Kabinett bringt Neufassung des Soldatengesetzes auf den Weg: Fristlose Entlassung innerhalb von acht Jahren (Nachtrag: DBwV)
Vor dem Hintergrund von rechtsextremistischen Vorfällen in der Bundeswehr soll die fristlose Entlassung von Zeitsoldaten künftig nicht mehr nur in den ersten vier Jahren, sondern in bis zu acht Jahren Dienstzeit möglich sein. Eine entsprechende Änderung des Soldatengesetzes brachte das Bundeskabinett auf den Weg.
Mit dem Gesetzentwurf, den die Ministerrunde am (heutigen) Mittwoch billigte, will das Verteidigungsministerium künftig in Extremismusfällen, aber auch bei anderen Vorwürfen Soldaten einfacher aus dem Dienst entfernen können. Dafür soll der Paragraph 55, Absatz 5 des Soldatengesetzes
Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
um den Satz ergänzt werden:
In besonders schweren Fällen kann eine fristlose Entlassung auch noch bis zum Ende des achten Dienstjahres erfolgen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs macht das Ministerium deutlich, dass es dabei nicht allein um Extremismus in der Truppe geht, sondern auch um andere Vergehen:
Nach bestehender Rechtslage kann eine Beendigung des Dienstverhältnisses von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach dem vierten Dienstjahr nur noch durch eine strafrechtliche Verurteilung (nach Maßgabe des § 48 SG) oder durch Entfernung aus dem Dienstverhältnis im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§ 58 Absatz 1 Nummer 5 WDO) herbeigeführt werden. Beide Verfahren brachten es regelmäßig mit sich, die Soldatin oder den Soldaten noch über einen sehr langen, häufig über mehrere Jahre dauernden Zeitraum im Dienstverhältnis belassen zu müssen. (…)
Auch nach einer Dienstzeit von bis zu acht Jahren bestehen keine Gründe, dass das Wehrdienstverhältnis allein durch straf- oder disziplinargerichtliches Urteil beendet werden kann, wenn es sich um besonders schwerwiegende Fälle handelt. Mit besonders schweren Fällen sind hier Fälle gemeint, die auch in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden, weil andernfalls die Gefahr eines schweren Schadens für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr bestünde, also Fälle gravierender Dienstpflichtverletzungen wie zum Beispiel verfassungsfeindliche, rassistische oder antisemitische Betätigung, schwere Misshandlung Untergebener oder schwere Fälle von sexuellem Missbrauch oder Umgang mit Kinderpornographie.
Gegen die Neuregelung hatte unter anderem der Bundeswehrverband Bedenken geäußert, weil damit die fristlose Entlassung von Soldaten zu leicht werde – völlig unabhängig von der aktuellen Extremismus-Debatte. Es wird deshalb interessant zu beobachten, wie diese Bestimmung in der parlamentarischen Debatte aufgenommen wird und ob sie Bestand hat.
Gegen die fristlose Kündigung, bislang innerhalb der ersten vier Jahre, können Soldaten auch klagen – und tun das auch. So waren Soldaten aus dem Ausbildungszentrum Spezielle Operationen in Pfullendorf, die wegen entwürdigender Aufnahmerituale aus dem Dienst entfernt worden waren, vor Gericht dagegen angegangen. Allerdings entschied in letzter Instanz der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof, dass die Entlassung rechtmäßig war.
Auch im Zusammenhang mit dem Verdacht auf islamistische Extremismus-Bestrebungen ist die leichtere Entlassungsmöglichkeit vor Gericht noch nicht abschließend geklärt. So hatte das Ministerium die Möglichkeit des Soldatengesetzes genutzt, einen zum Islam konvertierten Soldaten wegen seines Verhaltens aus dem Dienst zu entfernen – was das Oberverwaltungsgericht Koblenz als rechtmäßig beurteilte. Unklar ist bislang, ob es darüber eine Verfassungsgerichtsentscheidung im Hinblick auf die Freiheit der Religionsausübung geben wird.
Zusammen mit der Verschärfung für die fristlose Entlassung enthält die Neufassung des Soldatengesetzes auch eine Überarbeitung der Wehrdisziplinarordnung (WDO), die bereits unter der früheren Ministerin Ursula von der Leyen angekündigt worden war. Unter anderem soll die Disziplinarbuße künftig nicht mehr maximal einen Monatssold, sondern den Sold für zwei Monate betragen können. Außerdem sollen Vorgesetze mehr zeitlichen Spielraum für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bekommen.
