Verteidigungsministerium siegt vor Gericht: Lagemeldungen fürs Parlament urheberrechtlich geschützt
Das Verteidigungsministerium hat mit seiner Ansicht, dass die für den Verteidigungsausschuss des Bundestages zusammengestellten wöchentlichen Lagemeldungen urheberrechtlich geschützt sind, vor Gericht einen Erfolg errungen. Das Landgericht Köln kam in einem am 2. Oktober verkündeten Urteil zu der Entscheidung, dass die so genannte Unterrichtung des Parlaments (UdP) einen hinreichenden Grad an geistiger Schöpfunghöhe aufweise und deshalb den Schutz des Urheberrechts genieße. Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil, das Augen geradeaus! vorliegt, dürfen die UdP-Informationen künftig nicht mehr eins zu eins ins Internet eingestellt werden.
Hintergrund sind Veröffentlichungen der Recherche-Redaktion der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ), die eine größere Zahl der Unterrichtungen des Parlaments als Faksimile auf ihrer Webseite veröffentlicht hatte. Die Papiere sind mit der (niedrigsten) Verschlusssachen-Einstufung Nur für den Dienstgebrauch (NfD) versehen. Gegen die Verletzung der Geheimhaltung klagte das Verteidigungsministerium jedoch nicht, sondern gegen eine aus seiner Sicht bestehende Urheberrechtsverletzung.
Das Gericht folgte in seinem Urteil der Argumentation des Ministeriums. Die UdPs seien urheberrechtlich schutzfähig: Zwar werden in den UdP Fakten und tatsächliche Gegebenheiten wiedergegeben, so dass ein Schutz der inhaltlichen Informationen als Sprachwerk ausscheidet. Die Schutzfähigkeit der von der Klägerin in ihrem Antrag in Bezug genommende Texte ergibt sich aber nach den vorstehenden dargestellen Grundsätzen aus der Darstellungsform der Texte, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die streitgegenständlichen UdP weisen nämlich einen hinreichenden Grad an geistiger Schöpfungshöhe auf. Wie die Beklagte selbst ausführt, folgen sämtliche UdP einem bestimmten Aufbau, wobei zunächst die politische Lage in dem jeweiligen Bundeswehreinsatzgebiet, sodann die Bedrohungslage und schließlich die Missionsbeteiligung der Bundeswehr dargestellt werden. (…) Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheiltich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist. Außerdem seien die Rechte an den Texten von den Verfassern, in der Regel Beamte und Soldaten, auf das Ministerium übergegangen,weil ein Beamter sie in Erfüllung seiner Dienstpflicht erstellt hat.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Urheberrechtsschutz für die Lagemeldung nicht ausgeschlossen, weil es sich um ein amtliches Werk handele. Das Urheberrecht sehe zwar für amtliche Veröffentlichungen eine Ausnahme von den Schutzvorschriften vor, nicht aber für interne Werke dieser Art, die gerade nicht auf eine möglichst weite Verbreitung ausgelegt seien.
Die Pressefreiheit wird nach Beurteilung der 14. Zivilkammer mit einem Verbot der Veröffentlichung nicht eingeschränkt: Ein Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit liegt jedoch nicht vor. Denn streitgegenständlich ist nicht die Frage, ob über die UdP berichtet werden dar, diese zitiert oder inhaltlich wiedergegeben dürfen, sondern allein, ob die Beklagte die konkreten Dokumente ins Internet stellen durfte. Deshalb werde auch das Recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt.
Auch das Zitatrecht wollte das Gericht in diesem Fall nicht gelten lassen. Ein zulässiges Zitat nach dem Urheberrecht liege nicht vor: Insoweit fehlt es bereits an eigenenen referierenden Ausführungen der Beklagten (…) für welche die eingestellten UdP als Beleg dienen könnten. (…) Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen. (…) Die Hinzufügung darf auch nicht allein zum Ziel haben, dem endnutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen.
(Aktenzeichen Landgericht Köln 14 O 333/13 vom 2.10.2014)
Was das für den künftigen journalistischen Umgang mit amtlichen Schriftstücken bedeutet – das müssen jetzt mal Juristen bewerten. Meine laienhafte Einschätzung: damit kann eine Behörde praktisch so jedes interne Papier, ob eingestuft oder nicht, als urheberrechtlich geschützt ansehen und eine Veröffentlichung in den Medien als Urheberrechtsverletzung verfolgen. Keine gute Aussicht. Allerdings: Die Ausführungen des Gerichts zum Zitatrecht scheinen eine Hintertür offen zu lassen – eine ausführliche journalistische Darstellung, der als Beleg ein solches Dokument angefügt wird, scheint danach zulässig. Aber auch das müssten Juristen bewerten.
