Coronavirus-Pandemie und Bundeswehr – Sammler 17. April
Der aktualisierte Sammelthread zum Thema Bundeswehr und Coronavirus-Pandemie am 17. April 2020:
• Die aktuellen Zahlen zur Infektion bei Soldatinnen und Soldaten im Inland:
249 begründete Verdachtsfälle (Vortag 301)
317 bestätigte Infektionen insgesamt, davon 107 derzeit Erkrankte (Vortag 312/116)
• Die Zahl der Amtshilfeanträge ist am (heutigen) Freitag leicht auf 412 gestiegen, 150 davon wurden gebilligt. Davon laufen derzeit 93 Vorhaben, 27 sind in Planung und 30 abgeschlossen.
Derzeit sind gut 500 Soldaten auf Antrag von Ländern und Kommunen in die Coronavirus-Hilfe eingebunden.
Diese Zahl dürfte in den nächsten Tagen spürbar steigen: Zum einen sollen Soldaten künftig, wie bereits gemeldet, in vier Erstaufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete in Baden-Württemberg mit praktischer Hilfe und Logistik unterstützen. Allerdings gilt für zwei dieser Einrichtungen nach wie vor eine Quarantäne, die Hilfe soll frühestens nach deren Ende beginnen.
Und zum anderen steht die Unterstützung der örtlichen Gesundheitsämter bei der Nachverfolgung von Kontaktpersonen Infizierter an, allein in Brandenburg sind dafür gut 100 Soldatinnen und Soldaten vorgemerkt. Einzelne Landkreise und Städte in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erhalten dafür ebenfalls Unterstützung durch Personal des Sanitätsdienstes.
Das Verteidigungsministerium hat beide Male zur Auflage gemacht, dass Soldaten nicht hoheitliche Aufgaben übernehmen. Insbesondere bei dem Einsatz in Gesundheitsämtern dürfe nicht der Eindruck aufkommen, dass die Bundeswehr hier als Behörde exekutiv tätig werde; die Hilfeleistung diene allein der Unterstützung der örtlichen Gesundheitsbehörden.
• In den Auslandseinsätzen bleibt die Bundeswehr bislang weiterhin von Covid-19-Fällen verschont (mit Ausnahme der sieben Infizierten in der EU-Battlegroup in Litauen, die bereits ausgeflogen wurden). In der EU-Ausbildungsmission in Mali wurden am Freitag zwei weitere Infektionen gemeldet, die Bundeswehr ist nach Angaben des Einsatzführungskommandos nicht betroffen:
EUTM MALI PRESS RELEASE Nº4 ABOUT COVID-19@eu_eeas https://t.co/rq968j65uy pic.twitter.com/2rvcy1vGUz
— eutmmali (@eutmmali1) April 17, 2020
• Fun Fact am Rande: Um die Zusammenarbeit mit zivilen Behörden und Hilfsorganisationen zu erleichtern, ist die Bundeswehr im Corona-Hilfseinsatz beim Informationsaustausch vom sonst genutzten militärischen Koordinatensystem Military Grid Reference System (MGRS) abgerückt (obwohl eigentlich auch für den Katastrophenschutz das UTM-System genutzt wird, auf dem MGRS basiert). Statt dessen werden die Koordinaten von Länge und Breite nach dem Muster 52.xxxx 13.xxxx genutzt, die sich direkt in digitale Karten auf Smartphones oder Anwendungen wie Google Maps eingeben lassen – so brauchen sich zivile Behörden nicht mit Ortsangaben wie 33UUU859244 herumschlagen.