(Die Detailanalyse der neuen WDO überlasse ich dann lieber den juristischen Fachleuten z.B. vom Bundeswehrverband…)
Nachtrag: Der Bundeswehrverband hat seine Kritik erneuert und präzisiert:
Keiner der spektakulären Fälle von Rechtsextremismus oder Kinderpornografie seit 2017 wäre unter die neuen Regelungen gefallen, Franco A. ebenso wenig wie Philipp Sch., der jüngst verhaftete Waffensammler vom KSK. Das neue Gesetz ist kein Werkzeug gegen Nazis, Reichsbürger, sexuelle Umtriebe oder Mobbing – es geht an der Sache vorbei und stellt Soldatinnen und Soldaten ohne Not schlechter. (…)
Aus der Sicht des DBwV ist das Gesetz blanker Populismus. Es erfüllt keinen greifbaren Zweck, verschlechtert dafür aber die dienstlichen Rahmenbedingungen erheblich. Der DBwV hat deshalb von den ersten Überlegungen an massiven Widerstand gegen das Vorhaben geleistet und wird das auch weiter tun.
(Hinweis: zu der ebenfalls im Gesetzentwurf enthaltenen gesetzlichen Grundlage für die kostenfreie Bahnfahrt in Uniform gibt’s einen gesonderten Eintrag)
(Archivbild November 2019: Öffentliches Gelöbnis vor dem Reichstag in Berlin – Torsten Kraatz/Bundeswehr)
War dass vorher anders? Im normalen Leben kann doch der AG bei entsprechenden Vergehen eine fristlose Kündigung aussprechen? Oder ist dass bei Soldaten anders?
@Dante
Ein Zeitsoldat ist eben kein „normaler“ Arbeitnehmer. Die bisherige Regelung geht eher in Richtung des Beamtenrechts, wo die Anforderungen an eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis deutlich strenger sind als für eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht. Die Einzelheiten kenne ich jetzt allerdings auch nicht. Eine Differenzierung zu normalen Arbeitnehmern macht aber vermutlich Sinn.
„Mit besonders schweren Fällen sind hier Fälle gemeint, die auch in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden]…]“
Wenn ich das richtig verstehe, wird durch die Neuregelung in den Dienstjahren vier bis acht schlicht der Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Dienstverhältnis verlagert. Nach bisheriger Rechtslage bleibt der Soldat im Dienstverhältnis bis die Voraussetzungen gerichtlich festgestellt (Strafrechtliche Verurteilung oder eben Disziplinarverfahren) sind. Nach diesem neuen Entwurf wird er erst entfernt und dann wird das ganze vor den Gerichten ausgetragen. Jetzt würde mich interessieren, wie die bisherige Praxis in Bezug auf jene ist, denen die strafrechtliche Verurteilung oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren droht. Bleiben diese Soldaten nur im Dienstverhältnis oder verrichten sie tatsächlich noch Dienst? Je nachdem wie das gehandhabt wird, könnte die neue Fassung beträchliche Änderungen mit sich bringen.
Soldatinnen erhalten grundsätzlich ihre Bezüge weiter und verbleiben im Dienst, wenn gegen Sie strafrechtlich oder disziplinar ermittelt wird.
Ausnahmen hiervon gibt es in bestimmten Fällen (§ 22 Soldatengesetz und § 126 Wehrdisziplinarordnung), so dass in diesen bestimmten Fällen Soldatinnen keinen Dienst mehr leisten (dürfen) und evt. auch die Dienstbezüge gekürzt bekommen.
Im Ergebnis ist es aber so, dass „maximal“ ein Verbot der Ausübung des Dienstes und Streichung der Bezüge um 50 % möglich sind – während der Dauer der disziplinaren Ermittlung/ des Disziplinarverfahrens.
Unterstellt ein Verfahren dauert also 30 Monate, dann bekommt die Soldatin (obwohl Sie keinen Dienst mehr ausüben darf) auch bei schlimmen Dienstvergehen (Extremismus) erstmal noch monatelang 50% der Bezüge, bis „endlich“ ein Gerichtsurteil gefällt wird (auf Entlassung).
Ob das gut ist („Wahrung des Rechtsstaatsprinzip und Unschuldsvermutung“) oder schlecht („unglaublich, dass so ein schlimmer Mensch noch Geld hinterhergeworfen bekommt“) kann jeder für sich bewerten
Die Erhöhung von 4 auf 8 Jahre ist ein Schritt in die richtige Richtung. Vor allem in (seltenen) Fällen absoluter Leistungsverweigerung und Häufung von Dienstvergehen. Das eigentliche Problem mit dem Umgang mit Extremisten wird aber damit nicht Gelöst.
Wenn ein Vorgesetzter von einer bekannten Dienststelle den Hinweis erhält, dass es sich um einen Extremisten handelt (oder könnte) hat der Vorgesetzte geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wenn er nun ermittelt und dabei keine Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen findet sieht er sich vor dem Dilemma, dass er ihn nicht entlassen kann aber auch nicht mehr richtig einsetzen. Diese Regelung stammt ebenso aus dem Beamtenrecht. Hier müsste aufgrund der besonderen Rechtsstellung der Soldaten ein anderer Maßstab angelegt werden ohne dabei die private (legale) politische Betätigung zu unterdrücken.
