Nach Zwischenfall auf der Hermelin droht erste Anklage wegen Meuterei an Bord
Nach dem Zwischenfall auf dem deutschen Schnellboot Hermelin im UNIFIL-Einsatz Mitte Februar, bei dem mehrere Besatzungsmitglieder einen Bootsmann überwältigt und gefesselt haben sollen, droht den Soldaten eine Anklage wegen Meuterei – die erste solche Anklage in der Geschichte von Bundesmarine und Deutscher Marine seit Bestehen der Bundeswehr, wie das Verteidigungsministerium bestätigte:
Über die bevorstehende Anklageerhebung hatte am (heutigen) Freitag die Süddeutsche Zeitung berichtet. Meine Anfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Rostock läuft noch, unter anderem warte ich auf die Bestätigung, dass nach §27 des Wehrstrafgesetzes Anklage erhoben werden soll.
Nachtrag: Ein Leserhinweis in den Kommentaren (danke!) auf eine Meuterei-Anklage bei der Marine – 1963. Allerdings nicht an Bord:
Zwei Stunden nach Mitternacht bewaffneten sich die Marinegefreiten mit je einem Paar Sandalen und setzten zum Sturm auf die Stube ihres Vorgesetzten an. Die Überrumpelung gelang vollkommen: Mit Hilfe der Mariner -Fußbekleidung aus dem Bett geprügelt, trat Obermaat Wolf Jung, 23, schmählichen Rückzug auf den Kasernenflur an.
Dreieinhalb Monate nach ihrem Blitzsieg verließen die Wehrpflichtigen Siegfried Vick, 21, und Egon K., 21, zerknirscht das Gerichtsgebäude des holsteinischen Landstädtchens Schwarzenbek. Amtsrichter Nicolaus Caesar, 60, und zwei Schöffen hatten die beiden Gefreiten eines der schwersten Verstöße gegen soldatische Tugenden – der Meuterei – für schuldig befunden und zur zulässigen Mindeststrafe verurteilt.
(Foto Bundeswehr/Paulsen via Flickr unter CC-BY-ND-Lizenz)
Freiheitsstrafen für den Tatbestand der Nötigung. Ist das nicht ein bisschen übertrieben? Ist es auch Nötigung, Untergebene vor den Kameraden als Mongos zu bezeichnen?
Hier ist jemand deutlich übers Ziel hinaus geschossen. Keine Frage. Der Vorfall zeigt deutlich, dass der Respekt zwischen Vorgesetzen und Untergebenen und zwischen Kameraden verloren gegangen ist. Aber mit drakonischen Strafen wird man dieses Problem nicht lösen.
@E.J.
Da bin ich ja auch mal auf das Ergebnis gespannt.
Besonders die Tatsache dass sich die Besatzung im „ËINSATZ“ befand, wird hier leider nicht erwähnt. Wobei ich mir nicht sicher bin ob die Originalbesatzung Hermelin oder nur eine eingeflogene Ersatzmannschaft ….
In die Wikipedia hat es der Vorfall auch schon geschafft (man beachte die historischen Präzedenzfälle):
https://de.wikipedia.org/wiki/Meuterei#Einzelne_Meutereien_auf_Schiffen
es wird ermittelt nach §223, 224 abs 1, 239 abs 1, 25 abs 2, 52 stgb und §27 abs 1 wstg
E.J., der Tatbestand lautet Meuterei. http://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/__27.html
Ich kann kein genaues Datum nennen, aber ich bin mir sehr sicher, dass es einen ähnlichen Vorfall schon einmal gegeben hat. Allerdings ist das schon über 10 Jahre her wenn ich mich recht entsinne. In dem Fall waren sämtliche beteiligte Juristen sehr überrascht, dass hier plötzlich eine Mindestfreiheitsstrafe im Raum stand.
@ EJ, 28. Juni 2013 – 12:56:
Nein.
Nachtrag:
Spiegel 15/1963, auch Marine aber an Land. Google-Stichworte: Meuterei Marine WStG
@cwendt
Danke für den Hinweis – hier dann auch der Link (nicht LSR-relevant, weil älter als ein Jahr…)
10.04.1963
MEUTEREI
Aus dem Bett geprügelt
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45142982.html
Man könnte jetzt darüber diskutieren, ob die Bezeichnung der Untergebenen als „Mongos“ angesichts der ethnischen Herkunft des Vorgesetzten tatsächlich beleidigend gemeint war.
Im Ernst: Man sollte hier auch die Frage nach der Rolle der Offiziere an Bord stellen, denen das Verhalten dieses Feldwebels nicht entgangen sein dürfte.
@Wetzelsgruen
Siehe verlinkten Eintrag vom Februar: Es war nicht die Stammbesatzung.
