Kein Haushalt, keine Beförderungen? Im Prinzip nein, aber…
In den vergangenen Tagen erreichten mich einige Alarmmeldungen aus der Truppe: Weil es angesichts einer nur geschäftsführenden Bundesregierung und ausstehender Parlamentsentscheidung über den Haushalt 2018 keinen gültigen Bundeshaushalt gebe, so die Aussage in einigen Verbänden, gebe es vorerst auch keine Beförderungen. Und dieser Zustand werde mindestens bis zum Sommer anhalten.
Ich habe mal versucht, der Frage nachzugehen, ob das so stimmt – und die Antwort ist: Im Prinzip nein. Mit einem Aber.
Zunächst mal die offizielle Antwort des Verteidigungsministeriums auf die entsprechende Frage:
Frei werdende Planstellen und Stellen (u.a. durch Ruhestand oder Dienstzeitende) werden unverändert sowohl für Einstellungen als auch für Beförderungen/Höhergruppierungen genutzt. Mit im Januar 2018 wirksamen Planstelleneinweisungen wurden bereits mehrere Tausend Beförderungen für Soldatinnen und Soldaten bzw. Beamtinnen und Beamten ausgesprochen.
Ok. Aber der Knackpunkt liegt in der Einschränkung frei werdende Planstellen und Stellen (u.a. durch Ruhestand oder Dienstzeitende). Denn es gibt einen Beförderungsstau insbesondere bei Offizieren, und die Gründe hatte der Bundeswehrverband (DBwV) in einer Stellungnahme Ende vergangenen Jahres erläutert:
Flankiert wird dieses Problem dadurch, dass im Zuge von Dienstpostenüberprüfungen sozusagen marktgerechte Anpassungen vorgenommen worden sind, die zu einer Höherdotierung geführt haben, sich so jedoch noch nicht im Haushalt wiederfinden. Der wiederum kann als Gesetz aktuell nicht verabschiedet werden, weil eine handlungsfähige Bundesregierung fehlt. Also ändert sich die Situation absehbar nicht.
Am stärksten betroffen sind offensichtlich die Besoldungsgruppen A14/A15 (Oberstleutnant), bei denen eine große Zahl von Anwärtern den tatsächlichen Beförderungen gegenübersteht.
Ein zweiter Punkt: Zunehmend werden Offiziere ins Verteidigungsministerium versetzt, oder eben nicht versetzt – die Erläuterung des DBwV:
So fordert das BMVg etwa Personal aus der Fläche an, um das ministerielle Arbeitsaufkommen bewältigen zu können. Damit wird offenkundig, dass das BMVg angesichts der neben dem normalen ministeriellen Tagesgeschäft zu bewältigenden Trendwenden und Agenden personell unzureichend ausgestattet ist. Beim Wechsel wird haushalterisch die Planstelle mitgenommen, sodass in der Fläche zwar zur Aufrechterhaltung der Funktionalität nachbesetzt wird, aber keine Beförderung erfolgen kann.
Also: ein Offizier arbeitet zwar im Ministerium, sitzt aber formal noch auf einer Planstelle der Truppe, die dann in der Truppe zwar neu besetzt wird – aber die neue Frau oder der neue Mann werden dann eben vorerst nicht befördert. Das räumt auch das Ministerium ein:
Nach wie vor werden Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte in das Bundesministerium der Verteidigung versetzt.
Allein die nach der Organisationsanalyse des Bundesministeriums der Verteidigung im Herbst 2017 neu geschaffenen Dienstposten sind bisher im Einzelplan 14 nicht mit Planstellen und Stellen für das Ministerium hinterlegt. Dies wird erst mit dem Haushaltsgesetz 2018 möglich sein. Im Einzelfall werden bis dahin Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zunächst nur in das Ministerium kommandiert/abgeordnet.
Weiterer Punkt: Der Aufbau des neuen Organisationsbereiches Cyber- und Informationsraum (CIR) ist noch nicht mit entsprechenden Dienstposten hinterlegt. Wieder vom DBwV:
Herausragend bemerkbar macht sich das bei Schlüsseldienstposten. So können aktuell nur dann Einweisungen und Beförderungen erfolgen, wenn auch haushalterisch die Planstelle durch Ausscheiden eines anderen Kameraden aus der Bundeswehr frei wird. Ein Vakanzenmanagement wird so nicht erfolgen können, dafür sind die Löcher quantitativ und qualitativ zu groß. Die Bundeswehr befindet sich in einem Dilemma, teilweise selbst verschuldet, teilweise verursacht durch äußere Faktoren, die das BMVg nicht beeinflussen kann. Beides zusammen wird die Berufszufriedenheit der Betroffenen nicht positiv beeinflussen.
Und zu guter Letzt: Ab Besoldungsgruppe A16 (Oberst) muss die Beförderung vom Bundeskabinett gebilligt werden. Da es aber derzeit nur eine geschäftsführende Regierung gibt, gibt es formal kein Bundeskabinett, dass diese Billigung vornehmen könnte – auch hier also keine Beförderung.
Interessant wäre natürlich zu wissen, wie viele Soldatinnen und Soldaten aufgrund dieser aktuellen Situation vorerst nicht befördert werden (können) – und sei es nur mittelbar, weil sich so ein Stau ja durchziehen dürfte. Das lasse sich aber, bedauert das Ministerium, derzeit nicht ermitteln.
