Bundeswehr schickt Soldaten in die Asyl-Ämter
Die Bundeswehr will in Amtshilfe für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Soldaten zur Unterstützung von Aslyverfahren abkommandieren. Gestern hatte Augen geradeaus! über entsprechende Aufrufe an Reservisten berichtet, ein Schreiben aus dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr belegt, dass auch aktive Soldaten als Freiwillige für diese Aufgabe gesucht werden. Sie sollen bis zu einem halben Jahr die Prüfer des BAMF unterstützen, bei der Büroarbeit – aber auch Flüchtlingen Fingerabdrücke im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung abnehmen.
Auszug aus dem Schreiben der Bundeswehr-Behörde vom 18. November (vergrößern per Klick):
Aus dem Schreiben wird deutlich, dass ausdrücklich Soldaten (aus der Laufbahn der Feldwebel) für diese Aufgabe gesucht werden, nicht Beamte aus Verteidigungsministerium oder dessen nachgeordneten Behörden. Sie sollen zwar in Zivil in den Asyl-Ämtern tätig werden – aber ungeachtet der freiwilligen Meldung als Soldaten im Rahmen der Amtshilfe abkommandiert werden:
Interessant wäre ja eine juristische Meinung zu diesem Vorgehen – Amtshilfe durch die Bundeswehr ist im Artikel 35 des Grundgesetzes geregelt; ob die Formulierung dort bedeutet, dass Soldaten zu administrativen Arbeiten an andere Bundesbehörden ausgeliehen werden können, müsste mir mal ein Jurist erklären…
Interessant übrigens auch, an wen dieses Schreiben verteilt – oder auch nicht verteilt wurde: Der Presse- und Informationsstab des Verteidigungsministeriums, sonst eigentlich so ziemlich immer eingebunden, ist offensichtlich nicht dabei (was auch erklärt, warum meine Anfrage nach diesem Vorgang gestern zunächst nicht beantwortet werden konnte):
Im Geschäftsbereich des BMI gibt es keine 30 (!) Personen, die hierfür geeignet sind?
Das BMVg läßt sich dann auch noch vor den Karren spannen.
Der GI billigt sowas auch noch.
Man fasst es nicht.
Mal eine Frage am Rande: Wie ist das eigentlich mit Soldaten in Zivil? Ist nicht die Bundeswehr für die Dienstkleidung der Soldaten verantwortlich?
@ Flusskiesel: Ich meine, für derartige Fälle gäbe es eine „Abnutzungsentschädigung für das Tragen von Zivilkleidung“. Jedenfalls wurden (werden?) Soldaten entschädigt, wenn sie aus dienstlichen Gründen zivil tragen müssen (z.B. als „Darsteller“ in der einsatzvorbereitenden Ausbildung).
Flusskiesel | 05. Dezember 2013 – 6:47
Es gibt einige Dienststellen der Bundeswehr, in denen die Soldaten in ziviler Kleidung ihren Dienst versehen … für die betroffenen Soldaten ist das i.d.R. kein Problem.
Das ist gelebte ZMZ! Ggf. kann die Bw die ATN „Fahrdienstleiter“ aufbauen – für alle Fälle, zur Unterstützung der DB …
@Flusskiesel
Es wird gem. Allgemeinem Umdruck 37/3 „Richtlinien zum Bekleidungswesen der Bw“ (oder so ähnlich) in Verbindung mit §69 BBesG bzw. §5 WSG eine Entschädigung gewährt. Zu beantragen mittels Formblatt Bw-2803.
:-)
Im GG heißt es u.a. wortwörtlich:
Art. 35 (2): Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
Art. 35 (3): Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Art. 87a (2): Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
Art. 87a (3): Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
Art. 87a (4): Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Art. 91 (1): Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
Jetzt zur Entscheidungsmatrix:
Art. 35 (2): Entfällt, weil kein (Bundes)Land, sondern eine Bundesbehörde unterstützt werden soll.
Art. 35 (3): Naturkatastrophe oder der Unglücksfall – Ist es wohl weniger.
Art. 87a (2): Trifft nicht zu.
Art. 87a (3): Verteidigungs-/Spannungsfalle – Wohl kaum.
Art. 87a (4): Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes. – Nö, ist ja das BAMF.
Art. 91 (1): drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes – Kein Einsatz der Streitkräfte, sebst wenn man diese als „andere Verwaltung“ auslegen würde.