Nach Lesart des folgenden Abschnittes im Artikel des Spiegel würde es also schon für eine einjährige Haftstrafe ausreichen, dass zum Beispiel zwei Mannschafter einem Unteroffizier sagen, dass sie einen ihrer Ansicht nach schwachsinnigen und belanglosen Befehl wie den zum Reinigen eines Tonners bei strömendem Regen nicht ausführen und gleichzeitig daran erinnern, dass man sich nach Dienstschluss noch begegnet?
„Falls ihre Berufungsrichter kein Einsehen haben, werden die Stuben-Stürmer die Strafe auch absitzen müssen, denn eine Bewährungsfrist schließt das im Meuterei-Paragraphen 27 des Wehrstrafgesetzes (WStG) vom 30. März 1957 angedrohte Strafmaß aus:
„Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung, eine Bedrohung, eine Nötigung oder einen tätlichen Angriff begehen, so wird jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt, mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.“
Das scheint mir beim Heer aber anders gehandhabt worden zu sein… Ansonsten müssten nämlich schon so einige Kameraden einsitzen.
@Dominik
Der Meuterei-Paragraf des Wehrstrafgesetzes ist schon recht heftig – siehe auch Satz 4:
Darauf gönne ich mir ein ‚Bounty‘.
@T.Wiegold:
In der Tat ist das heftig, sogar heftiger als mir und vermutlich den meisten bisher bewusst war. Die Höchststrafen sind jedoch noch nichteinmal der Knackpunkt meiner Meinung nach sondern die Mindeststrafen, die eine Ahndung von relativ harmlosen Zwischenfällen nach Augenmaß verhindern. Erstaunlich!
Je kleiner die seegehende Einheit, desto wichtiger ist der Zusammenhalt. In einem großen Feldlager kann man sich nach Dienst aus dem Weg gehen. Auf einer Fregatte wird das schon schwieriger. Einsatzteams, die in AFG über einen längeren Zeitraum patroullieren und sehr eng (unter der ständigen Gefahr angegriffen zu werden) zusammenleben oder auch Bootsbesatzungen, die im Einsatz auf sehr engem Raum zusammenleben haben es deutlich schwerer sich aus dem Weg zu gehen bzw. es ist schlicht unmöglich voneinander Abstand zu halten.
Deshalb ist es meines Erachtens auch sehr wichtig, dass vor Gericht der Gesamtzusammenhang betrachtet wird. Die Tat an sich ist verabscheuungswürdig und absolut nicht zu tolerieren – aber sie ist bestimmt nicht aus einer dummen Laune heraus entstanden, die Ursachen dürften vielschichtig sein. Ich hoffe, das sowohl ziviles Gericht als auch die Marine diese Vielschichtigkeit berücksichtigt und aufklärt!
mal ehrlich, dass ist keine Meuterei…
unabhängig vom reinen Wortlaut des Paragraphen braucht man für eine Meuterei das Ziel der Auflösung der militärischen Strukturen und unabhängig von der Frage, ob das bei der Marine überhaupt möglich ist (kleiner Scherz), wollten das die Soldaten mit Sicherheit nicht, so dass der subjektive Tatbestand rausfällt
also: auch wenn Meuterei unglaublich spannend klingt, ist es rechtlich Quatsch
(woran man auch wieder erkennen kann, wie wichtig eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist, da die Staatsanwaltschaft Rostock offenbar über keine vertieften Kenntnisse des WStG verfügt…)
Auch wenn es nichts mit dem Fall zu tun hat, aber ich meine, dass es „der Hermelin (m.)“ heißen soll. Ist zwar ne Korinthe, aber für den kundigen Leser nicht unwichtig.
Im Übrigen richtet sich m.E. eine Meuterei gegen die Schiffsführung, sprich ausschließlich gegen den Kommandanten / Kapitän.
@Ares: Woher nehmen Sie die Auffassung, daß notwendiges subjektives Tatbestandsmerkmal einer Meuterei der Wunsch, die Auflösung der militärischen Strukturen herbeizuführen, sei?
@Ares
Sry, da muss ich wiedersprechen.
Das subjektive Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn für eine Handlung, die die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt (Hier der Fall) keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr) oder Entschuldigungsgründe (Geistig gestört, betrunken, Drogeneinfluss) vorliegen.
Klar war das Meuterei wie es der § vorsieht. Nur weil die moderne Deutsche Rechtsprechung immer darum bemüht ist die Täter mit der mildest möglichen Strafe zu belegen, weil Haftplätze verdammt teuer sind. Wer hierzulande Steuern hinterzieht der muss mit mehrjährigen Haftstrafen rechnen. Mörder werden aber gern mal zu Totschlägern oder Körperverletzern mit Todesfolge runter gespielt.