(Symbolfoto)
@TW: Ihre Ausführungen zur Bundesregierung sind nicht korrekt. Die geschäftsführende Bundesregierung ist auch ein Bundeskabinett und hat grundsätzlich dieselben Befugnisse, wie eine Regierung nach der Kanzlerwahl. Nur die Vertrauensfrage kann sie nicht stellen.
Aber die geschäftsführende Regierung kann alle Beschlüsse treffen, auch einen Haushalt beschließen. Es gibt bisher nur die Verwaltungspraxis, wichtige Entscheidungen meist zu vermeiden, um die nachfolgende Regierung nicht zu binden.
So daß dass Bundeskabinett, worunter man die Kanzlerin und alle Bundesminister versteht, sehr wohl auch Oberste ernennen oder befördern kann(der Bundespräsident fertigt diese dann auf Vorschlag der Regierung aus).
Warum bringt man das Thema dann nicht direkt in den Bundestag ein? Ein Bundestagsbeschluß sollte doch zur Überbrückung der Vakanz einer Bundesregierung ausreichend sein.
Bei manchen Vorgängen kann man in der zeitlichen Abfolge nur noch den Kopf schütteln.
Erst wird das Ministerium durch einen Beschluss um mehr als tausend Personen veringert. Die Führungsstäbe der Teilstreitkräfte werden ausgelagert. In der Folge müssen alle höheren Kdo-Behörden der Teilstreitkräfte bzw. der Organisationsbereiche neu aufgestellt werden. Nachdem dies alles erfolgt ist, dass Ministerium sich im Bendler-Block in Berlin breit gemacht hat, stellt man fest im Ministerium fehlen mehr als tausend Planstellen und Beschäftigte um die Aufgaben bewältigen zu können und dann bedient sich das Ministerium ungeniert bei der Truppe. In der Folge fehlen diese über tausend meist Stabsoffiziere in der Truppe und noch schlimmer ein niedriger bezahlter Offizier muss die Arbeit des vakanten Dienstposten in der Truppe mit erledigen und wird für die höherwertige Arbeit noch nicht mal befördert.
Es wird Zeit, dass sich manche Kameraden wieder an den § 18 BBesG erinnern, dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Wenn also z.B. ein Hauptmann in der Truppe die Arbeit eines zum Ministerium kommandierten Majors machen muss, dann muss er letztendlich auch als Major bezahlt werden.
Eigentlich müssten da schon jede Menge Verwaltungsgerichtsprozesse laufen, bei mehr als tausend Vakanzvertretungen in der Truppe !
Da dürfte keine unmittelbare Gefahr im Verzug sein. Das einzige worüber die Truppe noch überreichlich verfügt, sind Oberstleutnante.
Wie befürchtet: der Beförderungsstau hängt an der nicht geordnet verlaufenden Trendwende Personal oder besser gesagt: Trendwende Dienstposten. Personal fehlt ja weitestgehend noch. Und dennoch kommt es aufgrund der oben beschriebenen Umsteuerung zu einem enormen Beförderungstau (bei Offz und Uffz). Das PSPm muss dringend hinterlegt werden. Der DBwV hat dies m.W. bereits an die Parlamentarier herangetragen. Jetzt muss bekanntlich der HH auf den Weg gebracht werden!
Fakt ist, dass es derzeit Beförderungen zum Oberst gibt, auch Einweisungen in B2/B3. Und nur um einer diesbezüglichen Diskussion vorzubeugen: Das sind keine Umsetzungen von Maßnahmen aus der Zeit vor der „geschäftsführenden Bundesregierung“. Einige wenige Beförderungen zum Oberstleutnant und Major wuden genauso beobachtet wie solche zum z.B. Oberstabsfeldwebel. Aber eben wenige.
Die Ecken bei den Offizieren liegen derzeit beim Stabshauptmann und beim Oberstleutnant.
Glaubt hier jemand, dass die Beförderungssituation von Soldaten tatsächlich irgend einen Politiker in der aktuellen Situation so richtig interessiert. Hat ja der Wahlkampf und die unterschiedlichen Sondierungsgespräche im Ergebnis gezeigt. Und die „Ankündigungsministerin“ hat mit den Entscheidungen, wie der „ auskömmlichen Personalausstattung“ erheblich zur jetzigen Situation beigetragen.
Was dabei rauskommt hat schon, unter viel einfacheren Rahmenparametern, die sogenannte „Atempause“ 2010f unter Sts Otremba gezeigt. Wer zu lange nicht atmet, stirbt!
@TW
entgegen der Aussage des BMVg man könne die Anzahl der Betroffenen im Stau derzeit nicht ermitteln, meine ich mich erinnern zu können, dass in der aktuellen Ausgabe der Bundeswehrverband Zeitschrift eine entsprechende Auflistung vorhanden ist. Diese ist schon recht erschreckend – insbesondere die Zahl der Anwärter auf A14.
@ Georg | 24. Januar 2018 – 18:50
„In der Folge fehlen diese über tausend meist Stabsoffiziere in der Truppe und noch schlimmer ein niedriger bezahlter Offizier muss die Arbeit des vakanten Dienstposten in der Truppe mit erledigen und wird für die höherwertige Arbeit noch nicht mal befördert.“
Nicht nur dass, sondern dem niedriger besoldeten Offizier/Unteroffizier wird häufig auch die Ausgleichszahlung verweigert, die ihm unter gewissen Rahmenbedingungen zusteht. Das wiegt besonders schwer, das Bundesverwaltungsgericht im September 2014 in einem Urteil (2 C 16-13) das BMVg angewiesen hat, die Rahmenbedingungen neu zu regeln.