• Die Pandemie-Situation wirft die Übungsplanung der Streitkräfte durcheinander – bisweilen auch sehr kurzfristig. Noch am Freitagmittag hatte das Heer eine Übung des Panzerbataillons 104 zur Vorbereitung auf den Einsatz im NATO-Bataillon in Litauen angekündigt:
Am Abend wurde das dann abgesagt:
Mir scheinen die Maßnahmen der BW zu ängstlich, halbherzig und überbürokratisch zu sein. Art. 35 GG bestimmt an keiner Stelle, daß die BW keine hoheitlichen Aufgaben übernehmen darf. Wichtig ist, daß der Einsatz der BW im inneren von § 35 GG verlangt nur, daß die Hilfe von einem Bundesland angefordert wird oder die Bundesregierung – wegen der Gefährdung von mehr als einem Land bei einem schweren Unglücksfall – den Bundesgrenzschutz und die Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei einsetzen.
Angesichts der weltweiten Corona-Krise ist es sehr unwahrscheinlich, daß das Bundesverfassungsgericht hier eingreifen würde. Vielmehr ist zu erwarten, daß das Bundesverfassungsgericht Corona als schweren Unglücksfall einstufen würde und die Zulässigkeit von BW Einsätzen, bei Klagen von Bürgern oder der Opposition, ausweiten wird.
Wir haben in Deutschland keine grundsätzlichen Streitigkeiten zwischen den Bundesländern und dem Bund in der Bekämpfung des Virus, wie z.B. in den USA. Nur wenn ein Bundesland gegen einen BW Einsatz klagen würde vor dem BVerfG wäre eine strenge Kontrolle aus Karlsruhe zu erwarten.
Deshalb sollte die BW offensiver eingesetzt werden und nicht die BW einen schwachen Eindruck machen, weil man panische Angst vor hoheitlichen Aufgaben der BW hat. Nur weil die BW z.B. ein Ausgehverbot, im Auftrag eines Bundeslandes durchsetzen würde, kann man nicht einfach in Karlsruhe klagen. Erst müsste der allgemeine Rechtsweg erschöpft sein und der kann Jahre dauern. Und verantwortlich wäre das Bundesland und nicht die BW, die nur Amtshilfe geleistet hätte.
Es macht auch keinen guten Eindruck, wenn das Panzerbataillon 104 erst groß üben soll und dann kommt gleich wieder die Rolle rückwärts. Oder hat die BW Angst vor dem Manöver bekommen, weil mehr als die Hälfte der Besatzung des französischen Flugzeugträgers sich angesteckt hat?
[Ich bremse jetzt mal sehr hart. Gleich mit falschen, noch dazu juristischen, Aussagen anzufangen – und das bei einem Thema, das hier schon zigfach debattiert wurde: So nicht. Die Pseudo-Debatte „alles möglich nach GG35!“, ohne auch nur im Ansatz nach den sehr unterschiedlichen Details dieses Grundgesetzartikels zu schauen, werden wir hier nicht erneut starten. Auch nicht, wenn man damit eine politische Agenda puschen möchte. Das als Hinweis für weitere Versuche dieser Art. T.W.]
@Closius sagt: 18.04.2020 um 10:25 Uhr
„Mir scheinen die Maßnahmen der BW zu ängstlich, halbherzig und überbürokratisch zu sein.“
Ohne in die inhaltliche Debatte über Ihre Aussagen eintreten zu wollen (bei einigen liege ich auf Ihrer Seite, bei anderen muss ich @T.W. zustimmen), aber eines muss ich einwerfen: es ist NICHT die Bw die hier über etwas entscheidet!
Wenn überhaupt, dann kritisieren Sie bitte die Bundesregierung und/oder die Landesregierungen. Und das wäre dann glaube ich OT ;)
Aber eines ist klar, die Bundeswehr entscheidet im Rahmen ARt. 35 nicht durch sich selbst ob sie hoheitliche Aufgaben ausüben möchte oder nicht. Sie übt diese auf Anordnung der Bundesregierung und/oder Anforderung der Landesregierungen aus.