Nachtrag: Ich habe David Schraven, den früheren Leiter der WAZ-Rechercheredaktion, die die Papiere online gestellt hatte, um einen Kommentar gebeten. Seine Antwort: Ich geh weiter und werde mich nicht beugen. Die Papiere bleiben online. So oder so.
Nicht nur juristisches Problem ist, dass Schraven nicht mehr für die WAZ-Redaktion bzw, die Funke-Mediengruppe tätig ist. Bei der habe ich natürlich auch die Anfrage gestartet, wie sie weiter verfahren, allerdings bislang keine Antwort.
Nachtrag 2: Und weiter geht’s: Nach gebührender Wartezeit rief die Unternehmenskommunikation der Funke-Mediengruppe zurück und bat mich, die Anfrage schriftlich zu stellen. Mache ich natürlich und schaue mal, wann Antwort kommt.
Nachtrag 3: Es bleibt wohl vorerst offen, ob die WAZ bzw. die Funke-Mediengruppe in die nächste Instanz geht. Die am Freitagnachmittag eingegangene Antwort auf meine Anfrage: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir das Urteil und ggf. nächste Schritte noch prüfen.
(Grafik: Screenshot des Headers der WAZ-Webseite ‚Die Afghanistan-Papiere‘ unter Verwendung eines Fotos von Timo Vogt/randbild)
Und wieder ein gutes Argument, das Urheberrecht und weitere Teile des Immaterialgüterrechts ersatzlos zu streichen …
So langsam nimmt das mittelalterliche Züge an, wie die Weitergabe von Informationen aus durchsichtigen politischen Motiven per Urheberrecht behindert wird.
Geheimhaltungsvorschriften sind ja manchmal in Ordnung, aber die Veröffentlichung staatlicher Dokumente per Urheberecht zu unterbinden, ist pervers.
Es ist doch davon auszugehen, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig wird. Die Beklagte wird dagegen mutmaßlich weiter kämpfen.
Oder sieht das jemand anders?
Es bleibt abzuwarten, wie die Berufungsinstanz entscheidet. Vermutlich dürfte das Onlinestellen von amtl. Schriftstücken weiter zulässig sein, wenn damit ein spezifischer Dokumentationszweck verfolgt wird. Unklar ist freilich, ob ein solcher im Ausgangsfall angestrebt wurde.
Warum ist das „pervers“?
Ich kann mich nur dem FH v. Stein anschliessen. Das ist ein mieser Trick um Veröffentlichungen zu erschweren. Wenn die Dokumente geheim sind dann sollten sie auch über diese Schiene die Sache verbieten und nicht über einen irrelevanten Trick. Regierungs Dokumente haben so weit es keine Sicherheits oder Privatssphäre Bedenken gibt frei zugänglich zu sein. In einer Demokratie hat die Maxime zu gelten, im Zweifelsfall Transparenz.
Warum pervers? Weil da jemand in unserem Namen und bezahlt mit unserem Geld und in unserem Auftrag arbeitet und das Ergebnis für sein geistiges Eigentum hält.
Weil mit dieser Form der Rechtsanwendung der ursprünglich sinnvolle Gedanke des Urheberrechts vollkommen ad absurdum geführt wird.
Das geschützte Objekt des Urheberrechts ist in allen Rechtsordnungen ein Werk der Kunst, kein Beamtengeschreibsel. Das Urheberrecht sollte den Künstlern (und deren ach so vernachlässigten Nachkommen) ein Auskommen sichern, um so Kunst und Kultur möglich/finanzierbar zu machen, um im Ergebnis mehr Wohlstand durch mehr geschaffene Werke zu erreichen.
Die Verhinderung der Veröffentlichung von für Behörden ggf. peinlicher Korrespondenz war nie Sinn und Zweck des Urheberrechts. Dass dies nun per Urhebeberrecht geschieht, halte ich für eine Perversion (im Sinne Verdrehung, Umkehrung des Sinn und Zwecks) des Urheberrechts.