Somit würde der Einsatz von Soldaten beim BAMF gänzlich ausfallen müssen, da auch Reservisten die eine Wehrübung ableisten den Status eines aktiven Soldaten haben und Angehörige der Streitkräfte sind.
Somit stellt das m.E.n. einen mehr als eindeutigen Verstoß gegen Art. 35, 87a und 91 GG dar. – Und ganz abgesehen davon … Wie armselig ist es, daß die gesamte Bundesverwaltung diese 20 Leute nicht zusammenbekommt? … Und hat die Bundeswehr zur Zeit nicht ganz andere Probleme, statt auf einer neuen Baustelle „mitmalochen“ zu müssen?
Da ist die Abnutzungerstattung für das Auftragen von Zivilbekleidung wohl eher das geringere Übel. – Zumal Trennungsgeld, Reisekosten, Unterkunft, truppenärztliche Versorgung etc. wohl nahezu in Gänze auch noch aus dem Verteidigungsetat finanziert werden müssen.
@Schnellmerker.
Und wenn der Schutzbereich (die Schutzbereiche) des GG gar nicht eröffnet sind? Bspw. da es sich um ’nicht-Bundeswehr-typische‘ Tätigkeiten im Rahmen eines regulären Amtshilfeverfahrens, mit verwaltungshandlichem Schwerpunkt, handelt? Vielleicht erhebt ja eine Partei oder Parteimitglieder Klage vom BVerfassungsgericht, bis dahin würde ich erstmal eine einfachgesetzliche Regelung favorisieren (die ich an dieser Stelle aber nicht benennen kann).
Schnellmerker | 05. Dezember 2013 – 8:20
Es sollen ja keine „Streitkräfte“ eingesezt werden, sondern einzelne (20) Soldaten, die an anderer Stelle (BAMF), freiwillig und herausgelöst aud ihren üblichen dienstlichen Verpflichtungen, im zuge der Amtshilfe dienst leisten.
Der Apparat an Bundesbeamten kann also einen Personalbedarf von 20 Beamten nicht mehr aufbieten? Wow. Deutschland ist wohl am Ende.
Oder liegt es daran, dass das Land nun dringend den Eindruck bekommen soll, Deutschland sei dem „Ansturm“ der Flüchtlinge nicht mehr gewachsen?
Oder brauchen wir am Ende einfach nur ein Betätigungsfeld für „DieReserve™“ ?
Demnächst dann auch:
– Winterdienst aus Reihen der Mannschaftsdienstgrade
– Sandsacknähen auf Vorrat für die nächsten Hochwasser durch Unteroffiziere
– Personalführungstätigkeiten von Arbeitslosen- & HARTZ4-Bataillonen durch Offiziere
– Politische Kommentare zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung durch Stabsoffiziere
(Steigerung der Qual-iiiiihhh-tät in Kommentarspalten!)
– Ex-Generäle im TV zu Sicherheitspolitischen … ähm … oh .. Moment …
„DieReserve™“ – wenn ihr uns weder braucht, noch wollt, machen wir uns die Aufgaben eben selbst!
@ Memoria: d’accord … aber sowas von …
Nach ein paar Monaten sicherheitspolitischem Winterschlaf kommt man zurück und dann sowas….. #facepalm …
„We the willing, led by the unknowing, are doing the impossible for the ungrateful.
We have done so much, with so little, for so long, we are now qualified to do anything, with nothing.“
by Konstantin Josef Jireček, 1881
Eine Formulierung aus dem Schreiben macht mich stutzig:
Derzeit?
Und man wird kommandiert, aber die disziplinare Unterstellung bleibt?
Moin,
also ich bin Beamter in einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMF. Zumindest an uns wurde nichts dergleichen herangetragen, ich habe auch nichts aus anderen Stellen davon gehört. Mir scheint das BAMF hat gar nicht versucht vorher alle anderen gebotenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Möglicherweise war da irgendwo bei einem Entscheidungsträger der Gedankengang ungefähr so: „Wir brauchen viele Leute. Die Bundeswehr hat viele Leute. Fragen wir doch einfach diese merkwürdige Bundeswehr.“
Nachbemerkung:
Stellt das GG nicht das Gerüst für die Freiheitlich Demokratische Grundordnung (FDGO)? … Und wie wird dieses geahndet wenn jemand versuch, das GG auszuhebeln und somit wissentlich (Ab diesen Ebenen kann bei den ganzen Rechtsberatern nicht mehr von Unwissen ausgegangen werden.) die FDGO „angreift“.
