Gorch Fock: Gericht lehnt Eil-Anordnung zum Ausdocken ab
Das Verteidigungsministerium ist vorerst mit dem Versuch gescheitert, die Bredo-Werft in Bremerhaven zur Herausgabe des Segelschulschiffes Gorch Fock zu zwingen. Das Landgericht Bremen lehnte am (heutigen) Dienstag einen entsprechenden Eilantrag des Ministeriums gegen die Werft ab. Damit scheint das geplante Ausdocken des Rumpfs am kommenden Freitag unwahrscheinlich.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der Bredo-Werft, in deren Dock das marode Segelschiff überholt wird, gegen die – insolvente – Elsflether Werft, die den Sanierungsauftrag von der Bundeswehr hat. Da der Hauptauftragnehmer nach Darstellung der Bredo-Werft Zahlungen nicht weitergeleitet hat, will die Bremer Werft den Rumpf des Schiffes vorerst im Dock behalten und nicht herausgeben. Dagegen hatte das Ministerium eine einstweilige Verfügung beantragt.
Das Bremer Landgericht traf keine Entscheidung in der Sache, sah die Angelegenheit aber nicht als eilbedürftig an, so dass keine einstweilige Verfügung erlassen wurde. Die Mitteilung des Gerichts:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland gegen die BREDO Dockgesellschaft mbH hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da dieser sich auf eine – im Ergebnis unzulässige – Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerichtet habe. Eine vorläufige Befriedigung komme bei Herausgabeansprüchen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, etwa im Falle einer Existenzgefährdung oder bei unabwendbaren, nicht hinnehmbaren Nachteilen, in Betracht, für die vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte bestanden hätten.
Die Antragstellerin hatte von der Antragsgegnerin die Herausgabe des im Dienst der Bundeswehr stehenden Segelschulschiffs „Gorch Fock“ verlangt. Die Antragsgegnerin hatte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Zahlungsansprüche berufen und die Herausgabe verweigert.
Das Verteidigungsministerium erklärte dazu lediglich:
Wir haben die Entscheidung zur Kenntnis genommen, dass das Landgericht die Eile der Sache nicht anerkennt. Wir hatten diesen Antrag so kurzfristig gestellt, um ein vertragsgerechtes Ausdocken der GORCH FOCK am 21. Juni 2019 zu ermöglichen.
Über das weitere Vorgehen wird zügig entschieden.
Die Geschichte der Sanierung der 61 Jahre alten Dreimastbark ist damit um eine weitere Wendung reicher. Die Kosten der Wiederherstellung des Segelschulschiffes der Deutschen Marine waren in den vergangenen Jahren von den ursprünglich veranschlagten zehn Millionen auf nun 135 Millionen Euro gestiegen. Parallel dazu hatte die Entwicklung auf der Elsflether Werft, die in Insolvenz ging, die Arbeiten an dem maroden Schiff weiter verzögert.
Unklar ist nunmehr, wie es weitergehen wird – nach dem für Freitag geplanten Ausdocken der Gorch Fock hätten die Instandsetzungsarbeiten an Bord fortgesetzt werden sollen.
Der Grünen-Haushälter Tobias Lindner forderte, die aktuelle Entscheidung zum Anlass zu nehmen, die Sanierung des Schiffes zu beenden:
Der aktuelle Zeitplan der Ministerin ist damit dahin. Die Bundeswehr wird auf absehbare Zeit nicht wissen, ob die Gorch Fock überhaupt schwimmfähig ist. Ob sich die Bundeswehr im Hauptsacheverfahren mit seiner felsenfesten Überzeugung, dass es kein Pfandrecht gibt, durchsetzen kann, bleibt offen und stellt ein weiteres erhebliches Risiko dar. Dass der bereits mehrfach massiv gesprengte Kostenrahmen nun gehalten werden kann, wird immer unwahrscheinlicher. Wenn von der Leyen ihren eigenen Worten Taten folgen ließe, müsste sie die Instandsetzung jetzt endlich abbrechen.