@Closius
Die Hilfeleistungsanträge sehen die Möglichkeit der Hilfeleistung nach GG Art 35, 2 durchaus vor. Allerdings legt dies die Bw nicht selbst fest sondern der Antragsteller. Die rechtliche Zulässigkeit wird dann durch Rechtsberater der Bw geprüft – wie bei allen Anträgen auch. Es kann allerdings sein, daß der Antragsteller von 35, 1 ausgeht, es dann aber doch ein 35, 2 wäre („Grauzone“).
Dann stellt sich auch die Frage der Antragsberechtigung. Bei 35, 2 sind es regelmäßig die Länder, also keine Landkreise, o.ä. Ebenen. In Baden-Württemberg z.B. muß die Landesregierung als Organ anfordern, das Innenministerium ist hierzu alleine nicht berechtigt.
I.d.R. rechtlich problemlos sind Anträge nach GG Art 35, 1.
Interessant was in diesen Tagen so alles durch den GI entschieden wird:
Die Verlegung einer Übung eines verminderten Bataillons um eine Woche.
Zwischen Bataillonsführung und GI gibt es ja noch weitere Ebenen (Brig, Div, Arbeitsebene KdoH, Kdr Einsatz, InspH, BMVg FüSK, AL FüSK).
Führen mit Auftaag in der Krise?
So, da die Ansage oben nicht deutlich genug war: Die Debatte über eine Veränderung der Regeln für den Bundeswehreinsatz im Inneren, die ohne Not jetzt auch hier angeschoben werden soll, stoppe ich jetzt. Ein Grund dafür, die auf Augen geradeaus! schon zigfach geführte Diskussion gerade jetzt erneut ohne neue Argumente und ohne erkennbaren Anlass zu führen, ist nicht erkennbar – außer dem politischen Willen, die aktuelle Krise dafür auszunutzen. Dafür können dann die Parteikanäle genutzt werden.
[Vorsorglich mein Hinweis vorweg: hier die Aussage zu referieren, es würden bereits 10.000 Bundeswehrsoldaten wg. Corona-Pandemie 70 Euro Zuschlag am Tag erhalten, und dafür nur einen vagen Quellenhinweis („berichtet eine regionale Zeitung“) zu geben, ist schon an der Grenze. Bitte konkrete Quellenangabe, kein Link, und dann kann man ja mal gucken, was dran ist. So lasse ich künftig keine Kommentare zu. T.W.]
Kennt jemand Hintergründe? Ist es zutreffend, dass in der Bw bereits 10 000 aufgrund der Corona-Pandemie im Ausnahmetatbestand (ATB) Dienst leisten bei 70 €/Tag Zuschlag? Dabei ginge es sowohl um Personal in Lagezentren als auch bei Einsatz i. R. Amtshilfe.
Da berichtet eine regionale Zeitung zum Hilfspflegereinsatz im Landkreis Bamberg über die Freude der Heimbewohner, weil einer der Soldaten vom PzBtl aus der Oberpfalz jeden Tag am Klavier aufspielt. Bei 70 € Zuschlag / Tag – wenn das mit dem ATB zutreffen würde – käme vermutlich ein kurzarbeitender Musiker des benachbarten Kurorchesters oder ein sonstiger, derzeit durch Veranstaltungsverbote
leidender Künstler auch als Hilfspfleger in Frage.
Die Bw läuft da m. E. Gefahr, sich mit derartiger Berichterstattung nicht entsprechend ihres Auftrags / ihrem tatsächlichen Leistungsportfolio in der Öffentlichkeit zu präsentieren.
Im aktuellen Newsletter Verteidigung (NV Ausgabe 15) moniert der DBwV, in persona der Lw-Vorsitzende Hptm Scholz, die Doppel-Quarantäne Praxis für Mali.
Er weist zurecht darauf hin, dass gerade das besonders belastete und benötigte Personal der Lw in Dauereinsätzen steht und dehalb meist kürzere Stehzeiten in Einsätzen hat, um überhaupt noch ein verlässliches Privatleben zu ermöglichen. Er stellt fest, dass durch die 4-wöchige Prä-Quarantäne und die seit 11.04.2020 beschlossene 2-wöchige Post-Quarantäne absurde 6-wöchige Gesamt-Quarantänephasen ggü. einem teilweise 4-6-wöchigen Einsatz stehen.