@Heiko Kamann:
Streitkräfte müssen nicht unbedingt ganze Einheiten oder Armeen sein. Selbst der Einsatz eines einzigen Soldaten – unabhängig vom Status (GWDL, FWDL, SaZ, BS, Wehrübender) – stellt schon den Einsatz der Streitkräfte dar … auch wenn es nur ein sehr geringer Umfang wäre.
Anders würde es sich darstellen wenn diese Soldaten nicht kommandiert werden, sondern unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für diesen Zeitraum vom militärischen Dienst freigestellt werden. Denn dann wäre diese für den infragekommenden Zeitraum nicht Angehörige der Streitkräfte. Aber da diese im aktiven Soldatenstatus kommandiert werden, zieht diese Möglichkeit auch nicht.
Tom | 05. Dezember 2013 – 9:13
Beides angesprochene ist ja nun nichts ungewöhnliches … erfahrene Soldaten kennen das … auch bei langen Dienstreisen bleibt die disziplinäre Unterstellung und das eine Behörde Zimmer für interimst Mitarbeiter anmietet ist auch schon oft dagewesen.
Heiko Kamann | 05. Dezember 2013 – 9:19
Der Schwerpunkt der Frage war das „Derzeit“.
Wenn man die bisherigen Kommentare hier liest hoffe ich inständig das ihr alle keine Soldaten seid, sonst müsste ich annehmen das ihr zuviel Zeit habt. Wie kann man sich derart über dieses Thema auslassen. Wenn ihr als Soldaten soviel Zeit habt ist die Unterstützung des BAMF doch eher sinnvoll. Dann gibt’s für euch endlich mal was sinnvolles zu tun und es bleibt weniger Zeit für derart schwachsinnige Kommentare.
Ich hatte beim Lesen der Kommentare auch den Gedanken, warum der Spieß nicht herumgedreht werden kann, d.h. wieso tritt bzw. trat das BMVg nicht an die anderen Bundesbehörden mit einer gleichlautenden Bitte heran zum Thema Beihilfebearbeitung?
@namenlos | 05. Dezember 2013 – 9:40:
Mögen Sie darlegen, was hier inhaltlich „Schwachsinniges“ geäußert wurde?
In einer Diskussion ist es üblich, dass man Standpunkte benennt, auch wenn diese bisweilen falsch oder zumindest umstritten sind. Aber Diskussionen als solche sollte man nicht verdammen.
@namenlos:
Vielleicht schon mal darüber nachgedacht, daß auch Soldaten hin- und wieder mal frei haben könnten? … Oder daß diese im Schichtdienst arbeiten und eben zu „soldatenunüblichen“ Zeiten die Möglichkeit zum Schreiben haben?
Und was ist daran „Schwachsinn“ wenn man sich mit dem Grundgesetz, der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung etc. beschäftigt?
Tun Sie es auch als „Schwachsinn“ ab wenn ein Soldat sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG wahrnimmt. – Ja … auch Soldaten steht dieses zu. Es gibt lediglich einige Einschränkungen im Bereich der politischen Betätigung (§ 15 SG) … jedoch trifft diese Einschränkung hier nicht zu.
Ein paar Fundstücke:
– Vergleich BAFM-Mitarbeiter und Flüchtlichgszahlen:
1993 hatte das BAFM 4000 Mitarbeiter, plus 1000 Leihkräfte von anderen Behörden. Die jährlichen Asylbewerberzahlen lagen damals auf einem Höchststand von etwa 450.000. Normal war eine Zahl von 100.000 im Jahr.
Heutzutage hat das BAFM nur noch 2000 Mitarbeiter, und die Asylbewerberzahlen überschreiten wieder die 100.000. (Was aber eine Verdreifachung des Stands der letzten Jahre ist.)
Das sieht für mich jetzt so aus, als hätte die Union stark an einer ihr eh ungeliebten Kundengruppe gespart. Und es angesichts der Krisen am Rand Europas schlicht versäumt die Haushaltsmittel aufzustocken, sondern blind darauf gehofft dass die Flüchtlinge dank Drittstaatenregelung auch weiterhin in europäischen Randstaaten hängenbleiben.
– 2010 galt der Personalbedarf des BAMF als zu hoch angesetzt.
