Verwaltungsgericht Frankfurt stoppt (erneut) Rüstungsexport-Trick der Bundesregierung

Das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main hat erneut den Versuch der Bundesregierung gestoppt, eine Entscheidung über den Widerruf eines genehmigten Rüstungsexports zu vermeiden und nur über befristete Ausfuhrstopps Lieferungen zu verhindern. Die 5. Kammer hob am (heutigen) Dienstag entsprechende Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Ausfuhren nach Saudi-Arabien aus formellen Gründen auf. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Nach der vom Gericht verbreiteten Pressemitteilung* hatte ein Unternehmen der Rüstungsindustrie geklagt, das geschützte Radfahrzeuge für ein breites Missionsspektrum anbietet. 2017 habe das Unternehmen eine Genehmigung für die Lieferung von Lastwagen an die saudischen Streitkräfte erhalten. Nach dem Mord an dem saudischen Journalisten und Regimekritiker Jamal Kashoggi hatte die Bundesregierung im November 2018 alle auch bereits genehmigten Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien gestoppt; als Folge wurde nach Gerichtsangaben die Genehmigung für die Ausfuhr der Lastwagen befristet außer Kraft gesetzt.

Das Verwaltungsgericht bemängelte nicht den Stopp der betreffenden Exporte, sehr wohl aber den Mechanismus, den das BAFA dafür wählte. So sei die Außerkraftsetzung der Genehmigung immer wieder verlängert worden, ohne dass die Behörde über einen Widerspruch dagegen entschieden hätte. Das Amt könne zwar so verfahren, dann handele es sich allerdings um einen Teilwiderruf verbunden mit der gesetzlichen Entschädigungsfolge.

Darüber hinaus, rügte die 5. Kammer, habe die pauschale und knappe Begründung in den BAFA-Bescheiden nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen: Außenwirtschaftliche Entscheidungen seien nicht wegen der außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung von vornherein jeglicher Begründungspflicht entzogen.

Es ist keineswegs das erste Mal, dass die Bundesregierung versucht hat, eindeutige Entscheidungen über einen Exportstopp für Rüstungsgüter zu vermeiden – möglicherweise aus Kostengründen, um eine Pflicht zur Entschädigung zu vermeiden. Und es ist nicht das erste Mal, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main diese Praxis stoppt: Im Juni 2016 hatte ebenfalls die 5. Kammer des Gerichts auf Antrag des Handwaffenherstellers Heckler&Koch entschieden, die Bundesregierung dürfe eine Entscheidung über eine Exportgenehmigung nicht einfach zeitlich unbegrenzt aufschieben. Es entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, ein eingeleitetes Verwaltungsverfahren ohne sachlichen Grund fortzusetzen und nicht durch eine Sachentscheidung abzuschließen.

Die Firma, die gegen das Ausfuhramt eine Untätigkeitsklage eingereicht hatte, wurde vom Gericht nicht genannt. Vermutlich – aber das ist nicht mehr als ein educated guess –  handelt es sich um den Rheinmetall-Konzern.

*Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts war bis zum Dienstagabend nicht auf der Webseite des Gerichts veröffentlicht; einzelnen Medien (wo ich sie mir dann erst mal besorgen musste) wurde aber diese Fassung zugeleitet:

*Nachtrag: Am Tag danach hat das Gericht dann die Pressemitteilung auch auf seiner Webseite eingestellt. Da sie aber dort nicht langfristig archiviert wird, hier zum Nachlesen:

Verwaltungsgericht hebt faktisches Ausfuhrverbot wegen formeller Fehler auf
03.12.2019
Pressestelle:
VG Frankfurt a. M.
Nr. 12/2019
Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2019 verkündeten Urteil hob die für das Außenwirtschaftsrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auf die Klage eines Rüstungsunternehmens die von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), verfügte „Außerkraftsetzung der Gültigkeit“ einer erteilten Ausfuhrgenehmigung wegen unzureichender Begründung auf.
Die Klägerin ist Anbieter von geschützten Radfahrzeugen für ein breites Missionsspektrum. Auf ihren Antrag hin erteilte die Beklagte ihr im Jahr 2017 eine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung für u.a. 110 Lastkraftwagen für den Empfänger und Endverwender die Royal Saudi Land Forces. Bis Ende Oktober 2018 führte sie 20 LKW aus.
Erstmals mit Bescheid vom November 2018 setzte die Beklagte befristet die „Gültigkeit der Genehmigung außer Kraft“. Zur Begründung führte sie an, durch die Ermordung des saudischen Journalisten Khashoggi im Generalkonsulat von Saudi-Arabien in Istanbul am 2. Oktober 2018 habe sich die Lage in der Region weiter zugespitzt. Vor diesem Hintergrund habe die Bundesregierung beschlossen, derzeit keine neuen Genehmigungen für den Export von Rüstungsgütern nach Saudi-Arabien zu erteilen. Es folgten weitere Bescheide, mit denen die Befristung der Außerkraftsetzung verlängert wurde.
Nachdem die Klägerin das BAFA vergeblich zur Bescheidung ihres Widerspruches aufgefordert hatte, hat sie Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Sie ist der Auffassung, für die verfügte Außerkraftsetzung der Gültigkeit der Ausfuhrgenehmigung bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Aussetzung der Gültigkeit sei rechtsmissbräuchlich, da damit offenkundig von der Beklagten beabsichtigt sei, die gesetzlichen Entschädigungsfolgen eines Widerrufs zu umgehen. Es werde mit der Durchführung der bereits genehmigten Lieferung auch nicht zu einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kommen.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die angegriffenen Bescheide wegen formeller Begründungsdefizite aufgehoben. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere erörtert, dass die Beklagte im Ergebnis eine aufschiebende Befristung anordnen und damit die Rechtswirkungen der Ausfuhrgenehmigung erst zu einem bestimmten späteren Termin eintreten lassen wollte. Hierfür würde auch grundsätzlich eine Rechtsgrundlage bestehen. Allerdings handele es sich dabei um einen Teilwiderruf verbunden mit der gesetzlichen Entschädigungsfolge. Die Kammer wies zudem darauf hin, dass die pauschale und knappe Begründung in den angegriffenen Entscheidungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Außenwirtschaftliche Entscheidungen seien nicht wegen der außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung von vornherein jeglicher Begründungspflicht entzogen.
Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
Aktenzeichen 5 K 1067/19.F