@T.Wiegold: An ihrer Stelle würde ich bei der WAZ nachfragen, ob diese in Berufung geht. Denn das Urheberrecht wird hier missbraucht um die Pressefreiheit einzuschränken.
Natürlich kann man den Inhalt der UdP weiterverwenden, indem man es nicht nur zitiert, sondern jeweils eine eigene geistige Leistung daraus macht, z.B einen Kommentar oder eine Glosse oder einen eigenständigen Bericht.
Aber wenn jede UdP umgeschrieben werden muss, dann ist dies ein großer Aufwand, der nicht zu leisten sein wird und deshalb wird die Pressefreiheit eingeschränkt.
Die Presse muss das Recht haben die Öffentlichkeit vollumfänglich über auch interne Papiere zu informieren und dazu reichen nur Zitate nicht aus. Denn sonst könnte das Verteidigungsministerium dem Spiegel oder Bild oder AG verbieten, wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung, kritische, interne Berichte aus dem Ministerium ganz oder im wesentlichen wiederzugeben.
Hier sollte die WAZ schon durch die Instanzen nötigenfalls bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, bevor Abmahnungen und Unterlassungsklagen des Verteidigungsministeriums die Presseorgane überziehen, um zu versuchen diese Mundtot zu machen. Und da die Pressefreiheit ein hohes Gut in Karlsruhe ist und Karlsruhe schon oft Entscheidungen von unteren Gerichten in Sachen Meinungs- und Pressefreiheit kassiert und aufgehoben hat, würde ich da gute Chancen sehen in Karlsruhe spätestens zu gewinnen.
Heisst das dann im Gegenzug, das VS NfD veroeffentlichbar ist?
Ich frag mich gerade wie das mit §5 UrhG ( http://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html ) zusammen passt.
Und nach §2 UrhG kann man sich auch fragen, ob das BmVg überhaupt Urheber sein kann.
Davon ganz ab sehe ich es genau wie der Freiherr vom Stein; die Tendenz, von Steuern und Gebühren aller Bundesbürger bezahlte Erkenntnisse, Ausarbeitungen und Projekte genau diesem Geldgeber vorzuenthalten ist ein massives Problem der heutigen Politik.
Das zieht sich durch alle Bereiche, in der Vergangenheit musste da oft auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages herhalten, dessen Gutachten von verschiedenen Regierungsinstitutionen immer wieder vor der Öffentlichkeit vertuscht werden sollten. Gerade der Wissenschaftliche Dienst redet der Regierung eben auch nicht nach der Schnauze, davon hagelte es auch immer wieder Kritik aus der Regierung, speziell der Unionsfraktion.
Zitat T.W.: „[…] eine Veröffentlichung in den Medien als Urheberrechtsverletzung verfolgen. Keine gute Aussicht. […]“.
Das Ganze wird m.M.n. in der nächsten instanz eine Frage nach dem „höherwerigerem Rechtsgut“ sein. Mit gesundem Demokratieverständniss dürfte die Informationsrechte des Volks (Staatssouveräns) sowie die Presse- und Medienfreiheit über den Urheberrechten einer staatlichen Institution stehen. Hinzukommt, daß das BMVGg eine Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften nicht erkannte bzw. verfolgte und sich die Erstinstanz diesem anschloss.
Ein interessanter Kommentar zum Fall auch aus 2011 in http://www.heise.de/newsticker/meldung/Das-Urheberrecht-im-Spannungsfeld-zwischen-Grundrechten-und-Fortschritt-1371939.html
Nur zur Info: Anfrage bei der Funke-Mediengruppe läuft natürlich, bislang habe ich noch keine Antwort.
