Keine Anzeichen für Vorsatz bei Schießunfall in Masar-i-Scharif
Die Bundeswehr hat inzwischen ihre internen Ermittlungen zum Schießunfall in Masar-i-Scharif, bei dem in der vergangenen Woche ein deutscher Soldat am Kopf schwer verletzt wurde, abgeschlossen: Nach den bisherigen Erkenntnissen gebe es keinen Hinweis auf eine vorsätzliche Tat. Offensichtlich handele es sich um eine ungewollte Schussabgabe im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung.
Jetzt liegt die weitere Ermittlung in der Hand der zuständigen Staatsanwaltschaft, an die die Bundeswehr am vergangenen Freitag abgegeben hat.
Gibt es eigentlich einen Gesundheitszustand des Kameraden?
Da bleibt immer noch die Frage, wie auch bei einer „ungewollten Schussabgabe im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung“ jemand vor die Waffe kommen konnte… nicht umsonst gibt es dafür die Kisten, den Boden oder sonstiges Gelände, auf welches man seine Waffe richten sollte.
Zunächst hoffe ich, dass der verletzte Soldat schnellstens und vollständig an Körper und Psyche gesundet. Viel Glück, ich drücke die Daumen!
Eine Anmerkung:
[…]Jetzt liegt die weitere Ermittlung in der Hand der zuständigen Staatsanwaltschaft, an die die Bundeswehr am vergangenen Freitag abgegeben hat.[…]
Da es hier mitunter zu unterschiedlichen Auffassungen kommt: Die StA war von Beginn des Bekanntwerdens an zuständig und auch tätig. Nicht zuletzt es sich, allein aufgrund der Schwere der Verletzung, hier definitiv um ein Offizialdelikt handelt.
Inwieweit sie hier ihre Ermittlungen durchführt liegt, unter Beachtung der Vorschriften (z.B. Strafprozessordnung) inhaltlich bei ihr, aber nicht das sie es durchführt. Insofern der Satz etwas zweideutig ausgelegt werden könnte.
Davon bitte ich Abstand zu nehmen. Insbesondere, da der Eindruck entstehen könnte, dass die Bw hier „Vertuschungsmöglichkeiten“ hätte. Dies ist nicht der Fall.
Wir erinnern uns an den letzten publizierten Fall: „Der Staatsanwalt erstattete Anzeige wegen fahrlässiger Tötung und Ungehorsam in besonders schwerem Fall.“-http://www.focus.de/politik/deutschland/schiessunfall-soldat-lebensgefaehrlich-am-kopf-getroffen_aid_658432.html
Verhandelt wird nicht vor dem Amtsgericht -was für den Tatbestand an sich vollkommen ausreichend gewesen wäre-, sondern aufgrund der „Besonderheit“ und „Schwere“ vor dem Landgericht Gera. http://www.thueringer-allgemeine.de/startseite/detail/-/specific/Toedlicher-Schiessunfall-in-Afghanistan-beschaeftigt-Landgericht-Gera-1324146990
Wie man daran, aber auch aus dem TA-Artikel, ersehen kann, wird dies alles in allem sehr ernst genommen.
Aber jetzt sind ersteinmal die Gedanken bei den verletzten Soldaten. Es wäre schön, wenn man an dieser Stelle erfahren könnte -irgendwann- dass es ihm wieder gut geht.
@Sachlicher:
Ich bestreite nicht, dass sich aus der schwere der Verletzung und den Gesamtumständen der Tat (respektive des Unfalls) die Gebotenheit eines Einschreiten von Amts wegen her problemlos ergibt. Dennoch bleibt die Körperverletzung gem. § 230 I StGB systematisch ein __Antragsdelikt__.
Anmerkung: Berechtigt zur Antragstellung wäre nicht nur der (b/g)etroffene Soldat (bzw. im Falle dessen Versterbens, wovor der Himmel sei, dessen Angehörige), sondern auch, da er Soldat war und wohl in Ausübung seines Dienstes verletzt wurde, sein Dienstvorgesetzter (lies wahrscheinlich: Disziplinarvorgesetzter).
@Sachlicher:
Wie gesagt, auch ohne Vorsatz hätte dergleichen eigentlich nicht passieren dürfen – insofern muss man fast schon von einer (groben) Fahrlässigkeit ausgehen.
Die besondere Schwere ergibt sich aus der Folge, daher kann ich dem „ausreichend gewesen wäre“ nicht notwendigerweise zustimmen.
Zitat aus Thüringer Allg: „… Nach dem tödlichen Unfall hat die Bundeswehr die Belehrungen über das Verhalten im Einsatz deutlich verstärkt. An der gängigen Praxis wiederum habe man nichts geändert – es gebe gültige Sicherheitsbedingungen, bestätigte gestern ein Sprecher des Bundesverteidigungsministeriums.
So würden die Soldaten in Afghanistan – derzeit rund 4600 Mann – weiterhin scharfe Munition erhalten, hieß es weiter: „Die Soldaten müssen jederzeit einsatzbereit sein.“ Gleichwohl seien die Männer verpflichtet, Waffe und gefülltes Magazin getrennt voneinander mit sich zu führen“
Toll, dass in AFG weiterhin(!) scharfe Mun verwendet werden darf :-)
Aber gibt es Kundige, die wissen ob dieser Schwachsinn mit dem getrennten Führen von Waffe und Magazin stimmt?
Also zumindest bis vor ein paar Monaten und in einem anderen Camp trug jeder sein Magazin in der Waffe. In der P8 sowie im G36.