Und warum? Weil immer mehr Offiziere und Unteroffiziere, so wie es in dem Urteil aufgeführt ist, nicht nur vakante und höher besoldete Stellen, sondern die Aufgaben von Soldatinnen und Soldaten wahrnehmen die dafür (alternativlos) ungeeignet sind. Das Bundesamt für das Personalmanagement verweist bei entsprechenden Anträgen nur auf das Urteil des BVerwG und „fehlende Neuregelungen“ seitens des BMVg.
Meist beantragen BS eine Verlängerung der Dienstzeit über die besondere Altersgrenze im Spitzendienstgrad was zur Folge hat, dass es auch hier zu einer nicht unerheblichen Verzögerung bei Beförderungen kommt der Nachfolger kommt.
Anbei die Zahlen aus dem aktuellen Verbandsmagazin (Stand: 10/17)
BesGr Bef/ Einw Anwärter
A16 18 98
A15 0 218
A14 101 940
A13 0 57
Noch Fragen?
@TW
Solange bei einer Pyramide oben keiner rausgeht, kann auch keiner nachrücken. Oder noch schlimmer, wenn oben die Menschen länger bleiben müssen (früher bes. Altersgrenze jetzt allg. Altersgrenze) und gleichzeitig aufgewachsen werden soll, schiebts von unten stärker als vorher und oben geht weniger raus als vorher.
@MA
Bzgl. dem Urteil 2 C 16-13 hat das OVG Niedersachsen allerdings schon wieder eine Einschränkung gemacht… der Differenzbetrag ist individuell zu berechnen nach dem Modell „Differenz der Besoldungsstufe*Anzahl besetzbarer Planstellen (freie)/Anzahl der Anwärter“… Ist die Anzahl der besetzbaren Planstellen 0 ist auch der Zulagenbetrag leider gleich 0…
Meine einfache Meinung? Dienstpostenwahrnehmung wird an die Verfügbarkeit der Planstelle zur sofortigen Einweisung gekoppelt (von mir aus mit 3 Monaten Karenz). Wenn keine Planstelle verfügbar ist, wird der Dienstposten halt erstmal nicht besetzt. Höherwertige darf man ja nicht darauf setzen, denn der Beamte/beamtenähnliche hat ja Anspruch auf eine Dienstgrad/Besoldungsangemessene Tätigkeit…
@ DeltaR95 | 25. Januar 2018 – 16:39
Nach wie vor bleibt das „Delta“ in der durch das Bundesverwaltungsgericht geforderte Neuregelung. Wie dann ggf. Ausgleichszahlungen berechnet werden, sei dahingestellt.
Aus meiner Sicht sollte es nicht so sein, dass eine Soldatin/ein Soldat einen höher besoldeten Dienstposten wahrnimmt, aber darauf verwiesen wird „wir haben seit Ende 2014 keine rechtskräftige Regelung und vor lauter Trendwenden haben wir das nicht geschafft (scnr).
Noch viel weniger kann es sein (und das gibt es), dass eine Soldatin/ein Soldat einen höher besoldeten DP wahrnimmt, während der DP Inhaber vor Ort ist, die höhere Besoldung erhält und zuschaut.
Wenn der Hauptfeldwebel einen Zug führt, weil der ZgFhr (Hauptmann) es nicht kann, dann sollte der Hauptfeldwebel den Ausgleichsbetrag erhalten und nicht die Aussage „wenn sie es nicht ohne machen, dann finden wir halt einen anderen/den nächst Besten“.
@DeltaR95 | 25. Januar 2018 – 16:39 und @MA | 25. Januar 2018 – 19:09
Ich denke Sie übertreiben hier etwas.
Natürlich gibt es Extremfälle, wo über längere Zeiträume Vertretungen vorgenommen werden und die Betroffenen darunter leiden.
Aber zum einen ist die Beauftragung mit der Wahrnehmung größerer Verantwortung nicht umsonst eine positive Erzieherische Maßname, zum anderen ist militärischer Dienst eben keine Lohnarbeit bei der Leistung 1:1 mit Geld vergolten wird und zum Dritten „lohnt“ sich die Wahrnehmung höherer Aufgaben ja auch in vielen (!) Fällen für die Betroffenen hinsichtlich PBU und Anschlussförderung.
„Wenn der Hauptfeldwebel einen Zug führt, weil der ZgFhr (Hauptmann) es nicht kann,“
Ne, is klar :(
Die ganze Diskussion ist ohnedies müßig. Art. 33 Abs. 2 GG, wonach gemäß „Eignug Leistung und Befähigung“ zu fördern und befördern ist, hat unter der Führung des „Trio Infernale“ (vdL, Suder, Hoofe) ohnedies schon LANGE als rechtliche Bezugsgrundlage ausgedient.
Beförderungen erfolgen auf Zuruf aus der Leitungsebene, nach Leitungsnähe oder im Sinne der vorherrschenden politischen Agenda überschäumender „Gleichstellung“. Da laufen Mädels fünf Jahre nach Abschluss ihres LGAN (wobei noch anderthalb Jahre in Mutterschutz und Elternzeit verbracht wurden) mit Anfang 40 als Referatsleiterinnen im BMVg rum, während langgediente Ministerialreferenten, die seit JAHREN hunderte Überstunden pro Jahr kloppen und SPITZEN-Beurteilungen mit SPITZEN-Förderungswerten haben, zum Karrieretod in den Rinnstein geschoben werden.