Meiner Meinung nach ist es besser die Dokumente unter Urheberrecht zu stellen, denn wie man leider schon zu oft in der Vergangenheit gemerkt hat, hat die öffentliche Presse, aktuelle Situationen überspitzt und akut auch gefährdet, indem Sie Teile brisanter dargestellt, oder Teile neu erfunden haben nachdem Sie von i-wem Infos bekommen habe, denn hörensagen ist nicht gleich sein. Auserdem in Anbetracht der heutigen Entwiklungen in der Welt und auch grad in Deutschland, ist es besser zukünftige Vorhaben verdeckt zu lassen und es auch mit Hilfe von Urheberrechtschutz der Beamten/Soldatenberichterstatter zu unterstützen. Denn wie ich schon sagte, jemand der in Deutschland von jemand aus Deutschland, gehört hat das es so in einem Land ist, der aber selbst nicht vor Ort war und sich ein Bild von der Lage/Situation in einem Land gemacht hat, der kann seine eigene Meinung zu dem zu tun und die Sache als solche auch verschärfen. Desweiteren können Innerdeutsche Brandherde ausbrechen, egal von welcher Staatsbürgerseite her angefangen. Siehe jüngst Köln u.a. aus der Verganenheit. Profilaktischer Bevölkerungs und Staatsschutz ist das Schlüsselwort. Schaut Euch nur die Lagen/Situationen rund um Deutschland an und überlegt selbst was ihr wollt. Zudem Infos, kommen immer irgendwo raus und an, das war schon immer so, also ruhig Blut, wenn was passiert werden wir es dennoch erfahren, mit Sicherheit, danke.
@S.Ernst
Hm, kann Ihre Argumentation nicht ganz nachvollziehen. Die öffentliche Presse (gibt’s auch ne nichtöffentliche?) hat Teile brisanter dargestellt oder erfunden, meinen Sie. Aber das Urteil verbietet ja gerade, das Originaldokument zu veröffentlichen, das ja gerade nicht überspitzt oder erfunden ist… Auch im Rest werden Sie nicht wirklich verständlicher, sorry.
Hallo Herr Wiegold,
ich meine das wenn man das original Dokument der öffentlichen Presse überreicht, können Teile frei nach dem Redakteur/ der Argentur umgestaltet werden, sprich in dem Fall, wirkt dann die Presse und Meinungsfreiheit eines jeden. Dokumente wurden in der Vergangenheit abgeändert von den Pressen um Sie den Lesern/Hörern und Zuschauern verständlicher zu gestalten. Denn nicht jeder versteht Beamtendeutsch oder BW deutsch, verstehen Sie. Und jetzt mit dem Urheberrecht werden die Abänderungen, frei nach Pressewillen und der Redaktionsmeinung unterbunden. Ich hoffe ich konnte das jetzt verständlicher machen. Auf ihre Frage zur öffentlichen Presse und eine nicht öffentliche Presse, kann ich nur sagen, ja gibt es. öffentlich= die Bevölkerung wird informiert, nicht öffentliche Presse= es werden nur Regierung und Parlament informiert. Berichterstattung in welcher Form auch immer ist auch immer eine Art von Presse. Ich hoffe ich konnte Ihnen dies jetzt auch verständlicher darstellen, danke.
@S.Ernst
Tut mir leid, ich verstehe es immer noch nicht. Das Gericht hat ja gerade entschieden, dass die Veröffentlichung des nicht abgeänderten Dokuments verboten ist… Mit dem Urteil werden also gerade nicht die Abänderungen unterbunden. Sondern die Veröffentlichung des Originals. Also genau umgekehrt als Sie glauben.
@ Herr Wiegold
entschuldigen Sie, da habe ich mich wohl in Ihrem Bericht verlesen. Dachte die ganze Zeit dass das Gericht die abgeänderten Dokumente verboten hat. Ich entschuldige mich nochmals hierfür.
Bei einem scheint die Verwirrungsstrategie schon gegriffen zu haben.
;o)
Es waere sinnvoller und fuer jeden verstaendlich, gegen die Quelle vorzugehen, denn dort liegt doch der eigentliche Rechtsbruch….
Und dafuer gibt es adäquate Gesetze und Strafen…
Es ist eine echte Unverfrorenheit,was sich das Ministerium da mit quasi „Amtshilfe“ erlaubt.
Wobei ich das mit der Gestaltungshöhe durchaus mittrage: schließlich muss ja anhand der Lage vor Ort sorgsam und aufwändig gesiebt, vertuscht und reduziert werden. Das Bedarf sicher an Aufwand ^^
Tacheles:
Dank dem Tagesspiegel ist klar, welche Vertuschungen auffliegen können,wenn die UdP frei verfügbar ist. Antworten will mir zu der Logik des reduzierten meldens bis heute niemand. Das Gefechte fehlen,Luftunterstützung und Festnahmen nicht gemeldet werden und alles „was möglicherweise zu nachfragen führen kann herausgekürzt wird hat mit eoner Parlamentsarmee nichts mehr zu tun.
