Tätowiert zum Dienst – Update

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Nachdem die Berichterstattung zur Abschwächung des Tätowierungs-Erlasses in der Bundeswehr hier im Blog (und vor allem auch auf Facebook) heftig diskutiert wird, ein Update: In einem Schreiben aus dem Referat Führung Streitkräfte II 4 des Verteidigungsministeriums vom 18. Dezember  ist die von Generalinspekteur Volker Wieker angeordnete Handlungshilfe für Vorgesetzte enthalten, die zum 1. Januar 2015 im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bekanntgegeben werden soll:

Nach derzeitiger Fassung der Nr. 603, 3. Punktaufzählung, Satz 2 der ZDv A-2630/1 sind nicht abnehmbare Körpermodifikationen in geeigneter und dezenter Weise abzudecken. Im Vorgriff auf die zum 31. Dezember 2015 angeordnete Überprüfung der gesamten Vorschrift ist aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte ab dem 1. Januar 2015 der Anwendungsbereich der vorgenannten Nummer wie folgt eingeschränkt:
Diese Verpflichtung gilt nicht während des Dienstes innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten der Deutschen Marine sowie an Bord von Luftfahrzeugen des Bundes.

Die vorgenannte Ausnahme (= Lockerung der Verpflichtung) ist nicht anzuwenden auf Soldatinnen und Soldaten bei der Teilnahme an Veranstaltungen der bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der öffenen Tür, Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehrfremder Medienbegleitung, Flügen der Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren).
Die Möglichkeit der Anordnung von Abweichungen bzw. der Genehmigung von Sonderregelungen nach Nr. 105 durch die zuständigen Stellen bleibt unberührt.

(Unterstreichungen im Original)

Die ZDv mit der genannten Nr. 603, 3. Punktaufzählung, Satz 2 (und auch der später genannten Nr. 105) findet sich im Wortlaut hier.

(Archivbild September 2012: Ausbildung bei der EU-Trainingsmission Somalia in Uganda – Bundeswehr/Sebastian Wilke)