DroneWatch: SPD signalisiert Zustimmung für Drohnen-Bewaffnung für die Bundeswehr (Update)
Bei der auch innerhalb der Regierungskoalition strittigen Haltung zur Bewaffnung von Bundeswehr-Drohnen haben die Sozialdemokraten Entgegenkommen signalisiert. Die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Gabriela Heinrich kündigte unter Bedingungen eine Zustimmung ihrer Fraktion zur Beschaffung von Waffen für die unbemannten Systeme vom Typ Heron TP an, die die Bundeswehr ab dem kommenden Jahr einsetzen will. Damit rückt eine Billigung dieses Beschaffungsvorhabens in diesem Jahr in Reichweite.
Heinrich sagte dem Berliner Tagesspiegel (Link aus bekannten Gründen nicht):
Wir sind offen in der Frage der Bewaffnung von Drohnen. Aber nur, wenn strenge Bedingungen erfüllt werden, werden wir die Entscheidung mittragen.
Nach ihren Worten haben sich die Fachpolitiker der SPD-Fraktion auf einen Kriterienkatalog verständigt. Als Bedingung nannte die für Außen- und Verteidigungspolitik zuständige Vize-Fraktionschefin unter anderem
• eine Steuerung bewaffneter Drohnen aus dem Einsatzland: Das operative Hauptquartier, von dem aus die bewaffneten Drohnen gesteuert werden, muss in dem Land liegen, in dem diese Waffen eingesetzt werden. Nun ist zwar nicht so ganz klar, was an dieser Stelle mit operativem Hauptquartier gemeint ist – vermutlich hebt Heinrich auf die Stationierung der Bodenkontrollstation im Einsatzland ab. Das ist eine Vorgabe, die die Bundeswehr bereits jetzt bei der Steuerung ihrer unbewaffneten Aufklärungsdrohnen in Afghanistan und in Mali erfüllt.
• Die Piloten und Payload-Operatoren sollen psychologisch betreut werden: Wir bestehen auf die größtmögliche Fürsorge und Begleitung für unsere Soldatinnen und Soldaten, die bewaffnete Drohnen bedienen und die Befehle geben. Weil die psychischen Belastungen enorm sind, muss sichergestellt sein, dass fachlich ausgebildetes Betreuungspersonal für sie bereitsteht. Auch diese Bedingung dürfte für die Bundeswehr, die ohnehin routinemäßig Truppenpsychologen in die Einsätze entsendet, kein ausschlaggebendes Problem sein.
• Als weitere Vorbedingung nannte Heinrich laut Tagesspiegel die Offenlegung der allgemeinen Einsatzregeln. Das ist so unscharf formuliert, dass es ein Problem werden könnte – weniger auf politischer, aber auf militärischer Ebene nicht zuletzt in den Bündnissen und Organisationen, in denen die Bundeswehr im Auslandseinsatz ist. Die so genannten Rules of Engagement (RoE) werden in der Regel von der Führung eines Einsatzes erlassen, also in Afghanistan der NATO und im Blauhelm-Einsatz in Mali von den Vereinten Nationen. Diese für alle beteiligten Länder gültigen Einsatzregeln sind üblicherweise geheim. Möglicherweise meint die SPD-Politikerin aber die ausdrücklich von Deutschland für den Einsatz geltenden Regeln und damit abweichende Bestimmungen von den RoE, die so genannten Caveats (Vorbehalte). Da müssten allerdings die Fachpolitiker der Koalition noch mal genauer erklären, wie das gemeint ist – und das Verteidigungsministerium erläutern, ob es die öffentlich machen will.
Die seit Jahren im Wesentlichen ohne neue Argumente geführte Debatte zwischen Gegner und Befürworter einer Bewaffnung von Bundeswehrdrohnen war in den vergangenen Monaten noch mal in mehreren Veranstaltungen zur Information und Diskussion gebündelt worden, unter anderem in einer ganztägigen Debatte am 11. Mai. Die SPD hatte bislang – auch angesichts innerparteilich unterschiedlicher Ansichten – offengelassen, ob sie im Bundestag der für eine Beschaffung nötigen gesonderten Billigung zustimmen würde.
