Wieder da: Verteidigungsministerium veröffentlicht Neubesetzung von Spitzenstellen
Erstmals seit mehr als einem Jahr hat das Verteidigungsministerium wieder eine Übersicht der Neubesetzung von militärischen und zivilen Spitzenstellen in Ministerium und Bundeswehr veröffentlicht. Die jahrelange Praxis war kurz vor der Bundestagswahl 2021 beendet worden.
Das Wehrressort stellte am vergangenen Montag die Übersicht für die neu besetzten Führungspositionen im Ressort und in den Streitkräften auf seiner Webseite ein. Bislang bezieht sich das nur auf den Monat Januar 2023 – also den Monat, in dem der neue Verteidigungsminister Boris Pistorius sein Amt antrat. Ob es im Februar keine entsprechenden Veränderungen gab oder ob da noch nachgelegt wird, ist unklar.
Die Übersicht für Januar hier. Vorsorglich bei archive.org gesichert, ehe die sich das wieder anders überlegen. Denn noch im November vergangenen Jahres hatte das Ministerium die Ansicht vertreten, dass so was die Öffentlichkeit eigentlich nix angeht. Einem Bürger, der aufgrund der in den Vorjahren veröffentlichten Informationen eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellte, antwortete die Rechtsabteilung unter dem Geschäftszeichen RI1-39-22-17/A5/V243:
Mit Ihrem Antrag haben Sie gebeten, dass das BMVg die „Informationen über Personalveränderungen in militärischen und zivilen Spitzenstellen“ wieder monatlich öffentlich zur Verfügung zu stellt. Hilfsweise bitten Sie, „die Personalveränderungen in militärischen und zivilen Spitzenstellen im Geschäftsbereich des BMVg in den Monaten Oktober 2021 bis Juli 2022 mitgeteilt zu bekommen.“
Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Das IFG begründet keinen Anspruch auf monatlich wiederkehrende öffentliche Bekanntmachung von Personalveränderungen im Geschäftsbereich des BMVg.
Darüber hinaus kann Ihrem hilfsweisen Antrag ebenso nicht entsprochen werden.
Gemäß § 9 Abs. 3 IFG kann ein Antrag u.a. dann abgelehnt werden, wenn sich der Antragsteller die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
Dies ist vorliegend der Fall. Über die Besetzung der militärischen und zivilen Spitzenstellen in herausgehobener Leitungsfunktion können Sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. in den Organigrammen des BMVg und auf den Internetseiten des nachgeordneten Bereichs sowie Pressemitteilungen) in zumutbarer Weise informieren.
Soweit über Personalveränderungen nicht öffentlich informiert wird, steht einer Herausgabe der begehrten Informationen § 5 Abs. 2 IFG entgegen. Demnach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. Im Hinblick auf den Begriff
des Dienstverhältnisses fallen hierunter alle Personalaktendaten im Sinne des § 29 Soldatengesetz und des § 106 Bundesbeamtengesetz, mithin auch Auswahl- und Verwendungsentscheidungen und die damit einhergehenden Personalveränderungen.
Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihren Anträgen nicht entsprochen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden.
Und kampflos geben die Juristen nicht auf. Auch die neue Veröffentlichung ist mit einer Einschränkung versehen:
Die Meldungen umfassen militärische und zivile Dienstposten aller Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche ab Besoldungshöhe B6. Die Veröffentlichungen erfolgen im Rahmen des Datenschutzes und umfassen somit nur diejenigen Personen, die dafür ihre Einwilligung erteilt haben. Aus diesem Grunde bitten wir um Verständnis, dass eine lückenlose Dokumentation möglicherweise nicht gewährleistet werden kann.
Meine ganz subjektive Meinung: Wer als General auf einen neuen Spitzenposten befördert wird und der Ansicht ist, das dürfe nicht öffentlich bekannt werden, ist auf diesem Spitzenposten vielleicht falsch.
(Danke für den Leserhinweis auf die neue Veröffentlichung!)
(Foto: Screenshot der neuen Startseite für die Personalveränderungen)
Datenschutz gegen den Bürger……Wer General ist oder wird lässt sich nicht auf Dauer verheimlichen…wir sind doch nicht die DDR, welche jahrelang die Person General Wolf verheimlicht hat, als Chef des Auslandsnachrichtendienstes der Stasi.
In einer Demokratie muß die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, jeden General zu kennen, schließlich dürfen Generale ohne Angaben von Gründen(auf Kosten des Steuerzahlers) in den einstweiligen Ruhestand geschickt werden. Solange die Politik Generale einfach feuern darf, muß die Öffentlichkeit wissen, wer die Kommandeure der BW im Generalsrang sind und muss die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, die Ernennung und Entlassung von Generalen zu fordern oder zu kritisieren. Denn sonst wäre die BW ein Staat im Staate, wenn dies nicht möglich wäre. Und es kann nicht sein, daß die Öffentlichkeit alle deutschen Reginalzeitungen auswerten muss usw., um zu erfahren wer General ist und wer nicht, die oft hinter Zahlschranke sind.