Er fordert intelligente Lösungen.
Seiner Kenntnis nach wurden weder mit den Beteiligungsgremien noch mit dem betroffenen Personal diesbzgl. Gespräche geführt.
@CRM-Moderator
Seitdem hier die Nachricht stand, dass es für den MINUSMA-Einsatz eine Quarantäne sowohl in Deutschland als auch in Mali gibt, haben Sie erklärt, wie schlecht Sie das finden. Das haben wir inzwischen alle verstanden. Noch mal für Sie: Das haben wir inzwischen alle verstanden. Der dazugehörige Thread ist längst geschlossen, Sie bringen es hier ohne Zusammenhang noch mal, deshalb für Sie zur Verdeutlichung: wir haben es inzwischen alle verstanden.
@ Bundeswehraffin: Guten Morgen, die Kräfte, die für die Unterstützung in der Krise eingesetzt werden, leisten Dienst im Ausnahmetatbestand (ATB). Dafür gibt es entsprechenden Freizeit- oder finanziellen Ausgleich. Das heißt einen Tag Freizeit oder 91€ brutto am Tag als finanziellen Ausgleich. Die Gründe für den ATB unterliegen z.Bsp. Regeln für Arbeitszeit, die im Grundbetrieb gem. Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) nicht umsetzbar wären und im Rahmen der Amtshilfe nicht umsetzbar wären.
Zum Thema Ausnahmetatbestand:
Gesetzlich ist bestimmt
„§ 30c SG Arbeitszeit
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind >nichtWird also festgestelltAmtshilfe§ 30c Absatz 4KANNVorrangisolierten Unterbringungnicht< für die häusliche Quarantäne nach dem Einsatz, da zu Hause.
Das alles ist also keine Idee der Bundeswehr,
sondern Anwendung der gesetzlichen Vorgaben,
die der Gesetzgeber erlassen hat.
[Da ist Ihnen einiges durcheinandergerutscht? Ich verlinke hier mal auf den §30c Soldatengesetz, da heißt es unter anderem:
4) Die Absätze 1 bis 3 [regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit] sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von
(…)
2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__30c.html
T.W.]
@Carsten May sagt: 19.04.2020 um 8:19 Uhr
„Guten Morgen, die Kräfte, die für die Unterstützung in der Krise eingesetzt werden, leisten Dienst im Ausnahmetatbestand (ATB). Dafür gibt es entsprechenden Freizeit- oder finanziellen Ausgleich. Das heißt einen Tag Freizeit oder 91€ brutto am Tag als finanziellen Ausgleich.“
Sind Sie dessen sicher? Unstrittig kann im Fall der Fälle der ATB zur Anwendung gebracht werden. Klassiker sind ja zahlreiche Überstunden von größeren Truppenverbänden im Rahmen von Katastrophenschutz.
Aber es sind ja auch zahllose Tätigkeiten denkbar, die ohne Überstunden auskommen. Also wenn man z.B. das Beispiel aus der Oberpfalz heranzieht, wenn das tägliche Klavierspielen im Rahmen des Regeldienstes erfolgt, warum sollte dann der ATB herangezogen werden?
@all
Pardon meine Herren, die offenbar beliebte Diskussion um den schnöden Mammon, absolut armselig!
Wir.Dienen. Deutschland – übersetzt sich inzwischen mit „Nur.Bares.Ist.Wahres“, gleich noch als neuer Wahlspruch auf dem Koppelschloss, wäre ehrlicher?
Das „Travailler pour le Roi de Prusse“ – vergessen.
