften.
Häufig haben die Mannschaften vor Ort auch mehr Fachwissen als der Bootsmann.
Dies führt meiner Meinung nach zu einem Respektverlust gegenüber dem Bootsmann/Vorgesetzten.
Ich glaube, hier ist eine der Ursachen zu suchen.
@ Someone | 29. Juni 2013 – 11:59
Bezüglich Abgabe an die Staatsanwaltschaft:
Der Vorgesetzte braucht hier keinen Arsch in der Hose – der Abgabeerlass ist absolut eindeutig und lässt auch nur in Ausnahmefällen Spielraum zu. Die darin aufgeführten Straftaten sind in zwei Abschnitte untergliedert. Zum einen in Straftaten, bei denen der Disziplinarvorgesetzte immer abgeben muss. Im Zweiten Abschnitten sind Straftaten aufgeführt, bei denen er grundsätzlich auch abgeben muss, sofern nicht mit dem zuständigen Rechtsberater zuvor geklärt wurde, im Ausnahmefall nicht abzugeben.
Gibt der Disziplinarvorgesetzte nun eine Straftat aus dem Abgabeerlass nicht ab, begeht er wiederum selbst ein Dienstvergehen…
@ ME | 29. Juni 2013 – 13:33
‚Entweder „Hä?“ oder Sie lesen bitte vorher meinen Post vom 28. Juni 2013, 22:51 Uhr :)
Über die Abgabepflicht braucht man nicht diskutieren, die ist unstrittig und hat mit A…. in der Hose absolut nichts zu tun. Das mit dem 1ten Offz möge man bitte einem ehem. „Heeresbelüfter“ nachsehen, ich habe mich da von der Ebene A13 Kdt S-Boote täuschen lassen und EO sowie 1ter WachOffz durcheinandergeworfen. Dennoch bleibe ich dabei, der DV kann je nach Art und Höhe der Diszplinarmaßnahme – wenn er denn eine solche vor der Abgabe verhängt – an der „Gestaltung“ des Verfahrens mitwirken, das hat mit Spekulation nichts zu tun. Mehrfach wurde in den Medien berichtet, dass der Bootsmann vor dem späteren Angriff, als er vor versammelter Mannschaft von einem Vorgesetzten gefragt wurde, ob er den Unterschied zwischen Kammern und Decks an Bord kenne, geantwortet haben soll, dass in den Kammern die Offiziere sowie die höheren Unteroffiziere wohnen, und in den Decks die „Mongos“, womit er die übrige Besatzung gemeint haben soll. Noch weniger hat damit mit Spekulation zu tun, dass der fragende Vorgesetzte sofort und wie auch immer für eine Richtigstellung der beleidigenden Äusserung „Mongos“ hätte Sorge tragen müssen, dann wären der anschließenden Mist bzw. die Straftaten evt. gar nicht erst passiert.
Die sträfliche Überreaktion und die Selbstjustiz der Maate ist absolut nicht hinzunehmen, die Beleidigung durch den Bootsmann allerdings auch nicht und wenn der fragende Vorgesetzte nicht unmittelbar eingschritten ist, dann wäre dies m.M.n. die dritte Baustelle. Und dass die 5 Offiziere das „Betriebsklima“ auf dem Boot kennen und aktiv mitprägen sollen, da stehe ich hoffentlich nicht mit meiner Meinung alleine da?
@ Someone | 29. Juni 2013 – 16:26
Verstanden – ich bitte um Nachsicht;-)
Ihr Beitrag, auf den ich mich bezogen habe, klang für mich danach, als liege die Abgabe rein im Ermessen des Disziplinarvorgesetzten – und das ist ja nunmal nicht der Fall.
@ ME | 29. Juni 2013 – 18:23
War eher Hoffnung, dass da oben irgendwo noch Sachen abgeben, sich also an den Abgabeerlass halten. Habe zu häufig erlebt, dass sich daran nicht gehalten wurde.
Aber das wäre ja dann geklärt.
@ Vtg-Amtmann | 29. Juni 2013 – 17:41
– Arsch in der Hose siehe oberer Absatz
– Hat er in der Tat, da dies an StA und damit an den/die Richter mit übergeben wird und dieses in das Urteil einbezogen werden sollte.