Da kann auch gerne mal auf Zuruf aus der Leitung und persönliche Weisung eine gesamte Eignungs- und Beförderungsreihung aufgehoben werden, um persönliche „Lieblingsoffiziere“ unter Umgehung jeglicher Personalführungsweisungen mal eben auf A16 zu bringen.
Die Liste der Beispiele für Vetternwirtschaft und Nepotismus im BMVg ist ENDLOS. JEDER, der im BMVg zwei Augen im Kopf hat, kann problemlos die allseits bekannten Namen und InhaberInnen von Quotenkarrieren aufzählen. All diese Fälle halten KEINER juristischen Prüfung stand. Wenn all die Leute, die gegenwärtig um ihre – teilweise über JAHRZEHNTE – erarbeiteten Karrieren besch***** werden, vor Gericht ziehen und klagen, dann bricht dieses ganze Feudalsystem schneller zusammen, als wir alle miteinander auch nur „auf Wiedersehen“ sagen können.
@ koffer
Mir war ihr Argument schon beim Schreiben meiner Zeilen klar ;) Dennoch… kurzfristige Aufgabenwahrnehmung als Vakanz-Vertretung, klar, positive EZM. Jahrelang Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstposten ohne angemessene Vergütung, die ja mit der Bewertung eines Dienstpostens gegeben ist, fällt da sicherlich nicht darunter…
Ich weiss, ich sollte nicht fragen, aber was ist denn ihrer Meinung nach die Vergütung des Dienstherrn gegenüber dem Soldaten, wenn es nicht die amtsangemessene Versorgung ist? Unsere Soldaten sind sicherlich kein nur monetär motivierten Söldner, aber die Wohlfahrt sind sie auch nicht, nur weil der Dienstherr die Ausplanung nicht auf die Reihe bekommt?
Sorry, aber allein die Fürsorge des Dienstherrn verbietet es eigentlich schon Soldaten im Frieden auf höher bewertete Posten zu versetzen, dies in vielen Fällen mit Pendeln und höheren Lebenshaltungskosten verbunden, und sich dann um den Ausgleich in Form der Einweisung zu drücken… just my 2 cents.
@Kommentator: Im Ressort gibt es eine selbstverständliche Kultur der Aufrechterhaltung rechtswidriger Zustände durch die Abteilung Personal und das BAAINBw in Kenntnis der Ressortleitung und unter Duldung von DBwV und VBB. @MA hat ja die seit Jahren nicht umgesetzten Vorgaben des BVerwG zu den Ausgleichszahlungen angesprochen.
Auch die Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahre 2004(!) zu den nicht zulässigen „Wartezeiten“ bei Beförderungen aufgrund von Verwaltungsvorschriften (BVerwG 2 C 23.03), die gegen den Leistungsgrundsatz gem. Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen, hat bis heute weder zu einer Änderung der SLV noch der Personalentwicklungskonzeption geführt und soll sogar fortgeschrieben werden.
Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung scheint keine Relevanz mehr zu haben. Dass dies von den Verbänden wohlwollend begleitet wird und auch das Parlament kaum zu interessieren scheint, ist irritierend.
[Hm, Ihre Meinung ist Ihre Meinung, allerdings schrammt Ihr Kommentar zart am Rande der Justiziabilität… Ich weise da vorsorglich mal drauf hin; wenn es wirklich justiziabel werden könnte, greife ich da sofort ein. T.W.]
Manchmal frage ich mich, wo bei der Auslegung des § 18 BBesG, der sogenannten „Funktionsgerechten Besoldung“ noch ein Spielraum sein sollte ?
Der, der die höherwertige Tätigkeit tatsächlich verrichtet muss das dafür vorgesehene Entgelt in Form der Besoldungsstufe bekommen und der, der eine bestimmte Besoldungsstufe innehat muss die entsprechend bewertete Tätigkeit für der er bezahlt wird, auch ausführen.
Ein sehr einfacher Grundsatz, de rmir in der ersten Stunde im Unterricht über das Führungsgrundgebiet 1, also dem Personalwesen, während meines Offizierlehrganges beigebracht wurde.
Da war nicht von einem Beförderungsstau als Entschuldigung und Ausrede die Rede, einer Unterdeckung von Haushaltskarten für die ausgebrachten Dienstposten, es war nicht davon die Rede, dass das Ministerium auf Heldenklau in der Truppe und den Ämtern unterwegs ist, weil sie aus politischen Gründen (Umzug nach Berlin) eine nicht angepasste STAN bzw. unzureichenden Stellenplan geschaffen hat.
Schon gar nicht war davon die Rede, dass für die gestellte Aufgaben des Dienstpostens unfähige Stabsoffiziere, zwar die Besoldung gemäß ihres Dienstgrades bekommen, die fachliche Arbeit aber von niedrigeren Offizieren erledigt wird, die den Aufgaben gewachsen sind.
