Kurze Geschichtsstunde: Bundeswehreinsatz im Inneren und ein Urteil nach 14 Jahren

Es ist schon so lange her, dass es viele nicht – oder nicht mehr – wissen: Vor 14 Jahren, im Juni 2007, fand in Mecklenburg ein stark gesicherter Gipfel der G8-Staaten statt. Dabei kam in Amtshilfe für die Polizei auch die Bundeswehr zum Einsatz – und eine Aktion der Luftwaffe bei diesem Gipfel ist jetzt, voraussichtlich abschließend, für rechtswidrig erklärt worden.

Die Staats- und Regierungschefs der G8-Staaten – damals war neben den sieben wichtigsten Industrienationen auch Russland Teilnehmer der Runde – trafen sich in Heiligendamm an der Ostsee. Aus Furcht vor Terroranschlägen, vielleicht auch zur Einschränkung von Demonstrationen, hatte die Polizei unter Federführung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sehr umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und dafür auch die Bundeswehr um Unterstützung gebeten, was ihr das Verteidigungsministerium unter dem damaligen Minister Franz-Josef Jung auch zusagte.

Eine der Unterstützungsmissionen der Bundeswehr war der Überflug der Region und auch eines Camps von G8-Gegendemonstranten mit Tornado-Aufklärungsjets. Dabei donnerte mindestens einmal ein solcher Recce Tornado in 114 Metern Höhe über das Camp in Reddelich hinweg – deutlich unter der vorgeschriebenen Mindestflughöhe von 500 Fuß (gut 150 Metern). Von den Demonstranten wurde das als Eingriff in die Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung vor Gericht angegangen – was das Demonstrationsrecht angeht, mit Erfolg.

Mehr als 14 Jahre nach diesem Flug hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald nach einem langwierigen Gang durch die Instanzen am (heutigen) Mittwoch entschieden, dass der Tornado-Überflug rechtswidrig war. Aus der Mitteilung des Gerichts:

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat … mit zwei Urteilen vom heutigen Tag (Az. 1 L 9/12 und 1 L 13/12) festgestellt, dass der polizeilich veranlasste Überflug des Camps
Reddelich mit einem Tornado-Flugzeug der Deutschen Bundeswehr am 5. Juni 2007 rechtswidrig war und die Kläger dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt wurden. Anlässlich des 2007 in Heiligendamm durchgeführten Gipfeltreffens der acht großen Industriestaaten (G8) hatten in dem Camp zahlreiche Gegner des Gipfeltreffens Unterkunft gefunden.
Bei dem Einsatz des Bundeswehr-Kampfflugzeugs, der einen Tag vor dem Beginn des G8-Gipfels in Heiligendamm im Wege der Amtshilfe für die Polizei des beklagten Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgte, wurde das Camp in einem Tiefflug von 150 m bzw. 114 m überflogen. Dabei wurden durch die im Flugzeug installierte Kameratechnik Lichtbilder, die keine Identifizierung einzelner Personen ermöglichten, gefertigt und an die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet.
Der Senat hat diesen Überflug als rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht der Kläger auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG erachtet und insoweit der Klage stattgegeben. Soweit sich die Kläger auch auf eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1
Abs. 1 GG berufen haben, hatten die Klagen dagegen keinen Erfolg.

Das Urteil ist nicht unbedingt eine Überraschung, denn schon das Bundesverwaltungsgericht hatte ein früheres Urteil des Greifswalder Gerichts in dieser Sache aufgehoben und an die Mecklenburger zurück verwiesen. Aus der Entscheidung vom 25. Oktober 2015, Aktenzeichen BVerwG 6 C 45.16:

Der Überflug des Tornado-Kampfflugzeuges über das Camp in einer Höhe von nur 114 m stellt jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen faktischen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Neben den Fällen einer gezielten Beeinträchtigung der vom Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG erfassten Verhaltensweisen ist ein solcher faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit jedenfalls dann gegeben, wenn das staatliche Handeln einschüchternd oder abschreckend wirkt bzw. geeignet ist, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Personen zu beeinflussen, die an Versammlungen teilnehmen wollen.

Das war 2015, auch schon mehr als acht Jahre nach dem Ereignis. Dass die juristische Aufarbeitung so lange dauerte, ist nicht der klagenden Demonstrantin anzulasten – die hatte bereits 2007 Klage gegen den Tiefflug erhoben. Allerdings urteilte das Verwaltungsgericht Schwerin in dem Verfahren gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern erst am 12. September 2011 unter dem Aktenzeichen 1 A 1180/07:

1. Dem Bürger fehlt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Luftaufklärung durch Tornado-Flugzeuge der Bundeswehr anlässlich des Weltwirtschaftsgipfels der Gruppe der Acht (G8) vom 6. bis 8. Juni 2007 in Heiligendamm.
2. Durch den Überflug des Tornados über dem Camp Reddelich und die Fertigung, Weitergabe und Verwendung von Bildaufnahmen sind die dort verweilenden nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt worden, da das Camp der Unterkunft diente und mit und in ihm nicht eine gemeinschaftliche Meinungsäußerung zu sehen ist.
3. Durch den Überflug des Tornados über dem Camp Reddelich und die Fertigung, Weitergabe und Verwendung von Bildaufnahmen sind die dort verweilenden nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden, da die gefertigten Bilder nicht zur Identifikation und Individualisierung der Camp-Bewohner dienten und dazu aufgrund einer hierfür nicht ausreichenden Auflösung auch nicht geeignet seien.
4. Durch den Überflug ist auch die allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit der Camp-Bewohner nicht verletzt.

Diese Ansicht bestätigte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Juli 2015 (Aktenzeichen 3 L 9/12):

Am 05. Juni 2007 überflog ein Kampfflugzeug der Bundeswehr vom Typ Tornado gegen 10.30 Uhr von Westen aus das Camp in einer Höhe von ca. 150 m (500 Fuß) bzw. für eine Minute um 36 m abgesenkt. Während des Überfluges wurden Aufnahmen durch an dem Kampfflugzeug befestigte Kameras angefertigt.
Von den gefertigten Aufnahmen wurden 19 Luftbilder durch Bundeswehrmitarbeiter als für polizeiliche Zwecke relevant ausgewählt und als elektronische Daten an die Polizeidirektion Rostock – KAVALA via Internet versandt, von denen 15 Lichtbilder das Camp Reddelich betrafen. Dabei handelt es sich um Übersichtsaufnahmen und Ausschnittvergrößerungen; auf einem Einzelbild ist spiegelverkehrt das Banner „BUND-Jugend“ erkennbar . Auf dem Bildmaterial ist nach Angaben der Klägerin, die sich auf dem Lichtbild selbst nicht wiedererkennt, auch die Zusammenkunft der BUND-Jugend erfasst worden.
Nach den Angaben der Klägerin war die Geräuschentwicklung während des Überflugs des Camps „ohrenbetäubend“. Sie habe sich von dem tief fliegenden Flugzeug bedroht gefühlt, ihr erschien der Einsatz in unmittelbarer Nähe einer Zusammenkunft von mehreren tausend Campbewohnern als eine Einschüchterungsmaßnahme. Sie sei für den weiteren Verlauf der Versammlungen und Veranstaltungen zum G8-Gipfel davon ausgegangen, dass auch die Bundeswehr an den Operationen der Sicherheitsbehörden im Umfeld des Gipfels beteiligt sei und zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch militärisches Kriegsgerät schwerster Art zum Einsatz gebracht werden könnte.
Die Klägerin hat am 23. August 2007 Klage erhoben. (…)
Die Feststellungsklage der Klägerin ist jedoch unbegründet. Denn in den beanstandeten Maßnahmen liegt kein Eingriff in Grundrechte der Klägerin.(…)
An einer solchen Abschreckungswirkung fehlt es hier schon deshalb, weil der Überflug selbst nur etwa eine Minute dauerte. Der Senat verkennt nicht, dass sich auch ein verständiger Dritter bei einem solchen Tiefflug eines Kampfflugzeuges in nur ca. 150m (550 Fuß) Höhe oder bei einem „Tiefst-Tief-Flug“ von nur 114 m Höhe erschrickt, schon wegen des „ohrenbetäubenden Lärms“. Daraus allein kann jedoch keine Abschreckung im grundrechtsrelevanten Sinn abgeleitet werden. Jedenfalls einem verständigen Dritten ist nach Ansicht des Senats klar gewesen, dass es sich nicht um einen Kampfeinsatz des Tornados handelte und dass ein solcher auch zukünftig nicht drohte. Auch soweit der Überflug bei verständiger Betrachtung als – polizeitaktische – Machtdemonstration („show of force“) gewertet werden dürfte, geht davon keine solche Abschreckungswirkung aus, weil das Tornado-Kampfflugzeug nicht als vorhandenes „Einsatz“mittel für einen Kampfeinsatz gezeigt wurde. Allenfalls kann daraus ersehen werden, dass die Bundeswehr die Polizei bei ihrem Einsatz anlässlich des G8-Gipfels unterstützt. Das reicht für eine grundrechtsrelevante Abschreckungswirkung jedoch nicht aus. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Demonstrationswilliger allein wegen der Beteiligung der Bundeswehr am Polizeieinsatz von der Teilnahme an zukünftigen Demonstrationen Abstand nehmen würde.

Und dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts hatte das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben – was zu der heutigen erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Greifswald führte.