Die BW-Juristen haben insofern gestörtes Verhältnis zur Demokratie und Datenschutz, der eigentlich den Bürgern dienen soll und meistens vom Staat gegen den Bürger verwendet wird.
@T.W.
„Meine ganz subjektive Meinung: Wer als General auf einen neuen Spitzenposten befördert wird und der Ansicht ist, das dürfe nicht öffentlich bekannt werden, ist auf diesem Spitzenposten vielleicht falsch.“
Volle Zustimmung und das gleiche gilt für die Beamten ab B6.
Außerdem empfinde ich die Argumentation des BMVg mit Verweis auf den Datenschutz auch inhaltlich hanebüchen. Name und Dienstgrad sind Funktionsträgerdaten wieso die geschützt sein sollen ist mir schleierhaft. Jetzt mal ganz unabhängig vom übergreifenden Interesse der Öffentlichkeit an einer Transparenten Exekutive (Bundeswehr und Bundeswehrverwaltung).
@TW schrieb: „Wer als General auf einen neuen Spitzenposten befördert wird und der Ansicht ist, das dürfe nicht öffentlich bekannt werden, ist auf diesem Spitzenposten vielleicht falsch.“
Tut mir leid, ich widerspreche. Er ist ganz sicher falsch.
Wer Spitzebeamter ist, ist mit Sicherheit eine Perdon öffentlichen Interesses. Als solcher muß man eben gewisse
öffentliche Wahrnehmungen hinnehmen. Isso.
@Closius: „… Datenschutz gegen den Bürger…“ Nein. Einfacher Vollzug von Grundrechten jeden EU-Bürgers. Nach Art.8 der EU-Grundrechtecharta ist der Datenschutz ein sog. Primärrecht jeden EU-Bürgers. Und in DEU gilt seit dem sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf „informationelle Selbsbstimmung“ – mit Verfassungsrang. Und dies bedeutet eben, dass jeder Grundrechtsträger, unabhängig von seiner Besoldungsgruppe, seinem Dienstgrad oder seiner Funktion um seine Einwilligung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten gebeten werden muss., die sie oder er versagen kann. Und dies aus Gründen, denn es geht im Zeitalter der sozialen Medien und der Ubiquität von Informationen ganz schnell nicht nur um die betreffende Person, sondern auch um ihr persönliches Umfeld. Und es ist genau umgekehrt wie Sie schreiben: Die Juristen im BMVg (und nein , ich bin keiner davon) haben in korrekter Abwägung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit gehandelt.
Und @TW: Das (journalistische) Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt eben nicht regelmäßig und automatisch das Interesse des Einzelnen am Schutz seiner personenbezogenen Daten, es ist immer wieder eine Abwägungsentscheidung.
Meine Sichtweise:
Wer solche Juristen beschäftigt, kann seinen Laden sowieso abschreiben.
In Zeiten der sowieso schon misslungenen Zeitenwende ein Armutszeugnis und ein weiterer Vertrauensverlust insgesamt.
Ein Funken Hoffnung bleibt, das Pistorius hier eingreift. Obwohl das garantiert nicht Chefsache sein muss ….
@Koffer
weil Funktionsträgerdaten auch personenbezogene Daten sind und damit grundsätzlich erstmal geschützt.
Funktionsträgerdaten heißt ja erstmal nur, dass (sehr wahrscheinlich) die Daten für die Funktion der Verwaltung notwendig sind, da Funktionen eben durch Träger aka Menschen wahrgenommen werden und diese daher wahrscheinlich (ggf. nach außen) identifizierbar sein sollen. Also damit Zweckbestimmung etc gegeben ist. Aber dennoch muss die Zweckbindung grundsätzlich schlüssig sein und ob eine solche Veröffentlichung für die Funktion notwendig ist, ist sicherlich eher Graubereich. Ansonsten aber ja, dann kein Einverständnis zu erklären ist ggf. schon spannend.
Zitat aus dem Beitrag: „Meine ganz subjektive Meinung: Wer als General auf einen neuen Spitzenposten befördert wird und der Ansicht ist, das dürfe nicht öffentlich bekannt werden, ist auf diesem Spitzenposten vielleicht falsch.“
Dem kann ich ebenfalls nur entschieden widersprechen. Es gibt Aufrufe vornehmlicher linker, gewaltbereiter Gruppen im Internet zur Verfolgung und Verletzung bis hin zum Mord von Soldaten. Die schwere der Tat ist hier gestaffelt nach Dienstgrad wobei der General hier der letzte in der Nahrungskette ist. Übergriffe gab es bereits in der Vergangenheit, weil Soldaten leichtfertig auf SocialMedia mit ihren Daten umgegangen sind und damit nicht nur sich selbst, sondern auch noch ihre Familien gefährdeten.
