Oha, Piraten. Müssen wir drüber reden. (Update: Wissenschaftlicher Dienst)
Jenseits von Fakten diskutiert es sich besonders schön. Wenn dann noch ein bisschen Emotionen hinzukommen, tut das der Debatte besonders gut – wie beim heutigen Aufregerthema, der Frage: Private bewaffnete Sicherheitsteams auf deutschen Schiffen?
(Sehr subjektive Randbemerkung: Manchen Kollegen scheint dieser Sommerloch-Füller gerade ohne Rücksicht auf die Tatsachen besonders gut zu passen…)
Auch wenn ich dann als Spielverderber gelte – ich gucke mal kurz auf die aktuelle Faktenlage:
Am 20. Juli hat der Maritime Koordinator der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretär im Wirtschaftsministerium, Hans-Joachim Otto, angekündigt: Die Bundesregierung prüft jetzt mal, ob und wenn ja welche rechtlichen Änderungen für den Einsatz privater bewaffneter Sicherheitsteams auf deutschen Schiffen nötig sind – Wir stellen die Ampel von Rot auf Gelb. Nachdem sich diverse Beteiligte, vor allem die Reeder, in einem Kursschwenk einig waren: Solche privaten Sicherheitsdienstleister sollen künftig vor allem am Horn von Afrika Handelsschiffe vor Piraten aus Somalia schützen.
Estnische Soldaten im Januar 2011 während des Übungsschiessens auf der Fregatte Hamburg (Foto: Bundeswehr/PIZ Marine via flickr unter CC-Lizenz)
Nun läuft die Prüfung, und es ist Sommerpause. In der lässt sich der sicherheitspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl, mit der Aussage zitieren: Die Koalition sei sich einig, private Sicherheitsleute zum Schutz von Handelsschiffen zuzulassen (nicht wirklich überraschend, außerdem genau genommen schon nach der derzeitigen Gesetzeslage möglich, siehe unten) und plane unter anderem eine Erweiterung des Waffenrechts. Leider ist nicht so ganz klar, was vor allem im Waffenrecht da genau geändert werden soll:
Die Bundesregierung will schwer bewaffnete Sicherheitsdienste zum Schutz deutscher Handelsschiffe gegen somalische Piraten einsetzen. „Wir sind uns einig, dass private Sicherheitsleute an Bord deutscher Handelsschiffe den Schutz vor Piratenüberfällen übernehmen sollen“, sagte der Sicherheitsexperte der Unionsfraktion im Bundestag, Hans-Peter Uhl (CSU), unserer Zeitung. Die Koalition werde die erforderlichen Rechtsgrundlagen direkt nach der Sommerpause auf den Weg bringen, kündigte er an. Nach Uhls Worten muss das Waffengesetz erweitert und die Gewerbeordnung geändert werden.
berichtet die Neue Osnabrücker Zeitung.
Nächste Wendung: Die Grünen schließen aus Uhls Worten, künftig sollten Kriegswaffen für private Sicherheitsdienste erlaubt werden. Das wäre in der Tat eine Abkehr vom bisherigen Waffenrecht, wenn es tatsächlich passieren sollte (Nebenbemerkung: Ich bin mir noch nicht mal sicher, ob für den genannten Zweck das Waffenrecht geändert werden müsste oder ob nicht das Bundesinnenministerium eine Ausnahmegenehmigung erteilen könnte). Allerdings bleibt ein bisschen im Nebel, ob Uhl das tatsächlich so gemeint und/oder gesagt hat und/oder überhaupt weiss. Statt private Sicherheitsfirmen zu regulieren und ihre Tätigkeit auf das Bewachungsgewerbe zu beschränken, schlägt die Bundesregierung den umgekehrten Weg ein. Sie untergräbt das Gewaltmonopol des Staates, indem sie diesen Unternehmen erlaubt, Waffen zu führen, die bisher allein staatlichen Organen vorbehalten waren. Eine Zertifizierung privater Sicherheitsdienste ohne klare Regulierung darf es nicht geben, schlussfolgern die Grünen. Ja, aber das, was der Maritime Koordinator am 20. Juli gesagt hat, zielt doch genau auf eine solche klare Regulierung der Zertifizierung privater Sicherheitsdienste? Und der Einsatz solcher privaten Teams ist ja auch, wie bisher schon, mit auch für zivile Firmen erhältlichen Waffen möglich (die sich nach Angaben von Fachleuten von einer Kriegswaffe allein durch die fehlende Möglichkeit des Dauerfeuers unterscheiden).