Ein kollektiver massiver angriff auf einen Vorgesetzten sollte als das abgeurteilt werden was er war MEUTEREI…
Wo kommen wir denn hin wenn sowas mit einigen hundert Euros D-Buße und einem strengen Verweis gehandelt wird. Jeder Soldat hat die Möglichkeit der Beschwerde. Wenn der DVorgesetzte das abgetan hätte dann eben an den Wehrbeauftragten und zur Not mittels Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung aber nicht da durch das man den betreffenden Vorgesetzten Überfällt und aller „Code Red“ etwas Kameradschaft einhämmert.
Kurze Frage an die Informierten. Warum ist hier jetzt die Staatsanwaltschaft Rostock zuständig und nicht Kempten? Rostock ist Heimathafen ist klar aber die Straftat wurde ja während des Auslandseinsatz begangen.
Ich kann hier nur von mir sprechen, wenn ich als Vorgesetzter meine Untergebenen als „Mongos“ oder sonst was betitel und sie damit beleidige, dann bin ich selber Schuld wenn das als Boomerang zurück kommt und mich der „Heilige Geist“ besucht.
Ich habe im Heer gedient und war als Reservist im Einsatz, bei uns sind auch Sachen gelaufen für die nach dem „Wehrstrafrecht“ Köpfe gerollt wären, nur ich denke mal das es immer Auslegungsache des Disziplinarvorgesetzten ist. Mir persönlich ist das egal ob der Kammerad der da seinen Hals soweit aufgerissen hat einen Migrationshintergrund hat, wenn ihn für seine Sprüche der „Heilige Geist“ besucht ist das sein Problem und sollte nicht zu einem Politikum werden. Im Fazit sehe ich das so, das sind Jungs die im Einsatz standen, keine Verbrecher…
Vielleicht weil Kempten erst seit dem 01.04.2013 der zuständige Gerichtsstandort ist und der Vorfall älteren Datums ist? Und Zuständigkeiten eines Gerichts nicht nachträglich wechseln dürfen?
Die Konsternation, die von der Strafmaßregelung hier offenbar ausgelöst wurde ist doch ein gutes anzeichen dafür, das sie ihren Zweck ,Generalprävention, erfüllt.
Und nein, es handelt sich eben nicht um bloße Nötigung etc. sondern um ein untergraben der militärischen Kommandostruktur und damit der Funktionfähigkeit der Truppe. Da ist die mindeststrafe angemessen und die Höchstrafe ebenfalls, da man diese auch im Hinblick auf Konstellationen im „großen Vaterländischen“ konzipiert hat.
Die Tatsache das hier sofort die Apologeten aus der Deckung kommen „ach ist doch nicht so schlimm, kommt öfter vor usw.“ zeigt doch wie wichtig ein „pour encourager“ Urteil ist.
Intessant wie hier schon wieder Weichmacher in die Diskussion einfliessen.
Der Vorwurf der Meuterei ist doch evident.
Siehe § 27 WStG:
„(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Das Strafmaß mag dann einen breiten Blick berücksichtigen, aber der Sachverhalt ist klar.
Jedoch in einer Welt des Relativismus ist eben alles unklar.
@ KeLaBe | 28. Februar 2013 – 15:36 http://augengeradeaus.net/2013/02/besonderes-vorkommnis-bei-unifil-mit-merkwurdigem-hintergrund/
Es ist schon viel zähneknirschende Geduld nötig, um alle Meinungen hier zu lesen.
Sie Glücklicher, ich musste nun schon zwei Threads dazu lesen.
@ Tom | 28. Juni 2013 – 15:26
So ist es.
@ Dominik | 28. Juni 2013 – 14:02
Nein, ist es auch im heer grundsätzlich nicht. Nicht jede Straftat, nicht jedes Dienstvergehen ist gemäß Lehrbuch geahndet oder eben nicht geahndet worden. Aber das ist im Zivilleben nicht anders als innerhalb der Bundeswehr.
Die grobe Linie -Lehrmeinung quasi-war und ist aber weder, dass Untergeben konsequenzenlos als „Mongos“ bezeichnet wurden/ werden noch dass diese Untergebenen dann „selbst Hand anlegen“ -auch wenn Matt Brötchen | 28. Juni 2013 – 15:11 etwas anderes behauptet- und konsequenzenlos Dienstvergehen und Straftaten begehen.
Zur Ahndung braucht man aber dreierlei: das Vergehen/ die Straftat selbst , die Information(en) darüber an der richtigen Stelle und die Stelle selbst, die diese Angelegenheit als ahndungswürdig erachtet, wobei dem eben Verfahrensablauf vorgeschaltet ist-das gibt allen Seiten Rechtssicherheit.