Koffer sagt:
08.03.2023 um 21:30 Uhr
„Außerdem empfinde ich die Argumentation des BMVg mit Verweis auf den Datenschutz auch inhaltlich hanebüchen. Name und Dienstgrad sind Funktionsträgerdaten wieso die geschützt sein sollen ist mir schleierhaft.“
Name und Vorname sind halt nun mal persbez. Daten und fallen damit unter die DSGVO: https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/reform/what-personal-data_de
Fazit: Die Veröffentlichung KANN nur auf freiwilliger Basis geschehen. Das gilt für Alle vom Mannschafter bis zum General, der auch ein Schutzbedürfnis hat, das dem öffentliche Interesse zwar entgegensteht, sich dem aber nicht unterordnet.
Ich weiß auch nicht, was der eine oder andere General sich so zum Thema „Datenschutz“ einbildet. Dann müsste er auch gleichzeitig seinen Artikel bei Wikipedia löschen lassen, da dürfte nämlich jeder der Goldbesternten mit seiner kompletten Vita vertreten sein. Sollte er dann einfach mal googeln.
Ich bin ein bisschen verblüfft, in welcher Parallelwelt manche leben, die am liebsten jeden General anonym und maskiert auftreten lassen wollen wie in einer Bananenrepublik, aber kein Problem damit haben, dass die Einwohnerämter per Gesetz verpflichtet sind, die Daten männlicher Heranwachsender für Werbezwecke an die Bundeswehr herauszugeben. Datenschutz als Elitenschutz, am besten bleibt nach der Argumentation auch der Minister anonym, weil der ist ja am meisten gefährdet? Was für eine Heuchelei.
T.Wiegold sagt:
09.03.2023 um 9:44 Uhr
„Ich bin ein bisschen verblüfft, in welcher Parallelwelt manche leben, die am liebsten jeden General anonym und maskiert auftreten lassen wollen wie in einer Bananenrepublik, aber kein Problem damit haben, dass die Einwohnerämter per Gesetz verpflichtet sind, die Daten männlicher Heranwachsender für Werbezwecke an die Bundeswehr herauszugeben. Datenschutz als Elitenschutz, am besten bleibt nach der Argumentation auch der Minister anonym, weil der ist ja am meisten gefährdet? Was für eine Heuchelei.“
Das geben Sie falsch wieder. Zunächst ist die Meldebehörde nicht verpflichtet, sondern sie darf: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__44.html
Weiter ist die Weitergabe nur dann erlaubt, wenn der Anspruchssteller eindeutig identifiziert werden kann, was hinsichtlich der Verfolgbarkeit möglicher nachfolgender Delikte einen großen Unterschied macht -> im Gegensatz dazu kann bei Öffentlichmachung im I-Net jeder anonym darauf zugreifen, was eben genau die von mir in ersterem Beitrag beschriebenen Gruppen wollen, um nicht erkannt zu werden.
Nicht zuletzt kann jeder Bürger dieser Datenweitergabe widersprechen, was bei der Vorgehensweise des BMVg nicht der Fall ist.
Ich fürchte, den Ball mit der Parallelwelt muss ich zurückspielen.
@KlausP sagt: 09.03.2023 um 9:16 Uhr
„Ich weiß auch nicht, was der eine oder andere General sich so zum Thema „Datenschutz“ einbildet.“
Das ist das Problem. Nach meiner Erfahrung hat der Großteil derjenigen, die mit Datenschutz argumentieren, von diesem keine Ahnung.
Dann dürften unsere Spitzenbeamten auch nicht nach außen hin in Erscheinung treten. Und auf gar keinen Fall Social Media benutzen, insbesondere nicht die dienstlichen Accounts.
Allgemein ist es doch so, das die meisten Leute ihre Daten selber preisgeben, aber gerne nach Datenschutz rufen, wenn es genehm ist. Nicht umsonst ist OSINT so erfolgreich, weil es eben im Netz von Selbstdarstellern nur so wimmelt. Und unsere Generalität schwimmt da gerne mit.
Spätestens mit dem letzten Beispiel von TW dürfte klar sein, dass es keinen sachlichen Grund für derartige Geheimhaltungen gibt. Welche anderen Demokratien betreiben denn eine solche Geheinmhaltung, insbesondere im DSGVO-Raum EU …?
Und das Argument der Gefährdung ist schon arg putzig. Also sollte lieber ikognito statt in Flecktarn Bahn gefahren werden, damit man sich nicht exponiert? Die letzten systematischen(!) Terrorakte auf Funktionsträger sind schon eine Weile her (RAF. nicht der wahllos mordende NSU). Eine aktuelle Bedrohungslage dieser Art wäre mir nicht bekannt.
