Kostenfreie Bahnfahrt für Soldaten wird gesetzlich geregelt – auch wegen der Steuer (Korrektur)

Die seit Beginn des Jahres für Soldaten kostenfreie Bahnfahrt in Uniform wird gesetzlich verankert. Eine entsprechende Änderung im Soldatengesetz brachte das Bundeskabinett auf den Weg – und will damit auch die Voraussetzung dafür schaffen, dass diese Freifahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Seit Beginn dieses Jahres dürfen Soldatinnen und Soldaten kostenfrei die Bahn auch für private Fahrten nutzen, wenn sie dabei Uniform tragen und vorher über ein spezielles Buchungsportal eine entsprechende Fahrkarte gelöst haben. Diese Regelung, die zunächst nur für die Fernverbindungen der Deutschen Bahn, deren Regionalverkehr und Zubringerfahrten zum Fernverkehr gilt, soll auf alle Zugverbindungen in Deutschland ausgeweitet werden. Grundlage dafür ist eine Vereinbarung des Verteidigungsministeriums mit der Deutschen Bahn und zunehmend auch den Betreibern privater Eisenbahnen.

Mit der Neufassung des Soldatengesetzes, deren Entwurf das Bundeskabinett am (heutigen) Mittwoch verabschiedete, wird dieses Angebot an die Truppe auf eine gesetzliche Grundlage gestellt – nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen.

Dafür wird in Paragraph 30 des Soldatengesetzes, der Besoldung, Versorgungszahlungen und die freie Heilfürsorge regelt, ein zusätzlicher Absatz eingefügt:

Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und die weitere Ausgestaltung des Anspruchs.

Schon in der Vorbereitungsphase der kostenfreien Bahnfahrt war hitzig debattiert worden, ob sich diese Leistung für die Soldaten an anderer Stelle auswirkt – vor allem steuerlich. Die Bundeswehr hatte zwar erklärt, die auf diesen so genannten geldwerten Vorteil entfallenden Steuern zu bezahlen. Unklar blieb aber, inwieweit das den Soldaten dann angerechnet wird und möglicherweise die Entfernungspauschale beeinträchtigt.

In der Begründung der gesetzlichen Neuregelung wird klar, dass sie vor allem dazu dienen soll, diese steuerlichen Nachteile zu vermeiden:

Mit Satz 1 wird ein Anspruch der Soldatinnen und Soldaten gegen ihren Dienstherrn geschaffen, ihnen die unentgeltliche Personenbeförderung in öffentlichen Eisenbahnen zu ermöglichen. Da mit diesem Anspruch das Ziel verfolgt wird, die Sichtbarkeit von Soldatinnen und Soldaten in der Öffentlichkeit zu erhöhen, ist das Tragen der soldatischen Uniform während der Beförderung gesetzliche Anspruchsvoraussetzung. (…) In Abhängigkeit von den unter Umständen inhaltlich divergierenden Regelungen der durch den Dienstherrn mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen zur Beförderung bedürfen die Voraussetzungen, unter denen Soldatinnen und Soldaten unentgeltlich befördert werden, der Detailregelung. Aus diesem Grund wird mit Satz 2 eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen. Die Verordnung soll zugleich als Anknüpfungsgrundlage für eine Regelung in § 40 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dienen, kraft deren die unentgeltlichen Personenbeförderungen pauschal mit 25 Prozent der Aufwendungen des Arbeitgebers besteuert werden können, wobei eine Minderung der Entfernungspauschale der Soldatinnen und Soldaten ausgeschlossen wird. Diese beiden aufeinander bezogenen Regelungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

KORREKTUR: Beim Lesen des entsprechenden Paragraphen im Einkommensteuergesetz  ist mir Steuergesetz-Laien etwas durcheinander gekommen (danke für den Leserhinweis). Der Verweis auf § 40 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezieht sich wohl auf diese Passage:

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben: (…)
2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten.

Pardon für die Fehlinterpretation; ich hoffe jetzt ist es korrekt dargestellt.

(Archivbild 2008 – Martin Stollberg/Bundeswehr)