Kriegstüchtig per Tarifvertrag
Für einsatzbereite Streitkräfte (oder in den Worten von Verteidigungsminister Boris Pistorius: kriegstüchtige) ist nicht nur die Aufstellung und Ausstattung der Truppe wichtig. Sondern ebenso die Aufstellung des zivilen Personals, das für die Bereitstellung und Reparatur von Material sorgt. Für die Heeresinstandsetzungslogistik (HIL), ein bundeseigenes Unternehmen, ist deshalb zum Jahresbeginn ein erster Tarifvertrag zur Landes- und Bündnisverteidigung in Kraft getreten.
Die HIL Gmbh soll die landbasierten Waffensysteme der Bundeswehr verfügbar halten und das Management, Reparatur und Instandsetzung ab einem bestimmten Niveau übernehmen. Rund 3.200 Beschäftigte an mehr als 70 Standorten, darunter drei Instandsetzungswerke, übernehmen dabei technische Aufgaben, die die Truppe selbst nicht (mehr?) leisten kann und soll.
Der neue Tarifvertrag, den die Gesellschaft im Auftrag des Verteidigungsministeriums mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di bereits im November vergangenen Jahres abgeschlossen hatte, ergänzt einen ebenfalls neuen Manteltarifvertrag für die Beschäftigten. Im Unterschied zu üblichen Tarifverträgen legt die neue Vereinbarung aber weitreichende Arbeitszeitveränderungen für einen Krisenfall fest – bis hin zur Anordnung von erheblich ausgeweiteten Arbeitszeiten und die auch nachts oder an Sonntagen.
Die Leistungen der HIL, so heißt es im Tarifvertrag, der Augen geradeaus! vorliegt, sollen damit kurzfristig gesteigert werden, wenn die Bundeswehr als einziger Kunde einen entsprechenden Bedarf hat. Der Krisenfall, in dem die neuen Regelungen in Kraft gesetzt werden können, umfasst nicht nur den Spannungs-, Verteidigungs- oder Bündnisfall, sondern auch andere Szenarien der Krise und Vorstufen davon für alle Aufgaben der Bundeswehr.
Damit der so genannte Krisenbetrieb angeordnet werden kann, soll nach einem entsprechenden Alarmbefehl des Verteidigungsministers der Alleingesellschafter Bundesrrepublik Deutschland per Gesellschafterbeschluss die Bestimmungen des Tarifvertrags auslösen. Als Folge kann der Samstag zum Regelarbeitstag erklärt, die regelmäßige Wochenarbeitzeit auf bis zu 48 Stunden erhöht oder sogar ein Arbeitszeitkorridor bis zu 60 Wochenstunden eingerichtet werden. Auch eine Arbeitszeit von mehr als zwölf Stunden pro Werktag ist möglich, wenn es auf das Jahr gesehen bei durchschnittlich 48 Wochenarbeitsstunden bleibt.
Dass die Lage der Arbeitszeit von dem Arbeitgeber frei bestimmt werden und auch Nachtarbeit oder die Arbeit an Sonn- und Feiertagen bedeuten kann, ist eine Regelung, die sich in dieser Ausschließlichkeit selten in Tarifverträgen findet und zeigt, für welche ernsten Lagen der Vertrag geschlossen wurde. Selbst solche schwer wiegenden Veränderungen für die Arbeitnehmer kann das Unternehmen innerhalb von 24 Stunden anordnen, wenn sich die Notwendigkeit für die veränderten Arbeitsbedingungen kurzfristig oder unerwartet ergibt.
Zudem werden, falls nötig, Urlaubssperren, Schichtarbeit, eine Rufbereitschaft oder Bereitschaftszeit ermöglicht – und der Einsatz des (ja nach wie vor zivilen) Personals in Krisengebieten. Allerdings gilt das in einem Kriegsfall nicht gegen den Willen der Beschäftigten: Unzumutbarkeit ist ab dem Zeitpunkt gegeben, in dem das Auswärtige Amt deutsche Staatsangehörige dazu auffordert, den betreffenden Ort zu verlassen oder eine ausdrückliche Reisewarnung ausspricht. Bei ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers, so heißt es im Tarifvertrag, kann er aber auch dann vor Ort bleiben und weiterarbeiten.