(so – und nun dürfen wir wieder gespannt sein,wer much gleich anpöbelt)
@ CRM-Moderator,
hab leider in der letzten Zeit viel zu erledigen und bin auch Gesundheitlich nicht ganz oben auf :) .
Dennoch vewirrend ist das ganze in der letzten Zeit aufjedenfall und die Verwirrungsstrategie ist glaub auch schärfer geworden… ;)
Und ich warte nur darauf,dass diese Leute einen Journalisten,Augenzeugen und einsatzgeschädigten Veteranen angehen und zum depublizieren von Screenshots zwingen.
Das schlechte Gewissen rund um den Afganistaneinsatz raubt vielen offenbar die Sprache – das Ministerium nun auch noch die Worte. Aus den Augen – aus dem Sinn? Das hätten sie gern ….
@all
Vorerst gibt es keine Aussage der Beklagten, ob es in die nächste Instanz geht – siehe Nachtrag oben.
@ Daniel Lücking
Bitte jetzt nicht wieder den eigenen Fall in den Vordergrund drängen, wir haben es langsam begriffen…
Insgesamt ist die Entwicklung aber durchaus kritisch zu betrachten und ich wage zu behaupten, dass sie dem Ministerium absehbar mehr Glaubwürdigkeitsprobleme bereiten wird, als den Verantwortlichen lieb sein dürfte.
Aber es passt zu dem Bild, dass das Informationsfreiheitsgesetz und die Abischt dahinter noch nicht in allen Köpfen angekommen ist. Traurig, dass man dafür jetzt das Urheberrecht verbiegen möchte…
Lieber Voodoo : der „eigene Fall“ basiert genau auf den Papieren und gehört demnach hier hin.
Haben Sie doch mal Rückgrat und legen Sie ggfs.ihre Dienstliche Position offen…
@Daniel
Bitte, tu mir den Gefallen und mache jetzt diesen Thread nicht zu einem nur über das von Dir geschilderte Problem…
Ist nicht die Absicht. Wundere mich nur ,dass du das konkrete Fallbeispiel scheust. Viel ist aus den Afghanistanpapieren nicht entstanden – dass trotzdem mit rechtlichen Kanonen auf journalistische Spatzen gefeuert wird, spricht für sich. Ebenso, wenn jemand das Urteil nun heranzieht, um sämtliche VS-NfD-basierten Veröffentlichungen anzugehen.
Machen das die Russen oder Chinesen, ist der Aufschrei gross …
Weil Herr Schraven die Papiere online stehen lassen will die Nachfrage, ob das Urteil im -Tenor nur feststellt, daß es sich bei der Verwendung von UdP um eine Urheberrechtsverletzung handelt(und damit die BW erst auf Unterlassung oder Schadensersatz noch mal extra klagen müsste) oder verlangt das Urteil schon die Seiten/Papiere offline zu nehmen?
@ Daniel Lücking
Ich werde hier mit Sicherheit keinen Kleinkrieg auf Kosten des Hausherren und der Mitlesenden mit Ihnen beginnen. Nur soviel: Ich habe seit geraumer Zeit keine aktive, dienstliche Funktion mehr, bin aber genauso Veteran wie Sie. Nur war ich im Gegensatz zu Ihnen zu einer Zeit in AFG, in denen wirklich der Baum brannte und ich habe öfter an der Straße oder dem Ehrenmal gestanden, als mir lieb ist.
Insofern bin ich von Ihrem „Feldzug“, den Sie so inbrünstig betreiben, schwer genervt – insbesondere, weil Sie die Masse der Aussagen nach ihren letzten Erklärungen nur vom Hörensagen kennen und noch nicht einmal persönlich verifizieren können („Der hat mir erzählt… Der hat gesagt, dass…“) Zur Erinnerung: Über die Qualität des Tagespiegel-Artikels wurde hier bereits ausgiebig vorgetragen.
Es tut mir aufrichtig leid, dass Sie ihren letzten Einsatz nicht gut „verpackt haben“ – nur laufen Sie im derzeitigen Tempo so langsam Gefahr, dass man Sie als den „Verschwörungsspinner mit dem Alufolienhut“ missversteht. Das wäre Schade.
Daher hatte ich gebeten, Ihren Fall nicht wieder in den Vordergrund zu schieben.