Hier kam der Disziplinarvorgesetzte ganz offensichtlich zu dem Schluss, dass neben dem Einleiten eines Disziplinarverfahrens auch eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft geboten schien. Er wird seine Gründe gehabt haben und diese sehr genau in der Abgabemitteilung aufgeführt haben. Und er darf sich eine Belehrung und Mutmaßung auf das Äußerste verbitten, er würde sein Handwerk nicht beherrschen, stünde Helden im Weg, die das eben selbst und „wie Männer“ regeln, wäre zu kleinlich, o.ä.
Interessant wird auch sein, inwiefern das Mitwissen anderer Besatzungsmitglieder durch die Marine beleuchtet wird. Bei der Größe des Schiffes kann eine solche Aktion ja kaum im Verborgenen stattgefunden haben. Seltsam auch, dass offenbar die Fotos gelöscht wurden. Durch wen?
@ Tom Weinreich | 28. Juni 2013 – 16:25
Wahrscheinlich durch den, der nicht wollte, dass sie veröffentlicht werden. Ich kann hier keine Vertuschungsabsicht, sofern Sie denn eine suggerieren wollten, erkennen.
Ferner ist anzunehmen, dass weder Disziplinarvorgesetzter noch StA und Gericht die Fotos brauchten oder brauchen werden. Und für wen anderes sollten sie denn mMn auch nicht bestimmt sein.
@Sachlicher: Wie frei ist derjenige im Umgang mit Beweismitteln denn?
@Sachlicher
Na ja, mal völlig unabhängig vom konkreten Fall: Einfach mal annehmen, dass die Fotos einer möglichen Straftat nicht gebraucht werden und sie vorbeugend zu löschen, ist, zumindest, merkwürdig…
Vielleicht noch zwei rechtsvergleichende Anmerkungen zur Meuterei.
Die Meutereidefinition ist jeweils identisch mit der deutschen.
Meuterei gemäß UCMJ,
„Art. 94. (§ 894.) 2004 Mutiny or Sedition.“
Abs.(b)
„A person who is found guilty of attempted mutiny, mutiny, sedition, or failure to suppress or report a mutiny or sedition shall be punished by death or such other punishment as a court-martial may direct.“
und bei den Briten
gem. Armed Forces Act 2006, Section 13
Mutiny: maximum penalty : life imprisonment
Da ist man in Deutschland mit 6 Monaten-5 Jahren wohl eher gut bedient.
@ Tom Weinreich | 28. Juni 2013 – 16:33
Wie frei ist derjenige im Umgang mit Beweismitteln denn?
Als Einführung: http://www.rechtslexikon-online.de/Beweismittel.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Beweisverwertungsverbote_im_Strafverfahren.html
Inwiefern die Beweismittel „Fotos“ als gerechtfertigt erhoben zu bewerten gewesesn wären, sei dahin gestellt und und hätte der entsprechende Richter einordnen müssen, soll folglich nicht das Thema sein.
—-
Da ich nicht weiß, inwieweit Sie die WDO kennen, hole ich mal mit einem kleinen Beispiel etwas weiter aus, um zu illustrieren und vom Strafverfahren abzugrenzen:
Da der Disziplinarvorgesetzte „von der Schuld überzeugt“ sein muss, ist es ihm anheimgestellt, welche „Beweismittel“ er verwendet und welche nicht. Er darf sie nur bei Kenntnisnahme nicht ignorieren. Das heißt, er kann eine Disziplinarmaßnahme verhängen ohne alle Beweise gesichtet zu haben, sprich kann aufhören zu ermitteln, wenn er im konreten, und sich kein neuer auftut während der Ermittlung, Sachverhalt sicher „überzeugt“ ist. Kann, macht er in der Regel aber nicht. Diese Möglichkeit besteht in einem (Truppendienstgerichts- und ) Strafverfahren so nicht.
Was sich jetzt etwas nach rechtlichem Sodom und Gomorra anhört, ist so weder gemeint noch usus. Ich meine damit z.B.: Gefreiter Müller verweigert wiederholt den Flaggengruß grundsätzlich am höchsten Punkt der Stelling auszuführen und grüßt die Flagge stets mit einem lässigem Winken mit Bier und Zigarette in der Hand von der Hafenmauer aus, obwohl der Bootsmann Meier ihn bereits im Rahmen einer Besonderen Erzieherischen Maßnahme, natürlich angeordnet vom Disziplinarvorgesetzten selbst, wiederholt ausgebildet hat. Dies melden und bezeugen unabhängig voneinander Oberbootsmann Schulz und Maat Schulze.
Da ja hier ganz offensichtlich kein Ausbildungsmangel mehr vorliegt, sondern augenscheinlich ein Disziplinmangel, eröffnet also der Disziplinarvorgesetzte, der sich nals nicht befangen sieht und der Gefreite Müller auch nicht die Vertrauensperson ist, ein Disziplinarverfahren gegen den Gefreiten. Er vernimmt ihn daraufhin und nimmt die Zeugenaussagen auch noch schriftlich auf -letzteres müsste er nicht, empfiehlt sich aber- , jetzt schaut er noch nach Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründen. Er befragt die Vertrauensperson, die dem Gefreiten einen laxen Umgang mit militärischen Formen, aber sonst eine fleißige Hand und ein Superkameradschaftsverhalten beleumundet.