Zitat Tintenburg: „Die Erhöhung von 4 auf 8 Jahre ist ein Schritt in die richtige Richtung. Vor allem in (seltenen) Fällen absoluter Leistungsverweigerung und Häufung von Dienstvergehen.“
Hierfür ist der § 55 Absatz 5 SG (um den es geht) allerdings nicht gedacht gewesen und das wird sich auch durch die Ausweitung auf acht Jahre bei besonders schweren Fällen nicht ändern.
Voraussetzung für eine solche Entlassung ist immer eine schuldhafte Pflichtverletzung, die „(…) die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde“. Das ist bei der Soldatin, die faul ist (Leistungsverweigerung) oder bei der Soldatin, die wiederholt zu spät kommt (Häufung von Dienstvergehen) eindeutig nicht der Fall.
Eine ernstliche Gefährdung muss schon was ordentliches sein, sei es ein Extremist (Bsp.: Franco A., wenn er denn in den ersten vier/ acht Dienstjahren und Soldat auf Zeit gewesen wäre) oder ein Fall von Misshandlung Untergebener (Bsp.: Coesfeld-Vorfälle). Die Erweiterung auf acht Jahre gilt dann für die Fälle, die sowieso schon heftig (also das Ansehen der Bundeswehr gefährden) und dann eben auch noch in dieser Kategorie „besonders schwer“ sind.
Falls also eine Disziplinarvorgesetzte hofft, jetzt wird sie „die Faulen“, „die Verpisser“, die „schlechten Soldaten“ los – das kann sie sich das abschminken.
Dafür sind weder die Ausweitung noch die Originalversion des § 55 Absatz 5 SG geeignet.
Ob es der Bundeswehr wirklich hilft, die Grenze von 4 Jahren auf 8 Jahre anzuheben, ist fraglich. Allein die Fälle beim KSK belegen, dass man einen OSF nicht innerhalb von 8 Jahren so einfach entlassen kann.
Bei einer 100-prozentigen Erhöhung der zeitlichen Ebene könnte man auch argumentieren, dass man die Befristung gleich abschaffen könnte.
Warum nicht 6 Jahre? Gibt es für die Grenze von 8 Jahren plausible Gründe?
Der DBwV sollte sich seine Kämpfe m.E. besser aussuchen.
Die Klientel, die vom neuen Gesetz betroffen ist, genießt in der Truppe nicht sonderlich viel Mitleid.
Und das die Verfahren vor den Truppendienstgerichten generell immer viel zu lange dauern, ist allgemein bekannt; eine Verschlankung der Verfahren / Verringerung der Prozesse ist deshalb m.E. zielführend für uns.
@Ein Freund
Gottseidank gilt das alles nur fuer Soldatinnen! Halte ich zwar fuer recht frauenfeindlich, scheint aber wohl notwenig zu sein. Ansonsten wuerden wir ja Soldaten und Soldatinnen schreiben!!
Im letzten Satz muss es dann allerdings heissen, „Verpisserin und schlechte Soldatinnen“ um hier niemanden zu verwirren, insbesondere nicht die Hosentraeger- und Barttaegerinnen unter uns!
[Das lasse ich mal als abschreckendes Beispiel für das entsprechende intellektuelle Niveau hier stehen und bedanke mich bei @Ein Freund, dass sie mal dem generischen Maskulinum das generische Femininum entgegenstellt. T.W.]
Wenn ich mich recht erinnere, war diese Gesetzesänderung doch schon länger in der Vorbereitung (Ich kann mich an eine Weiterbildung zum Thema Wehrrecht im Jahr 2017 erinnern, wo angekündigt wurde, die Frist für §55(5) SG auf acht Jahre zu erhöhen).
Begründung damals (und das halte ich auch heute noch für schlüssig) war die Tatsache, dass die Bundeswehr gerade in der personalstarken Laufbahn der Mannschafter die maximale Dienstzeit stark angehoben hat. War vorher der SaZ4 Standard, sind mittlerweile auch SaZ8 und SaZ12 keine Seltenheit mehr. Hier wollte man sich die Möglichkeit schaffen, auch längerfristig tätig werden können.
Verstehe nicht was der DBwV mal wieder zu meckern hat, die DV‘s werden elementar gestärkt und die Truppendienstgerichte entlastet.
Einziger Kritikpunkt: die neu geschaffene Möglichkeit eine D-Buße auf das Zweifache der Monatsbezüge zu erhöhen halte ich für zu weitgehend. Eine Disziplinarmaßnahme soll disziplinieren und erziehen, was angesichts von 60-Tagessätzen (im Vergleich zum Zivilen) fast schon einer Bestrafung gleichkommt und somit den Wirkungsbereich der WDO überschreitet.