Und oben drauf kommt dann noch eine heute bekannt gewordene Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, der sich mit privaten Sicherheitsdiensten an Bord deutscher Schiffe befasst. Der Einsatz privater Sicherheitsdienste auf Handelsschiffen, die unter deutscher Flagge fahren, ist nicht verboten. Ihnen kann eine Erlaubnis zum Führen von Waffen nach dem Waffengesetz erteilt werden, heisst es gleich zu Beginn in der Zusammenfassung dieser Ausarbeitung. Ich verstehe das so: Für den Einsatz dieser privaten Sicherheitsdienste bedarf es erst mal keiner Neuregelung, egal was Bundesregierung oder Koalition so verbreiten. Aber man hätte gerne etwas präzisere Regelungen.
Wenn man dann noch berücksichtigt, dass die deutschen Reeder die drittgrößte Handelsflotte und die größte Containerflotte weltweit betreiben, aber nur einen geringen Teil ihrer Schiffe unter deutscher Flagge fahren lassen, sich die heutige Diskussion nur auf diese geringe Menge des Schiffsverkehrs bezieht und der Unions-Experte Uhl doch ziemlich vage bleibt und nicht mehr sagt als sein FDP-Kollege Otto im Juli: Wo kommt eigentlich die heutige Aufregung her?
Update für die Detail-Interessierten: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat mir die Veröffentlichung der genannten Ausarbeitung erlaubt – hier (aus meiner Sicht) wesentliche Auszüge:
Schutz vor Piraten durch private Sicherheitsdienste
1. Zusammenfassung
Der Einsatz privater Sicherheitsdienste auf Handelsschiffen, die unter deutscher Flagge fahren, ist nicht verboten. Ihnen kann eine Erlaubnis zum Führen von Waffen nach dem Waffengesetz erteilt werden. Der Erwerb von Kriegswaffen ist hingegen grundsätzlich verboten und wird nur im Ausnahmefall genehmigt. Derartige Genehmigungen werden privaten Unternehmen jedoch grundsätzlich nicht erteilt.
Private Sicherheitsdienste haben keine eigenständigen Eingriffsbefugnisse, sie dürfen Angriffe nur in Wahrnehmung der sog. Jedermannsrechte, insbesondere der Notwehr, abwehren. Nach dem Seemannsgesetz unterstehen private Sicherheitsdienste der Anordnungsbefugnis und
Schiffsgewalt des Kapitäns, d.h. nur der Kapitän darf Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren anordnen. In der Praxis könnten Konflikte entstehen, wenn Kapitän und privater Sicherheitsdienst die Gefährdungslage und die erforderlichen Maßnahmen unterschiedlich einschätzen.
Sollten bei dem Einsatz privater Sicherheitsdienste Zivilisten (z.B. Besatzungsmitglieder) zu Schaden kommen, könnte eine straf- und/oder zivilrechtliche Haftung des Kapitäns wegen fahrlässigen Handelns in Betracht kommen, etwa wenn er fahrlässig falsche Anweisungen gegeben hat.(…)
4. Einsatz privater Sicherheitsdienste
Im deutschen Recht gibt es keine Regelungen, die einen Einsatz privater Sicherheitsdienste auf Schiffen verbieten. Reeder können daher private Sicherheitsdienste verpflichten, um ihre Schiffe besser gegen Piraten zu schützen. Nachfolgend werden kurz die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit privater Sicherheitsdienste skizziert, insbesondere hinsichtlich ihrer Stellung an Bord sowie der Grenzen der erlaubten Abwehrmaßnahmen.
4.1. Gewerbeordnung
Private Sicherheitsdienste bedürfen nach § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)8 einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes. Außerdem müssen die eingesetzten Mitarbeiter eine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen, sofern sie Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr durchführen, zum Schutz vor Ladendieben oder zur Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken eingesetzt werden. Ein Sachkundenachweis für die Tätigkeit auf Schiffen zur Abwehr von Piratenangriffen ist gesetzlich bislang nicht vorgesehen. Die Bundesregierung prüft aber die Einführung einer Zertifizierung von Sicherheitsdiensten für diese Aufgaben.