Jetzt wertet der Disziplinarvorgesetzte Entlastendes und Belastendes. Er gelangt somit sehr klar nachvollziehbar zu einem Ergebnis. Und nun muss er nicht noch 26 Fotos sichten und 28 weitere Zeugen vernehmen, um a) festzustellen ob sein Disziplinarmaß ausreicht und b) wenn er ersteres bejaht: eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen/abzusehen oder wenn er letzteres bejaht abzugeben.
Vor einem Strafgericht ist das schon etwas anders, die Regeln ungemein strenger. Gleich hingegen ist, beide, Disziplinarvorgesetzter wie Gericht, lassen als Beweismittel zu, was die Kriterien als solche erfüllt und welche tatsächlich da sind.
Um zu diesem Fall zurück zu kehren: Ja, es ist etwas unglücklich. Und ich hätte die Telefone/ Kameras bzw. Bildträger sicher beschlagnahmt -die Möglichkeit hätte es ganz offensichtlich nach WDO gegeben und hätte dann nach dieser auch rechtssicher gestaltet werden können-. Das Personal vor Ort tat es nicht-eine Bewertung verbietet sich mir. Und nun?
Hat der Richter einen guten Tag wird er im Gerichtsaal denjenigen, der die Löschung ganz offensichtlich rechtswidrig aufgenommener Bilddokumente befahl, eine Weiterbildung zukommen lassen. Hat er einen schlechten Tag wird er etwas schimpfen. Ein Drama wird er nicht daraus machen. Warum?
1. Weil auch Juristen mitunter pragmatisch sind. Und nicht vorhandene Beweismittel sind eben nicht da. Punkt. Dann nimmt man die, welche da sind. Und das scheinen doch einige zu sein, schließlich kolportiert man nicht mal so nebenbei den Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens. Staatsanwaltschaften lassen sich obgrund fehlender Beweislast nämlich nur sehr ungern vom zuständigen Richter die Leviten lesen.
2. Weil die Bordbesatzung nun einmal keine Strafverfolgungsbehörde und auch keine Hilfsbehörde der Staatsanwaltschaft ist. Sollten diese Letztgenannten aber zu solchen Aktionen ansetzen, dann brennt im Gerichtsaal auch zu Recht mal die Luft.
3. Die Löschung der Fotos ja ganz offensichtlich nicht dazu diente, um hier das Ermittlungsverfahren zu verhindern. Mehr noch es ja ganz offensichtlich im Interesse desjenigen stand, dass diese herangezogen werden. Etwas anderes zu behaupten fände ich unangemessen, schließlich ging die Iniative zur Einleitung eines Strafverfahrens ganz unweifelhaft von Bord aus.
Sollte das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Befehl zur Löschung zur Behinderung oder gar Vereitelung der Ermittlungen im Sachverhalt beitrugen, dann wird er dem Recht Recht zukommen lassen. Da können Sie unbesorgt und tiefenentspannt sein.
Das ist meine Meinung. Eine relevante Antwort können sie nur fallbezogen vom zuständigem Richter, der den Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens annimmt, erhalten, nicht von mir-und schon gar nicht generalisiert.
@T.Wiegold | 28. Juni 2013 – 17:20
Nein. Denn die Bordbesatzung sind „Strafverfolgungsamateure“. Das ist überhaupt nicht abwertend gemeint, sondern eine Feststellung. Meinerseits nur getätigt, damit man „merkwürdig“ gezielter einordnen kann. Keinesfalls darf und soll diese Aussage den Disziplinarvorgesetzten, der an die StA abgab, deshavouieren.
@T.Wiegold | 28. Juni 2013 – 17:20
Und nein mMn kann man es nicht los gelöst vom konkreten Fall, sprich generalisiert, betrachten.
An Spekulationen, was die Vorgesetzten im Einzelfall zu dem Befehl bewog, beteilige ich mich bewusst nicht. Ebenso unterstellle ich nicht, dass sie bewusst die Ermittlungen erschweeren oder behindern wollten.
Die Bezeichnung „Meuterei“ für diesen albernen Fall auf der Hermelin ist auf groteske Weise übertrieben. Auf den US-Flugzeugträgern Kitty Hawk und Constellation gab es 1972 regelrechte bewaffnete Aufstände von Teilen der Besatzung mit vielen Verletzten – und das zu einem Zeitpunkt, als sich das Schiff im scharfen Einsatz vor der Küste Vietnams befand (es wurden Luftangriffe auf Nord-Vietnam geflogen).