– 2012 halfen angeblich bereits Bundeswehrangehörige beim BAMF aus. ProAsyl: „Jetzt wird unter anderem Personal der Bundeswehrverwaltung zum Dienst im Bundesamt abgestellt und sogar bei Anhörungen von Asylsuchenden eingesetzt. „
Über die Kurzsichtigkeit dieses Projekts kann man sich nur heftig wundern. Es sei denn, man zielt auf einen verschleierten Einstieg in die umstrittene Thematik „Einsatz der Bundeswehr im Inneren“ ab, und dies kurz vor Beginn einer möglichen Großen Koalition.
Kurzsichtig ist aber auch die (angeblich „temporäre“) Unterstützungsbitte seitens des Verantwortlichen für Migrationsfragen, also dem BMI. Migrationsbewältigung ist eines der großen Zukunftsthemen der Inneren Sicherheit, das ohnehin schon für einen bedenklichen Rechtsruck in einigen Ländern Europas gesorgt hat. Mit den bisherigen Bordmitteln ist diese Aufgabe schlichtweg nicht mehr zu erfüllen, und zwar auf Dauer. Eine temporäre Entlastung lenkt von dieser Tatsache nur ab – und schadet damit eher als sie nützt. Wenn man also hier (zu Recht!) ein Problem des Staates sieht, dann muss man Geld in die Hand nehmen und für die erforderlichen festen Einstellungen geeigneten Personals sorgen. Der Arbeitsmarkt gibt das her. Wenn hier nicht schon längst entsprechende Weichen gestellt worden sind, wäre dies ein gravierendes Versagen.
Also irgendwie schau ich die ganze Zeit auf meinen Kalender und muss feststellen, dass heute nicht der 1. April ist. Oder befinde ich mich in einem anderen Raum-Zeit-Kontinuum?
BT
Aus der Rede des GI anlässlich der Verabschiedung des LGAN 2011, Quelle http://www.bmvg.de:
„Der Soldat in seinem besonderen Treueverhältnis zu Staat und Gesellschaft, in seiner Qualifizierung und Ausrichtung auf militärische Kernfähigkeiten ist in seiner begrenzten Verfügbarkeit zu schade, um ihn für nicht-soldatische Aufgaben heranzuziehen.“
Das beißt sich m. M. n. doch mit der o. g. Amtshilfe schon etwas. Aber ich war ja auch nie „auf der anderen Seite des Bahndammes“, um das zu verstehen.
@namenlos
Wenn sie schon keine Argumente liefern, dann nehme ich mal ihre Fragen/Vorwürfe.
„Wenn man die bisherigen Kommentare hier liest hoffe ich inständig das ihr alle keine Soldaten seid, sonst müsste ich annehmen das ihr zuviel Zeit habt. “
Da geht es einigen von uns wie ihnen.
„Wie kann man sich derart über dieses Thema auslassen.“
In dem man einen Saat schützt, der dieses ermöglicht und die Brisanz der Frage erkennt und was sich daraus entwickeln kann.
„Wenn ihr als Soldaten soviel Zeit habt ist die Unterstützung des BAMF doch eher sinnvoll.“
Die Unterstützung des BAMF soll nich zusätzlich erfolgen, sondern anstelle des regulären Dienstes. Ja, auch Beschäftigt der Bundeswehr arbeiten keine 24Stunden, sie dienen nur solange.
„Dann gibt’s für euch endlich mal was sinnvolles zu tun und es bleibt weniger Zeit für derart schwachsinnige Kommentare.“
Unsachlich und falsch. Wir entsprechen nur unserem Eid und nehmen diesen sehr ernst.
@ Namenlos
Vielleicht sitzen wir auch rum und warten auf das Gerät, das schon seit Jahren ankommen sollte, warten auf die Leute, mit denen wir es beüben sollten und auf die Munition und Ausrüstung, mit der wir es bearbeiten sollten.
Vielleicht sitzen wir auch in einem schönen Haus an der Küste, schauen auf das rauhe Meer und stellen uns vor, wie schön es doch wäre jetzt mit seinem Schiff auf Piratenjagd zu gehen. Realität ist aber, dass dieses Schiff noch nicht einmal gebaut, gescheige denn ausgeliefert wurde.
Vielleicht sitzen wir alten Herren auch in einem kleinen Büro in Köln, schauen zu dritt einen Aktenordner an und stechen grad mit den zu Hause entwendeten Förmchen unsere seit Jahren gleichen Dienstgrade aus dem Teig aus und beweinen unsere Schicksale: Ohne Plan, ohne Auftrag, ohne Zukunft noch mehr als tausend Tage in diesem Büro verbringen zu müssen.