4.2. Rechtliche Stellung an Bord
Das Seemannsgesetz (SeemG) regelt u.a. die Stellung des Kapitäns, die Rechtsverhältnisse der Besatzung sowie sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen. Letzterer Gruppe dürften die Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste zuzuordnen sein, da sie, ohne in einem Heuerverhältnis zu stehen, an Bord zur Sicherheit des Schiffsbetriebs tätig sind. Für sie folgt daher aus § 7 Abs. 2 SeemG, dass sie den Regelungen des SeemG hinsichtlich der Ordnung an
Bord unterliegen. Diese wiederum sehen in § 106 SeemG eine besondere Stellung des Kapitäns vor, die sowohl durch privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Elemente geprägt ist.(…)
Aus § 106 Abs. 1 SeemG folgt, dass der Kapitän der Vorgesetzte der an Bord tätigen Personen ist, ihm also ein arbeitsrechtliches Direktionsrecht zusteht. Zugleich hat er die oberste Anordnungsbefugnis in Sachen der Ordnung und Sicherheit an Bord inne. Diese sog. Schiffsgewalt umfasst das Recht, Anordnungen zur Abwehr von Gefahren notfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen sowie körperliche Gewalt anzuwenden. Die Ausübung dieser Rechte hat hoheitlichen Charakter. Die Schiffsgewalt kann nach § 106 Abs. 6 SeemG nur eingeschränkt auf die ersten Offiziere übertragen werden, eine Übertragung auf andere Personen ist nicht vorgesehen. Die Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste müssten demnach den Anweisungen des Kapitäns Folge leisten und könnten etwaige Maßnahmen zur Piratenabwehr nicht eigenständig ergreifen.
In der Praxis könnten sich Probleme ergeben, wenn der Kapitän und die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes die Gefahrenlage und/oder die Erforderlichkeit von Abwehrmaßnahmen unterschiedlich einschätzen.13 Da die Letztverantwortung gesetzlich beim Kapitän liegt, können die Sicherheitsdienste hinsichtlich der Erforderlichkeit von Maßnahmen zunächst nur beratend tätig werden und erst auf Anweisung des Kapitäns auch konkrete Abwehrmaßnahmen ergreifen.4.3. Befugnisse privater Sicherheitsdienste
Private Sicherheitsdienste haben keine eigenen Eingriffsbefugnisse gegenüber Angreifern bzw. Störern, da sie keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Ihnen stehen nach § 34 a Abs. 5 GewO die sog. Jedermannsrechte wie Notwehr und Nothilfe sowie originäre und vom Auftraggeber übertragene Selbsthilferechte zu. Bezogen auf die Tätigkeit an Bord eines Schiffes dürfte insbesondere die Nothilfe nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) von Bedeutung sein. Danach handelt nicht rechtswidrig, wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich (Notwehr) oder andere (Nothilfe) verteidigt und diese Verteidigungshandlung erforderlich ist. Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff liegt vor, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Dies dürfte bezogen auf Piraten der Fall sein, wenn sich diese auf Schussdistanz einem Handelsschiff nähern. Zur Abwehr eines Piratenangriffs kann der Einsatz von Schusswaffen (auch mit Todesfolge) erforderlich sein. Dies bedarf jedoch einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall.
Überschreiten die Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste bewusst die Grenzen des Notwehrrechts, kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikten in Betracht. Sofern sie sich über das Vorliegen einer Notwehrlage irren, kommt eine Strafbarkeit aus Fahrlässigkeitsgesichtspunkten in Betracht.
5. Führen von Waffen durch private Sicherheitsdienste
Für den Umgang mit Waffen, die unter das Waffengesetz (WaffG)21 fallen, ist nach § 2 Abs. 2 WaffG eine Erlaubnis erforderlich. Dies betrifft die in Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG genannten Waffen (z.B. Schusswaffen). Die Erteilung einer Erlaubnis setzt voraus, dass ein Bedürfnis für den Umgang mit Waffen glaubhaft gemacht wird, § 8 WaffG.
Für Bewachungsunternehmen nach § 34a GewO wird nach § 28 WaffG ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Dies dürfte bei der Bewachung eines Handelsschiffs, das durch gefährdete Gebiete fährt, anzunehmen sein. Private Sicherheitsdienste könnten daher bei Bewachungsaufgaben auf Handelsschiffen mit Waffen nach dem Waffengesetz ausgerüstet sein.