Sehr gute Entscheidung seitens BMVg. Letztlich ist nur eine Zusammenfassung aller Lokal-, Anzeigen- und Werbeblättchen in Deutschland. Denn da werden die Wechsel allemal gemeldet.
An mindestens zwei meiner ehemaligen Standorte wurden auch die BtlKdr-Wechsel und teilweise sogar die KpChef-Wechsel in den Käseblättern mit einem Zweizeiler versehen.
Ich bin schon etwas erstaunt, wie hier gestritten wird. Das Heer gibt auf der BW Seite alle Divionskommandeure, alle Brigadekommandeure und sogar alle Bataillonskommandeure an. Die Divisions und Brigadekommandeure in der Regel mit Vita. Jeder Wechsel eines Bataillonskommandeurs wird auf der BW HP berichtet und in den regionalen Medien.
Es kann doch nicht von der Zustimmung eines Generals abhängig sein, ob sein Name veröffentlicht wird oder nicht. Wir haben eine Parlamentsarmee, wie so oft gesagt wird, da ist Transparenz notwendig. Im Handelsregister müssen auch alle Vorstände oder Geschäftsführer veröffentlich werden und da kann z.B. kein Sparkassenchef sagen, wenn da mein Name steht, könnten Bankräuber mich überfallen, um an den Banktresor kommen, also wird mein Name nicht veröffentlicht.
Und es würde mich sehr wundern, wenn die russischen oder chinesichen Spione in Deutschland, nicht sowieso alle Generale und deren Karrieren und Posten kennen würden.
Viele Generale der BW lassen sich auf der HP der BW oder in Wikipedia finden. Aber mir scheint es subjektiv so zu sein, daß Generale, die im Ministerium dienen oder in irgendwelchen Kommandos, schwerer zu finden sind, als Brigade- oder Divisionskommandeure, über welche die BW selbst öfters auf der HP berichtet.
Und angesichts auch des Verhaltens von gewissen Ex-Generalen, wie Vad und Kujat in Sachen Angriffskrieg gegen die Ukraine, hat die Öffentlichkeit ein Interesse daran zu wissen, wer die über 200 Generale und Admirale der BW sind, welche die Verteidigungs Deutschlands ggf. zu führen haben.
Da ich auch kein Jurist bin, aber überrascht von verschiedenen Aussagen hier, füge ich einen Text hinzu der beispielhaft aufzeigt, wie wenig Spielraum Funktionsträger bei personenbezogenen Daten haben (können). In meinem Beispiel sind Stadträte assoziiert, also deutlich unterhalb der B6-Schwelle.
Bekanntmachung
Angaben gemäß §16 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Das am 01.03.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) vom 16.04.2004 regelt in §16 – Veröffentlichungspflicht –, dass die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbänden gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich Auskunft über
1. den Ausgeübten Beruf und Beratungsverträge,
2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §125 Abs.
1 Satz 3 des Aktiengesetzes
3. die Mitgliedschaft in Organen von selbstständigen Aufgabenbereichen in öffentlich-
rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in §1 Abs. 1 und Abs. 2 des
Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
5. die Funktion in Vereinen und vergleichbaren Gremien
erteilen. Die Aufgaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Es gibt durchaus aktuelle „General-Verzeichnisse“ incl. Historie in Wikipedia:
Heer: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Generale_des_Heeres_der_Bundeswehr
Luftwaffe: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Generale_der_Luftwaffe_der_Bundeswehr
Marine: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_deutscher_Admirale
Keine Ahnung wer diese Listen aus welchen Quellen aktuell hält – Datum der letzten Einträge sieht man jeweils ganz unten auf den Seiten: ist quasi auf die Minute aktuell. Ist allerdings mühsam daraus aktuelle Veränderungen zu erkennen.
Dabei dann auch oft weiterführende Links zu einzelnen CV’s der Generale..
Zum Glück schlägt die persönliche Eitelkeit immer noch die DSGVO ;-)
Schade, daß die Bw sich spreizt – Wikipedia aber die Daten hat.
Jetzt kann man nur hoffen, dass die Juristen nicht auch noch Wikipedia verbieten…
@PioFritz
Datenschutz hat doch nichts damit zu tun ob ich nach außen treten will, trete oder das sein lasse.
Der wesentliche Unterschied ist, in dem einen Fall bestimme ich (ich eröffne den Account, ich pflege da die Daten, etc), in dem anderen Fall veröffentlicht ein Dritter Daten über mich.
Datenschutz ist im Wesentlichen das Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der Verwendung und Veröffentlichung meiner Daten.