@JohSte
Wie kann man sich vom generischen Femininum nur so triggern lassen? Der Eintrag war verständlich und in Teilen konstruktiv, wieso ein Fass aufmachen?
Ich trage die Aussage und Stellung des Bundeswehrverband voll mit.
Auch aus meiner Meinung ist diese Änderung blanker Populismus.
Es erfüllt keinen greifbaren Zweck, verschlechtert dafür aber die dienstlichen Rahmenbedingungen erheblich.
Das Verfahren vor den Truppendienstgerichten generell immer viel zu lange dauern, ist allgemein bekannt- aber man sollte einmal kritisch prüfen an was das liegt. Vielleicht sollte man einige Zuständigkeiten komplett ändern.
Mit Hinblick auf die seit Jahren steigende Zahl von Wiedereinstellungen, deren Vordienstzeit auch anzurechnen ist, ist diese Gesetzesänderung nur logisch. Denn bei 40 Monaten Vordienstzeit war dann für die Soldaten das Zeitfenster für eine fristlose Entlassung recht klein. Und mit Blick auf die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung wird es immer dann kritisch, wenn das disziplinlose Verhalten eines Soldaten Nachahmer findet, da dem Soldaten außer einfachen Disziplinarmaßnahmen ja „nichts“ passieren kann. Denn auch die drastische Häufung von einfachen Fällen kann die militärische Ordnung nachhaltig gefährden.
Reform des Beschwerderechts? Wäre da viel effizienter…
@Tintenburg
Soll der Hinweis, das es sich um einen Extremisten handeln könnte für eine Entlassung genügen – so würde ich davon ausgehen der Entlassende Vorgesetzte hat seinen Eid gebrochen.
Tatsächlich wurde der §55 (5) [schweres Dienstvergehen] um 4 Jahre erweitert, nicht der §55 (4) [charakterliche Nichteignung] my fold…und unverständlich. Aber es wird wohl Gründe geben nicht auch diesen angepasst zu haben.
@ ThoDan
Richtig! Der Vorgesetzte hat keine Handhabe. Genau hier liegt das Problem. Wie kann ich denn nun einen Extremisten aus dem Dienstverhältnis entfernen, sofern er sich nicht eines konkreten Dienstvergehens schuldig gemacht hat? Die bloße Feststellung einer Behörde, Extremist, reicht nach meiner Kenntnis nicht für eine Entlassung aus.
Frage an alle: Wo ist denn dann die Verbesserung ?
Der nächste Schritt wird darin bestehen, dass § 35 WDO gestrichen wird.
Wetten, dass … ?
[Für alle, die die WDO nicht auswendig kennen sollten… Der Paragraph betrifft die „Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten“. Vielleicht erläutern Sie auch noch, wieso Sie dieser Ansicht sind – allerdings: eine Detaildebatte über die WDO würde hier bei weitem den Rahmen sprengen. T.W.]
@Tintenburg
Ein Hinweis ist kein Beweis, er IMHO noch nicht einmal ein begründeter Verdacht.
Bei einem Extremisten würde ich davon ausgehen er tritt nicht für die FDGO ein sondern ist Anti FDGO und damit dürfte er nicht bereit sein die Rechte und Freiheiten des Souveräns zu verteidigen und das ist mKn ein Entlassungsgrund
@Andreas Maase
@T. Wiegold
Weil sich die Kultur der „Disziplinar“-Ordnung in Luft aufgelöst hat. In der Praxis ist das Disziplinarwesen zur zweiten juristischen Strafinstanz für Beamte und Soldaten geworden. WDA´s aller Coleur ziehen teilweise für Außenstehende als „Kleinstverstöße“ wahrgenommene Verfehlungen, vor die Kammern und fordern horrende Maßnahmen gegen Soldaten. Und der alte Grundsatz „Disziplinarmaßnahmen sind keine Strafen“ hat das BVerwG ja bereits jüngst selbst kassiert: (vgl: https://www.bverwg.de/100718B2WDB2.18.0) und festgestellt, dass Disziplinarmaßnahmen im verfassungsrechtlichen Kontext natürlich Strafen sind. Einzig durch die Zielsetzung ihrer Wirkung könnte(!) man noch das Doppelbestrafungsverbot als eingehalten ansehen.