Die Schuldigen wurden damals überwiegend unehrenhaft aus der Navy geworfen, aber Verfahren wegen „Meuterei“ gab es nicht (jedenfalls nicht wegen dieses speziellen Straftatbestandes).
http://www.history.navy.mil/library/special/racial_incidents.htm
@Sachlicher:
„Weil auch Juristen mitunter pragmatisch sind.“
Da lach ich als Nichtjurist mal herzlich.
„Und nicht vorhandene Beweismittel sind eben nicht da. Punkt.“
Und der § 295 StGB den gibt es nur zum Spaß – so ganz pragmatisch und so?
Aber vielleicht auch mal wieder zu viel Wirbel.
Das Ganze wird gerichtlich untersucht. Haken dran.
Wenn ich auf die Bundeswehr schaue sehe ich weitaus drängendere Themen (Fehlerkultur, Kriegstauglichkeit, Ausbildung, Fortbildung, Übung, Führerauswahl, etc.).
Aber die sind oft so abstrakt und tiefgründig, übers G36 schimpfen ist einfacher.
@ chickenhawk
„aber Verfahren wegen “Meuterei” gab es nicht“
tja warum wohl nicht? Tipp: “ racial incidents“, sowas wird ganz schnell unter den Teppich expediert.
Sie werden vermutlich nicht bestreiten, dass der von Ihnen angeführte Fall tatbestandlich eindeutig der Meutereidefinition des UCMJ entspricht.
Art. 94
„(1) with intent to usurp or override lawful military authority, refuses, in concert with any other person, to obey orders or otherwise do his duty or creates any violence or disturbance is guilty of mutiny; „
@Sachlicher: Die Rechtskenntnisse der Vorgesetzten werden immer schlechter. Ich teile viele Ihrer Aussagen. Ich finde es aber nicht nur unglücklich, dass potenzielle Beweismittel für ein bevorstehendes Strafverfahren gelöscht werden. Dass ein solches bevorsteht, musste jedem klar sein. Deswegen musste jeder Vorgesetzte über den Tellerrand der WDO hinausdenken. Auch wenn dies im konkreten Fall zu keiner Beweisnot führt, halte ich das für keine unglückliche Kleinigkeit.
@chickenhawk: Und weil andere Staaten – hier die USA – Meutereien auf ihren Kriegsschiffen, mutmaßlich wegen des Kontextes und der besonderen Brisanz im Rahmen der Rassenunruhen, nicht oder nicht hinreichend oder nicht in dem Maße geahndet haben, welches unser Nebenstrafrecht vorsieht, sollen wir eine Meuterei nicht als solche bezeichnen und den armen, mißverstandenen Obermaaten den Kopf tätscheln?
@ chickenhawk | 28. Juni 2013 – 18:21
Ich möchte Sie nicht belehren. Aber § 27 WStG heißt eben Meuterei. Und wenn die Staatsanwaltschaft Rostock ein Verfahren nach § 27 WStG beantragt, dann beantragt sie eben eines wegen Meuterei. Im übrigen kann man auch wegen außerhalb eines Bordes begangener und straftatbestandserfüllender Handlungen wegen Meuterei angeklagt werden, schiffs- bzw. bootsbezogen ist das nicht. Der Gesetzgeber hat das bewusst offen gehalten:
§ 27 WStG – Meuterei –
http://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/__27.html
Vielleicht nehmen sie ja auch §28 oder einen anderen aus dem zweiten Abschnitt.
Noch hat Hr. Wiegold ja keine Antwort. Denn ganz klar steht, sollten die Beschreibungen zutreffen, so einiges aus dem WStG zur Formulierung einer im Raum stehenden Anklageschrift zur Verfügung.
@ Sascha W.,
„@Ares: Woher nehmen Sie die Auffassung, daß notwendiges subjektives Tatbestandsmerkmal einer Meuterei der Wunsch, die Auflösung der militärischen Strukturen herbeizuführen, sei?“
aus der Rechtsprechung und der entsprechenden Kommentierung des Paragraphen
@ Brommy
„@Ares
Sry, da muss ich wiedersprechen.
Das subjektive Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn für eine Handlung, die die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt (Hier der Fall) keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr) oder Entschuldigungsgründe (Geistig gestört, betrunken, Drogeneinfluss) vorliegen“
sorry, das ist schlicht falsch…
der subjektive Tatbestand ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, und die Verwirklichung des Tatbestandes kann mehr sein, als im Gesetz steht (einfachstes Beispiel ist der Totschlag: Der Paragraph ist grad mal ein Satz, die Kommentare und die Rechtsprechung füllen Bände…)
Zusammengefasst: Es ist keine Meuterei. Manchmal hilft nur der Blick ins Gesetz eben doch nicht. Schade, dass die WStG-Anfänger der Staatsanwaltschaft Rostock sich das nicht genau angesehen haben.