Wenn ich meine komplette Krankengeschichte, religiöse Einstellung, dienstliche Beurteilung etc online stelle ist das im ersten Schritt erstmal kein Datenschutzverstoß. Macht das aber ein Dritter, dann knallt’s halt.
Ist ein bisschen schräg mit dem Urheberrecht vergleichbar. Nur weil Herr Wiegold hier Texte veröffentlicht ,kann ich nicht einfach hingehen und die selben Texte woanders Posten, nach dem Motto ist ja schon frei öffentlich zugänglich, muss man sich halt sonst zurückhalten.
[Hm, ich fürchte, langsam verlieren wir uns hier im Klein-klein. Geht ja nicht um die sonstigen Vorlieben eines Generals, sondern schlicht darum, dass jemand eine bestimmte Position einnimmt. Und ab einer bestimmten Außenwirkung und Flughöhe ist das eben von öffentlichem Interesse – mal überspitzt gesagt: Wer Generalinspekteur ist, muss öffentlich bekannt sein und darf nicht davon abhängen, ob der jeweiligen Posteninhaber das auch möchte. Aber vielleicht fahren wir diesen Aspekt in der Debatte jetzt wieder ein bisschen runter. T.W.]
Diejenigen, die die Schutzrechte des Datenschutzes schrankenlos sehen, übersehen, nicht nur die Gesetzeslage, sondern auch die Praxis bei Führungspositionen (und B6 gehört da zweifelsohne dazu). Sofern die Veröffentlichung der Funktionsträgerdaten Erfüllung der übertragenen öffentlichen Funktion und Aufgabe dient, ist eine Veröffentlich auch ohne Zustimmung der Betroffenen zulässig.
Die Notwendigkeit zur Veröffentlichung zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung ist bei allen „öffentlichen Stellen mit Außenwirkung“ gegeben. Deswegen z.B. Pressesprecher und BtlKdr.
Wer nun behauptet, dass ein General oder Beamter B6+ keine „öffentliche Stellung mit Außenwirkung“ hat, der hat eine anderes Weltbild als ich.
Die Besetzung der Spitzendienstposten zumindest der Soldaten sind über die Website(n) der Bw für Jedermann einsehbar. Ebefalls die der Kommandeure der Großverbände und Verbände – mehrheitlich auch mit Karriereverlauf. Und zwar vollumfänglich. Wer da Probleme hat, sich zu orientieren, sollte einfach mal einen Computerkurs besuchen. Nur mal so.
Beförderungen müssen ja nicht so transparent kommuniziert werden wie im benachbarten Ausland:
https://www.vbs.admin.ch/de/aktuell/medienmitteilungen/militaerische-befoerderungen.html
Wer sich in Spitzenpositionen befördern lässt, wird eben zu einer Person des öffentlichen Interesses.
Wenn es gerade schon um Personalveränderungen in Spitzenpositionen geht: Wie lange wird der GI Zorn eigentlich noch im Amt sein, die Altersgrenze hat er meine ich schon gerissen. Und zeichnet sich schon ein Nachfolger ab?
[Die Altersgrenze hat er keineswegs „gerissen“ – und so reizvoll das Thema ist: Diesen Thread nutzen wir jetzt bitte nicht für Personalspekulationen im Hinblick auf die möglicherweise anstehenden Veränderungen in der Führung von Ministerium und Streitkräften. T.w.]
Die seit Jahren in der Kritik stehende „Wagenburgmentalität“ der BMVg Juristen überrascht nicht. Unlauter finde ich jedoch, dass sich das BMVg mit dem Verweis auf „Die Veröffentlichungen erfolgen im Rahmen des Datenschutzes und umfassen somit nur diejenigen Personen, die dafür ihre Einwilligung erteilt haben“ versucht „einen schlanken Fuß“ für die transparenzfeindliche Praxis zu machen. Gibt es überhaupt DP-Inhaber B6+ die einer Veröffentlichung widersprochen haben (tbc)?
Zur Info, auf der Web-Seite
https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/-aktuelles/personalveraenderungen-spitzenstellen
werden die Personalveränderungen auch schon für dn Monat Februar 2023 bekannt gegeben.
Vielleicht (hoffentlich) wird die monatliche Meldung über Informationen über Personalveränderungen in Spitzenpositionen wieder aufgeführt – zu wünschen wäre diese Praxis.