Der neue Vertrag, so hatte das Ministerium zum Inkrafttreten erklärt, leistet somit einen wichtigen Beitrag zur materiellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Wie massiv die Krisenregelung vom Friedensbetrieb abweicht, zeigt allein die Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit von normalerweise (jetzt) 35 auf dann bis zu 60 Stunden.
Interessante Frage wird, ob und was davon auf Verträge mit anderen zivilen Unterstützern der Bundeswehr übertragen werden kann. Denn die HIL hat ja einen Sonderstatus, weil sie als organisationsprivatisierte, im Alleineineigentum des Bundes stehende Gesellschaft staatliche, vormals in Behördenform durchgeführte, Aufgaben wahrnimmt und integraler Bestandteil des Logistischen Systems der Bundeswehr ist (O-Ton Tarifvertrag).
(Archivbild 2019: Reparaturarbeiten an Fahrzeugen bei der Multionationalen Brigade in Litauen)
Im Zweifel gilt dann das Arbeitssicherstellungsgesetz, welches auch bei der Übung RED STORM BRAVO in Hamburg mit der Bundesanstalt für Arbeit „geübt“ wurde.
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/bundeswehr-uebung-auch-arbeitsagentur-bereitet-sich-auf-krisenfall-vor,bundeswehr-856.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitssicherstellungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/asg/BJNR007870968.html
Auf einer persönlichen Ebene des einzelnen Bürgers ist Obstruktion natürlich immer möglich. Die Frage ist auch, wie sich die Gewerkschaften im Fall des Falles verhalten werden.
Ggf. auch interessant:
https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/bda-arbeitgeber-positionspapier-rechtslagenpapier_landes_und_buendnisverteidigung-2025_09.pdf
[Im Text berichte ich über einen Tarifvertrag, den eine Gewerkschaft abgeschlossen hat. Und Sie schreiben „Auf einer persönlichen Ebene des einzelnen Bürgers ist Obstruktion natürlich immer möglich. Die Frage ist auch, wie sich die Gewerkschaften im Fall des Falles verhalten werden“ – was wollen Sie denn damit sagen oder insinuieren? Mal ganz davon abgesehen, dass es natürlich Unsinn ist zu behaupten „im Zweifel gilt das Arbeitssicherstellungsgesetz“ – das gilt bei bestimmten rechtlichen Voraussetzungen; der Tarifvertrag geht darüber weit hinaus. Mal lesen. T.W.]
Ich finde, dass der Hinweis wichtig ist, dass jetzt zeitgleich eine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 35 Stunden bei vollem Lohnausgleich vereinbart wurde.
https://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++ed95e6e6-c3d5-11f0-8242-b1690ffba165
Das entspricht einer nominellen Erhöhung des Stundenlohns von 14%. Das ist Rahmen dieser Erhöhung des Stundenlohns der Arbeitgeberseite eine Zusage bei der Flexibilisierung gemacht werden konnte ist verständlich. Für die Arbeitnehmer ist die Beschäftigung bei HIL auf jeden Fall attraktiver geworden.
Da jetzt ja formell aufgrund der 35-Stunden Arbeitsleistung wegfällt, stellt sich die Frage ob auch ein Plan besteht, zur Kompensation entsprechend zusätzliches Personal einzustellen. Grundsätzlich soll der Personalstamm der HIL ja wohl aufwachsen. Und erst wenn dies nachhaltig gelungen ist, wird auch das Ziel „die landbasierten Waffensysteme der Bundeswehr verfügbar halten“ nachhaltig gesichert. Mit dem Tarifvertrag wird dann auch der kurzfristige Aufwuchs der Arbeitsleistung für den „Krisenbetrieb“ gesichert. Man darf gespannt sein, wann das erste Mal der erwähnte „Alarmbefehl“ durch den Verteidigungsminister ausgerufen wird.