(Korrektur im ersten Satz: Die Bredo-Werft ist in Bremerhaven, das zu Bremen gehört, aber eben nicht in Bremen)
(Archivbild: Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen auf der auseinander genommenen Gorch Fock im Trockendock im Januar 2019 – Jonas Weber/Bundeswehr)
Tja, Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland oftmals zwei völlig verschiedene Dinge. Zumindest funktioniert die Unabhängigkeit der Justiz, und die Regierung kann sich mal ein paar Gedanken über Eigentumsrecht machen.
Ich würde mir als BMVg das Kasperletheater gar nicht antun. Das Ausdocken hat die Elsflether Werft dem BMVg vertraglich zugesagt, sollen die doch sehen, wie die das hinbekommen. Ansonsten Auftrag stornieren, BREDO-Werft bezahlen und den Kahn in die Niederlande (oder woanders hin) zur Fertigstellung verbringen. Beide Werften auf die schwarze Liste und gut ist. So würde ein Unternehmen handeln, die Werften würden bis in die Steinzeit und noch drei Steine weiter keinen Auftrag mehr bekommen.
Für Geiselbefreiung ist doch eigentlich das KSK zuständig, oder?
Wie es weitergeht? Verwerten, würde ich sagen. Kann doch nicht sein, dass die BREDO auf ihren Kosten sitzenbleibt. Wir sind doch hier nicht im rechtlosen Internetz mit seiner Alles-muss-gratis – Unkultur.
Auf das Niveau eines hier nicht genannten sozialen Netzwerks wollen wir hier doch nicht kommen, oder?
BTW, Alles-muss-gratis-Unkultur: Ich nehme das gerne zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass Augen geradeaus! nur existiert, weil dankenswerterweise Leserinnen und Leser freiwillig bereit sind, zur Finanzierung beizutragen. Da geht bestimmt noch was ;-)
@Roland09 sagt: 18.06.2019 um 19:46 Uhr
„Kann doch nicht sein, dass die BREDO auf ihren Kosten sitzenbleibt.“
Doch, das kann sein. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist die Bredo-Werft ein Unterauftragnehmer der Elsflether Wreft. Somit ist diese Auftraggeber und für die Bezahlung zuständig, nicht das BMVg. Die Elsflether sind in Insolvenz, also gibt es erstmal nix. Da versucht Bredo, das BMVg zu erpressen um an Kohle zu kommen. Das Gericht hat nur die Eilbedürftigkeit verneint und zu dem Rest nichts gesagt. Also Vorsicht mit solchen Stammtischaussagen.
Gerade heute habe ich einen Brief eines Insolvenzverwalters bekommen. Ich bekomme aus der Masse tatsächlich 7,179% meiner angemeldeten Forderungen im höheren vierstelligen Bereich. Das ist unser Insolvenzrecht. Und da gab es mal Masse zu verteilen…
Lindner hat sehr wahrscheinlich Recht mit seiner Schlussfolgerung.
Mir ist schleierhaft wie man seitens der BW an der Beziehung zur Elsflether Werft überhaupt nach Eröffnung von deren Insolvenzverfahrens festhalten konnte. Das Recht aus wichtigem Grund den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz für die Folgen geltend zu machen könnte jetzt ggf. kaum noch durchsetzbar sein, da der BW zugerechnet werden müsste die entsprechenden Risiken wie z.B. Wahrnehmung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten, auch ggf. Pfandrechten, von Subunternehmern zu kennen und trotzdem am Vertragsverhältnis weiter festgehalten zu haben. Auch warum der Werft vom Gericht überhaupt erlaubt wurde die Insolvenzverwatung in Eigenverwaltung vorzunehmen begreife ich nicht; Missmanagament ist ja eigentlich das Killerkriterium dafür.
Die Ende Mai von der Werft kommunizierte Terminaussage dass die GF in 09/2020 wieder an die BW übergeben werden kann halte ich bei dem Zustand des Restschiffs und den ja im Raum stehenden noch zu verbauenden Kosten auch für nicht plausibel.
Der ganze Fall gehört eigentlich als schon fast absurdes Negativbeispiel in ein Lehrbuch über Projektmanagement.
Ein kleiner Hinweis an den Hausherrn: die Bredo-Werft hat ihren Sitz am südlichen Ende des Fischereihafens der Stadt Bremerhaven, nicht in der Landeshauptstadt Bremen.
