Moorbrand in Meppen nach gut fünf Wochen gelöscht
Der Moorbrand auf dem Gelände der Wehrtechnischen Dienststelle (WTD) 91 im Emsland ist nach gut fünf Wochen gelöscht. Aus den Aufnahmen von Aufklärungs-Tornados am (gestrigen) Dienstag sei erkennbar, dass es keine unterirdischen Wärmenester mehr gebe, teilte die WTD91 am Mittwoch mit. Weiterhin würden aber Drohnen zur Überwachung eingesetzt. Derzeit sind noch 160 Einsätzkräfte vor Ort, davon 44 Feuerwehrleute der Bundeswehr und 116 Soldaten.
Der Brand war am 3. September bei Raketentests ausgebrochen, als die Firma Airbus Helicopters im Auftrag der Bundeswehr von einem Tiger-Kampfhubschrauber 70mm-Raketen in das ausgetrocknete Moor feuerte. Die Brandbekämpfung wurde zu Beginn durch den Ausfall einer Löschraupe behindert, danach war die Bundeswehr auf die Unterstützung von hunderten ehrenamtlichen Helfern von ziviler Feuerwehr und Technischem Hilfswerk angewiesen. Starke Rauchentwicklung und Funkenflug führten dazu, dass der Landkreis Emsland zeitweise den Katastrophenfall ausrief.
Die aktuellen Info-Flyer der Bundeswehr:
Infoflyer_19_09.10.2018
(gespeicherte pdf-Datei 20181009_Bw-Morbrand_InfoFlyer_19)
Infoflyer_20_10.10.2018
(gespeicherte pdf-Datei 20181010_Bw-Moorbrand_InfoFlyer_20)
(Ich bemühe mich um mehr dazu.)
ja, die Erfolgs-Meldung „Brand ist gelöscht“ ist richtig – und das darf als Erfolg auch gewürdigt werden. Die Emissionsquelle für CO2 aus dem Torf ist damit aber NICHT geschlossen. Das darf ebenfalls zur Kenntnis genommen werden.
(Pressestelle BMVg ist dazu weiterhin auf Tauchstation.)
Wenn Sie an der von Ihnen beschriebenen Frage verstärkt interessiert sind, können Sie auch beim BMVg formlos per Mail/Brief einen Antrag auf Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz stellen, das für Bundesbehörden gilt. Das Gesetz ist nicht lang und schnell gelesen. Der Antrag muss dann im Gegensatz zu einer Anfrage bei der Pressestelle auch vom zuständigen Referat beantwortet werden, zumindest mit einer Begründung, warum das Erteilen der Auskunft nicht möglich oder zulässig ist oder sein soll. Ebenso müssen Sie eine Abgabemitteilung erhalten für den Fall, dass der Vorgang innerhalb der Verwaltung zur Bearbeitung an ein anderes Amt abgegeben wird. Nach § 12 sind einfache schriftliche Auskünfte kostenlos zu erteilen.
Das Umweltbundesamt hat dazu eigentlich alles geschrieben:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/zugang-zu-umweltinformationen#textpart-1