– Bezüglich der Beleidigungen hoffe ich auch noch auf strafrechtliche und disziplinare Ahnung des Bootsmanns (§ 55 Abs 4 oder 5 SG wären fein, wenn noch innerhalb der vier Jahre) und _die_ Vorgesetzten gehören zumindest disziplinar lang gemacht
@Someone: (Zitat) „Hat er in der Tat, da dies an StA und damit an den/die Richter mit übergeben wird und dieses in das Urteil einbezogen werden sollte.“
Ist das so zu verstehen, dass bereits disziplinar gemaßregelt wurde und wenn ja, wie?
@Someone | 29. Juni 2013 – 18:51
Ja, dass zu selten abgegeben wird mag vorkommen.
Dies ist aber auch eine Frage der Dienstaufsicht – auf der Rückseite der Vordrucke der Disziplinarmaßnahmen ist anzugeben, ob der Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Und zumindest der Rechtsberater meiner ehemaligen Dienststelle hat sehr genau darauf geachtet hat.
@ Vtg-Amtmann | 29. Juni 2013 – 19:01
Nein, war nur die Bestätigung ihrer Aussage, dass theoretisch Einfluss auf das Strafmaß bestünde; abgesehen von Mindeststrafen die zu erteilen sind gem. Gesetz.
Entschuldigen Sie den unklaren Ausdruck.
@ ME | 29. Juni 2013 – 20:39
Gerade der Wiederholungsfall des § 15 WStG wurde im nördlichen Teil der Republik eher selten abgegeben. Wobei meine Erfahrung noch zu Zeiten eines GWD beruhen.
@ Happy Pepe
volle Zustimmung! Wie Anfangs erwähnt: Respekt ist der Knackpunkt. Und den erhält man nicht automatisch mit einem Winkel auf der Schulter
Mir fällt zum Thema Beweismittel und deren Verschwinden gerade die StA Augsburg ein, bei der vor etlichen Jahren eine legendäre Festplatte aus der vermeintlich gut gesicherten Asservatenkammer entschwand, deren Inhalt den FJS- Filius Max in den Knast gebracht hätte. Und weil der ermittelnde StA nicht nett genug zum lieben Maxl war, bekam er seine Versetzung in die tiefste Provinz.
Den hier vorliegenden Fall kann man, je nach Betrachtungsweise, auch als Bestandteil eines internen Reinigungsprozesses sehen, der nicht notwendigerweise justitiabel sein muß.
Um mal die Maßstäbe zurecht zu rücken: Der Fall Mollath wäre so ein Kaliber. In einer unseligen Allianz von parteiischem Richter, gekauftem Sachverständigen, einer zu allem entschlossenen Ex- Gemahlin und einer Justizverwaltung, der der äußere Anschein wichtiger ist, als die Rechtshygiene, wird ein Mensch gegen besseres Wissen 7 Jahre lang in der forensischen Psychiatrie festgehalten. Und selbst als sogar der Justizministerin die Sch… bis OK-UL steht, hält man an Formalismen eisern fest
Und hier wird ein Lärm gemacht um eine Sache, die der Chef der Einheit in ihren Ursachen verpennt oder ignoriert hat. Und dann, als der Deckel nicht mehr auf dem Topf zu halten war, rennt er zur StA, weil er Angst hat, daß der Bootsmann mit dem kleinen Dienstweg oder einer Aussprache unter allen Beteiligten bei ’ner Kiste Bier nicht zufrieden gewesen sein könnte.
@ iltis | 29. Juni 2013 – 21:13
Sie haben Sachverhalt in Kombination mit Vorschriftenlage nicht verstanden oder ignorieren es.
Erneut, denn ich bin da ein ziemlich sturer und konsequenter Brocken und war auch in der Truppe dafür bekannt. An den strafrechtlichen Aspekten der Tat der Maate gibt es nichts zu deuteln, Frage ist was hinten rauskommt und soweit noch möglich der n.h. DV samt Rechtsberater sich vor diese oder gegen diese stellt.
Das Gravierendere ist m.M.n. im konkreten Fall, das evidente Versagen der Vorgesetzten, denn diese hätten ob eines Ohrs am „Betriebsklima“ den Fall und damit auch dessen teils unsägliche Diskussion in den Medien verhindern können!