Roman | 05. Dezember 2013 – 11:05
In dem Fall wäre ja ein Abstecher zum BAMF ganz sinnvoll.
@Schnellmerker
Sie wollen unbedingt die Verfassungswidrigkeit, oder?
Niemand stellt in Abrede, dass das GG der Garant unserer FDGO ist. Und ja, das GG spielt tatsächlich in der täglichen rechtlichen PRaxis eine wichtige Rolle und wird sehr häufig genutzt und darauf Urteile gestuetzt (zitiert), ohne das davon Otto Normalverbraucher viel mitbekommt.
Aber nur weil es das GG ist, heisst dies nochlange nicht, dass man die Gesetze, die dort stehen nicht rechtlich – im Sinne der herrschenden Meinung – auslegen kann. (Dies bezieht sich formal auf jedes Gesetz. Tatbestand feststellen, Rechtsfolge, Abwägung, Verhältnissmäßigkeit, die 4 Arten der Gesetztesinterpretation etc pp).
Das bedeutet konkret, nur weil Sie einen gewissen Tatbestand sehen, heisst das nicht, dass ein Gericht Ihrer Ansicht folgen würde. SPrich, eine Verfassungswidrigkeit muss nicht vorliegen, obwohl Soldaten im Inneren eingesetzt werden. Denn u.a. ist dieses ‚eingesetzt‘ durchaus einer der Punkte, die juristisch streitbar und abwegbar wären.
Abschiebung mal ganz anders . . .
Egal ob es (verfassungs)rechtlich zulässig ist oder nicht, aus Sicht von PrInfo dürfte allein die Abfrage ein Desaster sein.
Der Mehrwert für Bundeswehr und BAMF ist gering.
Die möglichen Reaktionen sind es nicht. Wer möchte schon Schlagzeilen (Presse, Oposition, …) haben, die vereinfachend darauf ansprechen, dass nunmehr
– die Bundeswehr in der Flüchtlichsfrage mithandelt
– Soldaten bei Asylsuchenden erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen
– Soldaten Asylanträge bearbeiten und somit in der Abschiebeentscheidung mitwirken
– der Bundeswehr selbst die Konstellation nicht geheuer ist und sie deswegen in Zivil auftritt
– …
@ Gramm
Warum? Ich/ bekommen doch unser Geld auch so. Und warum sollte ich mir so etwas wie Abschiebung von Flüchtlingen etc. antun?
Tom hat das schon ziemlich gut zusammengefasst. Mal wieder ein Desaster.
@ MD.
Wieso „unbedingt“? Die Argumentation von Schnellmerker ist in sich schlüssig und entspricht wohl dem Geist des Artikels 87.
Tatsächlich sind es doch die Befürworter von mehr Bundeswehreinsatz im Innern, die hier die begrifflichen Eiertänze aufführen.
Da ist dann der Einsatz der Bundeswehr kein „Einsatz“ mehr, weil man eine rechtlich nicht geklärte „Einsatzschwelle“ herbeidefiniert. (Eine etwas längere Diskussion dazu hatte es auf Augengeradeaus hier.)
Gemeinhin scheint diese „Einsatzschwelle“ (also der Zeitpunkt, ab dem ein Einsatz der Bundeswehr die „Qualität eines Einsatzes“ erreicht) beim Anwenden hoheitlichen Zwangs gezogen zu werden. Rechtlich sauber ist das aber nicht.
Und passend zum Thema: Wenn das Abschieben von Flüchtlingen kein Akt hoheitlichen Zwangs ist, dann weiß ich echt nicht, was man darunter verstehen soll.
Da hinterläßt es halt schon einen schalen Beigeschmack, wenn der Eindruck entsteht, dass der Einsatz der BW im Inneren seitens der BW trotz dieser verfassungsrechtlichen Bedenken noch forciert wird. „Die Streitkräfte nehmen es mit der Verfassung nicht so genau“ wäre eigentlich genau der Eindruck, an dem niemand ein Interesse haben kann. Aber vermutlich ist das derzeit der Ist-Zustand.
Ganz im Ernst: „Der Einsatz der Bundeswehr könnte verfassungswidrig sein“ ist doch schon der Punkt, bei dem die Alarmglocken losgehen müssten. Da braucht man gar nicht mehr mit „eine Verfassungswidrigkeit muss nicht vorliegen“ kommen.
Und eigentlich sollte es doch im Interesse der BW und der Soldaten sein, da möglichst schnell Rechtssicherheit herzustellen.