„Spaßverderber“ sind da die Disziplinarvorgesetzten die eben nicht mit dem „das muss doch bestraft/geahndet werden“ Ansatz rangehen, sondern sich auf den Sinn und Zweck der WDO besinnen:
1. Abschreckung vor Dienstvergehen (so wie auch das StGB bei Straftaten)
2. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung/Widerherstellung der militärischen Ordnung und Disziplin
(vgl https://www.bverwg.de/051219U2WD29.18.0)
„Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 – 2 WD 11.07 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der früheren Soldatin zu berücksichtigen. “
Der DV bewertet hier eben direkt vor Ort ob und wie die „militärische Ordnung und Disziplin“ wirklich gefährdet oder beeinträchtigt wird und passt seine Maßnahmen an den Erfordernissen an. Schließlich verantwortet er auch in seinem Verantwortungsbereich die militärische Ordnung und Disziplin. Dadurch kann aber natürlich ein gewisses Gefälle der Maßnahmen zwischen verschiedenen Verantwortungsbereichen bei objektiv gleicher Tat entstehen. Dies ist aber gerade der SINN(!) der des Disziplinarrechts. Deswegen gibt es ja gerade die Freiheit des DV und eben keinen generischen Strafkatalog. Gesetze wie das StGB gelten für den gesamten Staat und erfordern daher eine gewisse Vergleichbarkeit in der rechtlichen Würdigung. Disziplinarwesen betrachtet ausdrücklich einen kleinen Ausschnitt (der Verantwortungsbereich des DV) und muss daher deutlich flexibler und individueller sein.
WDAs haben keinen erzieherischen Auftrag und sehen das regelmäßig völlig anders. Hier wird bereits offen mit eigentlich strafrechtlichen Werkzeugen hantiert und es geht hier regelmäßig um Ahndungen im Schubkastenverfahren – oder wie man es hier nennt: Ausgangspunkt der Zumessenserwägung. Hier wird im Klartext überhaupt nicht mehr erörtert welche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und der militärischen Ordnung notwendig sind, sondern: Nicht das Ziel der Verordnung ist leitungsgebend, sondern die begangene Tat. Und hier nicht wirklich die Tatsächliche Tat sondern vielmehr die „Kategorie“ da selbst die Truppendienstgerichte regelmäßig eine eher grobe Einteilung vornehmen.
Wer Zeit mitbringt kann sich ja im Internet die einschlägigen Urteile des BVerwG durchlesen. Wenn man sich dann fragt, was Ziel, Sinn und Zweck der WDO sind wird es schnell gruselig.
Letztendlich führte das jeher zu den völlig überforderten Truppendienstgerichten, da oftmals die WDA den DV das Zepter aus der Hand gerissen, bzw aktiv dort hin „beraten“ haben, selbst das Zepter zu schwingen. (Abgabe oder Wiederaufnahme nach Abschluss).
Man unterstellt den DV regelmäßig „unfähig“ zu sein die WDO „korrekt“ anzuwenden. Dies mag anhand der Anzahl an Aufhebungen auf Grund Formalfehlern vielleicht anteilig schlüssig sein (insofern ist dies aber ein Ausbildungsproblem), vielmehr wird aber in der Truppe suggeriert, dass die DV eben nicht das richtige „Maß“ fänden. Im Sinne „die besten Generäle sitzen am Schreibtisch“ bzw. „die besten Kommandanten stehen auf der Pier“ wird hier seit Jahren munter abfällig durch die Juristen geurteilt um dann durch eigene Aktionen Prozesse ins Rollen zu bringen, für deren Effekt in der Truppe sie sich niemals rechtfertigen müssen. Das müssen dann wieder die DV tun, die oftmals ganz andere Maßnahmen ergriffen hätten…
Diese Bewertung treffen im Übrigen regelmäßig außenstehende WDA die von der Lage im Verantwortungsbereich im Bezug auf „militärische Disziplin und Ordnung“ gar keinen Sachstand haben.
Als DV habe ich dort in der Vergangenheit mein Verständnis für die WDO, bzw vorallem das derzeitig praktizierte System des Disziplinarrechts in den Streitkräften fast verloren. Und hier möchte man eben jetzt ansetzen und die DV „entlasten“ was lediglich dazu führt, ihnen die Instrumente für ihre Auftragserfüllung weiter zu entziehen.
Kurz vorneweg:
Die Änderung des SG (Entlassung) hat nichts mit dem Disziplinarverfahren zu tun. Die Entlassung ist und bleibt eine personalrechtliche Maßnahme.
Demgegenüber berühren die übrigen Änderungen (in der WDO) sehr wohl den disziplinarrechtlichen Bereich (Ahndung von Dienstvergehen) der Disziplinarvorgesetzten.
Zu Jas:
Obwohl insbesondere die Ausführungen zum Zweck des Disziplinarrechtes (meiner Meinung nach) zutreffend sind, wird es mir danach zu einfach.
Der gute Disziplinarvorgesetzte und der böse Wehrdisziplinaranwalt – das ist für mich zu sehr „Soldat Hurra und Zivilist pfui“.
Der Zweck des Disziplinarrechts ist für alle der selbe. Alles kommt aus der WDO die sowohl vom WDA als auch vom DiszplVorg anzuwenden ist.
Auch kommt die kritisierte Einstufung von Dienstvergehen („Schublade beim WDA“) von den gleichen Gerichten, wie der zitierte Zweck. Sich nur die (übertrieben gesagt) Rosinen rauspicken und den Rest der Rechtsprechung zu ignorieren/ falsch zu finden ist mir nicht konsequent genug.