[Bitte um Verständnis, habe diesen Kommentar gelöscht, da die erwähnte Person nicht an dem Urteil beteiligt war und ihre Erwähnung an dieser Stelle deshalb nicht sinnvoll ist. T.W.]
Die UdP in meinem Fall steht in krassem Missverhältnis zu dem, was auf die Kleine Anfrage der Linkspartei eingestanden werden musste.
Das entspricht immer noch nicht dem, was vor Ort an Erkenntnissen verfügbar war – aber es ist deutlich mehr, als im Grundbetrieb (dazu zähle ich die UdP) eingestanden wurde.
Mit dem Urteil und der vermutlich irgendwann folgenden Offline-nahme der Dokumente, wird das offizielle Bild vom Afghanistaneinsatz geschönt und bleibt so unvollständig, weil ehemaligen Soldaten die Möglichkeit genommen wird, sich als Zeugen für die Falschmeldungen der Meldekette zur Verfügung zu stellen.
Das ist nicht schön – an so etwas wollte ich mich auch nie beteiligen.
In Richtung der Journalisten, die unter Zeit- und Existenzdruck arbeiten ist es ein fatales Zeichen, sich mit dem Thema nicht zu befassen – ergo werden mehr davor zurückschrecken, sich mit „der Bundeswehr“ anzulegen.
Fragen werden abgebügelt – nachhaltig und mit Rechtsrahmen. Armes Deutschland.
Ich halte das Urteil aus folgenden Gründen für gradezu grotesk falsch.
1.) Es muss abgewägt werden, ob nicht das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung höher wiegt, als das Urheberrecht. Bei Dokumenten aus einem Ministerium würde ich IMMER davon ausgehen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Veröffentlichung höher ist, als das urheberrechtliche (!) Interesse eines Ministeriums. (Verschlusssachen etc. ist ein anderes Thema, aber dann muss man entsprechend vorgehen und nicht das Urheberrecht missbrauchen!)
2.) §11: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
Gerade das ist bei Schreiben, die üblicherweise in einem Ministerium anfallen, nicht gegeben. Es ist grotesk, anzunehmen, dass zu einem späteren Zeitpunkt mit der Veröffentlichung Geld verdient werden sollte.
Ganz schlimmes Urteil auf Kosten der Allgemeinheit.
@Felix aus Frankfurt: Vgl. http://augengeradeaus.net/2014/10/verteidigungsministerium-siegt-vor-gericht-lagemeldungen-fuers-parlament-urheberrechtlich-geschuetzt/comment-page-1/#comment-158745. Trotzdem von Ihnen sauber ausformuliert. Chapeaux!
Folgefragen:
Warum muss dieser Rechtstreit geführt werden, der sicherlich nicht unerheblich an Steuergeldern gekostet hat?
Welcher Schaden ist der Bundeswehr durch die Veröffentlichung entstanden?
Warum werden solche Prozesse hausintern zugelassen?
Das BMVg soll mal den entstandenen KONKRETEN Schaden beziffern und die Rechnung dazu veröffentlichen ;)
Und:
Was muss ich zahlen, wenn ich im Volltext veröffentlichen will? Gibt es da Tarife?
@Daniel Lücking: Ihre Diskussionsansätze und Argumente sind m.E. im konkreten Fall müßig bzw. zu fixiert. Der UDP sollte nicht einfach 1:1 abgekupfert und ins Netz gestellt, sondern sauber interpretiert und kommentiert werden. Das ist natürlich mit Denken und journalistischer Arbeit verbunden. Dann ist man aber auch mit Zitaten und Teilkopien urheberrechtlich „schneiderfrei“, denn man hat ein eigenes „geistiges Werk“ geschaffen.
Das BMVg, die erste Instanz und auch Sie denken da m.M.n. einfach zu kurz.
Wieso also in die Ferne schweifen, wenn das Gute so nah liegt? Oder anders gesagt, ihc schlage mit dem gerichtlich bestätigten Urheberrechts-Knüppel dem Urteil und der Klägerin auf deren eigenen Sack!
So ganz nebenbei: Urheberrecht und Verwertungsrecht sollte man auch nicht verwechseln.
:) Perfekt – dann bin ich ja auf der sicheren Seite.
UdP weicht von Pressemeldung ab, ist unvollständig, wie in der kleinen Anfrage später eingestanden werden muss … und auch die fällt wieder unter das Urheberrechtsgesetz …
Sprechen wir es doch direkt und offen aus:
Die Bundeswehr tut Dinge, die dem Parlament nicht zur Kenntnis gebracht werden.
