Und noch mal Steuern: Fiskus verschont Reservisten

Das für Laien nur schwer durchschaubare Geflecht um die Versteuerung von Bezügen Freiwillig Wehrdienstleistender, Bundesfreiwilligendienst Leistender und Reservisten hatte ich schon abgehakt, nachdem vergangenes Jahr eine Regelung gefunden schien. Doch das Jahressteuergesetz 2013, in dem diese Bestimmungen enthalten waren, scheiterte erst im Bundesrat und dann im Vermittlungsausschuss, wenn auch aus anderen Gründen. Jetzt gibt es einen neuen Entwurf dieses Gesetzes, und wie die Süddeutsche Zeitung meldet, soll dieser Länder-Entwurf am (morgigen) Mittwoch im Bundeskabinett beschlossen und an den Bundestag weitergegeben werden.

Ändert sich was bei der Versteuerung von Wehrsold und ähnlichem? Ja, wenn auch eigentlich nur für Reservisten: Entgegen dem Plan im vergangenen Jahr zahlen sie, so das neue Gesetz durchkommt, nämlich gar keine Steuern auf ihre Bezüge. Aus dem Entwurf:

Steuerfrei bleiben die Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige im Sinne des § 4 des Wehrpflichtgesetzes und die Vorteile aus einer unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung der Soldaten und Zivildienstleistenden; dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst. (…)  Für die den freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden mit der vorliegenden Änderung zukünftig nur noch die Gehaltsbestandteile „Wehrsold nach § 2 Absatz 1 Wehrsoldgesetz“ sowie „Dienstgeld nach § 8 Wehrsoldgesetz“ steuerfrei gestellt. Die weiteren Bezüge, z. B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, sind zukünftig steuerpflichtig. Der Wehrsold nach § 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes beträgt gegenwärtig ca. 280 bis 350 Euro monatlich. Vor dem Hintergrund der mit der Unterbrechung des normalen Berufslebens für die betroffenen Reservisten verbundenen besonderen Belastung werden die Bezüge der Reservisten vollständig von der Besteuerung ausgenommen.
Steuerfrei gestellt wird ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld. Das gilt auch für das Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen von Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG sind unter anderem das freiwillige soziale Jahr, das freiwillige ökologische Jahr und der Bundesfreiwilligendienst genannt. Weitere Bezüge wie z. B. unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung sind steuerpflichtig. Das Taschengeld beträgt derzeit monatlich maximal 336 Euro. Die Bezüge für den Bundesfreiwilligendienst sind nach bisheriger Gesetzeslage voll steuerpflichtig; sie wurden aber auf Grund einer Billigkeitsregelung der Verwaltung bisher steuerfrei behandelt, um sie gegenüber den Bezügen für den freiwilligen Wehrdienst nicht zu benachteiligen. Mit dieser Gesetzesänderung ist die Billigkeitsregelung nunmehr entbehrlich.

Ich bin kein Steuerexperte, habe aber auch keinen Zweifel an der Auslegung des kundigen Kollegen Guido Bohsem von der Süddeutschen Zeitung: Das bedeutet nach seiner Ansicht, dass die Bundesfreiwilligendienst Leistenden bereits in diesem Jahr Steuern zahlen müssen für Unterkunft und Verpflegung; die Freiwilligen Dienst leistenden Soldaten dagegen erst im kommenden Jahr.

Offensichtlich ist die weitestgehende Änderung der oben enthaltene Satz: Vor dem Hintergrund der mit der Unterbrechung des normalen Berufslebens für die betroffenen Reservisten verbundenen besonderen Belastung werden die Bezüge der Reservisten vollständig von der Besteuerung ausgenommen.Vielleicht auch, so vermute ich, der einzige Punkt, an dem sich das Verteidigungsministerium letztendlich durchgesetzt hat?

Was die kurzdienenden Soldaten am Ende versteuern müssen, hatte ich vergangenes Jahr schon mal vorgerechnet: Der eigentliche Wehrsold von 9,41 bis 11,71 Euro pro Tag bleibt steuerfrei. Ebenso der Sachbezug Bekleidung – also: die Uniform – mit veranschlagten 37 Euro im Monat und, das schon teurer, die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung mit einem angesetzten Wert von 147 Euro im Monat. Steuern werden dagegen fällig auf den Wehrdienstzuschlag von 16,50 bis 26,50 Euro pro Tag, die Verpflegung (angesetzt mit 219 Euro im Monat) und die Unterkunft in der Kaserne (rechnerisch 53 Euro im Monat) sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten und eventuelle Zuschläge.

Schon im vergangenen Jahr hatte das Verteidigungsministerium versichert, die Neuregelung würde nur zu minimalen Steuerzahlungen führen, zum Beispiel bei einem FWDL im 20. Dienstmonat von knapp 30 Euro. Wichtiger als die finanzielle Belastung wird vermutlich die Auswirkung auf die Nachwuchswerbung: Viel Spaß, einem 19-jährigen zu erklären, warum er als kurzdienender Soldat für den Truppenarzt Steuern bezahlen soll.

(Foto: Verteidigungsminister Thomas de Maizière begrüßt am 4.Juli 2011 in der Julius-Leber-Kaserne in Berlin die ersten freiwillig Wehrdienstleistenden – Bundeswehr/Sebastian Wilke via Flickr unter CC-BY-ND-Lizenz)