@ J.H.
Kempten ist u.a. nicht zuständig, da z.T. Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
@ T.Wiegold:
Die Löschung der Fotos war doof, ist aber letztlich nicht tragisch. Da der Vorgesetzte die Ermittlungen vorangetrieben hat, sollte es offensichtlich nicht der Strafvereitelung dienen.
Nein, Konsequenzen muss das schon haben. Aber mit einem Verfahren wegen „Meuterei“ macht man sich lächerlich.
Meine Vermutung ist sowieso: Der Grund, warum das überhaupt in dieser Form vor Gericht gehen soll, ist die ethnische Herkunft des Vorgesetzten bzw. der Täter. Niemand wird sich im Wahljahr, aber auch überhaupt, dem an sich fernliegenden Verdacht aussetzen wollen, man hätte in den Streitkräften einen Vorfall mit möglicherweise rassistischen Untertönen unter den Teppich gekehrt.
@ Chickenhawk:
Der Grund warum es vor Gericht geht, ist ganz einfach: es waren Straftaten und die Rechtsberater der Bundeswehr haben davon erfahren.
Die ethnische Herkunft ist völlig Wurscht, es gibt auch genug ähnliche Fälle vor Gericht, bei denen alle die gleiche ethnische Herkunft haben.
@ ares
erfordert der subjektive Tatbestand des § 27 dolus directus 1. grades ?
Wieso schließen Sie eine Strafbarkeit gem. § 27 so apodiktisch aus? ein anfangsverdacht scheint ja zu bestehen.
@Ares: Derlei findet sich aber weder in Kortes Kommentar zum WStG noch ließe sich derlei aus der Gesetzesbegründung bei Einführung entnehmen noch wurde – im einzigen mir bekannten Fall von Meuterei – seinerzeit in Urteil und Begründung eine derartige Anforderung gestellt.
@ Tom Weinreich | 28. Juni 2013 – 18:28
Die Rechtskenntnisse der Vorgesetzten werden immer schlechter.
Das weiß ich nicht. Und anmaßende Mutmaßungen sind nicht mein Gebiet.
Ich finde es aber nicht nur unglücklich, dass potenzielle Beweismittel für ein bevorstehendes Strafverfahren gelöscht werden. Dass ein solches bevorsteht, musste jedem klar sein.
Da wir Meinungen austauschen, möchte ich Ihnen nicht wider das Wort reden. Ob dies jedem auf jeder Ebene klar sein musste, weiß ich nicht. Ich gebe hier aber zu bedenken, dass ein Soldat im besonderen: kein Ermittlungsbeamter und ganz allgemein: ein Mensch ist. Ich wählte deshalb bewusst den Begriff „unglücklich“.
Deswegen musste jeder Vorgesetzte über den Tellerrand der WDO hinausdenken.
Den Tellerrand der WDO zu erblicken ist mitunter sogar schon schwer und für viele Dienstgrade (fast) unerreichbar. Sie verlangen nonchalant und Ihren Formulierungen nach hier etwas -nämlich die Beachtung der WDO, des StGB, der StPO und einer ganzen Reihe mehr- von Personal, welches dazu überhaupt nicht befähigt wurde. Und selbst bei ausgebildetem Personal passieren Fehler-wenngleich sie dort sehr schwer wiegen.
Ich möchte Sie nicht von Ihrer Meinung abbringen und respektiere sie, nur entlastend anführen, dass Sie in Ihren Forderungen und Formulierungen eine ganze Menge ermittlungstechnisches und juristisches Können von der Berufsgruppe der Soldaten abverlangen, nämlich unter massiven Stress in einem ihnen fremden Sachgebiet „alles richtig zu machen“. Sie dürften argumentieren, dass ein Vorgesetzter die einhelligen Gesetze und Vorschriften in Gänze können und anwenden können muss. Das dürfen Sie den Gesetzen nach auch. Ich bleibe bei meiner Aussage, dass dies nicht einfach für jedes noch so kleine Detail aller Sachgebiete, mit denen Soldaten da so konfrontiert sind, zu verlangen ist-die Handlungsweise nach bestem Wissen und Gewissen natürlich schon.
Ob man die Löschung nun aus Arglosigkeit, aus Unwissen, aus Angst oder, oder, oder hat vornehmen lassen ist genauso Spekulation wie die Aussage, man hat es bewusst zur Behinderung der Strafverfolgung tun lassen.
Auch wenn dies im konkreten Fall zu keiner Beweisnot führt, halte ich das für keine unglückliche Kleinigkeit.
Doch ist es meiner Meinung nach auch weiterhin.
@Memoria | 28. Juni 2013 – 18:26
“Weil auch Juristen mitunter pragmatisch sind.”
Da lach ich als Nichtjurist mal herzlich.
