Kiffen bleibt aktiven Soldaten auch im Privatleben verboten (Bundeswehr-Beamten und Reservisten nicht)

Aktiven Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr bleibt der Konsum von Cannabis nach Inkrafttreten des neuen Cannabis-Gesetzes auch außerhalb des Dienstes in ihrer Freizeit verboten. Entsprechende Regelungen blieben unverändert in Kraft, verfügte das Verteidigungsministerium. Der Genuss von Haschisch oder Marihuana könne zudem die Sicherheitsüberprüfung gefährden. Beamte dürften dagegen privat kiffen. Reservisten kann der Konsum zwar als Privatperson nicht verboten werden, sie werden aber aufgefordert, rechtzeitig vor einem Dienst in der Truppe den Cannabis-Gebrauch einzustellen.

Bereits vor Verabschiedung des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) hatte das Verteidigungsministerium im vergangenen Jahr darauf hingewiesen, dass unabhängig von einer teilweisen Freigabe für Privatpersonen der Konsum dieses Rauschmittels für Soldaten und Soldatinnen nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr verboten bleibe – auch außer Dienst und im privaten Umfeld. Diese Regelungen, so die damalige Ankündigung, sollten nach Inkrafttreten des Gesetzes im April dieses Jahres überprüft werden.

Diese Überprüfung scheint nun abgeschlossen. Das Ergebnis findet sich in einer Handreichung zum Umgang mit dem Konsumcannabisgesetz, die der Abteilungsleiter Einsatzbereitschaft und Unterstützung Streitkräfte, Generalleutnant Kai Rohrschneider, am 1. August unterzeichnete:

Für Sie und Ihre Vorgesetzten ist Handlungssicherheit für den Umgang mit Cannabiskonsum eine Voraussetzung für die Einsatzbereitschaft unserer Streitkräfte. Innerhalb und außerhalb militärischer Liegenschaften behalten daher die bisherigen Verbote bis auf Weiteres Gültigkeit.

Die Begründung orientiert sich an der weiterhin geltenden Regelung in der Zentralen Dienstvorschrift A-2160/6, die im Abschnitt 1.29 (Missbrauch von Betäubungsmitteln) darauf verweist, dass es auch nach dem Abklingen eines aktuellen Cannabis-Rausches zu Flashbacks kommen könne, die die Handlungsfähigkeit beeinträchtigten. Damit entstünden unabwägbare Gefahren …  für Leib und Leben von Bundeswehrangehörigen sowie für die öffentliche Sicherheit, die militärische Ordnung, die Schlagkraft der Truppe und ihre Einsatzbereitschaft. Anders als Alkoholgenuss sei deshalb Cannabiskonsum auch außerhalb der Dienstzeit nicht zulässig. Während des Dienstes und innerhalb von Bundeswehr-Liegenschaften ist das bereits im Cannabis-Gesetz ausdrücklich verboten.

Darüber hinaus hatte die Rechtsabteilung des Ministeriums bereits im Juli in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass für Soldaten und Soldatinnen der Konsum von Cannabis, egal ob im Dienst oder privat, den Verdacht eines Dienstvergehens, der Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit begründen und im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führen kann. Damit würde diesen Soldaten je nach Dienstposten ihre weitere Tätigkeit untersagt.

Diese Regelung, auch das machte die Rechtsabteilung im GB-Hinweis 97 klar, gilt allerdings nicht für das Zivilpersonal der Bundeswehr. Für die Beamten und Angestellten sei der außerdienstliche Konsum von Cannabis grundsätzlich legal und werde für sich genommen in einer Sicherheitsüberprüfung von Zivilpersonal nicht als sicherheitserhebliche Erkenntnis gewertet. Allerdings könne auch für sie ein übermäßiger Cannabiskonsum ebenso wie übermäßiger Alkoholgenuss sicherheitsrelevant sein.

Ebenso sind auch Reservisten und Reservistinnen von dem umfassenden Verbot des Cannabis-Konsums nicht betroffen. In einem Informationsblatt Umgang mit Cannabis für Reservistendienst Leistende hatte das Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes im April klargestellt: Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses besitzt der Reservist bzw. die Reservisten keinen Soldatenstatus. Als Privatperson ist den Betroffenen folglich der Umgang mit Cannabis unter den jeweils gültigen Voraussetzungen der entsprechenden Normen des KCanG gestattet.

Sobald sich ein Reservist zum Dienst meldet, gelten allerdings die Regeln, die Soldaten auch in der Freizeit den Joint untersagen. Deshalb wird in dem Informationsblatt die rechtzeitige Einstellung des Konsums angeraten: Um die für den Reservistendienst … erforderliche Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstantritts mit hinreichender Sicherheit gewährleisten zu können, wird empfohlen, den Umgang mit Cannabis so zeitgerecht vor dem geplanten Dienstantritt zu unterlassen, dass eine möglicherweise später eintretende Rauschwirkung minimiert resp. verhindert wird. Im Zweifel muss dann der Truppenarzt entscheiden, ob die Reservisten dienstfähig sind.

(Danke für den Leserhinweis.)