Tarifvertragsrechtlich können nur dort Vereinbarungen getroffen werden, wo das Gesetz Öffnungsklauseln zulässt. Im V-Fall gelten ohnehin andere Regelungen (Arbeitssicherstellungsgesetz etc).
Für die Arbeitszeit ist hier § 7 ArbZG einschlägig (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG). Durch diese Öffnungsklausel kann tarifvertraglich eine (erheblich) abweichende Arbeitszeit geregelt werden. Die wöchentliche Arbeitzeit darf jedoch über 12 Kalendermonate maximal 48 Stunden betragen (§ 7 Abs. 8 S. 1 ArbZG). Davon hat man u.a. hier gebrauch gemacht.
Gerade die Öffnungsklausel des § 7 Abs. 2 ArbZG lässt sich so nicht ohne weiteres auf andere Betriebe übertragen. Die HIL ist ein Betrieb des Bundes, somit ist § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG einschlägig und damit weitgehende Anpassungen der Arbeitzeit möglich. Bei anderen Rüstungsfirmen wird das – außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles – selten begründbar sein.
Das ist übrigens auch der Grund, wieso der Sonderstatus der HIL nochmals explizit im Tarifvertrag genannt wurde: Das soll bei einer möglichen Klage vor dem ArbGer als Begründung für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG dienen.
@Nachhaltig
Die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit nimmt man jetzt gerne mit aber ob der Tarifvertrag rechtlich Bestand hat wenn es hart auf hart kommt ? Er darf das Personal nicht schlechter stellen als im ArbZG geregelt.
Zudem: was nützt mir die HIL wenn sich das Personal tarifvertragskonform aus der Krisenregion (dann wohl aus dem Baltikum, aus Ost-Polen – „Reisewarnung“) verabschieden kann ?
Und würde der Betriebsrat bei Rheinmetall, KNDS, u.a. bei so einer Vereinbarung mitziehen ?
mit bwi, bwbm(oder haben die sich schon wieder umbenannt?) und bwfuhrparkservice fallen mir ein paar 100% töchter des bundes ein, auf die der vertrag ausgeweitet werden könnte.
btw.: hat dsv eigentlich auch den rahmenvertrag mit/ von db schencker übernommen? bin mir nicht sicher, in wie weit man eine dänische firma verpflichten kann die bw priorisiert zu behandeln…
Nun ja, die HIL als Militärdienstleister seit 2005 in der Rechtsform GmbH vorrangig für Aufgaben der Instandsetzung verantwortlich galt schon bis zur „Zeitenwende“ als zuverlässig – allerdings in ihrem eigenen Tempo. Auch qualitative Unterschiede gibt es in den verschiedenen Stützpunkten festzustellen. Das Ziel der Herstellung einer 70%igen Einsatzbereitschaft wird sich zukünftig weiter nach oben „schrauben“. Für Soldaten und Soldatinnen deren Dienstzeitende naht ist die HIL eine Perspektive mit Zukunft und guter Bezahlung. Da sollten auch die möglicherweise 48 bis 60 Wochenarbeitsstunden, Schicht- und Bereitschaftszeiten sowie etwaige Urlaubssperren nicht stören. Zu erwähnen ist weiterhin, dass Mitarbeiter der HIL auch in Auslandseinsätzen vor Ort mitwirken, so z.B. aktuell in Litauen.
Ähm. Ds ja hier munter auf das Arbeitszeitgesetz verwiesen wird, glaubt irgendwer das im Ernstfall das noch einschlägig sein wird?
Ja die Regelungen können per Gesellschafterbeschluss aktiviert werden, aber bevor man den Punkt erreicht das das z.B. mit dem Ausgleich auf 48 Wochenstunden im Jahresmittel schwer wird, dürfte das entweder wieder aufgehoben sein oder wir sind im Verteidigungsfall und dann wird per Gesetz halt das Arbeitszeitgesetz angepasst.