Funktionsgerechte Besoldung bedeutet eben genau dass, was mein damaliger Lehrer, ehemals stellvertretender Leiter der SDL, gesagt hat:
„Wer das Geld bekommt, muss die Arbeit machen und wer die Arbeit macht muss das Geld bekommen!“
Und in der normativen Verbindlichkeit und Hierarchie der Rechtsordung der Bundesrepublik Deutschland steht ja wohl ein ordentliches Gesetz (Bundesbesoldungsgesetz) in der Rangfolge der Rechtsnormen wohl vor irgendwelchen Verordnungen des BMVg !
@DeltaR95 | 25. Januar 2018 – 23:55
„Mir war ihr Argument schon beim Schreiben meiner Zeilen klar ;)“
Berechenbarkeit ist eine Stärke militärischer Führer ;)
„Dennoch… kurzfristige Aufgabenwahrnehmung als Vakanz-Vertretung, klar, positive EZM. Jahrelang Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstposten“
Da bin ich natürlich bei Ihnen „JAHRELANG“ muss absolut die Ausnahme bleiben. Dafür gibt es eigentlich nur seltendst eine angemessene Rechtfertigung. Für mich ist die Grenze irgendwo zwischen 12 und 18 Monaten. Alles andere ist Unfähigkeit der Personalführung :(
„Ich weiss, ich sollte nicht fragen, aber was ist denn ihrer Meinung nach die Vergütung des Dienstherrn gegenüber dem Soldaten, wenn es nicht die amtsangemessene Versorgung ist?“
Eine Amtsangemessene Alimentation sollte auch meiner Meinung nach selbstverständlich sein. Das gebietet schon die wechselseitige Treuepflicht.
Allerdings kann man bei zeitweiser Wahrnehmung eines um ein oder max zwei Besoldungsstufen höheren Amtes mEn nicht von einer unangemessenen Alimentation sprechen. Vergleichbare finanzielle Unterschiede ergeben sich ja schon im gleichen Dienstgrad bei unterschiedlichen Dienstorten durch den fehlenden Ortszuschlag.
„Sorry, aber allein die Fürsorge des Dienstherrn verbietet es eigentlich schon Soldaten im Frieden auf höher bewertete Posten zu versetzen“
Zu „versetzten“?! Ja, das sehe ich auch so. Dies kann nur die absolute (!) Ausnahme sein. Und auch hier nur als Kurz/Zwischenverwendung!
Aber das ist ja auch so. Eine VERSETZUNG auf einen höhenbewerteten Dienstposten erfolgt ja (aus guten Gründen) seltendst! Und eine Wahrnehmung auf Kommandierungsbasis oder auf Befehlsbasis über 1 bis 1,5 Jahren ist ja ein ganz anderer Schnack.
@ Koffer | 25. Januar 2018 – 20:06
„Ne, is klar :(“
Das mag der junge dynamische Stabsoffizier von heute nicht glauben, da es nicht in sein Weltbild passt, gibt es aber.
Meldung und Kommentare bestärken mich in meiner Auffassung, mit der Absage durch KarBB richtig Glück gehabt zu haben.
Mann is der Laden fertig.
Schönes Wochenende!
@tom_weinreich
Wenn das so ist wie sie beschreiben, warum klagt dann keiner vor Gericht?
Elahan | 26. Januar 2018 – 12:02
leider hat tom_weinreich in weiten Teilen Recht. BAPersBw kassiert sehr oft Niederlagen vor Verwaltungsgerichten. Die Regelungen des PEK werden teilweise nicht anerkannt. In der Beurteilungsstatistik (Beamte) ist darüber hinaus zu sehen, dass eine Bevorteilung von Frauen erfolgt.
Zum Schluss noch eine Wette: Ende April braucht BAAINBw einen neuen Präsidenten. Ich wette es wird eine Präsidentin.
Wenn ich die letzten Kommentare dazu lese, dabei etwa 50% „Vorsichtshalber“ beschönigend wegstreiche, könnte ich annehmen dies stammt aus einer „Bananenrepublik“!
Es scheint aber wirklich so zu sein…teilweise ganze Stabsabteilungen werden in Ermangelung an fachlich geeigneten (Stabs-)Offizieren durch alte Unteroffiziere und Fachdienstoffiziere am Leben gehalten. Die S3Abteilung „eines fiktiven“ Verbandes besteht derzeit (auf dem Papier) aus1 StOffz, 2 Offz, 2x UmP und einem Obergefreiten…physisch anwesend ist bei den Offizieren nur 1/3. Der eine hatte bereits nach 2 Wochen BurnOut, der andere ist „dauerhaft abkommandiert“…die „Belohnungen“ zu Jahresende wurden aber nicht am Arbeitsmuskel ausgeschüttet.
Kein Anschiss ist ja auch Lob!
@Kommentator | 25. Januar 2018 – 22:31
+1
Das Wort „Gleichstellung“ ist ohnehin nur noch eine Phrase. Gleichstellung bekommt mancherorts einen ganz bitteren Beigeschmack :-(
@Elahan
Kultur der Selbst/Ausbeutung?
@Koffer
Ein Jahr oder mehr einen solchen Posten bedienen zu müssen ohne entsprechende Vergütung hat aber IMPPOV nichts mehr mit kurzzeitig zu tun,
@MA | 26. Januar 2018 – 11:10
„Das mag der junge dynamische Stabsoffizier von heute nicht glauben, da es nicht in sein Weltbild passt, gibt es aber.“
Natürlich gibt es so etwas im Ausnahmefall, aber die Kombination unfähiger Hauptmann und fähiger Hauptfeldwebel auf der Zugführerebene ist ja doch mehr als nur selten. Und zudem führt das ja nahezu niemals zu einer Beauftragung der Zugführung, denn wenn der Zugführer so unfähig ist, dass man ihm den Zug wegnehmen muss, dann wird er halt abversetzt und es gibt einen neuen.