@J.R.: Die Verwendung von Soldaten der Bundeswehr für eine andere Bundesbehörde in weit größerem Umfang (ca. 700 Dienstposten) in gleicher Unterstellungskonstellation ist jahrelang geübte Praxis – nämlich beim BND – und wurde als solche mehrfach (z.B. BVerwG 2 A 9.07) gerichtlich überprüft. Rechtlich ist das nicht zu beanstanden, es ist aber in mehrerlei Hinsicht dennoch besorgniserregend. Weder die Soldaten der Bundeswehr noch die Reservisten, welche man ja auch gerne zu RDLs für diese Aufgabe einberufen möchte, sind ein Steinbruch für die mangelnde personelle Ausstattung anderer Bundesbehörden – es gibt einen solchen Steinbruch nämlich und der nennt sich Überhangpersonal der Bundesbehörden. Die Bundeswehr hat im Bereich des militärischen Personals ohnehin ein breitgefächertes Problem mit der Deckung ihres Bedarfs, wie Personalabstellungen an andere Bundesbehörden da möglich oder gar wünschenswert sein sollen, erschließt sich mir nicht. Und auch Wehrübungstage fallen nicht vom Himmel, mit denen sollen beorderte Reservisten für ihre Beorderungstätigkeit üben und nicht Hilfs-Bürosachbearbeiter für andere Ressorts gezüchtet werden.
@J.R.:
Im Prinzip muss man ja nichtmal bis zum GG gehen, sondern kann den Haken schon beim Lesen der BMVg typischen Formulierungen setzen:
_mindestens_ 20 _’Freiwillige’_ sind zu ‚identifizieren‘ und zu kommandieren.
Und wenn ‚freiwillig‘ keiner will, dann wird so lange nachgebohrt, bis min. 20. ‚Freiwillige‘ wollen…
Fakt ist doch: prinzipiell ist das eine Aktion, die, wenn sie schon der Unterstützung von Sicherheitsressorts bedarf, diese zuerst einmal im Bereich der Verwaltung oder der Organe mit ‚Inneren‘ primär zuzuordnen ist.
@T.W.:
Haben Sie schon beim BMI und beim BVA angefragt, warum die entsprechenden Behörden, die ja allesamt prädestinierter als die Bundeswehr sind, sowohl vom Aufgabenfeld als auch von den Zuständigkeiten und den Tätigkeiten her, sich gänzlich personell Bankrott erklären?
Ob man, wie bereits an verschiedenen Stellen angedeutet, diese nicht einmal gefragt hat, was aus meiner Sicht durchaus noch denkwürdiger wäre?
Es ist ja immerhin ein Zeichen eines hoheitlichen Notstandes, wenn sämtliche Verwaltungen und Verwaltungsbehörden des Bundes keine 20 Mann für diese Aufgabe abstellen können, ohne sofort den Dienstbetrieb einstellen zu müssen…
An dieser Stelle sei, sicherlich nicht ohne ein Quäntchen Häme, an die Worte des VM TdM erinnert, der insbesondere hinsichtlich seines Zivilpersonals in der Größenordnung von diversen tausend Diensposten überhaupt nicht wisse, womit diese sich den Tag vertreiben würden, da sie ja eigentlich keine Dienstposten mehr hätten.
Sascha W. | 05. Dezember 2013 – 13:16
Ein paar Unterschiede zu der verwiesenen Entscheidung gibt es jedoch.
So heißt es ua:
„Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung“
„Die Verwendung von Soldaten im BND ergibt sich entsprechend den Anforderungen in Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG aus dem Bundeshaushaltsplan. Die Planstellen für Soldaten beim BND sind in den geheimen Haushaltsblättern … gesondert ausgewiesen.“
@MD.:
Evtl. schon mal in Betracht gezogen, daß militärische Vorgesetzte ihre Befehle auf Rechtmäßigkeit zu prüfen haben? … Ein Befehl ist nur dann rechtmäßig, wenn er zu einem dienstlichen Zweck unter Beachtung der Gesetze, Dienstvorschriften und der Regeln des Völkerrechts erteilt wurde (§ 10 Abs. 4 Soldatengesetz).
