Steuerstreit beigelegt: Freiwillig Dienstleistende zahlen – aber nur zum Teil

Zu den fast schon traditionellen Problemen zwischen Verteidigungsministerien, die Geld brauchen, und Finanzministerien, die sparen wollen, war in den vergangenen Wochen ein weiteres hinzugekommen: die Soldaten, die sich als Freiwillig Wehrdienst Leistende (FWDL) bis zu 23 Monaten verpflichten, sollten nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes ihre Einkünfte ganz normal versteuern. Nun geht es nicht um viele Leute und schon gar nicht um viel Geld – aber ums Prinzip: Einkünfte sind Einkünfte, sagen die Finanzer; der Freiwillige Wehrdienst ist, ebenso wie der früher verpflichtende Grundwehrdienst, nicht in erster Linie eine auf Einkommen zielende Tätigkeit, sagen die Verteidiger. Jetzt haben sie sich geeinigt: Die Kurzdiener zahlen Steuern – aber nur auf einen Teil dessen, was sie vom Staat bekommen.

Der Kompromiss, den Verteidigungs-Staatssekretär Stéphane Beemelmans heute verkündete und der am (morgigen) Mittwoch vom Bundeskabinett gebilligt werden soll, sieht im Wesentlichen vor, dass der eigentliche Wehrsold von 9,41 bis 11,71 Euro pro Tag steuerfrei bleibt. Ebenso der Sachbezug Bekleidung – also: die Uniform – mit veranschlagten 37 Euro im Monat und, das schon teurer, die unentgeltliche turppenärztliche Versorgung mit einem angesetzten Wert von 147 Euro im Monat. Steuern werden dagegen fällig auf den Wehrdienstzuschlag von 16,50 bis 26,50 Euro pro Tag, die Verpflegung (angesetzt mit 219 Euro im Monat) und die Unterkunft in der Kaserne (rechnerisch 53 Euro im Monat) sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten und eventuelle Zuschläge.

Alles zusammengerechnet, erhält ein Freiwillig Wehrdienst Leistender zwischen 17.000 und 23.000 Euro pro Jahr und ist damit natürlich in dem Bereich, für den jeder Arbeitnehmer Steuern zahlen würde. Gegen diese Anrechnung aller Bezüge sperrte sich das Verteidigungsministerium allerdings aus gutem Grund: Zum einen wäre das in der Nachwuchswerbung ja nicht so gut angekommen – und zum Anderen soll, das ist politische Absicht, dieser Freiwilligendienst eben nicht wie die Tätigkeit eines Berufssoldaten als normales Arbeitsverhältnis betrachtet werden: Damit würde die formal ja nur ausgesetzte Wehrpflicht auch politisch endgültig zu Grabe getragen.

Unterm Strich, versicherte Beemelmans, würde die gefundene Regelung für die meisten Kurzdiener zu gar keinen oder nur zu minimalen Steuerzahlungen führen – bei einem FWDL im 20. Dienstmonat von knapp 30 Euro. Zwischen 60 und 70 Prozent aller FWDL hätten sich ohnehin nur für maximal ein Jahr verpflichtet, erhielten damit geringere Bezüge und zahlten dementsprechend noch weniger Steuern. Allerdings spielt dabei auch eine Rolle, wann ein solcher Kurzdiener antritt: Beginnt sein Dienst im Sommer und war er vorher Schüler, wird das Halbjahreseinkommen als FWDL zu Grunde gelegt und führt zu weniger Steuern, ebenso, wenn der Dienst mitten im Jahr endet und der Ex-Soldat danach ein Studium aufnimmt. Ein Soldat auf Zeit, der sich zum Beispiel auf zwei Jahre verpflichtet, zahlt dagegen von Anfang an Steuern wie ein Arbeitnehmer, ohne Steuerfreiheit für den Wehrsold – obwohl er nur einen Monat länger im Dienst ist als ein FWDL, der die 23 Monate ausschöpft.