Nun war der Tief- und vor allem der Tiefstflug der Recce-Tornados nicht die einzige Aktion der Bundeswehr zur Absicherung dieses Gipfels. Aufsehen erregte auch der Einsatz eines Fennek-Spähwagens an einer Autobahn, der mit seiner Beobachtungsausstattung weiträumig Gelände überwachen sollte. Dass die mit einem Rettungszentrum für Notfälle bereitstehenden Bundeswehr-Sanitätssoldaten zum Eigenschutz mit Sturmgewehr G36 und jeweils 60 Schuss Munition ausgestattet wurden, ging da schon unter.

Vor diesem Hintergrund hatte ich heute auf Twitter auf das aktuelle Urteil verwiesen und dabei den Begriff Show of Force für den Tornado-Einsatz gebraucht (übrigens wird dieser Begriff auch in einem der Urteile verwendet, s. oben). Als Reaktion darauf meldete sich ein Luftwaffenoffizier, der damals in dem Tornado-Geschwader war, und schilderte seine Sicht der Dinge. Das lohnt das Nachlesen:

Wobei dies weder beabsichtigt war damals, geschweige denn show of force. Kenne die Besatzung persönlich, war meine Staffel. Reiner Zufall, dass nicht ich damals mit drin gesessen habe. Ja, die Besatzung ist unter die im Flugauftrag genehmigten 500 Fuß gegangen.
Allerdings aus flugsicherheitsrelevanten Gründen um clear of clouds bei VFR [Visual Flight Rules, Sichtflug, T.W.] zu bleiben. No 2 wurde deshalb auch vorher abgesplitted um den nicht noch mit da rein zu ziehen. Das dann dieser Tiefflug genau über ein Camp ging, während live Kameras liefen und dies filmten, hat dann daraus ein nicht mehr einfangbares Politikum gemacht. Die Crew hat sogar ordnungsgemäß die violation nachträglich gemeldet. Dann ging aber eine Maschinerie in Gang, die keiner mehr aufhalten konnte. Das das tasking für Heiligendamm im Rahmen Amtshilfe vielleicht etwas zu weit gestrickt war, wurde dann nachträglich ja gut aufgearbeitet. Die Frage der „Schuld“ lag aber nicht beim Verband, den Besatzungen oder sonstwas, es lag viel höher. Show of Force oder harrassment von Demonstranten war nie der Plan.
Und ja, die Bundeswehr hatte sich da ganz oben ganz weit (zu weit) im Rahmen der Amtshilfe aus dem Fenster gelehnt, auf Ebene BMVg.
Die Folge war ja jahrelang so gut wie keine Amtshilfe mehr, zumindest mit Recce Tornados.
Naja, wir sprechen von 2007. Die Polizei hatte damals auch nicht so viele Hubschrauber mit entsprechenden Fähigkeiten und es war ein sehr großes Gebiet was damals abgedeckt werden sollte, ca. 30km rund um Heiligendamm in jede Richtung außer See.
Wenn ich die Wahl habe entweder in den Clouds blind zu gehen, ein 180° nicht mehr funktioniert oder ich für wenige sek. 150′ Fuß zu sinken um clear zu bleiben, dann muss ich eine Entscheidung fällen. Die violation wurde nachträglich durch die crew gemeldet.
Das man vielleicht bei der Wetterlage den Run erst hätte gar nicht anfangen sollen, dass steht natürlich auf einem anderen Blatt Papier.
Sie wollten es halt „möglich“ machen.

Nun ist der Einsatz der Bundeswehr im Inneren immer dann ein Politikum, wenn es nicht um grundlegende technische Unterstützung – Stichwort Hochwasser – geht, sondern um den Einsatz militärischer Mittel. Insofern trägt das heutige Urteil vielleicht ein bisschen zur Klärung bei – obwohl nach meiner Beobachtung auch ohne diese Prozesse eine solche Amtshilfe wie 2007 heute wohl nicht mehr stattfinden dürfte. Vor allem aber, auch das geht unter: Disziplinarbußen gab es damals für die beteiligten Besatzungen – für die politischen Entscheider in Bund und Land, die diesen Einsatz so angeordnet hatten, gab es keine Konsequenzen.

(Das wurde nun etwas länger, aber es ist so lange her und so viel zu erklären und das ist nur ein Teil der Geschichte…)

Ergänzung fürs Archiv: Die oben genannten Gerichtsentscheidungen (und noch ein paar mehr, die ich nicht einzeln aufgegriffen habe) als Sicherungskopie:

20100504_BVerfG_2 BvE 5_07

20110912_VG_Schwerin_1_A_1180-07

20150715_OVG_MV_3_L_9-12 20110929_VG_Schwerin_1_A_799-07

20161005_BVerwG_6B22_16

20171025_BVerwG_6C45_16

20210908_PM_OVG_MV_1L9_12_1L13_12

(Archiv- und Symbolbild: Start von Recce-Tornados im Juni 2019 in Jagel bei Schleswig – Helwin Scharn)