Das gezeichnete Bild des WDA zeugt von schlechter Erfahrung. Aber wie immer gibt es gute und schlechte WDA, so wie es gute und schlechte DiszplVorg gibt. Ich bin davon überzeugt, dass es viele WDA gibt, die ihre DiszplVorg gut und im Sinne der WDO und „soldatischer Tugenden“ beraten.
Und das gerügte „aus der Hand reißen“ ist eine zwingende gesetzliche Folge, wenn das Dienstvergehen eine gewisse Qualität/ Schwere erreicht. Da muss (!) der WDA also handeln, auch wenn ich zugeben, dass manche das besonders gerne machen und die Zweitfunktion „Rechtsberater der DiszplVorg“ eher als „Rechtsentscheider für DiszplVorg“ auslegen.
Aber nach diesem Ausflug in die Grundgedanken der WDO:
Dann dürfte die beabsichtigte Änderung der WDO im SoldVorÄndG (längere und umfassendere Ahndung durch die Disziplinarvorgesetzte der Soldatinnen [das müsste nochmal sein]) ja positiv sein. Das Ende des Postings deutet aber ja eher eine Enttäuschung an.
@Jas: bin bei Ihnen.
@Ha-Wa: Merkwürdiger Kommentar „Verstehe nicht was der DBwV mal wieder zu meckern hat, die DV‘s werden elementar gestärkt und die Truppendienstgerichte entlastet. Einziger Kritikpunkt…“ Sie kritisieren bzw. meckern ja selbst!?
@Referent: „Der DBwV sollte sich seine Kämpfe m.E. besser aussuchen…“ Das sehe ich anderes. Gerade in diesem Punkt muss der DBwV klar Stellung beziehen und das hat er meines Wissens seit über einem Jahr, weshalb der Kabinettsentwurf in den letzten Monaten bereits angepasst wurde.
Ich konnte im letzten Jahr an einer Tagung des DBwV teilnehmen. Dort wurde der Ursprung und die Weiterentwicklung des Gesetzes erläutert. Ebenso wurde dargestellt, wie dies in den letzten 60 Jahren praktisch umgesetzt wurde. Da der DBwV seit Jahrzehnten Rechtsschutz gewährt, hat er einen tiefen Einblick, Erfahrung und unzählige Beispiele/Fälle (damit will ich nicht nur auf die Übersteuerung von Disziplinarvorgesetzten im Jahr 2017 eingehen). Nebenbei, bezüglich seiner Stellungnahmen zu den jeweiligen Entwürfen weiß sich der DBwV mit vielen Rechtsberatern einig – zumindest äußerte das ein RB, welcher gerade mit mir zusammen in unserem Stab dient.
Ich kenne auch einen Fall, indem ein Soldat in den ersten vier Jahren entlassen wurde, aber im Anschluss seitens eines Gerichtes ein „Freispruch“ erfolgte. Für den Soldaten gab es jeweils keine Schadlosstellung (Übergangsgebührnisse waren weg, Sperrung beim Arbeitsamt etc.). Nun war ich lange genug selbst Disziplinarvorgesetzter um zu wissen, dass man erstens nicht fehlerfrei agiert und zweitens es einen Unterschied macht, ob ein Gericht oder ein Disziplinarvorgesetzter eine vollumfassende Beweisführung einleitet. Mit der Praxis der „vier Jahre“, welche seit über 60 Jahren Bestand hat, konnte ich mich dennoch arrangieren. Aber auf acht Jahre, das geht zu weit. Nebenbei, heißt das auch, dass vor dem achten Dienstjahr niemand mehr Berufssoldat werden darf, wenn sich der Dienstherr alles offen halten will?
Es ist richtig, dass es in der Bw einige faule Eier gibt. Es muss gelingen, dass man sich schneller von diesen lösen kann. Da ist man sich in der Bw auch mit dem DBwV einig. Aber eben nicht über oben suggerierte Möglichkeit.
Ich verstehe, dass man erstmal dazu neigt, den Kabinettsbeschluss positiv zu werten. Als ich ursprünglich vor über einem Jahr davon hörte, war ich auch relativ offen. Nach näherer Befassung kann ich nur feststellen: Dieses Gesetzesvorhaben braucht es nicht und es wird die Probleme (die wir in der Bundeswehr haben) kein bisschen lösen.
Ist aber egal, AKK will es und braucht es für die Causa KSK. Auch wenn das eine nichts mit dem anderen zu tun hat.
Einfache Disziplinarmaßnahmen sind für vergleichsweise geringe Dienstpflichtverletzungen vorgesehen und sollen zeitnah (!) zu ebenjener verhangen werden. Inwiefern es da sinnvoll ist, die Verjährung von 6 auf 12 Monate anzuheben, erscheint mir schleierhaft und kann ja nur dem Zweck dienen, die Truppendienstgerichte zu entlasten, denn für die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen gelten ja deutlich längere Verjährungsfristen.
