Update zur kostenlosen Bahnfahrt in Uniform: Jetzt auch im Feldanzug (m. Nachtrag)

Die Regelungen der kostenlosen Fahrt mit der Deutschen Bahn für Bundeswehrsoldaten hatte nicht nur positive Reaktionen hervorgerufen: Aus der Truppe wurde vor allem – teilweise sehr scharf – kritisiert, dass für diese Freifahrten der Dienstanzug vorgeschrieben wurde. Das Ministerium reagierte darauf mit einer Änderung der Vorschrift: Die Soldatinnen und Soldaten dürfen auch im Feldanzug fahren.

Die entsprechende Änderung hatte Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer bereits am (gestrigen) Montag bei der Unterzeichnung des Vertrags mit der Deutschen Bahn über die Freifahrten angekündigt – das ging allerdings ein bisschen unter. Am (heutigen) Dienstag wurde dann die Änderung der Anzugregelung vollzogen: Während für das Tragen der Uniform bei privaten Anlässen außerhalb des Dienstes weiterhin der Dienstanzug vorgeschrieben bleibt, gilt für die kostenlosen privaten Bahn-Freifahrten die Ausnahme, dass der Feldanzug, in der Regel die grüne Fünffarb-Flecktarn-Uniform, aber auch der Bordgefechtsanzug der Marine getragen werden darf.

Die Bundeswehr und Ministerium bestätigte das zunächst via Twitter  (s. auch Bild oben); auf den öffentlichen Webseiten war es bis zum Dienstagnachmittag zunächst nicht zu finden. Zudem wurde die Neuregelung offensichtlich im Intranet bekannt gemacht:

Nachtrag: Die geänderte Fassung der Zentralvorschrift A1-2630/0-9804 – Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
ist bereits im Internet verfügbar*; der hier maßgebliche Punkt in Ziffer 110:

Das Tragen des Feldanzuges, Tarndruck, allgemein bzw. Bord- und Gefechtsanzuges ist gestattet:
• auf dem Weg vom und zum Dienst (Dienstort/Wohnort/Wochenendheimfahrt),
• auf dem Weg zwischen militärischen Liegenschaften im Standortbereich,
• zur Erledigung privater Angelegenheiten auf dem Weg vom und zum Dienst sowie während der Dienstzeit, die die bzw. der zuständige Vorgesetzte genehmigt hat,
• bei privaten Fahrten mit der Bahn im Rahmen des Projekts „Kostenfreies Bahnfahren in Uniform“. Darin eingeschlossen sind die notwendigen Wege vom Abreiseort zum Ausgangsbahnhof sowie vom Zielbahnhof zum Zielort der privaten Reise. Abweichend von Ziffer 207 ist die Kopfbedeckung auch innerhalb von Bahnhöfen zu tragen.

*Die Vorschrift vorsorglich hier als Datei; abgerufen 17.12.2019:
A1-2630 0-9804_Anzugordnung