Leute. Da wird ein Tarifvertrag geschlossen, der Regelungen vorsieht, die bereits weit unterhalb der Schwelle der Regelungen in den Notstandsgesetzen greifen sollen. Und was machen hier einige? Krakeelen rum, das sei doch unsinnig, weil doch das entsprechende Sicherstellungsgesetz usw.
Ich bitte dringend darum, mal zu lesen, worum es geht, ehe hier etwas sinnbefreite Kommentare losgelassen werden.
@T. Wiegold:
„…Da wird ein Tarifvertrag geschlossen, der Regelungen vorsieht, die bereits weit unterhalb der Schwelle der Regelungen in den Notstandsgesetzen greifen sollen…“
Das bringt es auf den Punkt.
Wir hatten in der BRD ja noch nie den Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Selbst im vielzitierten kalten Krieg gab es so etwas nicht. Mir sind selbst aus dieser Zeit keine solchen Tarifverträge wie jetzt bekannt. Oder irre ich mich ?
Sichtbare Vorbereitungen zu späteren „Aktionen“ dauern ja immer Monate ( „Venezuela 2026“, „Russisches Manöver im Ukraine-Grenzgebiet 2021/2022“ ) bis Jahre ( „Scharmützel mit kleinen, grünen Männchen Ost-Ukraine / Krim“ 2014 – 2022 ).
Man weis ja nie was aus solchen Dingen wird und will wohl auch in „Friedenszeiten“ vertraglich gerüstet sein.
@Apollo 11, ich würde eher tippen das es im Kalten Krieg solche Regelungen gar nicht brauchte weil die Bundeswehr dort materiell ganz anders aufgestellt war. Da gab’s ja kein dynamisches Verfügbarkeitsmanagement weil man meinte es reicht im Bedarfsfall ein Bataillon zusammensuchen zu können. Relevant dürften Teile der Klauseln tatsächlich werden wenn man kurzfristig Material zurück zur Truppe bringen muss.
Gibt es Ausgleichregelungen, z.B. das der Arbeitgeber ab 10h Arbeitszeit die Hin- und Rückfahrt durchführt und finanziert (Taxi), Abgeltung für Rufbereitschaft etc?
Mit dem Tarifvertrag stellt sich die Bw in Sachen Personal (zivile Logistik) sehr breit auf. Das ist gut und richtig.
Existieren auch entsprechende Rahmenvereinbarungen mit den Materiallieferanten? Extrem peinlich wäre es, wenn die Menschen am Arbeitsplatz bereit stehen, aber das Material nicht verfügbar ist, weil entsprechende Verträge fehlen.
@Nachhaltig
Soweit ich es verstanden habe, sind Manteltarifvertrag und eben dieser Tarifvertrag die ersten seit Gründung der HIL. Auf kununu ist Unmut über die Verhandlungsdauer zu lesen sowie dass Mitarbeiter von „Beigestellten“ schwer zu unterscheiden seien.
Gute Entscheidung sowas tarifvertraglich zu regeln. Das Kündigungsrecht der AN regelt dieser Vertrag aber nicht explizit oder? Bedeutet wenn es zu „heiß“ wird (mil. Instandsetzung als Ziel eines Angriffs), könnten alle Angestellten kündigen?
Von zivilem Personal kann ich ja nicht verlangen unter Gefahr für Leib und Leben zu arbeiten?!
Ich weiß, es ist sehr weit gesponnen, aber kann die militärische Instandsetzung Teile so eines Ausfalls HIL kompensieren?
@Thomas Melber:
Die Regelungen der §§ 7, 12, 14 und 19 ArbZG sind Ihnen bekannt? Tarifverträge können ausdrücklich auch abweichende Regelungen treffen, wenn die Tarifparteien übereinkommen und gewisse Grenzen gewahrt bleiben. Soweit ich das überblicke, bleibt der geschlossene Tarifvertrag auch ziemlich exakt an den Grenzen der Ausnahmetatbestände, stellt also aller Voraussicht nach die Arbeitnehmer gerade nicht schlechter als dort geregelt.
@Benandjerry, bei einem militärischen Angriff auf die Instandsetzung dürfte der Verteidigungsfall nicht weit sein und dann wird der AN wohl kaum die nötige Zustimmung der Agentur für Arbeit nach §7 ASG bekommen.