Dazu kommt dann auch noch der Begriff der Befehlsverantwortung … Verantwortung für Befehle trägt stets der Vorgesetzte (§ 10 Abs. 5 Soldatengesetz). Erteilt er nämlich schuldhaft rechtswidrige Befehle, begeht auch er ein Dienstvergehen, das ebenfalls disziplinar geahndet werden kann. Darüber hinaus muss er unter bestimmten Umständen für die Folgen, sofern der Bundeswehr ein Schaden entsteht, haften und Schadensersatz leisten.
In schweren Fällen können auch hier wehrstrafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn der Vorgesetzte vorsätzlich seine Befehlsbefugnis missbraucht. Weiterhin ist der Vorgesetzte verpflichtet, „Befehle angemessen durchzusetzen“ (§10 Abs. 5 SG). Hierbei geht es nicht nur um Befehle, die er selbst erteilt hat, sondern er muss auch für die Befolgung der Befehle sorgen, die andere Vorgesetzte für den Dienst gegeben haben, den er verantwortlich leitet.
Und letztendlich kann ein entsprechender Befehl (Auch eine Kommandierung stellt einen Befehl dar.) unverbindlich für den Befehlsempfänger sein, da ein dienstlicher Zweck fehlt … also ohne Anspruch auf Gehorsam. (Gemäß § 11 des Soldatengesetzes muss ein Befehl nicht ausgeführt werden, sofern er keinen dienstlichen Zweck erfüllt, gegen die Menschenwürde verstößt oder seine Befolgung für den Soldaten unzumutbar ist.) … Und hier frage ich mich ganz besonders wo der dienstliche Zweck für die Bundeswehr ist.
Also ganz abgesehen von der verfassungsrechtlichen Sichtweise wäre schon alleine schon eine entsprechende Befehlsgebung sehr fraglich bzw. äußerst bedenklich.
@Tom: Eine Rahmenvereinbarung zwischen den Ressorts kann das GG nicht aushebeln, weshalb sie hinsichtlich der von J.R. aufgeworfenen Frage unerheblich ist. Eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Ressorts wird – allein schon zur Regelung der Ausgaben-/Kostenfrage – ohnehin getroffen werden. Die Anforungen des 87a Abs. 1 Satz 2 GG werden in diesem Falle nicht berührt, da für die zu kommandierenden Soldaten keine Planstellen geschaffen werden müssen, sondern sie „sitzen“ ja jeweils bereits auf einer.
@J.R.
Ebenso schlüssig ist meine. Wie Sie sehen ist Recht sprechen (oder der Diskurs darüber) nicht so ganz einfach, obwohl man glaubt, dass Gesetzte in Ihrem Wortlaut alles vorgeben. Dem ist halt mitnichten so und auf mehr wollte ich nicht verweisen.
Und soweit ich das überblicke, geht es allein um Sekreatiartstätigkeiten sprich simples Verwatlungshandeln und nicht um die Ausübung exekutiver Gewalt. Sofern sehe ich da persönlich keine Einsatzschwellenproblematik und bleibe weiter bei meiner einfachgesetzlichen Rgelung.
Abschliessend erlaube ich mir zur Glättung dieser Diksussion die Anmerkung und hoffe auf Ihre Einsicht und den Zuspruch, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken in dieser Causa gibt sondern wenn, dann legal-juristische Unklarheiten die eine weite Interpretation zu lassen.
P.S. Ihre Verlinkung (Hochwasser, DO) habe ich gelesen.
Wenn die Fallzahlen zu hoch sind sollte man sich mal Überlegen ob man nicht einfach mal darüber nachdenkt Anträge von EU Ausländern nicht mehr zu bearbeiten (fallen bestimmt schon mal einige tausend Bulgaren und Rumänen weg). Bürger der Russischen Föderation (Kaukasus) sollte man auch nicht mehr annehmen. Die können ja schließlich innerhalb Russlands einen Sicheren Aufenthalt nehmen.
So und dann verweist man einfach alle die über ein sicheres Drittland eingereist sind an das Ersteinreise Land zurück.
Es wird dann auffallen das man von heute auf morgen mehr als genug Personal in den Ausländerämtern hat.
Was die Zusammenarbeit BND und Bundeswehr angeht:
Im Gegensatz zu dieser Aktion (Kommandierung von Soldaten zum BAMF) gibt es eine Bundeswehrdienststelle (AMK = Amt für Militärkunde) zu der die Soldaten versetzt bzw. kommandiert werden. Es findet hier eine Zusammenarbeit auf Ämterebene statt und nicht die Arbeit bzw. der Dienst eines Soldaten in einem Amt außerhalb der Bundeswehr.
