Kampf der Korruption: Kein Schoko-Osterhase für die ‚Bonn‘

Im Kampf gegen die Korruption hält sich das Bundesministerium der Verteidigung exakt an die Vorschriften. Der Versuch des Freundeskreises des Einsatzgruppenversorgers Bonn der Deutschen Marine, der Besatzung zu Ostern einen Schokoladenhasen in Übergröße zukommen zu lassen, wurde gemäß der Dienstvorschrift A-2100/20 Durchführung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) ordnungsgemäß gestoppt: Ein solches Geschenk, so beschied die Rechtsabteilung des Ministeriums, sei unzulässiges Sponsoring durch Privatpersonen.

Den Schokohasen hatte die Vorsitzende des Freundeskreises EGV Bonn e.V. Annett Reimers, bei einem Gewinnspiel kurz vor Ostern gewonnen. Im Namen des Vereins ließ sie den Hasen direkt an das größte Schiff der Deutschen Marine schicken, wo er allerdings nie ankam: Die Besatzung musste weisungsgemäß die Annahme verweigern. Der Schokohase kam dann in der vergangenen Woche etwas lädiert (Foto oben) wieder beim Absender an.

Die Zurückweisung des verbotenen Geschenks beruhte auf der rechtlichen Einschätzung des Dezernats II 6 ES (Ermittlungen in Sonderfällen) der Rechtsabteilung des Ministeriums:

Die Annahme des Schokoosterhasens ist als Sponsoring im Sinne von Bezug 1. zu werten, da der Schokoosterhase der Besatzung und somit der Dienststelle EGV Bonn zugutekommen sollte.
Öffentliche Ausgaben sind grundsätzlich durch Haushaltsmitten zu finanzieren. In Ausnahmefällen dürfen Sponsoringleistungen angenommen werden, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse an der Annahme der Zuwendung besteht und einer der in Nr. 203 von Bezug 1. aufgeführten Ausnahmetatbestände in Betracht gezogen werden kann. Allein mit der Patenschaftsarbeit an sich lässt sich die Annahme von Sponsoringleistungen nicht begründen.

Und an einem Schokoladenosterhasen besteht nun mal kein erhebliches dienstliches Interesse.

Allerdings zeigte die Rechtsabteilung einen möglichen Ausweg für die wiederkehrenden Gelegenheiten zum Beschenken der Besatzung auf:

Wenn der Schokoosterhase direkt von der Patenstadt des EGV Bonn, der Stadt Bonn gekommen wäre, hätte es sich um eine Leistung einer öffentlich rechtlichen Körperschaft gehandelt, deren Annahme und Beantragung unter Nr. 104 von Bezug 1. geregelt ist.
Organisatorische Maßnahmen, die durch die Freundeskreise im Rahmen der Patenschaften der Schiffe mit den Patenschaftsstädten erbracht werden, dürfen angenommen werden, soweit die weiteren Voraussetzungen der A-2100/20 jeweils erfüllt sind.

Das also ist der Tipp für die diversen Freundeskreise: Eine öffentlich rechtliche Körperschaft suchen, die in einem Bezug zu der jeweiligen Einheit steht. Dann könnte es klappen (obwohl jetzt natürlich der Jurist der Stadt Bonn gefragt ist und klären muss, ob eine solche Spende von einem privatrechtlichen Verein von der Stadt überhaupt weitergegeben werden darf…). Und die betroffene Bundeswehreinheit muss natürlich den Antrag stellen, ein solches Geschenk annehmen zu dürfen.

Das Dezernat Ermittlungen in Sonderfällen, früher sogar über eine gesonderte kostenlose Telefonnummer erreichbar, hat die mögliche Bestechung von Soldaten auf dieser Ebene ohnehin genau im Blick. Vor mehr als 15 Jahren beging ein deutscher Kommandeur des Kosovo-Kontingents der Bundeswehr den großen Fehler, angereiste Journalisten zu bitten, über ihre Verlage doch Freiexemplare für die Soldaten im Einsatz bereitzustellen. Kaum hatten die Verlage tausende von Freiexemplaren für ein halbes Jahr zugesagt, wurde das Vorhaben ordnungsgemäß als unzulässiges Sponsoring gestoppt. Auch das Angebot eines großen deutschen Telekommunikationsunternehmens, die Soldaten im Kosovo-Einsatz kostenlos in die Heimat telefonieren zu lassen, konnte angesichts der Korruptionsgefahr nicht hingenommen werden und wurde untersagt.

(Foto: privat)