Koffer sagt:
09.03.2023 um 14:46 Uhr
„Die Notwendigkeit zur Veröffentlichung zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung ist bei allen „öffentlichen Stellen mit Außenwirkung“ gegeben. Deswegen z.B. Pressesprecher und BtlKdr.“
Das ist richtig. Die Verarbeitung ist erlaubt zur Begründung, Durchführung und Beedigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Allerdings ist die Veröffentlichung nur dann erlaubt, wenn die Veröffentlichung zwingend notwendig ist für die „rechtmäßige Aufgabenerfüllung“ und nicht automatisch, nur, weil der Betroffene ein Amt mit öffentlicher Aussenwirkung bekleidet. Ferner ist im Rahmen des Datenschutzgrundsatzes „Datensparsamkeit“ zu prüfen a, ob die Veröffentlichung im IntranetBW ausreichend ist oder ob etwa auch der argentinische Rinderzüchter den Namen des Kdr Jägerbataillon 91 wissen muss. Ebenso ist zu prüfen, WELCHE persbez. Daten veröffentlicht werden müssen, um eine „rechtmäßige Aufgabenerfüllung“ zu gewährleisten. Ein Geburtsdatum dürfte regelmäßig nicht darunter fallen. Mal so nebenbei: Nicht einmal der Datenschutzbeauftragte muss namentlich benannt werden, lediglich die Kontaktdaten, eben weil die namentliche Nennung für die „rechtmäßige Aufgabenerfüllung“ nicht notwendig ist -> Macht auch die BW so -> https://www.bundeswehr.de/de/datenschutzerklaerung Anders der GmbH-Geschäftsführer (das Argument kam ja bei einem Vorschreiber). Die Veröffentlichung ist im GmbH-Gesetz festgelegt (müsste jetzt suchen in welchem §). Dies dient der sicheren Abwicklung im (internationalen) Geschäftsverkehr, hier um den Zeichnungsberechtigten der GmbH zu kennen bzw. zu identifizieren. Der GmbH-Gesellschafter muss hingegen nicht genannt werden, da zur „rechtmäßigen Aufgabenerfüllung“ nicht notwendig.
Stehen dann noch Sicherheitsaspekte im Raum, d. h. der Betroffene oder ihm nahestehende Personen haben wegen der Veröffentlichung mit einiger Wahrscheinlichkeit Nachteile in Form von Belästigung, Bedrohung oder Gewalttaten zu befürchten, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.
Um dem Argument der öffentlichen Namen der Politiker gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen: Wer hier nicht öffentlich auftritt, wird halt nicht gewählt.
Fazit: Jeder Einzelfall ist zu prüfen. Dem entgegenwirken kann man nur mit einer wirksamen freiwilligen Einwilligung des Betroffenen, wobei hier noch umstritten ist, ob eine Einwilligung im Kontext zu seiner Dienststellung überhaupt freiwillig sein kann -> Verstoss gegen das Koppelungsverbot. (würde jetzt noch weiter ins OT führen)
@Andreas Westphal sagt: 10.03.2023 um 21:14 Uhr
„Ebenso ist zu prüfen, WELCHE persbez. Daten veröffentlicht werden müssen, um eine „rechtmäßige Aufgabenerfüllung“ zu gewährleisten. Ein Geburtsdatum dürfte regelmäßig nicht darunter fallen.“
???
Wir sprechen hier nicht über Geburtsdatum. Wir sprechen hier ausschließlich über Name, Dienstgrad und Funktion von Führungskräften.
„Fazit: Jeder Einzelfall ist zu prüfen.“
Das ist nicht korrekt. Man kann sehr wohl generelle (verbindliche) Regelungen treffen. Wenn diese so offenkundig sind wie bei Führungskräften (mit Außenwirkung) B6+. Und kann dann im begründeten (sic!) Einzelfall davon abweichen.
Rechtlich zulässig, praktikabler und bürgernäher als die umgedrehte Lösung.
Als interessierte Organisation braucht man nur dafür zu sorgen, dass die Tageszeitungen/Internetseiten der Bundeswehr-Standorte durchgesehen werden und ist tagesaktuell über Kommandeurwechsel informiert. Das ist eine reine Geldfrage. Von Informanten an Ort und Stelle mit steuerfreien Einnahmen aus nicht ganz legaler Nebentätigkeit gar nicht zu reden.
Bei den obigen Beiträgen aus juristischer Sicht kommt einem der beklemmende Gedanke, dass die Augenbinde der Justitia nicht mehr „ohne Ansehen der Person“ sondern „ohne Ansehen der Lebenswirklichkeit“ bedeutet. Wenn Kommandeure (vorbildlich) den Kontakt zur örtlichen Bevölkerung suchen, wird dieselbe Information auf der Bundeswehr-Webseite plötzlich zum zu prüfenden Einzelfall.
@JPeelen sagt: 10.03.2023 um 23:34 Uhr
„Als interessierte Organisation braucht man nur dafür zu sorgen, dass die Tageszeitungen/Internetseiten der Bundeswehr-Standorte durchgesehen werden und ist tagesaktuell über Kommandeurwechsel informiert.“
Ich stimme Ihnen zu und gleichzeitig wiederum nicht ;-)
Nur Kommandeure ist zu eng. Hier geht es um den Anspruch des Bürgers auf eine transparente öffentliche Verwaltung. Es gibt viele B6+ (zivil wie militärisch), die keine Kommandeure oder Dienststellenleiter sind, aber die trotzdem die Entscheidungen und Prozesse der Verwaltung/Exekutive/Bundeswehr nachhaltig prägen.