Es stellt sich aber die Frage, ob diese Art der Bewaffnung zur Piratenabwehr geeignet ist. Denkbar wäre daher, private Sicherheitsdienste mit Kriegswaffen auszustatten. Dies ist jedoch rechtlich problematisch, da Kriegswaffen aufgrund ihrer Verwendungsmöglichkeiten besonderen Beschränkungen unterliegen.
Kriegswaffen unterfallen den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffG). Nach § 1 Abs. 1 KrWaffG erfasst der Begriff Kriegswaffe alle in der Anlage zum KrWaffG (sog. Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen (z.B. Maschinengewehre, Kanonen, Handgranaten). Für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ist nach § 2 Abs. 2 eine Genehmigung erforderlich. Dies gilt auch für die Beförderung von Kriegswaffen auf deutschen Schiffen, § 4 Abs. 2 KrWaffG. Auf die Erteilung derartiger Genehmigungen besteht nach § 6 Abs. 1 KrWaffG kein Anspruch. In der Praxis wird die Nutzung von Kriegswaffen durch Private offenbar grundsätzlich nicht genehmigt. Es wäre demnach rechtlich zwar grundsätzlich möglich, privaten Sicherheitsdiensten, Genehmigungen zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu erteilen. Dies würde jedoch von der sonstigen Praxis abweichen.
Ergänzend sei angemerkt, dass das Mitführen von Waffen auf deutschen Handelsschiffen Probleme beim Einlaufen in ausländische Häfen verursachen kann, da nach der dort jeweils geltenden nationalen Rechtsordnung bspw. das Einlaufen bewaffneter Schiffe verboten oder eine korrekte Anmeldung im Vorfeld erforderlich sein kann.
6. Haftung des Kapitäns
Eine strafrechtliche Haftung des Kapitäns für etwaige Schäden, die durch das Handeln eines Sicherheitsdienstes verursacht wurden, kommt grundsätzlich in Betracht, da der private Sicherheitsdienst auf Anweisung des Kapitäns tätig wird. Den Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit können fahrlässige Pflichtverletzungen des Kapitäns bilden, bspw. eine fehlerhafte Einschätzung der Erforderlichkeit von Abwehrmaßnahmen und darauf aufbauende Anordnungen an den privaten Sicherheitsdienst. Hierdurch könnte sich ein Kapitän wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung strafbar machen. Diese Taten sind nach deutschem Strafrecht zu beurteilen, da dieses nach § 4 StGB auf Taten Anwendung findet, die auf Schiffen begangen werden, die berechtigt
sind, die deutsche Flagge zu führen. Grundsätzlich kommt auch eine zivilrechtliche Haftung des Kapitäns für Schäden in Betracht, die durch das Handeln eines Sicherheitsdienstes entstanden sind. Auch insoweit wäre an fahrlässige Pflichtverletzungen des Kapitäns anzuknüpfen.Letztlich kann eine straf- oder zivilrechtliche Haftung des Kapitäns nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden.
Der komplette Text zum Herunterladen: 20110804_WD_Piraten
Aus dem Sommerloch.
Diese ganze Debatte ist vorläufig nichts als ein Sommerlochthema. Frau Dr. Wilms muss sich auch positionieren…
Interessant wird das Thema dann, wenn es zur Abgrenzung Piraterie/Terrorismus kommt. Die wird nämlich nicht lange so bleiben wie bisher. Da gibt es durchaus schon Ansätze mehr Terrorismus und damit militärische Zuständigkeit zu konstruieren. DANN wird das Thema interessant durch den Einsatz von Privatleuten für militärische und polizeiliche Aufgaben. Noch halten sich die Piraten zurück und kooperieren nicht mit Islamisten um harten Einsatz der CTF 151 et. al. zu vermeiden. Das muss aber nicht zwangsläufig so bleiben sondern hängt mit der Situation in Somalia zusammen.
Es ist hierbei übrigens mEn zu kurz gedacht in Deutscher oder Flaggenstaatsperspektive zu denken. Die Auswirkungen der Piraterie sind international und verschiedene Ansätze zeigen deutlich wie dringend eine internationales Seesicherheitsregime gebraucht würde.
„Noch halten sich die Piraten zurück und kooperieren nicht mit Islamisten“
Wie kommen sie denn zu dieser Annahme? Kürzlich hat doch sogar ein UN Bericht konstatiert, dass Piraten mit Al Shabaab kollaborieren/einen Teil der Lösegelder als Steuergelder abführen. Solange man Selbige auf See inflagranti erwischt halte ich eine Differenzierung nach Motivation ohnehin für unzweckmäßig.