Die Bundeswehr unternimmt alles, dass das so bleibt.
Die Bundeswehr unterbindet ein Crowdsourcing-Projekt, dass auf journalistische Aufarbeitung abzielte und darauf, das Zeugen gefunden werden.
Lieber Herr Vtg-Amtmann, ich müsste mich schwer wundern, wenn das Gepflogenheiten sind, in deren Dienste Sie oder ich mich freiwillig stellen würden.
Ich treffe auf massive Anfeindungen, Leugnungen und persönliche Diffamierungen, sobald ich aufzeige, was da schief hängt. Dieses Schrauben an der öffentlichen Wahrnehmung läuft ja nicht nur in dem Themenfeld der Afghanistan-Papiere, die nach dem Willen der Bundeswehr nie hinterfragt werden sollten.
Eine Armee, die das Hinterfragen nicht aushält ist keine Parlamentsarmee. Es wäre mal an der Zeit, dass Generäle in Ranghohen Positionen das mal aussprechen.
Werter Herr Lücking, ich beziehe mich auf Fakten, deshalb identifiziere ich mich noch lange nicht mit Ihren Intentionen.
Was ich nicht ganz verstehe, wieso man keinerlei Anstoss an dem VS-nfD genommen hat (was hat so etwas oeffentlich zu suchen?) aber dann auf dem Urheberrecht herum reitet. Dafuer gibt es schliesslich die Einstufung!
Braucht man eine „Allzweckwaffe“ fuer die Dokumente, die nicht eingestuft, aber trotzdem „unguenstig“ sind?
Damit waere es der Presse dann auch nicht mehr moeglich, die Authentizitaet von Dokumenten zu beweisen, indem man einen Scan publiziert, oder? Ist mir voellig unklar, wie ein Richter sich zu einem solchen Angriff auf die Pressefreiheit hergeben kann.
Bei der zweiten Frage kann mir dann vielleicht der Hausherr helfen: Wie ist das eigentlich bei Journalisten, die fuer ihr Schreiben vom Verlag bezahlt werden? Geben die ihr Urheberrecht ab oder erwirbt der Verlag unbegrenztes Nutzungsrecht oder haben beide Seiten gleiche Rechte?
Denn im Grunde bezahlt doch die Oeffentlichkeit (also auch die Verlagshaeuser als – hoffentlich – Steuerzahler) die Ersteller der Dokumente fuer ihr (…)Tun. Damit wuerde doch zumindest das Nutzungsrecht theoretisch auf alle Steuerzahler uebergehen, oder?
@Freiherr: Zum Kunstbegriff – eigentlich haben Sie recht. Das unsere Bundestagsabgeordneten und Staatsbediensteten sich als Kuenstler sehen, wuerde zumindest einiges erklaeren… ;)
@Foxy: Sie vergessen Eines, spätestens wenn die VS-nfD per Fax von einem „Sendeanstalt-Hauptstadtstudio“ ohne VS-Kopf versendet werden (wie bei der EuroHawk-Affaire gehabt) oder das HS-MoU ohne VS-Vertraulich-Header aus der Industrie ehältlich ist, können Sie die absurden bzw. nur auf Verschleierung abzielenden VS-Aktionenen des BMVg in die Tonne treten.
@Amtmann:
Ichdachte immer, diese Einstufung gilt auch und besonders bei Veroeffentlichung und wuerde irgendwie von Staats wegen verfolgt. Zumindest, wenn der entsprechende Header auf jeder Seite steht.
Ok, wieder was gelernt. Danke.
„Das Landgericht Köln …
[Ich weiß, dass das ein Zitat ist, aber bin mir dennoch unsicher, ob es justiziabel ist. Bitte deshalb um Verständnis, wenn ich das rausnehme. T.W.]
Ernsthaft, was dieser Spruchkörper in diesem und dem letzten Jahr zu allem zustande gebracht hat, was auch nur im entferntesten über Schuldrecht AT hinausgeht, geht auf keine Kuhhaut. Ich sage nur Pixelio…
Kaum ist das LG und OLG Hamburg einigermaßen kompetent geworden, holen sich die Rheinländer den Pott ;)
@Foxy
Erlaubt die Frage ob VS NfD für dieses Dokument nicht so ganz angemessen war?