Zur Art der vorgesehenen Bewaffnung für die von Israel geleasten Drohnen gibt es aus Gründen der Geheimhaltung keine detaillierten Angaben. Allerdings hatte die Bundeswehr Ende Mai bei einer Präsentation für Parlamentarier die Anforderungen an diese Waffen erläutert:
Update: Angesichts einiger recht unscharf formulierter Aussagen der Parteivize habe ich versucht, ein bisschen Klarheit zu bekommen – und die habe ich an einem Punkt: Mit der Offenlegung der Einsatzregeln sind offensichtlich generische Grundsätze gemeint, die für jeden Einsatz gleichermaßen gelten müssen. Es geht wohl nicht um die RoE einzelner Einsätze oder die dabei geltend gemachten deutschen Caveats.
Nachtrag: Die SPD-Co-Vorsitzende Saskia Esken hat die Aussagen Heinrichs via Twitter etwas relativiert (danke für den Leserhinweis):
(Foto oben: Archivbild 2015: Heron TP der israelischen Luftwaffe – Foto Israeli Air Force; Foto unten: Screenshot aus der Präsentation)
@ Memorial: Vielen Dank für die Information. Wie gesagt, ich verfolge dieses Thema noch nicht lange.
Zum Inhalt des Links: Die Bundesregierung hält eine Tötung für legitim – wirkt aber im Bundeswehr-Anteil nur auf eine Festsetzung hin. Da bin ich voll auf der Linie der Bundesregierung.
@ streifen sagt:
30.06.2020 um 18:19 Uhr
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Der Vorteil einer bewaffneten Drohne ist ja gerade, dass ich ein potentielles Ziel über einen langen Zeitraum beobachten kann. Hätte damals in Kunduz statt der Flugzeuge eine bewaffnete Drohne zur Verfügung gestanden, wäre es vermutlich nicht zum Waffeneinsatz gekommen.
“
Genau dieser Fall ist mir bereits gestern dabei in den sinn gekommen. Entweder trifft Ihre Schlussfolgerung hier zu oder aber aufgrund der langen Standzeit und der Verfolgbarkeit wäre schon eher (da ja unmittelbar zur Verfügung) der Waffeneinsatz erfolgt, wobei es dann eben auch nur das Fahrzeug getroffen hätte. Auch das ist ja eine Möglichkeit.
Insofern ist es offensichtlich, dass diese ’neue‘ (ist ja derweil relativ) Waffe tatsächlich neue und auch in verschiedene Richtungen entscheidende Möglichkeiten eröffnet. Und wenn das nicht so wäre, dann hätte wohl auch kaum jemand Interesse an dieser Waffe.
Insofern wäre für eine ppt statt eines roten Zivilwagens auch genau dieser reale Fall, in dem diese Waffe eben nicht zur Verfügung stand, ein schönes Beispiel gewesen.
@Nachhaltig:
Die Einschränkung ist aber nicht rechtlich begründet, sondern politisch.
Den final-kinetischen Anteil in der Zeit haben die amerikanischen Spezialkräfte (TF 373) übernommen. Sie mögen es vorziehen diesen Teil nicht zu verfolgen, jedoch sollte dies insgesamt aus einem Gesamtkonzept abgeleitet werden.
Hierzu gibt es in den letzten 10 Jahren in den USA, Großbritannien und ansatzweise Frankreich eine Vielzahl von Diskussionsbeiträgen im Rahmen von Counterinsurgency (COIN).
Deutschland beteiligt sich hieran weiterhin nicht. Weder die Politik, noch die Wissenschaft und schon gar nicht die Bundeswehr und deren Universitäten, Ausbildungseinrichtungen und Think-Tanks.
Falls es sie genauer interessiert empfehle ich das Buch „Accidental Guerilla“ von Kilcullen.
Eigentlich kann man über bewaffnete Drohnen und deren Einsatzart nur dann sinnvoll diskutieren, wenn es ein grundlegendes gemeinsames Verständnis der Rechtslage und der kriegstheoretischen Grundlagen gibt.
Diese Debatte scheut aber insbesondere das BMVg. Zumal eine entsprechende Aus- und Fortbildung gar nicht vorgesehen ist.
Im Ergebnis sind BMVg und Bundeswehr zur eigenen Kernaufgabe im internationalen Vergleich nicht wirklich konzeptionell beitragsfähig. Auch deswegen verwickelt man sich in der Drohnendebatte andauernd in neue Widersprüche.
Hier noch ein Debattenbeitrag von anderer Seite:
https://info-fm.de/berlinbubble/drohnendebatte2020-bewaffnete-kampfdrohnen-fuer-die-bundeswehr/
Wenn die gesamte „berlinbubble“ so unaufgeregt über das Thema diskutieren würde, wäre schon viel gewonnen.