@ Apollo 11
Ja, wir hatten keinen Spannungs-/V-Fall, wohl aber Krisen, wie bespielsweise die Kuba-Krise Anfang der 1960er.
Soweit mir bekannt ist (und das Internet zur Recherche hergibt) wurde im Zuge der Kuba-Krise damals auch das 1956 geschaffene Bundesleistungsgesetz genutzt, um ggf. eine „beschleunigte Vorbereitung der Verteidigungsbereitschaft“ anzubahnen, konkret z.B. durch Munitionskäufe oder „Leistungen im Bereich der Instandsetzung.“ ( vgl. die Kabinettsprotokolle, z.B. die Sondersitzung vom 29.10.62, https://kabinettsprotokolle.bundesarchiv.de/protokoll/bdd8759c-5481-4625-a0ab-40b0a2574110#Kfbf-ed0-48b) Ich weiß allerdings nicht, inwieweit hier auch Arbeitszeiten verändert wurden bzw. gem. Gesetz verändert werden dürfen, evtl. kennt sich jemand aus?
Der neue Tarifvertrag ist insoweit also charmant, als das bereits VOR einer möglichen Zuspitzung Vieles eindeutig geregelt ist, ohne dass die Regierung erst noch Rechtsverordnungen verfassen müssten, so wie es z.B. im Oktober 1962 der Fall war.
So wie die HIL Personal rekrutiert, wundert mich das es der Laden überhaupt schafft mehr als 70 % Einsatzverfügbarkeit für das Heer sicherzustellen. Außerdem einen ganz so tollen Ruf scheint man bei den Soldaten auch nicht unbedingt zu haben. Die ganzen Inhouse Gesellschaften für die Bundeswehr gehören aufgelöst und wieder in die Truppe zurück verlagert, das ist doch nur Mangelverwaltung und ändern tut sich sowieso nichts.
Guten Abend,
schliesse mich dem Vorschreiber an.
Das sind die Auswirkungen der wilden Phantasien aus den Beraterzeiten, als alles mögliche privatisiert und outgesourct wurde.
Das hat solange funktioniert, wie es vorne nicht „heiß“ wird.
Es wird m.E, dazu führen müssen, dass die Kampfverbände wieder voll mit technischen Teilen ausgerüstet werden, um die gefechtsnahe Inst. im Gelände und vor allem schnell durchführen zu können. Im Feld ggf. dann Diskussionen um Arbeitszeiten, Tarifthemen und generelle Verfügbarkeiten führen zu müssen könnte blöd werden. Auch das gehört zur Kriegstüchtigkeit !!
Auch ich sehe eine zivile Gesellschaft, auf die sich die Bundeswehr im Extremfall verlassen muss, sehr kritisch. Was will man denn mit einem Arbeitnehmer machen, der dann einfach nicht mehr erscheint, wenn es mal knallt?
Die Bundeswehr muss wieder in die Lage versetzt werden, mit eigenen Kräften realistisch Gefechtsschadeninstandsetzung betreiben zu können. Alles andere ist Augenwischerei.
Ich fürchte die Russen kennen all diese Gesetze gar nicht, und werden sich folglich im Ernstfall gar nicht dran halten. Was dann?
@TomCat:
Was ist denn Ihre daraus folgende Konsequenz? Würden Sie Diebstahl straflos stellen, weil es ja immer auch Menschen gibt, die klauen?
@Insider:
Natürlich besteht die Gefahr, dass sich Arbeitnehmer im Ernstfall nicht an ihre Pflichten halten. Die Wehrdisziplinarordnung existiert ja schließlich auch nicht, weil alle Soldaten immer alles richtig machen.
Aber wenn man Regeln immer von dem Standpunkt dessen denkt, der sich eh nicht dran halten mag, hat man als Rechtsstaat schon von vornherein verloren. Bleiben Sie in Berlin mal an einer roten Fußgängerampel stehen, da sind Sie im Zweifel der Einzige.