Das doppelte Gehalt als Disziplinarbuße, hmoa, ja, kann man machen, denn in Ermangelung von entsprechenden Arrestzellen kann Disziplinararrest de facto ja gar nicht mehr verhangen werden.
Also im doppelten Sinne eine öffentlichkeitswirksame, gratismutige Maßnahme, statt das Übel an der Wurzel zu packen und die Rechtspflege der Bw auf robuste Beine zu stellen. Aber da ist die Bw ein Spiegelbild der Gesellschaft, denn da fehlen ja auch Tausende Staatsanwälte und Richter, mit z.T. desaströsen Folgen für Glaubwürdigkeit und Funktionstüchtigkeit des Rechtsstaates.
@Ein Freund
Na ganz so drastisch “schwarz-weiß” wollte ich es nicht darstellen, allerdings gibt es ja die derzeitige Diskussion zu dieser Thematik wieder. Klar gibt es gute und schlechte auf beiden Seiten – die systemischen Probleme sind trotzdem da:
“ Der Zweck des Disziplinarrechts ist für alle der selbe. Alles kommt aus der WDO die sowohl vom WDA als auch vom DiszplVorg anzuwenden ist.”
Das mag sein – in der Realität ist es aber mehr als unglaubwürdig Jahre nach der Tat (derzeit bei einigen Truppendienstgerichten im Schnitt 5+) an (teilweise schon Jahre aus dem Dienst ausgeschiedene) Soldaten Maßnahmen “zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der militärischen Ordnung und Disziplin” (die war dann all die Jahre nicht gegeben?) zu verhängen.
Das(!) erfüllt den Zweck bestimmt nicht. Und somit sind die längeren Zeiträume auch eher kritisch zu betrachten.
Im Übrigen ist die Aufnahme eines gerichtlichen DIsziplinarverfahrens mit der Begründung “man könne keine einfache Maßnahme mehr verhängen” in der Sache schon fragwürdig. Es geht nicht um Strafe….
Diese langen Zeiten führen in der Praxis (siehe die letzten Jahresberichte des Wehrbeauftragten) zu übertriebenen Bestrafungen der Betroffenen auf Grund des Förderungsverbot während dieser Zeit, welches NICHT zu heilen ist (weil der Dienstherr trotz jahrelanger Beschwerden da nichts macht). So wird aus dem (gerechtfertigten) 6 monatigen Beförderungsverbot ein 6 jähriges – und alle Zucken nur mit den Schultern… (Einer dieser Fälle war ja prominent jeweils in den letzten Berichten herausgestellt)
“ Und das gerügte „aus der Hand reißen“ ist eine zwingende gesetzliche Folge, wenn das Dienstvergehen eine gewisse Qualität/ Schwere erreicht. Da muss (!) der WDA also handeln, auch wenn ich zugeben, dass manche das besonders gerne machen und die Zweitfunktion „Rechtsberater der DiszplVorg“ eher als „Rechtsentscheider für DiszplVorg“ auslegen.”
Das finde irreführend. Diese gesetzliche Folge gibt es nicht. Alleine der DV soll gem. WDO bewerten wann er es für geboten hält abzugeben. Ich erinnere wiederum an den Zweck der WDO… Mag sein, dass es da “logische Kategorien” gibt, in denen es regelmäßig den DV geboten scheint – es bleibt am Ende jedoch deren freie Entscheidung und das ist sinnvoll wenn man sich wieder vor Augen hält was erreicht werden soll. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die WDA basiert auch auf eigener Bewertung dieser und hat keine verpflichtende Grundlage. Hier ist eben das Maß und das Verantwortungsgefühl massiv abhanden gekommen. In der Literatur sind hier vor allem die Urteile zu Unfällen im Straßenverkehr im dienstlichen Rahmen herausstechend, wo regelmäßig Soldaten neben den zivil/strafrechtlichen Folgen eben einschneidende Disziplinarmaßnahmen bekommen, ohne dass auch nur erkennbar ist, warum der Unfall/ das Fehlverhalten etc die militärische Ordnung und Disziplin gefährden.
Ich empfehle allen Interessierten (vor allem den DV) die Urteile des BVerwG zu studieren. Mittlerweile online unkompliziert und offen möglich.
@Hans Dampf
“ Inwiefern es da sinnvoll ist, die Verjährung von 6 auf 12 Monate anzuheben, erscheint mir schleierhaft und kann ja nur dem Zweck dienen, die Truppendienstgerichte zu entlasten, denn für die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen gelten ja deutlich längere Verjährungsfristen.”
Strenggenommen gibt es im gerichtlichen DV keine generelle Verjährung.