Bitte.
“Und nicht vorhandene Beweismittel sind eben nicht da. Punkt.”
Und der § 295 StGB den gibt es nur zum Spaß – so ganz pragmatisch und so?
Ich habe dazu ausgeführt: Sollte das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Befehl zur Löschung zur Behinderung oder gar Vereitelung der Ermittlungen im Sachverhalt beitrugen, dann wird er dem Recht Recht zukommen lassen. Da können Sie unbesorgt und tiefenentspannt sein.
Und jetzt:
Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
Viel Erfolg bei der Feststellung, dass die Bilder in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO bestimmt sind (waren) und beim Nachweis des Vorsatzes -man weiß und will das- in Verbindung mit der Absicht etwas zu verhindern sowie der Tasache, dass der Vorgesetzte, der den Befehl gab, nicht darüber verfügen durfte, die ganz offensichtlich nicht zulässig gemachten Bilder (Stichwort: Film- und Fotografierverbot an Bord seegehender Einheiten) von den Bildträgern löschen zu lassen. Die fünf-sieben Jahre bis Sie mir das höchstrichterliche Ergebnis mitteilen können, warte ich gern, Hr. Wiegolds Blog und die Kommentatoren hier waren, sind und bleiben hoffentlich so gut! (Das meine ich nicht ironisch o. in ähnlichem Duktus).
Aber vielleicht auch mal wieder zu viel Wirbel.
Weiß ich nicht.
Das Ganze wird gerichtlich untersucht. Haken dran.
Ja.
Worum ging es egtl. bei der Sache Konkret , das konnte ich bis jetzt leider noch nicht vernehmen?
lg
@Ares
„sorry, das ist schlicht falsch…
der subjektive Tatbestand ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“
Vollkommen richtig, wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Beispiel Totschlag: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ Zum Beispiel: Ein Jäger erschießt auf der Jagd eine Person) und keine Entschuldigungsgründe (Jäger stand unter dem Einfluss von Crystal Meth und hatte Haluzinationen eines ihn angreifenden Flugsauriers) oder Rechtfertigungsgründe (Die erschossene Person wollte gerade einem jungen Mädchen den Hals aufschneiden, also Notwehr) liegen vor, dann handelt der Täter mit dem Wissen und Wollen der Tatbestandsverwiklichung. Also ist das subjektive Tatbestandmerkmal erfüllt.
Subjektiver Tatbestand heißt nicht: „Ich habe es doch gar nicht so, sondern ganz anders gemeint“.
Welche Straftat vorliegt, richtet sich allein nach den OBJEKTIVEN Tatbestandsmerkmalen und die stehen 1:1 im Gesetzestext. Die Kommentierungen sind Hilfen zur Auslegung, aber kein Gesetz.
Kein Richter ist gezwungen sich an die Kommentierung zu halten, nur an den Wortlaut des Gesetzes. Das er sein Urteil angreifbar macht, wenn er gänzlich anders entscheidet, steht auf einem anderen Blatt.
Ich kapiere übrigens nicht, wieso bei dem Wort Meuterei eigentlich alle gleich an die Marine denken. Wenn drei (Lw) StUffze ihren OFw zusammenschlagen, ist das auch Meuterei. Das Kind musste halt einen Namen bekommen und „Gemeinschaftliches Aufbegehren (oder Zusammenrottung) zum Zwecke der Befehlsverweigerung, der Nötigung oder des tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten“ ist nun doch ein wenig zu lang.
„Ich kapiere übrigens nicht, wieso bei dem Wort Meuterei eigentlich alle gleich an die Marine denken.“
1918 ist wohl doch präsenter als man denkt ;)
Ich verstehe an der ganzen Diskussion eines nicht – und das im Wahlkampf und der ganzen Bundeswehrdiskussion -, weshalb das BMVg nicht aktiv bei der Staatsanwaltschaft einschreitet , und darlegt das ist „don’t Fuss About Trifles“!
Nein, diese truppenfernen Überflieger „are sitting on the banister and pissing in the wine“.
Und was die zivile Staatsanwaltschaft mit viel TamTam kann, das könnte man intern viel besser, im Stillen wirkungsvoller und vieleicht auch mit etwas mehr Sachverstand und Selbstverständnis regeln,. Zu dem konkreten Fall gehören immer zwei, der Eine, der die Jungs vorher unter den Tisch gejagt hat, und der Andere, die den dann auf dem Tisch „festgetaped“ haben. Albernheiten sind das, die man notfalls mit einem geschlossenen Raum und einem Satz Handschellen an der Türklinke binnen 24 Std durch den Disziplinarvorgesetzen regelt.
Und ich wage zu behaupten, das genau der Disziplinarvorgesetzte vorher versagt hat, sonst wäre es zu einem solchen Zwischenfall gar nicht gekommen!