Foxy | 31. Oktober 2014 – 20:12
Ab der VS-Einstufung VS-Vertraulich müssen Dokumente und Dinge, zusätzlich den Hinweis „amtlich geheimgehalten“ tragen. VS-NfD trägt diesen Zusatz nicht. Aber ohne „amtlich geheimgehalten“ kann es (juristisch) keinen Geheimnisverrat geben.
Ist ein Resultat aus der Spiegel-Affaire ….
Bei den UdP ist Urheberrecht angebracht, weil die geschilderten Sachverhalte oft so weit weg von den Tatsachen sind, dass es eine eigenständige schöpferische Handlung darstellt, sich das so auszudenken und aufzuschreiben.
Ironiemodus aus
@ Tom_Weinrich,
Tom_Weinreich | 31. Oktober 2014 – 21:08
Bei den UdP ist Urheberrecht angebracht, weil die geschilderten Sachverhalte oft so weit weg von den Tatsachen sind, dass es eine eigenständige schöpferische Handlung darstellt, sich das so auszudenken und aufzuschreiben.
von der öffentlichen Berichterstattung her ja.
Denke schon das die BW sich an die Regeln hält was die Berichterstattung zur UdP angeht, sonst sehe es noch ganz anders aus als es ist. Erst mit der eigenen Meinung zu einem BW Bericht, die in einem eigenständigen öffentlichen Bericht eingebunden wird, entstehen Verwirrungen, wenn man an anderer Stelle den original Bericht zur UdP findet und diesen dann mit dem Bericht der öffentlichen Meinungsmacher und Unterrichter vergleicht. Es muß nicht alles an die Öffentlichkeit was in original Dokumenten steht, Volks und Staatsschutz. Versteht oder versteht nicht, mir egal, ich bin kein Reporter und verdiene nicht mein Geld mit i-welchen Story’s und bin auch nicht Sensationsgeil.
und @CRM-Moderator,
verwirrt und verblendet bin ich nicht, es ist meine Meinung und meine Sicht der Dinge, die sich im übrigen mit mehr als genug Menschen gleicht und übereinstimmt, ok!?!
@Tom
Der gute alte Juristenwitz:
Wann unterliegt ein juristischer Schriftsatz dem Urheberrecht?
Wenn er so haarsträubend ist, daß er eine eigenständige Schöpfung des Autors ist
Die Schöpfungshöhe ist dann sozusagen die Höhe der Haare, die dem vorsitzenden Richter zu Berge stehen.
@ JCR,
Zitat eines Journalisten:
Ein leidenschaftlicher Journalist kann kaum einen Artikel schreiben, ohne im Unterbewußtsein die Wirklichkeit ändern zu wollen.
Rudolf Augstein (*1923), dt. Journalist, Herausg. „Der Spiegel“
Da ich auch am entsprechenden Facebook-Beitrag angepöbelt werde, nochmal eine Ausführung für „Soldaten“ warum das Urteil für „Journalisten“ problematisch ist. Ich wüsste gern, ob die Ansicht von Thomas geteilt wird:
1. Signal des Urteils geht in Richtung der Redaktionen. Die Verlage können sich keine rechlichen, kostspieligen Auseinandersetzungen (mehr) leisten. Ergo wird man vom Thema Bundeswehr und künftiger Kritik erst mal die Rechtsabteilung befragen oder – und das ist wahrscheinlicher – das Thema ganz fallen lassen.
2. Signal an freie Journalisten: ebenso Finger weg , denn bei denen ist die Existenzgefährdung noch deutlicher gegeben.
Das WAZ-Projekt startete mit der Intention, dass sich Soldaten an der Aufarbeitung beteiligen und das Zivilisten z.B. die UdP mit Pressemeldungen vergleichen und herausfiltern, was ich am Beispiel des 27.09.2008 getan habe.
Die WAZ hat durchaus eingeordnet – und das das Archiv frei zugänglich ist, ist schlichtweg angemessen. Crowdsourcing ist einer der wenigen Wege mit riesigen Datenmengen umzugehen,
Ergo: es kann weniger belegt werden und Soldaten können sich nicht an der Aufklärung / Aufarbeitung beteiligen. Das Urteil dient der Abschreckung und ist ein Angriff der Bundeswehr auf die Pressefreiheit.