35 Mann auf einem Boot, das entspricht gerade einmal einem FM-Zug einer StVersStff eines HFlgRgt alter Art. Und diese Jungs waren speziell in Übungen bis zum Anschlag gestresst und damit ziemlich sensibel. Da kannte der FM-Zugführer, der Spieß und der StffKptn das „Betriebsklima“ besten und alle Vorgesetzten waren auch entsprechend besorgt und fürsorglich. Nur die Jungs waren im alten und neuen Verfügungs- und Einsatzraum über hunderte von Quadratkilometer disloziert und nicht auf einem Boot, welches vielleicht die Fläche einer UHG hat.
@Someone: Doch doch, ich verstehe das schon. Allerdings war von uns hier niemand dabei und daher urteilen wir alle nach Nachrichtenlage. Schwammiger Untergrund also. Aber fragen Sie doch mal einen erfahrenen alten Juristen, was Sie vor Gericht bekommen. Er wird Ihnen mit dem Gemeinplatz antworten, daß Sie vor Gericht ein Urteil bekommen, aber kein Recht.
Im hier vorliegenden Fall hat das Recht verloren, noch bevor man sich im Gerichtssaal wiedersieht. In einer Welt und Zeit, in der geschriebenes Recht das Rechtsempfinden overriden kann, ist aber auch nichts anderes zu erwarten.
@Vtg-Amtmann: Betriebsklima und die Mißachtung desselben heißt das eigentliche Problem. Meine Zustimmung also. Allerdings macht es wenig Sinn, die Diskussion vom Frühjahr zu wiederholen. Die Ansichten sind aufgeteilt unter denen, die sich streng am Gesetzestext orientieren und jenen, die den Erziehungsauftrag auch der Justiz im Auge behalten wollen. Dazwischen scheint es wenig Brücken zu geben.
1. @ Vtg-Amtmann: Wie wissen gar nichts darüber, was der Kommandant nicht schon unternommen hatte-sowohl im Bereich Ausbildung seines Unteroffizierkorps als auch bzgl. des „Betriebsklimas“. Dass man diesbezüglich nämlich auch mal „scheitern“ kann und dann eben „nur“ noch Disziplinarverfahren helfen, dürfte man nachvollziehen können.
Ich meine der Kommandant muss sich keine Belehrungen, Tips o.ä. geben lassen von uns, noch dazu an einer Stelle wo wir hier gar nicht so involviert sein können.
Denn mutmaßen kann man auch anders herum: z.B. hat ja vielleicht der Disziplinarvorgesetzte bereits gegen den Bootsmann ein Disziplinarverfahren eröffnet und eben einfach nicht darüber geredet-neben den allgemeinen Gründen, z.B. weil es es abgab, weil er zu dem Schluss kam, dass sein Maß gar nicht ausreichen würde, weil er z.B: eine gerichtliche Maßnahme für geboten hielt, weil er vielleicht feststellte -und somit eben tatsächlich durch Dienstaufsicht „im Bilde war“, dass das Menschenbild des Bootsmannes nicht passt und auch nicht mit seinem Maßnahmenpaket korrigierbar war.
2. @ Happy Pepe | 29. Juni 2013 – 13:16
Das Alter der Beteiligten ins Feld zu führen, ist mMn nicht zielführend.
19 -20 jährige UoP, Fähnriche und/oder 22-24 jährige Leutnante, die AGA`s, SGA`s usw. durchführten, hatten wir in vergangenen Strukturen an Zahl deutlich mehr als Verfehlungen. Auch wenn ich Ihnen natürlich folge, dass man an handwerkliches Können nur das Messen wird können, was man an Ausbildungsinhalt und -zeit im Vorfeld investierte. Und dass dies stets ein Schlüssel der Überlegungen sein muss bei der Ausplanung von Vorgesetztenausbildung.
3.@ iltis | 30. Juni 2013 – 1:02
Man kann mMn den von Ihnen erwähnten „Erziehungsauftrag“ nicht losgelöst vom „Bestrafungsauftrag“ anmerken. Natürlich soll und muss eine Disziplinarstrafe/ ein Urteil zu allererst bestrafenden Charakter aufweisen. Die anschließende Möglichkeit zur Rehabilitation ist gegeben. Davon ab, dass es genügend Beispiele gibt, wo junge Leutnante/ Feldwebel vom Truppendienstrichter eine „Überlegungsrunde“-sprich Beförderungsverbot o.ä. – bekamen und ihre Dienstzeit anschließend ordentlich bis gut zu Ende brachten, gibt es auch die Opferperspektive. Ich sehe durchaus Brücken, die sie nicht vermuten.