Was natürlich häufiger vorkommt, ist dass jemand einige Monate weg ist, aber über diese Fallkonstellation haben wir bisher ja überhaupt nicht gesprochen. Oder über den Fall, dass man Arbeit seines Vorgesetzten mitmachen muss, aber dafür gibt es ja niemals (und auch in keinem Fall!) zusätzliches Geld.
Also: seltsames Beispiel um einen Punkt zu machen, der mit ganz anderen Faktoren zu tun hat und zudem auch gar nichts mit dem Thema des Diskussionsfadens ansich zu tun hat!
@Woody | 26. Januar 2018 – 13:15
„BAPersBw kassiert sehr oft Niederlagen vor Verwaltungsgerichten. Die Regelungen des PEK werden teilweise nicht anerkannt.“
Ja, aber da haben dann leider auch sehr häufig die urteilenden Richter im Sinne einer „Fallquetsche“ einfach das zivile Personalführungsrecht übertragen und wundern sich, dass bei uns nun einmal Perspektive Planung bestimmt und nicht nur (wie bei den Beamten) die Einzelfallbetrachtung.
@ThoDan | 26. Januar 2018 – 14:20
„Ein Jahr oder mehr einen solchen Posten bedienen zu müssen ohne entsprechende Vergütung hat aber IMPPOV nichts mehr mit kurzzeitig zu tun“
In militärischen Maßstäben ist das durchaus nicht langfristig, denn bereits durch eine Einsatzabstellung mit Vorausbildung und Nachbereitung sind 9-10 Monate locker erreicht. Zudem ist es ja nicht so, dass jemand gar nichts bekommt, sondern üblicherweise lediglich ein oder zwei Besoldungsstufen/Dienstgrade zu wenig. Das sind dann netto häufig weniger als der Unterschied zwischen den Dienstorten Ingolstadt und Strausberg!
Und zudem bringt das einem dann auch häufig noch eine Leistungsprämie und/oder einen Top-Beurteilung ein, so dass es zahlreiche Konstellationen gibt in denen man davon sogar noch profitiert…
Natürlich kann das auch ganz anders sein, aber ich wollte einfach den Punkt setzen, dass es nicht so schwarz/weiß ist, wie das bisher von dem einen oder anderen Mitkommentator dargestellt wurde.
@Koffer:
Mein Kommentar bezog sich auf Streitfälle von Beamten. Die gibt es auch noch in der Bw. ;-) Und genau da bekommt unser Dienstherr regelmäßig gesagt das er es nicht richtig macht.
@ koffer
Egal wie man es dreht und wendet, die amtsangemessene Besoldung (und das ist auch bei Soldaten die wahrgenommene Tätigkeit!) ist die untere angemessene Grenze der Wertschätzung des Dienstherrn gegenüber seinen Untergebenen. Ich verstehe das ganze Problem nicht? Ein Soldat übernimmt länger als z.B. drei Monate eine höherwertige Stelle? Dann bekommt er eben eine Zulage in Höhe der Differenz… in der zivilen Welt ist das nicht mal außergewöhnlich, wo ist also bei der Bundeswehr das Problem? Das kann doch nur Unwillen sein, denn diese vielleicht 50 Mio Euro, die eine zeitnahe Einweisung der Soldaten pro Jahr kostet, geht doch im Grundrauschen unter…
Außerdem erklären Sie mir bitte einmal, wie ein Betroffener durch so eine „gute Beurteilung“ profitieren soll, wenn das Beurteilungssystem gemäß Bericht des Wehrbeauftragten inflationsbedingt sowieso am Ende ist? Wenn für eine Sonderbeurteilung von 30 Beurteilen 29 mit einer 9,0 rausgehen (siehe Bericht vom letzten Jahr), wie soll auf dieser Basis noch eine Bestenauslese stattfinden? Da ja der Textteil der BU zur Note passen muss, da sie ansonsten aufgehoben werden muss, kann ja der Textteil bei der „Wahrheitsfindung“ auch nicht weiterhelfen.
Sie können es drehen und wenden wie Sie wollen und auf „militärische Besonderheiten“ schieben… für mich ist und bleibt dieses Verhalten des Dienstherrn unverständlich und ist insofern nicht hinnehmbar, da das ganze Problem innerhalb eines Haushaltsjahres gelöst werden könnte – wenn denn der Wille da wäre!
Manchmal habe ich das Gefühl, dass erwartet wird, dass unsere Soldaten so dankbar für ihren Dienst sind, dass sie den Dienstherrn auch noch dafür bezahlen sollen… Vielleicht denke ich da sehr sozialistisch, aber in meinem Weltbild erhält jemand für seine Arbeit auch den Lohn, der dafür angemessen ist oder in diesem Fall als passend bewertet wurde. Deshalb gibt es für mich dort überhaupt keine Diskussion…
Im Übrigen sehe ich das auch nicht als „monetäre Motivation“ eines Menschen an, sondern einfach nur als das angebrachte Maß an Wertschätzung. Wenn jemand sich schon im Rahmen einer Versetzung quer durch die Republik bereit erklärt jedes Wochenende zu Pendeln und Mehrkosten für sich zu generieren, dann soll man ihm doch bitte auch zeitnah die Beförderung zukommen lassen…
Wer hat überhaupt die Höherbewertung der Dienstposten im Strukturmodell umgesetzt ohne vorher die Planstellen im Haushalt anzupassen? Das eine ist doch direkt vom anderen abhängig?