Und auch, wenn ich den afghanischen Sicherheitskräften nicht grundsätzlich misstraue – so war ich doch immer froh, dass ich eine zumindest teilgeladene Waffe am Mann hatte, wenn afghanische Soldaten mit AK in der Hand im Lager an mir vorbei gelaufen sind.
Der Vorfall im OP North hat gezeigt, dass es jederzeit passieren kann… und da rettet jede Sekunde Leben!
@Tom:
Die Trennung von Waffe und Munition ist Ortsabhängig, insofern ist die Pauschalaussage falsch. Die Details regeln Lagerbefehle und der Führer vor Ort situationsabhängig.
@Tom
In Kunduz waren die Waffen im PRT teilgeladen und bei verlassen fertig geladen, auch wenn man in einem ANA oder ANP Camp war. Ehrlich gesagt kann ich mir auch keinen anderen sinnvollen Ladezustand für KDZ vorstellen. Allerdings wurden wir ganz hektisch angesprochen, als wir mal in MES waren und die Magazine in den Waffen hatten. Von dem her scheint die vom Sprecher genannte Regelung die von Camp Marmal zu sein.
@ Simon | 30. August 2011 – 14:21-
Das ist alles richtig, was Sie ausführen. Ich wäre nicht in der Lage dem zu widersprechen. Grundsätzlich bin ich für das Mitteilen von Gegenansichten auch immer sehr dankbar, meine aber hier noch etwas dazu schreiben zu müssen: Ich ging bei meinen Überlegungen nicht von § 223 bis § 231 StGB aus, da wir hier über Amtsträger schrieben, sondern dadurch von § 340 aus. Und in dessen Zusammenhang ist, wie Sie wissen, ein Strafantrag bzw. die Behandlung als Antragsdelikt gem §230 StGB nicht erforderlich bzw. nicht vorgesehen.
Ganz gleich ob das vom Gesetzgeber so beabsichtigt gewesen war oder nicht: „Auch“ die Körperverletzung im Amt (auch schon die leichte) wird so systematisch stets als Offizialdelikt gehandhabt.
Vom Fall losgelöst:
Der § 230 im Satz 1 aus:
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. (Gesetzestext entnommen von: http://bundesrecht.juris.de/stgb/index.html#BJNR001270871BJNE041203307)
Ich gehe bei der Verletzung eines Soldaten, auch durch einen Kameraden, im Rahmen eines Auslandseinsatzes stets von besonderem öffentlichem Interesse aus-und damit meine ich nicht, dass ich mich an den „bad news“ ergötzen möchte. Richtig: „Soldat“ hätte ich auch vorher schon bei der konreten Betrachtung im von Ihnen beantworteten Post hinschreiben sollen.
Darum Sorry! nochmal: Ich bezog mich mit meinen Ausführungen rein auf den Amtsträger „Soldat der Bundeswehr“ im Rahmen seiner Amtsausübung. Es ging mir nicht um die grundsätzliche bzw. allgemeine Einordnung der § 223 und § 229.
[…]sein Dienstvorgesetzter (lies wahrscheinlich: Disziplinarvorgesetzter).[…]
Ja, das er/ sie ist gemeint: § 77a StGB: Antrag des Dienstvorgesetzten
…(2) …Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte. http://bundesrecht.juris.de/stgb/index.html#BJNR001270871BJNE018702307
@ Volker | 30. August 2011 – 16:13-
[…]Die besondere Schwere ergibt sich aus der Folge, daher kann ich dem “ausreichend gewesen wäre” nicht notwendigerweise zustimmen.[…]
Ich befleißigte mich lediglich eines formalen Hinweises. Ich stelle mich weder gegen Ihre Interpretation, die ja auch die der hier zuständigen Thüringer Justiz ist, noch kann ich Ihren Worten die Gegenrede führen.
@ TOM | 30. August 2011 – 16:34-
Die TA gehört zur WAZ Gruppe und ist SPD-GRÜNE nah. Sie berichtet aber mit recht viel Empathie über Thüringer Soldaten im Auslandseinsatz bzw. die in solche müssen, hat mitunter auch einen eigenen Korrespondenten in AFG vor Ort, wenn Soldaten aus Thüringer Garnisonen dort sind.
Zu dem Sprecher und meine Position dazu:
1. Waffenausbildung und das stete Erinnern an Sicherheitsbestimmunen halte ich grundsätzlich für eine stets notwendige und auch geeignete Maßnahme. Dieser Allgemeinplatz wird um so gültiger, um so mehr der „Umgang mit der Waffe“ Abstumpfungseffekte provoziert.
2. Als Beobachter kann ich über die Ladezustände der Waffen in den einzelnen Camps/ OP`s und was es sonst noch so gibt nichts sagen, meine aber mich da auch nicht reinhängen zu können/ dürfen. Ich meine, die Vorgesetzten vor Ort können das aufgrund ihrer Lagebeurteilung sehr gut alleine entscheiden. „Externe“ Vorgesetzte, Beobachter wie ich gar, sollten das im Sinne des „Führens mit Auftrag“ bzw. bei zweiteren Personenkreis: fehlender Sachkenntnis ebenfalls respektieren. Und Volker | 30. August 2011 – 23:16 führt ja aus, dass dem offensichtlich auch so ist. Zum Glück!
3. Der Sprecher bezog sich auf das Camp Marmal, wie aus dem Zusammenhang des Artikels in der Printausgabe erkennbar war.