@Memoria
Sie haben mich missverstanden, oder ich habe mich ungünstig ausgedrückt. Meine Argumentation diente nicht dazu, zu zeigen, dass systemspezifische Einsatzregeln notwendig seien, sondern warum sie von manchen für notwendig gehalten werden. Und leider ist die Geschichte der Auslandseinsätze der Bundeswehr überreif an entsprechenden Beispielen.
@Streifen
Sie schrieben: „Ohne das jetzt hier […] ins OT Abgleiten zu lassen […]“
— Da es in der Drohnendebatte alleinig um tatsächliche wie eingebildete rechtliche Fragestellungen geht, denke ich, droht hier keine Themaverfehlung.
Sie schrieben: „Im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt gibt es keine Kombattanten. Kombattanten gibt’s nur im internationalen bewaffneten Konflikt.“
— Ja und nein. Ein subsidiärer Schutz (in Ermangelung eines besseren Begriffes) ist schon vor Jahrzehnten von der Rechtslehre entwickelt worden (in Hinblick auf antikolonialistische Befreiungsbewegungen), und wird seit der Diskussion um die Behandlung der Guantanamo-Gefangenen zusehends völkergewohnheitsrechtlich akzeptiert (siehe auch Münchener Kommentar zum StGB, Dörmann, Rn. 131) Dies geschieht nicht zuletzt deshalb, weil viele illegale Kombattanten ohnehin eine entsprechende Anerkennung durch die Gegenseite (in der Regel die nationale Regierung) als Voraussetzung für Verhandlungen fordern.
Zuletzt haben die USA und die afghanische Regierung die Taliban faktisch als legitime kriegführende Parteiung anerkannt, indem sie mit ihnen einen Waffenstillstand vereinbarten. Das Völkerrecht kennt keinen Waffenstillstand mit Kriminellen.
Das heißt, es besteht für nichtstaatliche Akteure in nichtinternationalen kein Anspruch auf einen entsprechenden Kombattantenstatus, aber es wird (zumindest von westlichen Staaten) meist ein entsprechender Schutz gewährt.
Sie schrieben: „Im internationalen bewaffneten Konflikt braucht es überhaupt keine Feindseligkeit. Kombattanten dürfen da auch völlig unabhängig von individuellem feindseligem Verhalten bekämpft werden. Die Grenze ist Kampfunfähigkeit oder Kampfaufgabe.“
— Diese Aussage ist nur in Maßen richtig. Es gilt etwa das völkerrechtliche Perfidieverbot. Die kriegführenden Parteien sind nicht frei in der Wahl ihrer Mittel. Wo jedoch ein völkerrechtlicher Schutz eingeengt wird, ist auf den Missbrauch dieses Schutzes abzustellen, mithin eine unter den gegebenen Umständen widerrechtliche Feindseligkeit.
Sie schrieben: „Im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt kommt es darauf an, ob sich Zivilisten an direkt an Kampfhandlungen beteiligen (direct participation). Auch wenn die Kriterien dafür nicht unumstritten sind, reicht das Indiz einer Feindseligkeit – was immer das sein soll -nicht aus.“
— Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch bietet Orientierungshilfe: Die „Zivilbevölkerung als solche“ oder „einzelne Zivilpersonen“ dürfen in jeder Form des bewaffneten Konflikts mit militärischen Mitteln nicht angegriffen werden, solange sie „an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen“. Das IKRK hat 2009 das Kriterium der Unmittelbarkeit mittels einer Interpretationsanweisung präzisiert, die, wie Sie korrekt anmerken, zwar in der Rechtslehre nicht unumstritten ist, aber von der herrschenden Meinung akzeptiert ist.
Die Regeln kann jeder nachlesen, deswegen sei stattdessen die sie komprimierende und anreichernde Literatur gefragt (Rn. 40): Ein Zivilist verliert demnach seinen grundsätzlich absoluten völkerrechtlichen Schutz für die Dauer des nachstehenden missbräuchlichen Verhaltens, wenn er in parteinehmend feindseliger Absicht Handlungen vornimmt, die nach ihrer Art und Zielrichtung dazu geeignet sind, dem Personal und dem Material der gegnerischen Streitkräfte, der Zivilbevölkerung oder ziviler Objekte einen nicht unerheblichen Schaden zuzufügen.
Darunter fällt etwa die Tötung oder Verletzung gegnerischer Kombattanten, die Zerstörung oder Beschädigung gegnerischer Militäreinrichtungen, die Weitergabe taktischer Informationen und wichtiger Geheimnisse, oder der Transport von Waffen zur Frontlinie – nicht jedoch allgemeine Arbeits- und Versorgungsleistungen oder das Zeigen von Sympathie.