Auch unterscheidet sich der BND und das AMK zum BAMF erheblich. AMK / BND werden nicht in inneren tätig, sondern in äußeren Angelegenheiten (von einem evtl. Mißbrauch mal abgesehen). Eine Verwendung von Soldaten beim BAMF stellt jedoch ganz klar einen Einsatz in inneren Angelgenheiten dar.
@Sascha W. | 05. Dezember 2013 – 13:56:
Ich wollte nicht die Argumente von J.R. be- oder entkräften.
Sondern aufzeigen, dass der Verweis auf BVerwG 2 A 9.07 nur bedingt taugt.
Zu Planstelle/Kommandierung heißt es da bspw:
Soldaten auf die militärische Planstelle A zu setzen und dann von dort ohne Haushaltsplan an externer Stelle B zu verwenden, scheint das BVerwG nicht so toll zu finden.
Ich zitiere ZEIT Online :)
„Ungewöhnliche Amtshilfe: Die Bundeswehr will Soldaten zur Unterstützung von Asylverfahren abkommandieren. Das hat das Blog „Augen geradeaus!“ herausgefunden.“
Ähm…ohne unser Land in eine schwere Verfassungskrise stürzen zu wollen:
Bundeswehrsoldaten helfen seit langem jährlich bei der Münchner Sicherheitskonferenz im Hotel Bayrischer Hof/München aus und zwar in zivil.
http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_02/2011_042/05.html
Wer hier schon wieder die Verfassungsklage prüft, schießt weit über das Ziel hinaus. Gem. Link wurde die Kleine Anfrage von den Linken im Bundestag gestellt und entsprechend beantwortet.
@ Sascha W.
Selbst ich würde die militärische Auslandsaufklärung jetzt nicht als „Einsatz im Innern“ sehen, sondern als Teilaspekt von „Verteidigung“. ;)
@T.W.
na Glückwunsch die großen Printmedien nehmen es ,dann doch nicht so genau wie sie mit dem Leistungsschutzrecht.
E I L M E L D U N G
GroKo in Gründung ändert GG
Der Bund stellt Streitkräfte zur Volksbelustigung auf.
Kein Auftrag, keine Vision und Personal, das keine Ahnung mehr hat was es tut. Angefangen bei der Misere bis hin zum Reservisten (oder wie immer der jetzt auch heißt), der sich für so ein Schwachsinn freiwillig meldet.
@ küstengang01 14:02
Bulgaren und Rumänen fallen ab Anfang 2014 ohnehin weg. Dann gilt auch für sie volle Freizügigkeit innerhalb der EU.
@J.R. und @Tom: In der Entscheidung BVerwG 2 A 9.07 ging es um die Besetzung des Unterabteilunsleiterpostens „Personalmanagement und Organisationsentwicklung“ – u.a. deshalb habe ich sie ausgewählt, weil es sich eben nicht um Auslandsaufklärung und damit „Verteidigung“ im weiteren Sinne handelt.
Hinsichtlich der Planstellenfrage halte ich diesen Gesamtkomplex im aktuellen Fall wie ausgeführt für unbeachtlich, da es sich eben nicht um eine Versetzung handelt, sondern lediglich um eine Kommandierung, mithin auch an keiner anderen Stelle Planstellen vorgehalten werden müssen. Der Vorgang berührt Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht, weil eine vorübergehende Kommandierung sich nicht auf die Grundzüge der Organisation der Streitkräfte auswirkt.
küstengang01 | 05. Dezember 2013 – 14:02
Wird doch alles schon gemacht. Aber ein Antrag verursacht auch dann Arbeit, wenn er ablehnend beschieden wird.
„Wenn die Fallzahlen zu hoch sind sollte man sich mal Überlegen ob man nicht einfach mal darüber nachdenkt Anträge von EU Ausländern nicht mehr zu bearbeiten (fallen bestimmt schon mal einige tausend Bulgaren und Rumänen weg). “
Wir sprechen hier vom Asylrecht, da fallen EU-Bürger schonmal weg, weil in EU-Mitgliedsstaaten (hoffentlich) niemand einer Verfolgung ausgesetzt ist und flüchten muss. Der Missbrauch des Asylgedankens, auch durch die diversen Lobbyorganisationen, ist inzwischen eher die Regel. Hausgemachtes Problem also, da kann man noch so viel Personal einstellen. Wirtschaftsflüchtlinge sind keine politisch Verfolgten.
Sicher, dass das kein Artikel für die Feltpost ist?