Als an Sicherheitspolitik interessierter Bürger möchte ich z.B. wissen wer der Unterabteilungsleiter BMVg Politik II ist, denn der hat weitreichenden Einfluss auf unser Verhalten zu Russland.
Bei einem B6+ DP bei dem das nicht der Fall ist, sollte vermutlich immer eine Runterstufung geprüft werden. Es mag Einzelfälle geben, die wirklich ausschließlich technisch-innengerichtet sind, aber das dürfte der absolute Ausnahmefall sein.
Koffer sagt:
10.03.2023 um 22:57 Uhr
„???
Wir sprechen hier nicht über Geburtsdatum. Wir sprechen hier ausschließlich über Name, Dienstgrad und Funktion von Führungskräften.“
Das Geburtsdatum habe ich nur zum Verständnis genannt.
„Das ist nicht korrekt. Man kann sehr wohl generelle (verbindliche) Regelungen treffen. Wenn diese so offenkundig sind wie bei Führungskräften (mit Außenwirkung) B6+. Und kann dann im begründeten (sic!) Einzelfall davon abweichen.“
Was ist daran icht korrekt? Klar kann man eine verbindliche Regelung treffen. Eine verbindliche Regelung wäre z. B. ein Gesetz, so wie o. beschrieben im GmbH-Gesetz. Ich kann diese Regelung im vorliegenden Fall der Veröffentlich von persbez. Daten von Generälen nicht finden. Zeigen Sie sie mir bitte.
Und was ist das für eine Aussage? Man soll generell (verbindlich) Regeln und dann den Einzelfall prüfen?? Was glauben Sie, macht die DSGVO und das BDSG?? Jedes Gesetz ist eine generelle (verbindliche) Regelung.
@Koffer
„Wer nun behauptet, dass ein General oder Beamter B6+ keine „öffentliche Stellung mit Außenwirkung“ hat, der hat eine anderes Weltbild als ich.“
Völlig korrekt.
@Andreas Westphal
Sie verwurschteln hier einige Dinge glaube ich und suchen ein Problem, welches nicht existiert.
„Fazit: Die Veröffentlichung KANN nur auf freiwilliger Basis geschehen.“
Falsch!
Natürlich dürfen personenbezogene Daten nicht einfach so veröffentlicht werden ohne Zustimmung des Betroffenen. Und Datensparsamkeit ist auch ein wichtiger Punkt.
Aber es geht um NAME, DIENSTGRAD und FUNKTION nicht um Geb.-Datum, Wohnort, Lebenslauf etc.
Und dann gibt es noch einen entscheidenden Punkt beim „dürfen nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden“.
Der nennt sich eben „Person des öffentlichen Interesses“ und Abwägung.
Ich kann Ihnen versichern, dass jeder Richter in Deutschland die Spitzenposten der Bundeswehr (200 von 180.000) selbstverständlich als „Person des öffentlichen Interesses“ einschätzt und auch die Spitzenbeamten in den Behören.
Wir reden hier von Funktionsträgern in der Besoldungsgruppe B6+
Grob gefühlt und geschätzt gibt es insgesamt in Deutschland in den Behörden maximal 3000 B6+ Inhaber und das sind die obersten Spitzendienstposten der Deutschen „Verwaltung“.
Selbstverständlich stehen diese im öffentlichen Interesse und Ihre Begründung mit der Gefährdung ist lächerlich und überhaupt kein Grund. Das ist eine richtig frei konstruierte Begründung ohne wirkliches Gewicht.
@MS sagt: 09.03.2023 um 20:37 Uhr,
Danke für den Link.
Ich denke, dass die Beförderungen in Spitzenverwendungen, also in die Ebene B-Besoldung, mit wenigen Ausnahmen, zu veröffentlichen sind.
An alle die sich aufregen hier ein Blick auf andere Realitäten: Die Bundeswehr ist im Vergleich, besonders zur Länderebene, in Sachen Spitzenpersonal ab Btl aufwärts eine Speerspitze der Transparenz. Ohne Ironie! In „meinem“ Bundesland ist es normal, dass nicht kommuniziert wird, wenn im Ministerium die fachlich oder personell direkt vorgesetzten Stellen neu besetzt werden. Ich habe 2021 (!) erlebt, dass die Neubesetzung einer B6 Abteilungsleiterstelle NIE kommuniziert wurde und das bei Verantwortung für ca. 10.000 Beamtinnen und Beamte. 2022 (!) haben wir – als dem Ministerium fachlich unmittebar nachgeordnete Aufsichtsebene – „unseren“ neuen Referatsleiter zufällig auf dem Flur des Ministeriums kennengelernt… Wochen nach seinem Dienstantritt…. Aus anderen Bundesländern kenne ich es auch eher so, als wie bisher bei der Bundeswehr.