Sie schrieben: „Indiz für Feindseligkeiten klingt nach den ROE zu Hostile Intent/Hostile Act, auch wenn es die nicht genau trifft. Die ROE haben mit dem dem deutschen völker- und strafrechtlichen Rechtsrahmen nur begrenzt etwas zu tun. Vor allem bilden sie diesen nicht ab und schon gar nicht können sie ihn erweitern.“
— In Rede steht hier vor allem der Zurechnungszusammenhang (im englischen Original: „likely to cause actual harm“). Die Natur des ‚likely‘ ist im Einzelfall zu anhand der Indizien bewerten. In unserem Beispiel der Verbringung einer Sprengfalle ist meiner bescheidenen Ansicht nach klar, dass ‚actual harm‘ spätestens dann ‚likely‘ ist, wenn die Sprengfalle in die Lage versetzt wurde, gewollt oder ungewollt umzusetzen.
Dass die jeweils erlassenen Einsatzregeln die Grenzen des völkerrechtlich Zulässigen nicht erweitern dürfen, ist klar; nichts dergleichen habe ich behauptet. Sie stimmen mir aber gewiss zu, dass die in den Einsatzregeln erfahrungsgemäß zum Ausdruck kommende Einengung, soll heißen, der freiwillige Verzicht auf völkerrechtlich zulässige militärische Maßnahmen, allein politischen Rücksichten geschuldet ist.
Sie schrieben: „Deutsches Strafrecht ist für deutsche Soldaten immer anwendbar, im Zusammenhang mit dem Kunduz-Verfahren hat der Generalbundesanwalt sowohl die Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch als auch nach dem StGB geprüft.“
— Das Völkerstrafgesetzbuch findet Anwendung auf Straftaten, für die es vom allgemeinen Recht abweichende Regelungen vorsieht. Hat ein spezielles Strafgesetz Vorrang vor dem allgemeinen, wird eine Strafbarkeit nach dem allgemeinen Recht lediglich subsidiär geprüft.
Sie schrieben: „Wie weiter oben bereits gesagt, für bewaffnete Drohnen braucht und gibt es keinen besonderen Rechtsrahmen.“
— Das behauptete ich auch nicht. Nochmals, ich zeigte auf, auf welcher Grundlage er für nötig gehalten wird, wie vorliegend von der SPD – ich schrieb nicht, dass die Argumentation mich überzeugte. Ich habe mich sogar wiederholt lustig gemacht über eine Debatte, die Unterschiede sieht, wo es keine gibt. Es besteht kein rechtlicher (und in meinen Augen auch kein moralischer) Unterschied zwischen einem bemannten und einem unbemannten Kampfflugzeug, solange ein Mensch die (insbesondere völkerrechtlich relevanten) Entscheidungen trifft.
[Ja, das Thema ist kompliziert. Aber, pardon, ob wirklich viele Leser hier Kommentare dieser Länge zur Kenntnis nehmen? T.W.]
@muck: Ich sehe, wir liegen doch nicht soweit auseinander, wie ich zunächst dachte. Auch wenn ich glaube, dass Ihre obigen Ausführungen eher meine Aussagen stützen als Ihre ursprünglichen. Wir sind uns offenbar im wesentlichen Punkt einig, dass es nämlich für bewaffnete Drohnen keinen besonderen Rechtsrahmen begibt und braucht.
@muck:
„Meine Argumentation diente nicht dazu, zu zeigen, dass systemspezifische Einsatzregeln notwendig seien, sondern warum sie von manchen für notwendig gehalten werden. Und leider ist die Geschichte der Auslandseinsätze der Bundeswehr überreif an entsprechenden Beispielen.“
So wirklich verstanden habe ich dann auch weiterhin nicht welche Beispiele das wären.
Den anderen Teil des Kommentars habe ich auch zur Kenntnis genommen und stimme Ihnen zu.
Kurz gesagt:
Es gibt eine recht klare herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft zu legalen Tötungen in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten und auch entsprechende Rechtssprechung des BVerfG.
In der deutschen Drohnendebatte wird dabei die Fachiskussion, die Klarstellungen des IKRK und die Praxis weiterhin fortlaufend ignoriert.
Stattdessen pflegt man ein „gefühltes“ Verständnis von Völker- und Verfassungsrecht (Verbot der Todesstrafe…).
Falls es doch noch jemand interessiert hier eine gute Zusammenfassung:
https://www.icrc.org/en/document/jelena-pejic-extraterritorial-targeting-means-armed-drones-some-legal-implications