Abgesehen davon operieren doch bereits PMC’S gegen al Shabaab in Mogadishu. Sanktioniert vom State Departement. Wohl etwas verantwortugsethischer orientiert als die europäer!
http://www.nytimes.com/2011/08/11/world/africa/11somalia.html?_r=1&scp=1&sq=bancroft%20global&st=cse
http://feraljundi.com/video/somalia-the-au-mambas-and-bancroft-global-development-outstanding-report/
Mal unabhängig von dem deutschen Juristen- und Politikergezänk:
Wer bietet eigentlich derzeit auf dem internationalen Markt maritime Sicherheitsleistungen, also konkret Schutz für Handelsschiffe vor Piratenangriffen, an?
Die berüchtigte US-Firma Xe (vormals Blackwater) hat wohl ihre diesbezüglichen Aktivitäten wieder eingestellt, weil das Geschäft nicht profitabel war. Jedenfalls verstehe ich so einen Artikel in der New York Times aus 2010:
http://www.nytimes.com/2010/12/01/world/africa/01wikileaks-blackwater.html
Der Einsatz privater Sicherheitsdienstleister auf Schiffen ist längst gängige Praxis, und auch deutsche Unternehmen sind auf diesem Markt vertreten, siehe z.B.
http://www.result-group.com/corporate-security-solutions/maritime-sicherheit.html
Die Politik läuft der Realität mal wieder um Jahre hinterher und simuliert Relevanz durch wirklichkeitsfremde Regulierungsversuche.
@Orontes
Erstaunlich. Und das ist sogar eine deutsche Firma mit Sitz in Grünwald bei München. Wie haben die wohl das Problem mit den Kriegswaffen und der deutschen Gewerbeordnung gelöst?
Vermutlich befasst sich damit eher eine der vielen weltweiten Filialen des Unternehmens.
Hoffentlich erfährt Frau Dr. Wilms nichts davon.
Das Problem das Kriegswaffen auf bestimmten Schiffen nicht zulässig sind, lässt sich dadurch umgehen das eben keine Kriegswaffen benutzt werden. Halbautomatische Präzisionsgewehre erfüllen den Zweck in den meisten Fällen schon. Natürlich wünschen sich die Sicherheitsleute Maschinengewehre weil Feuerkraft eben nur durch noch mehr Feuerkraft ersetzbar ist.
Solange gut 85% der Schiffe deutscher Eigner/Reeder ohnehin unter fremder Flagge fährt (absolut 3.186 fremde Flagge, 570 deutsch), ist es kein Problem auf den gefährdeten Routen Schiffe mit Flaggen einzusetzen, die den Einsatz der armed guards bereits praxistauglich geregelt haben. Und genau das passiert nach meinem Eindruck mittlerweile auch. Was unsere MdBInnen so alles denken und beschließen, hat vor diesem Hintergrund allenfalls noch Unterhaltungswert. Wer sich wirklich dafür interessiert, was da draußen möglich ist und wie das geregelt wird, muss sich die Regelungen der relevanten Flaggenstaaten ansehen. Das sind für die ausgeflaggten deutschen Schiffe vor allem Liberia (1.194 deutsche Schiffe) und Antigua&Barbuda (1086 dt. Schiffe) ansehen, (Marschall-Inseln mit 259 und Zypern mit 127 Schiffen sind auch noch interessant), Es gibt zwar keine Instanz in dieser Welt, die den Bundestag daran hindern könnte, eine Straßenverkehrsordnung für die Antarktis zu beschließen – aber die wäre dann sogar noch etwas unwichtiger als das was in dieser Frage der armed guards bechlossen werden kann.
@T. Wiegold: Wäre es möglich, den Volltext als Download bereitzustellen, v.a. wegen etwaiger Quellenangaben? Danke!
Die Analyse bewegt sich in einem vertretbaren juristischen Meinungsspektrum, dennoch drängt sich mir der Eindruck auf, dass an den zitierten Stellen Nebelkerzen geworfen und Betrachtungen unnötig weit gesponnen werden, entweder aus Liebe zur relativ unbekannten Materie SeemG oder um möglichen Erwartungen der Auftraggeberin zu begegnen.
