Freie Bahnfahrt in Uniform & Trennungsgeld – ein Nachtrag

Zur geplanten freien Bahnfahrt für Bundeswehrsoldaten in Uniform ab dem kommenden Jahr gab’s (nicht nur hier) eine heftige Debatte – und etliche offene Fragen zu den Auswirkungen. Vor allem die An- und Abrechnung bei den bezahlten Familienheimfahrten für Empfänger von Trennungsgeld hat die Gemüter bewegt, deshalb zur Info:In seinem Schreiben an die Bundestagsfraktionen vom 25. September hatte der Parlamentarische Staatssekretär Peter Tauber betont:

Die Vereinbarung wirkt sich ebenfalls nicht auf die Abrechnung von Heimfahrten nach der Trennungsgeldverordnung aus. Sie führt für Fernpendler zu dem positiven Effekt, dass auch die übrigen, bisher selbst bezahlten Familienheimfahrten kostenfrei werden können, sofern die Soldatinnen und Soldaten eine Fernverkehrsverbindung der Bahn nutzen und dabei die Uniform tragen.

Das schien sich, so nicht nur mein Eindruck, mit einer Formulierung in der Begründung des geplanten Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes zu beißen – da heißt es in der Stellungnahme des Verteidigungsministeriums zu Forderungen des Deutschen Bundeswehrverbandes:

Im Hinblick auf die Forderung, dass kostenloses Bahnfahren in Uniform keine Auswirkungen auf den Trennungsgeldbezug haben dürfe, wird auf die jetzige Rechtslage verwiesen, dass bei unentgeltlich zur Verfügung gestellten Leistungen keine Erstattung erfolgen kann.

Nun bin ich kein Spezialist für diese doch sehr verwaltungsrechtlichen Fragen, deshalb habe ich mal das Verteidigungsministerium um Auskunft gebeten, ob diese beiden Aussagen in Übereinstimmung zu bringen sind. Die Antwort aus dem Ministerium:

Die von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Tauber gegenüber den Bundestagsfraktionen getroffene Aussage zum Verhältnis des unentgeltlichen Bahnfahrens von Soldaten in Uniform gegenüber den Reisebeihilfen nach der Trennungsgeldverordnung basiert auf folgendem Grundsatz:
Der Dienstherr erstattet den Trennungsgeldberechtigten die notwendigen Kosten für eine Heimfahrt als Reisebeihilfe gemäß § 5 der Trennungsgeldverordnung. Dieser Anspruch besteht alle vierzehn Tage.
Er ist trotz der dienstlichen Veranlassung dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Berechtigten sind demnach nicht verpflichtet, während dieser Heimfahrt Uniform zu tragen.
Ferner ist wegen des privaten Charakters dieser Heimfahrten nach der Trennungsgeldverordnung nicht beabsichtigt, eine Uniformtragepflicht zu schaffen.
Somit steht es allen Soldatinnen und Soldaten frei, ob sie während ihrer trennungsgeldrechtlichen Heimfahrt eine Uniform tragen oder nicht.
Wird während einer Bahnfahrt jedoch Uniform getragen, besteht die Möglichkeit, beliebig viele Heimfahrten durchzuführen, ohne dass den Soldatinnen und Soldaten dadurch Kosten entstehen. Da den Betroffenen bei diesen Fahrten keine Kosten entstehen, ist folgerichtig auch eine Kostenerstattung nicht möglich. Die Aussage von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Tauber hat damit unverändert Bestand.

Ist’s damit geklärt? (Als Laie frage ich mich, wie ein Soldat nachweist, dass er während einer trennungsrechtlichen Heimfahrt keine Uniform getragen hat…)