[Danke, korrigiere ich – eigentlich wusste ich das doch… T.W.]
@ Pio-Fritz
„Da versucht Bredo, das BMVg zu erpressen…“
Naja, erstmal würde ich davon ausgehen dass Bredo versucht den eigenen Schaden zu minimieren; da Bredo keinen Vertrag mit BW hat, hat Bredo auch keine Pflichten ggü. BW, ausser keine strafbaren Handlungen zu begehen.
Es gibt für den Fall offener Forderungen nun eben das Rechtsmittel des Unternehmerpfandrechtes (https://dejure.org/gesetze/BGB/647.html) für bewegliche Sachen, und eine solche ist das Schiff ja. Ob Bredo das Recht zusteht wird stark von der Vertragsart zwischen Bredo und Elsflether abhängen (weil das Recht nur dem Erbringer einer Werkleistung zusteht – hat Bredo nur das Dock vermietet siehts für Bredo eher schlecht aus, hat Bredo auch nur eine kleine Werkvertragsleistung erfüllt, z.B. „10 m2 Stahlrumpf sandstrahlen“, schon seehr viel besser).
Dann wird festzustellen sein ob die Gorck Fock eine „Sache“ der Elsflether Werft im Sinne §647 BGB war. Auch wenn man denkt „kann ja gar nicht sein, ist doch ein Schiff der Marine“, Vorsicht: Das Gesetz sagt eben NICHT das das Pfandgut EIGENTUM des Schuldners sein muss.“
Durch Ziehen eines Pfandes kann sich ein Subunternehmer vielleicht Notkredite besichern um zu vermeiden dass er selbst in die Insolvenz rutscht. Wenn diese Option einer Kapitalgesellschaft offen steht muss deren Geschäftsführung das sogar tun, ansonsten macht sie sich einer Pflichtverletzung schuldig. Oder der Unternehmer verwertet das Pfand eben irgendwann – der überschüssigen Erlös aus einer potenziellen Verschrottung der GF, der nach Bedienung der Forderung von Bredo übrig bleibt, käme ggf. der BW als Gläubigerin der Elsflether ja anteilig wieder zu Gute…
Merke: Besser nie bewegliche Sachen deren Verlust wirklich weh tut in den Besitz (obacht: nicht Eigentum) eines Subunternehmers kommen lassen, wenn der Hauptunternehmer droht zu wackeln.
Bitte erstmal Vorsicht mit Unterstellungen wie Erpressung und Forderung von „auf die schwarze Liste setzen“ (die es in der öffentlichen Vergabe nicht gibt) ggü. Bredo. Die Sicherheit Deutschlands ist durch den Vorgang nicht gefährdet, und Bredo wird Schäden durch die Inso der Elsflether viel viel schlechter verkraften als die BW.
Alles anders, siehe: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bremerhaven-bredo-werft-nimmt-gorch-fock-als-pfand-a-1267987-amp.html
Bredo behauptet den Rumpf der GF quasi neu gebaut zu haben, und daher Eigentümer oder zumindest Haupteigentümer des Rumpfes zu sein.
Überschrift im Spiegel ist aber verwirrend, denn dann geht es gerade nicht um Pfand, sondern um Zurückbehaltung gegenüber demjenigen, der Bredo den Rumpf dann abkaufen will.
Genau so spannend.
@Pio-Fritz:
Sie haben Recht, sicher gibt es einen Vertrag zwischen der BREDO und der Elsflether Werft. Wenn die Werft nun insolvent ist, heißt das aber nicht unbedingt, dass es ’nix‘ für die BREDO gibt: Sie hat ja etwas, nämlich so einen schrottigen Schiffsrumpf.
Fraglich ist, ob die BREDO ein Pfandrecht an dem Hulk hat. Hat die BREDO sich ein Pfandrecht per Vertrag mit der Werft einräumen lassen? Wenn ja, ist das wirksam, obwohl die BREDO wusste, dass die Werft nicht Eigentümerin ist? Spielt es eine Rolle, ob die Werft ihrerseits ein Unternehmerpfandrecht gegenüber dem Bund hat? Für die Beantwortung dieser Fragen kann sich das Landgericht Bremen ja jetzt in aller Ruhe Zeit lassen.