Insbesondere die Aussage „Die Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste […] könnten etwaige Maßnahmen zur Piratenabwehr nicht eigenständig ergreifen.“ halte ich für juristisch hart an der Schmerzgrenze. Unter dem Vorbehalt, dass es sich im Volltext nicht differenzierter darstellt, beruht diese Erkenntnis auf einem eklatanten Fehlschluss, wenn sie aus der begrenzten Übertragbarkeit der Schiffsgewalt abgeleitet wird. Zunächst scheint der Verfasser nicht erkannt oder jedenfalls nicht ausgeführt zu haben, dass das Fehlen einer direkten, mittelbaren oder wie auch immer gearteten Legitimation einer Maßnahme durch ausgeübte Schiffsgewalt in die berechtigte Anwendung der Notwehr und Nothilfe überhaupt nicht eingreifen kann (den Problemfall Nothilfe gegen den Willen des Opfers könnte man hier allerdings vielfältig ausführen). Von der behaupteten „Letztverantwortlichkeit“ des Kapitäns ist damit ein Großteil des fraglichen Maßnahmenkatalogs durch seine nächstliegende, elementare Rechtfertigung bereits ausgenommen.
Weiterhin scheint mir die vertretene Auffassung von der Systematik der Schiffsgewalt, ihrer Ausübung und Übertragung abseits von dem gelegen, was darüber aus dem Gesetzeswortlaut nach allgemeinem juristischen Verständnis eigentlich recht klar hervortritt. Kurz: Das Ergreifen einer konkreten Abwehrmaßnahme erfordert (auch ohne Vorliegen notwehrrechtlicher Rechtfertigung) nicht das Innehaben von Schiffsgewalt.
Der Text suggeriert unbegründet eine vermeintlich zwingende Höchstpersönlichkeit von Handlungen und Weisungen, die auf Befugnisse aus der Schiffsgewalt hervorgehen. Selbstverständlich erfordert aber beispielsweise die „Anwendung körperlicher Gewalt“ kein persönliches Tätigwerden des Kapitäns. Gut, das behauptet der Text so nicht. Man muss sich dies aber verdeutlichen, um eine konkrete Anweisung des Kapitäns, körperliche Gewalt anzuwenden, auslegen zu können: Sie stellt dann, eben weil die Schiffsgewalt des Tätigen nicht erforderlich ist, keine Übertragung der Schiffsgewalt dar und kann an jedermann an Bord erfolgen. Ebenso wenig ginge die Anweisung, selbständig konkrete Gefahren zu erkennen und abzuwehren, mit einer ggf. rechtlich unmöglichen Übertragung der Schiffsgewalt einher. Dass sich ein Weisung zu Zwangsmitteln auf das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr in der konkreten Situation erstrecken muss, bedeutet nicht, dass die Weisung selbst an ein solches gebunden ist. Diese generelle Weisung kann als eine notwendige Maßnahme im Sinne von § 106 II SeemG gesehen werden. Eine tatsächliche Übertragung der Schiffsgewalt würde zur eigenständigen Erteilung solcher Weisungen berechtigen, nicht lediglich zu dem aufgrund dieser Weisung in der Gefahrenlage erfolgenden Handlungsablauf.
Selbstverständlich kann sich aus jeglicher (unterlassenen) Weisung, wie auch aus sonstigem Verhalten, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben. Jedoch kaum in dem hier zugrunde gelegten Automatismus.
@ops
Erledigt.
Bevor man diskutiert sollte man sich kundig machen. Private Sicherheitsfirmen setzen mit behördlicher Genehmigung schon seit Jahrzehnten vollautomatische Waffen z.B. bei Werttransporten ein. Auch in Deutschland. Dies scheint einigen Politikern anscheinend nicht bekannt zu sein.
@Chickenhawk: Ich muss das wohl konkretisieren. Natürlich gibt es einzelne Überschneidungen zwischen Al-Shabaab Kämpfern und Piraten; auch bekommen die Islamisten mittelbar durch „Steuern“ und Waffenverkauf Anteile der Lösegelder. Aber es ist noch nicht so systematisch, dass man sich leichttun sollte mit der Abgrenzung Piraterie / Terrorismus. Das kommt erst noch. Selbst der Congressional Research Service sieht das ganze noch vorsichtig. (Was etwas heißen will, weil eine absolute Gleichsetzung Piraterie=Terror für die Amerikaner einiges leichter machen würde.)