@Woody | 26. Januar 2018 – 16:51
„Mein Kommentar bezog sich auf Streitfälle von Beamten. Die gibt es auch noch in der Bw. ;-) Und genau da bekommt unser Dienstherr regelmäßig gesagt das er es nicht richtig macht.“
Uuups, sorry! Da hatte ich das PEK in meinem Kopf falsch übersetzt!
Dann nehme ich alles zurück und senke mein Haupt beschämt ;)
@DeltaR95 | 26. Januar 2018 – 16:54
„Dann bekommt er eben eine Zulage in Höhe der Differenz… in der zivilen Welt ist das nicht mal außergewöhnlich, wo ist also bei der Bundeswehr das Problem?“
In der zivilen Welt ist das Gehalt ein Ausgleich für erbrachte Leistung. Eine Bezahlung eben. Wer mehr leistet muss daher auch logischerweise mehr bekommen.
Für Soldaten gilt aber das Alimentationsprinzip und im Gegensatz zu Beamten auch kein klassisches „Amts“verständnis. Und da eine temporäre (!) und nicht zu lange dauernde Wahrnehmung höhenbewerteter Aufgaben nicht im Widerspruch hierzu steht, ist für mich (solange es nicht überhand nimmt oder mißbräulich wird) die Wiese (noch) grün!
„Außerdem erklären Sie mir bitte einmal, wie ein Betroffener durch so eine „gute Beurteilung“ profitieren soll, wenn das Beurteilungssystem gemäß Bericht des Wehrbeauftragten inflationsbedingt sowieso am Ende ist?“
Jetzt übertreiben Sie! Natürlich benötigen wir mal wieder (den alle paar Jahre üblichen) „Reset“, aber die Beurteilungen differenzieren immer noch (nur halt nicht mehr so gut wie bisher) und die Wahrnehmung höher bewerteter Aufgaben gibt hier deutliche Vorteile. Erst Recht wenn es in Konferenzen dann bei den Grenzfällen zu „ganzheitlichen Betrachtungen“ kommt.
„Vielleicht denke ich da sehr sozialistisch, aber in meinem Weltbild erhält jemand für seine Arbeit auch den Lohn, der dafür angemessen ist oder in diesem Fall als passend bewertet wurde.“
„Lohn“?! Wir sollten diese Diskussion vielleicht jetzt beenden. Ich zumindest habe jetzt nichts neues mehr beizutragen :(
Ich kann im übrigen nur davor warnen überall immer gleich Untergangsstimmung zu verbreiten! Was schlecht ist muss besser gemacht werden, aber nicht alles ist schlecht oder verursacht gleich den Weltuntergang!
Zitat von @ Der Taucher 14:35 Uhr 25.01.
„Anbei die Zahlen aus dem aktuellen Verbandsmagazin (Stand: 10/17)
BesGr Bef/ Einw Anwärter
A16 18 98
A15 0 218
A14 101 940
A13 0 57
Zitatende
An hand dieser Zahlen kann man doch sehr schön nachweisen, dass die Bw gegen den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung des Bundesbesoldungsgestzes systematisch verstößt.
Bei der Beförderung zum Major oder Stabshauptmann kann es ja noch Verzögerungen ergeben, wenn keine freien Dienstposten für die Kandidaten vorhanden sind.
Bei der Beförderung zum OTL A15 und zum Oberst A16 gilt diese Ausrede nicht mehr.
Diese Stellen gibt es nicht in gebündelten Dienstposten. Ein Referatsleiter, ein Kommandeur eines Verbandes oder auch nur ein Dezernatsleiter oder Bataillonskommandeur ist immer ein herausgehobener Dienstposten mit einer extra angehobenen Besoldungsstufe versehen.
Wenn also ein Bataillonskommandeur nicht nach A15 bezahlt wird, obwohl der Dienstposten so bewertet worden ist und der Soldat auf den Dienstposten versetzt worden ist, wie muss man diesen Vorgang dann benennen ?
Das Gleiche gilt für die Beförderung zum Oberst bei einem Soldaten, der auf einem A16-Dienstposten sitzt.
Also wie nennt man diese Vorgehensweise seitens des Dienstherrn ?
Ist dies ein neues Problem ? Nein, bereits vor 10 Jahren sind OTL als Bataillonskommandeure eingesetzt worden, die Beförderung zu A15 haben sie erst mit der nächstfolgenden Verwendung erhalten.
Es ist schlicht und einfach ein Ausnutzen der Situation, weil die Soldaten kein effektives Mittel zur Wehrsetzung haben. Welcher A15 Kandidat geht schon vor das Verwaltungsgericht, weil er nicht funktionsgerecht besoldet wird ? Es ist immer das gleiche Spiel mit dem Wedeln der Motivationskarotte vor der Nase des Kandidaten. Nur durchhalten, irgendwann kommt die Beförderung schon noch!
