G36: Ministerium verzichtet auf Berufung gegen Urteil zugunsten von Heckler&Koch

BERGEN 03jun2015 - †bung FALCON VIKING auf dem TruppenŸbungsplatz Bergen/Niedersachsen fŸr die Interim Very High Readiness Joint Task Force (VJTF) im Rahmen der NATO Response Force. Der deutsche Gefechtsverband NRF, im Kern PzGrenBtl 371.

Der Streit um die Probleme beim Sturmgewehr G36, der Standardwaffe der Bundeswehr, ist auf der juristischen Ebene erst einmal beigelegt. Das Verteidigungsministerium verzichtete darauf, gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz von Anfang September in die Berufung zu gehen. Das Gericht hatte auf Antrag der Herstellerfirma Heckler&Koch entschieden, dass es von Seiten der Bundeswehr keine Gewährleistungsansprüche gebe: Die Waffe entspreche dem, was bestellt worden sei, und sei damit nicht mangelhaft.

Nachdem das Ministerium die Frage der nächsten Instanz von einer juristischen Prüfung abhängig gemacht hatte, liegt nun das Ergebnis vor, wie zuerst dpa berichtete:

Das Ministerium verzichtet auf eine Berufung, obwohl es das Urteil für nicht sachgerecht hält.

Das Landgericht habe nicht alle möglichen Rechtsgrundlagen herangezogen, hieß es am Dienstag aus dem Ministerium. Trotzdem werde man den Rechtsstreit „mit Blick auf das besondere Prozessrisiko in einem tatsächlich und rechtlich sehr aufwendigen Verfahren“ nicht fortsetzen.

Ein Ministeriumssprecher bestätigte am (heutigen) Dienstagabend auf Anfrage den Bericht. Nach Abwägung aller Kriterien sei diese Entscheidung getroffen worden.

Damit muss Heckler&Koch nicht, wie verlangt, Schadenersatz zahlen – weit wichtiger dürfte für die Oberndorfer Firma aber sein, dass nunmehr endgültig gerichtlich festgestellt wurde, dass die Waffe keinen Mangel aufweist. Schließlich hatte das Koblenzer Landgericht entschieden, dass auch kein Mangel dergestalt vorliege, dass die streitgegenständlichen Gewehre nicht für die vertragsmäßige Verwendung geeignet wären. 

Oder, um einen für Nicht-Juristen etwas verständlicheren Satz aus der Mitteilung des Gerichts zu nehmen: Im Rahmen ihrer rechtlichen Prüfung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass keine negativen Abweichungen der Eigenschaften und Anforderungen der streitgegenständlichen Versionen des Sturmgewehres G36 gegenüber der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit bestehen. Da wundert sich der Laie eher, warum dann noch fast ein Monat geprüft werden musste, ob man gegen ein solches Urteil eine Chance hat…