Tom Cruise sagt:
11.03.2023 um 10:28 Uhr
„Und dann gibt es noch einen entscheidenden Punkt beim „dürfen nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden.“
Der nennt sich eben „Person des öffentlichen Interesses“ und Abwägung.“
Ich kann Ihnen versichern, dass jeder Richter in Deutschland die Spitzenposten der Bundeswehr (200 von 180.000) selbstverständlich als „Person des öffentlichen Interesses“ einschätzt und auch die Spitzenbeamten in den Behören.
Äh … nö … eine Person des öffentlichen Interesses ist eine „Person mit einem bestimmten Bekanntheitsgrad“. Hier wird die Person aber eben erst bekannt gemacht. Und woher haben Sie das, daß Richter das so einschätzen würden? Sie sind Richter? Außerdem, wie oben schon angemerkt, kommt es darauf nicht an. Knackpunkt ist die „rechtmäßige Aufgabenerfüllung“. Hier wird es kaum ein Argument geben, mit dem eine weltweite Veröffentlichung begründet werden kann.
Ein letztes Mal OT:
Es ist doch ganz einfach:
DSGVO und BDSG -> Grundsätzliches Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt.
Erlaubnisvorbehalt -> Verarbeitung erlaubt durch Gesetz oder freiwillige Einwilligung.
Einschlägig bei Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten: https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/26-bdsg/ hier insbesondere „zur Durchführung eines Beschäftigtenverhältnisses“. Hier wird man abstellen müssen auf die „rechtmäßige Aufgabenerfüllung“. Regelmäßig wird es zu diesem Zweck nicht nötig sein, daß die Welt erfährt, wer bei uns überall BtLKdr / General ist, auch nicht Name, Vorname, DG.
Bei Verarbeitung sind die Datenschutzgrundsätze zu beachten: https://dsgvo-gesetz.de/art-5-dsgvo/
Aus meiner Sicht haben die Juristen der BW hier absolut recht. Doch warten wir es einfach ab.
Das war`s von meiner Seite zu diesem Thema.
@all
Die Datenschutzdebatte haben wir jetzt wohl wirklich ausreichend geführt hier…
Eine bewusst nicht-rechtliche Anmerkung: Eine öffentliche Institution, die mit dem Anspruch antritt „Regelmäßig wird es zu diesem Zweck nicht nötig sein, daß die Welt erfährt, wer bei uns überall BtLKdr / General ist, auch nicht Name, Vorname, DG.“ sollte dann auch nicht glauben, dass ihre Personalwerbung so clever ist. „Dein Chef geht dich nichts an“ zieht nicht so, und der Hass von Soldaten auf öffentliche Transparenz war in Streitkräften eines demokratischen Staates schon immer bisschen merkwürdig. Aber das ist eben gerade keine juristische Bewertung.
@T Wiegold
Was Sie als „Hass von Soldaten auf öffentliche Transparenz“ bezeichnen, und für die Streitkräfte „eines demokratischen Staates“ als „merkwürdig“ darstellen, wird dem Soldaten durch eben diesen Staat im § 14 SG gesetzlich vorgegeben. Für die dort festgehaltene Pflicht zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten gibt es im Übrigen gute Gründe, die in der gegenwärtigen sicherheitspolitischen Lage noch relevanter geworden sind. Es gibt somit keinerlei sachliche Gründe dafür, dieses Ernstnehmen der eigenen Pflicht durch Soldaten als „Hass“ zu bezeichnen.
[Also auf die Idee, dass die Verschwiegenheitspflicht in §14 die Veröffentlichung von Generalsposten verbieten würde, sind noch nicht mal die BMVg-Juristen gekommen. Sie demonstrieren sehr schön genau die Haltung, die ich meine. T.W.]
Das Ganze wird doch sowieso ad absurdum geführt, wenn ein General Sembitzki auf seinem (privaten) Instagram-Account seine Versetzung bekannt gegeben hat. Unterlegt mit Bildern und Videos seiner Verabschiedung in Wiesbaden.
Er hat damit dann nach dem Verständnis der hier so eifrig kommentierenden User seine Zustimmung zur Veröffentlichung wohl erteilt….
DE80 sagt:
12.03.2023 um 14:54 Uhr
„Er hat damit dann nach dem Verständnis der hier so eifrig kommentierenden User seine Zustimmung zur Veröffentlichung wohl erteilt….“
Natürlich. Er wird mitunter dann auch zur „Person des öffentlichen Lebens“ mit eingeschränkter Privatspäre.