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Concerns Regarding the Financing of Regional Conflict and Terrorism
The volatile Horn of Africa is home to several ongoing armed conflicts, and armed banditry is a common threat in much of the region. The small arms trade in the Horn and its potential to fuel instability remains a major concern to the international community. In spite of the longstanding U.N. arms embargo on Somalia established by Security Council Resolution 733 (1992), U.N. observers have reported “persistent violations.” The embargo was modified in 2007 at the behest of the African Union and others to allow the armament of transitional government forces battling Islamist insurgents, and again in 2008 to allow for counter-piracy operations (see “United Nations Security Council” below). According to the Security Council Resolution 1851, “the lack of enforcement of the arms embargo … has permitted ready access to the arms and ammunition used by the pirates and driven in part the phenomenal growth in piracy.”
Some observers have expressed apprehension that some of the revenue from ransoms paid for the release of ships and hostages is being used to finance an influx of weapons to the area for pirates or others. According to some experts, boats used for pirate attacks are also occasionally used to carry refugees and economic migrants from Somalia to Yemen, and some return carrying arms.60 In 2009, U.S. Navy officials reported to Congress that they had not found financial ties between fighters associated with Al Shabaab and Somali pirate gangs, but that there was the potential for personnel linkages. A Canadian intelligence assessment released in December 2009 reportedly described an “Islamist extremism-piracy nexus” in which Al Shabaab personnel supplied “weapons, combat training and local protection” to pirates in southern Somalia in exchange for a portion of the spoils from hijackings either in cash or seized weapons and materiel.
More recent U.N. reporting has suggested that while Al Shabaab does not appear to have formed any formal alliances with pirate gangs, “local complicities have been noted,” including ad hoc agreements in which some local Al Shabaab leaders permit select gangs to operate bases in central and southern Somalia in return for a portion of ransom money. According to some press reports, Al Shabaab militants have reportedly demanded a 20% share of ransom payments from a Harardhere pirate gang. U.S. officials testified before Congress in March 2011 that “interactions mostly of a coercive nature that benefit terrorists” exist, but do not appear to represent an “operational or organizational alignment” between the pirates and Al Shabaab. To the extent that ransom payments and new arms may further empower criminal pirate groups or local militants, the challenge that such groups pose to Somali authorities could grow.
http://www.fas.org/sgp/crs/row/R40528.pdf
@ops: Ich finde dieses ganze ‚Gutachten‘ sowieso etwas sehr dünn und schwammig. Mir ist nur noch nicht ganz klar, was damit bezweckt werden soll. Sind die Grünen auf einmal für Militär an Bord zum Schutz deutscher Schiffe, damit die Offiziere nicht in Gefahr geraten sich strafbar zu machen? (Und irgendwie kommen mir da die Reden von Trittin und Roth in den Sinn, als Horst Köhler dem DRadio das legendäre Flugzeuginterview gab.
@ Mentor – siehe BASF Werkssicherheit, da wird manches SEK neidisch ;-)
@ Zivi a.D.:
Das mit dem Ausflaggen muß man in der Beziehung relativ sehen. Bzgl. der vier genannten Länder:
Das Waffenrecht Antiguas und Zyperns ist jeweils praktisch identisch zum Deutschen, im Detail etwas restriktiver (z.b. Altersgrenzen). Auf den Marschall-Inseln ist alles außer Kleinkalibergewehren verboten. Und in Liberia ist jeglicher Waffenbesitz allen Privatpersonen und Organisationen, die nicht staatliche Sicherheitsorgane sind, offiziell gleich ganz verboten (Hintergrund Bürgerkrieg).
@kato: Das wird alles so richtig sein, wie Sie es darstellen nur ist es nicht der entscheidende Punkt: Liberia hat mit mindestens einer deutschen Reederei schon im März eine formelle Vereinbarung über die Konditionen für den Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten abgeschlossen, die einem Sprecher der Reederei zufolge auch RoE enthalten. Das allgemeine Waffenrecht ist da sicher auch wichtig aber wohl eben nicht allein.
Bei Danger Room gibt es einen Artikel über den Einsatz privater Sicherheitskräfte der britischen Firma PVI. http://www.wired.com/dangerroom/2011/08/pirate-fighters-inc/all/1
Leider wird nicht erwähnt, mit welchen Waffen das Team ausgestattet war. Auch interessant wäre zu erfahren, wie man international den Umgang mit bewaffneten Privatpersonen regeln wird.