Zu ihren Einlassungen zur Ausstattung der Bw Rechtspflege: +1
@ Jas
Kaufe das von Ihnen geschriebene grundsätzlich als „vertretbares Gegenargument“.
Allerdings halte ich eine Sache (weiterhin) für falsch:
„Alleine der DV soll gem. WDO bewerten wann er es für geboten hält abzugeben.“
Der Gesetzestext zwingt den Disziplinarvorgesetzten die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen.
Da ist kein Ermessen mehr beim Disziplinarvorgesetzten.
§ 41 WDO:
„Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei“.
Er muss (!) also die Einleitungsbehörde (vertreten durch den WDA) informieren und deren Entscheidung beantragen. Hierbei entscheidet er auch nicht selbstständig über die Gebotenheit, sondern muss eben wissen wann es nach der Rechtsprechung geboten ist.
Da er das oftmals nicht wissen kann (denn dazu muss man die ständige Rechtsprechung kennen und entsprechend in der Tiefe ausgebildet sein) hat er jetzt seinen Rechtsberater, der ihn beraten soll und muss. Der RB (der in der Praxis meistens gleichzeitig auch WDA ist) sagt ihm dann, wann die „Entscheidungsherbeiführung“ geboten ist – also wann die Tat so schwerwiegend ist, dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme als Erziehungsmittel angezeigt ist.
Und -zugegeben- an der Stelle kommt dann aber Ihre Kritik (wenigstens teilweise) zum tragen: Wenn der WDA (zunächst noch als RB) immer so berät, dass er auch „einfache Verfahren“ an sich zieht, dann ist das natürlich… schlecht.
Ich glaube wir entfernen uns aber etwas zu weit vom originären Thema und sind nunmehr bei der Kritik der Befugnisse, Befähigung, Ausbildung und der Zusammenarbeit RB/WDA und DiszplVorg angekommen. Und das wäre wohl eher ein eigenes Thema mit vielen, vielen Baustellen…
PS:
„Strenggenommen gibt es im gerichtlichen DV keine generelle Verjährung.“
Der Sat ist „strenggenommen“ zwar nicht falsch, sollte aber vielleicht wie folgt ergänzt werden:
Bestimmte Maßnahmen (Kürzung Dienstbezüge oder Beförderungsverbot) dürfen nach Ablauf einer Frist (drei oder fünf Jahre) nicht mehr verhängt werden.
-siehe § 17 Abs 2 und 3 WDO
Zitat: „Referent sagt:
03.06.2020 um 18:46 Uhr
… Die Klientel, die vom neuen Gesetz betroffen ist, genießt in der Truppe nicht sonderlich viel Mitleid. …“
Ich bin entsetzt über eine solche Einstellung!
Das Soldatengesetz richtet sich ausnahmslos an alle Soldaten und der § 55(5) speziell an/gegen alle SaZ – oder liege ich hier falsch?
In der Anwendung des Zitates bedeutet dies: Die SaZ der Bundeswehr genießen in der Truppe nicht sonderlich viel Mitleid. – TOLL!
Genau solche Bw-fremden und untauglichen Vorstellungen wildgewordener Paragrafenreiter führen zu eben solchen Gesetzesvorlagen!
Wer die TDG entlasten will, der muss sich mit der personellen (und fachlichen) Ausstattung der Gerichte befassen und nicht Gesetzesvorlagen entwerfen, die auf die bekanntgewordenen Umstände überhaupt nicht anwendbar sind!
@dor_volker sagt: 06.06.2020 um 11:52 Uhr
„Genau solche Bw-fremden und untauglichen Vorstellungen wildgewordener Paragrafenreiter führen zu eben solchen Gesetzesvorlagen!“
Hier muss ich Ihnen widersprechen. Ich stimme @Referent ausdrücklich zu.
Es geht hier SaZ 4 bis SaZ 8 mit schwersten (!) Dienstvergehen von denen jeder weiss, dass sie in der Armee nix zu suchen haben und die nur deswegen ein oder zwei Jahre länger besoldet werden, weil die TDG halt lange brauchen.
Es geht hier ja NICHT darum zusätzliche Tatbestände zu finden um ehrenhafte Kameraden rauszuwerfen, sondern lediglich darum dem Dienstherren Geld und Aufwand zu sparen bei der Entfernung von Subjekten, die so oder so rausfliegen (sollten).
Und um das auch gleich klarzustellen: auch für diese Fälle ist (unverändert!) der Rechtsweg offen, so dass die Betroffenen jederzeit vor Verwaltungsgerichten klagen können für den Fall, dass (z.B. aus politischen Gründen) die übergeordnete Führung diesen Ausnahmetatbestand mal mißbräuchlich anwendet.
@ Referent sagt:
03.06.2020 um 18:46 Uhr
und
@ Koffer sagt:
07.06.2020 um 12:38 Uhr
Zustimmung.