Das Ganze dürfte eher psychologische und politische statt tatsächlich steuerliche Bedeutung haben, und mit dem Kompromiss haben beide Seiten ihr Gesicht gewahrt. Ein bisschen kompliziert wird es künftig dann wohl nur für die Nachwuchswerber, die auf die Frage Muss ich das versteuern? zu einer komplizierten Erläuterung ansetzen müssen.

(Da die Seite bmvg.de aus technischen Gründen derzeit nicht erreichbar ist, hier als Service die Pressemitteilung dazu:

Stand: 22. Mai 201

Presseinformationen zur Besteuerung des Wehrsolds

 

  1. Die im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 vorgesehene volle Besteuerung aller wehrsoldrechtlichen Bezüge hatte BMVg mit Blick auf die Attraktivität des Freiwilligen Wehrdienstes (FWD) abgelehnt.

  2. Die mit BMF nunmehr einvernehmlich gefundene Kompromissregelung sieht eine Steuerfreiheit vor für:

  • den Wehrsoldtagessatz (9,41 Euro bis 11,71 Euro/Tag),

  • den Sachbezug Bekleidung (Wert: rd. 37 Euro/Monat) und

  • den Sachbezug unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Wert: 147 Euro/Monat).

Dies betrifft FWDL und übende Reservisten gleichermaßen.

  1. Alle sonstigen Geld- und Sachbezüge sollen hingegen steuerpflichtig sein. Dies betrifft insbesondere:
    für FWDL:

  • den Wehrdienstzuschlag (zusätzliche Leistung von 16,50 bis 26,50 Euro/Tag),

  • die Besondere Zuwendung („Weihnachtsgeld“, max. 230,40 Euro/Jahr) und

  • das Entlassungsgeld (max. 1.766,40 Euro nach 23 Monaten),

für übende Reservisten:

  • den Leistungszuschlag,

  • den Reserveoffizierzuschlag und

  • den Reserveunteroffizierzuschlag sowie

für alle Wehrsoldempfänger:

  • den Sachbezug Verpflegung (Wert: 219 Euro),

  • den Sachbezug Unterkunft (Wert: 53 Euro),

  • die im Einzelfall zustehende besondere Vergütung (entspricht einigen Erschwerniszulagen für Besoldungsempfänger),

  • den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung und

  • die wöchentlichen Familienheimfahrten.

  1. Die Neuregelung ist zum 1. Januar 2013 geplant. FWDL, deren Dienstverhältnisse vor diesem Datum begonnen haben, sollen ausgenommen bleiben („Vertrauensschutz“).

  2. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen für FWDL hängen erheblich von den individuellen Umständen ab (Familienstand, sonstige Einkünfte, Entfernung vom Dienstort zum Wohnort, Inanspruchnahme von Familienheimfahrten) und können nicht pauschal vorhergesagt werden. Die nachfolgende Übersicht geht daher von idealtypischen Voraussetzungen aus und betrachtet nur die allen FWDL regelmäßig monatlich gewährten Leistungen.

  3. In den 23 Dienstmonaten eines FWDL entwickelt sich das regelmäßige monatliche Einkommenwie folgt:

Dienstmonat z.B.

Einbehaltene Lohnsteuer

Auszahlungsbetrag

2.

0,00 Euro

777,30 Euro

7.

0,00 Euro

823,50 Euro

12.

11,83 Euro

991,67 Euro

16.

20,50 Euro

1.065,80 Euro

20.

29,75 Euro

1.116,55 Euro

  1. Fallweise zeitlich oder dienstbezogen gewährte Zuwendungen sind nicht berücksichtigt und erhöhen im Einzelfall die jeweils abzuführende Lohnsteuer.

  2. Die steuerlichen Auswirkungen für Reservisten hängen von deren hauptberuflicher Einkommenssituation ab und können nur individuell ermittelt werden.