Zum ATB bei CoVID-19 gibt es eine Befehlslage den KdoSKB und der nachgeordneten Bereiche ^^
Vielleicht sollte man das doch einfach dem jeweiligen Leiter des RegFüSt und den zuständigen Vorgesetzten überlassen. Die wissen am besten, wer warum wieviel Dienst leistet und welche Regeln warum zur Anwendung kommen. Daneben sollte nicht übersehen, dass diese Kameraden in unterschiedlicher Bereitschaft gehalten werden.
Ich mach‘ mal eben einen Strich unter diese Arbeitszeit/ATB-Diskussion: Alle kommen hier mit Meinungen, keiner mit Fakten – das bringt uns nicht weiter. Ausgangspunkt war ja (leider noch immer ohne Quellenangabe) die Behauptung, in einer Lokalzeitung stünde was von kräftigen Zulagen für Soldaten bei Amtshilfe, die besser für zivile Helfer ausgegeben werden sollten. Ich versuche das in der neuen Woche mal zu klären; ansonsten zu dem Thema Fakten – aber nicht mehr Gerüchte.
@Thomas Melber sagt: 19.04.2020 um 11:50 Uhr
„Zum ATB bei CoVID-19 gibt es eine Befehlslage den KdoSKB und der nachgeordneten Bereiche“
Was sagt denn diese Befehlslage aus?
T.W. … vor dem Senden sah alles gut aus… ;-)
Aber nochmal zur Verdeutlichung:
Die gesetzlichen Vorgaben des § 30c Abs 4 Soldatengesetz hat sich nicht die Bw ausgedacht, sondern der Gesetzgeber.
IST der Dienst des jeweiligen ein Dienst im
Sinne der o.g. Nr 2 „Amtshilfe“, werden die
gesetzlichen Ansprüche nach § 50a BBesG ausgelöst.
Diese lösen seit 01.01.2020 die Leistungen des
alten Dienstzeitausgleicherlasses ab.
Wer also darauf einen gesetzlichen Anspruch hat,
erwirbt zunächst einen Anspruch auf Vergütung in Freizeit ( muss 1 Tag ) und sollte dies nicht erfüllbar sein, KANN ein finanzieller Ausgleich von 91 € / Tag Brutto geleistet werden.
Freizeit soll aber immer Vorrang haben.
FWDL erhalten davon 80 % (nach WSG, Brutto), RDL 70 % (nach USG, Netto).
Soldaten in der isolierten Unterbringung vor dem Einsatz (Hotel/Kaserne: Einzelzimmer das nicht verlassen werden darf, keine Personenkontakte),
erhalten diese Leistung auch.
Soldaten in Quarantäne nach dem Einsatz NICHT, da sie diese zu Hause verbringen.
Wer also diese Leistungen kritisiert, muss diese Kritik nicht gegen die Bw richten, sondern den Gesetzgeber.
@ Koffer: Ja, dies wurde in der Weisung Nr. 4 vom BMVg festgelegt, natürlich mit dem Hinweis, dass die Inspekteure bzw. von Ihnen festgelegte Vorgesetzte gem. den gültigen Bestimmungen für Ihre OrgBer festlegen. Das betrifft auch Maßnahmen die der Vorbereitung, Planung etc. dieser Einsätze dienen.
Klaus-Peter Kaikowsky (KPK) sagt:
19.04.2020 um 11:45 Uhr
„Wir.Dienen. Deutschland – übersetzt sich inzwischen mit „Nur.Bares.Ist.Wahres““
Ich würde mal behaupten bei 70 % aller Beamten ist das der Fall, bei 90 % aller Arbeitnehmer und bei > 60 % der Soldaten.
Heißt ja nicht gleich dass man ein Söldner ohne Moral ist, aber der Lohn muss halt stimmen für den persönlichen Aufwand/Einschränkungen.
Gäbe es keinen Auslandsverwendungszuschlag, würden auch viel mehr Soldaten sich um einen Auslandseinsatz drücken und weniger Bewerbungen beim Karrierecenter eingehen.
@T.Wiegold
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