PS: Ob wir das Gehalt des Soldaten und des Beamten jetzt Lohn oder Gehalt nennen, ist für die Beurteilung hier unwichtig. Wenn der Dienstherr das gegenseitige Treueverhältnis systematisch über Jahrzehnte zu Lasten der Bediensteten ausnutzt, dann ist dies in meinen Augen Vorsatz und zwar Vorsatz zum systematischen Betrug bei der Besoldung, denn er hatte von Anfang an bereits mit der Versetzung auf den Dienstposten nicht vor die Person funktionsgerecht zu besolden!
@Georg | 26. Januar 2018 – 19:52
1. Sie sprechen jetzt aber von etwas ganz anderem, als in den letzten Kommentaren diskutiert wurde. Fehlende Haushaltskarten haben gar nichts mit der temporären Beauftragung mit der Führung höhenwertigerer Amtsgeschäfte zu tun!
2. Für die Anzahl der Haushaltskarten ist nicht die Bw zuständig.
3. Angesichts der Dienstposteninflation der letzten Jahrzehnte finde ich ehrlich gesagt eine leistungsbezogene (!) Wartezeit bei den „Regelbeförderungen“ gar nicht so schlecht.
„Ob wir das Gehalt des Soldaten und des Beamten jetzt Lohn oder Gehalt nennen, ist für die Beurteilung hier unwichtig.“
Das sehe ich vollkommen anders. Bezeichnungen haben eine Bedeutung und Besoldung hat nichts mit Lohnarbeit zu tun!
@ koffer
Keine Sorge, ich habe schon etwas überspitzt formuliert ;)
Sie haben recht, wir sollten das hier beenden. Für mich gilt halt eher Adenauer „Der Beruf des Soldaten steht gleichberechtigt neben allen anderen Berufen.“ und Sie haben den Glauben an die innere Motivation für das größere Ganze noch nicht verloren – dieser ist mir aber leider abhanden gekommen, nach viel leidvoller Erfahrung.
In diesem Sinne – wenn wir uns mal treffen, legen wir die Coins auf den Tisch, jeder gibt einen aus und damit ist doch zumindest im Kleinen alles im Lot, oder? ;)
@DeltaR95 | 26. Januar 2018 – 20:34
„In diesem Sinne – wenn wir uns mal treffen, legen wir die Coins auf den Tisch, jeder gibt einen aus und damit ist doch zumindest im Kleinen alles im Lot, oder? ;)“
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Zitat Koffer 15:07: „Ja, aber da haben dann leider auch sehr häufig die urteilenden Richter im Sinne einer „Fallquetsche“ einfach das zivile Personalführungsrecht übertragen und wundern sich, dass bei uns nun einmal Perspektive Planung bestimmt und nicht nur (wie bei den Beamten) die Einzelfallbetrachtung.“
Das verstehe ich nicht.
Sowohl für den Soldaten als auch den Beamten gilt Art. 33 GG. Daher sind Auswahlentscheidungen anhand Leistung, Eignung und Befähigung auf Grundlage aktueller Beurteilungen zu treffen. Dienst- und Lebensalter gehören nicht zu den leistungsbezogenen Gesichtspunkten. Die Entscheidungsgrundlagen des Geschäftsbereichs sind für das von mir angesprochene Beispiel der sog. „Wartezeiten“ für beide Statusgruppen ist seit spätestens 2004 nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang. Das BVerwG hat entschieden, dass Beförderungswartezeiten nur bis zur Feststellung der Bewährung zulässig sind.
Der Dienstherr hätte für Soldaten durch die SLV Bewährungszeiten festlegen können, die maximal der Dauer einer Beurteilungsperiode (2 Jahre) entsprechen. Die SLV sieht heute Mindestdienstzeiten für eine Beförderung von bis zu 10 Jahren vor.
Für Beamte sieht § 34 Abs. 1 BLV eine Bewährungshöchstdauer von einem Jahr vor. Gleichwohl sieht die Personalentwicklungskonzeption Beförderungswartezeiten von bis zu 4 Jahren vor.
Dass es hierzu Handlungsbedarf gibt, ist durch mehrere Vorlagen den Hausleitungen seit Jahren bekannt. An dem Zustand hat sich trotzdem bisher nichts geändert.
@tom_weinreich | 26. Januar 2018 – 21:47
„Sowohl für den Soldaten als auch den Beamten gilt Art. 33 GG. Daher sind Auswahlentscheidungen anhand Leistung, Eignung und Befähigung“
Jeep
„auf Grundlage aktueller Beurteilungen zu treffen.“
Das ist richterliche Auslegung. Entspricht aber nicht vollumfänglich soldatischem Bedarf.
„Dienst- und Lebensalter gehören nicht zu den leistungsbezogenen Gesichtspunkten.“
Auch das entspricht nicht vollumfänglich soldatischen Anforderungen.
Trotzdem müssen natürlich vor allem die lebensalterbezogenen Faktoren dramatisch ggü. früheren Vorstellungen reduziert werden (wurden sie ja auch bereits).
Dienstalter (und damit Diensterfahrung!) hingegen sind unverändert wichtig. Durch den (berechtigt) reduzierten Umfang von Lebensalter halt umso wichtiger als früher.
Aber was hat das alles jetzt mit dem Thema des Beitrages zu tun?!
So, da es nur noch eine Debatte über die althergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Abgrenzung zu Soldaten ist, scheint das ursprüngliche Thema ja nicht mehr von Bedeutung; können wir also hier zumachen.