Die Wahrnehmung von Pfandrechten hat übrigens rein gar nichts mit ‚Erpressung‘ zu tun. Schönen Gruß zurück an die Stammtischkrieger.
@Landmatrose3000
Ihre Rechtsmeinung halte ich für sehr gewagt, da ein Unternehmerpfandrecht entgegen Ihrer Behauptung regelmäßig nur am eingebrachten beweglichen Eigentum des Bestellers entsteht. Daran fehlt es hier, wie Sie grundsätzlich richtig erkennen.
Ich tippe auf einen Streit um den Ausgleich von Verwendungen nach Maßgabe der Vorschriften zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (gesetzliches Schuldverhältnis). Ich gehe davon aus, dass die Bredo-Werft den Ausgleich sog. notwendiger oder nützlicher Verwendungen begehrt (§§ 994, 996 BGB) und sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB beruft.
@Landmatrose3000 sagt: 19.06.2019 um 0:21 Uhr
„Dann wird festzustellen sein ob die Gorck Fock eine „Sache“ der Elsflether Werft im Sinne §647 BGB war. Auch wenn man denkt „kann ja gar nicht sein, ist doch ein Schiff der Marine“, Vorsicht: Das Gesetz sagt eben NICHT das das Pfandgut EIGENTUM des Schuldners sein muss.““
Na. da schießen Sie wohl über das Ziel hinaus. Durch Reparaturauftrag wird das Schiff weder Eigentum der Werft noch irgendwelcher Subunternehmen. M.E. geht das von Ihnen geforderte Pfandrecht mangels Identität von Eigentümer und Besteller ins Leere. Denn Eigentümer ist die Bundeswehr, Besteller die Elsflether Werft. Zudem man nur bewegliche Sachen pfänden kann :-).
„Die Sicherheit Deutschlands ist durch den Vorgang nicht gefährdet, und Bredo wird Schäden durch die Inso der Elsflether viel viel schlechter verkraften als die BW.“
Das ist kein juristisches Kriterium. Die Bundeswehr hat überhaupt kein Vertragsverhältnis mit der Bredo-Werft, woraus sich irgendwelche Zahlungsansprüche ableiten lassen. Und das Argument, wer was besser verkraftet lasse ich mal unkommentiert.
Naja, vielleicht wird dem BMVg so die Entscheidung FÜR ein neues Segelschulschiff ja dann doch aus der Hand genommen…..
Ein Pfand ist nur soviel wert, wie man ihm beimisst (Danke an Landmatrose3000 für die kurze und kenntnisreiche Darstellung von §647BGB). Wenn man die Gorch Fock dann doch verschrotten will oder muss, wird aus nominell 35 Mio € ganz schnell entsorgungspflichtiges Altholz im Wert von -1 Mio €…
[SCNR]
Ich weise mal ganz vorsichtig darauf hin, dass Augen geradeaus!>/i> kein juristisches Fachblog ist und, pardon, nicht alle Leser hier mit diesen juristischen Feinheiten so ganz im Detail vertraut sein dürften…
@T.Wiegold sagt: 19.06.2019 um 9:28 Uhr
Leider ist der ganze Fall Gorch Fock mittlerweile sehr juristisch geworden. Alleine dieses Verfahren jetzt wirft den avisierten Zeitplan durcheinander. Ich weiß jetzt nicht, wie die durchschnittlichen Wartezeiten für ein Verfahren beim Landgericht Bremen sind, aber ein Urteil noch in diesem Jahr würde mich positiv überraschen.
Als Alternative hat das BMVg jetzt zwei Optionen. Die Bredo-Werft bezahlen, ausdocken und woanders zu Ende bauen lassen. Bredo-Werft und Elsflether Werft dann mit Schadenersatzforderungen konfrontieren. Oder irgendwo auf der Welt ein fertiges Segelschulschiff kaufen (oder neu bauen lassen), das mit wenig Aufwand die deutschen Vorschriften erfüllt.
Mir persönlich wäre Variante zwei am liebsten. Und dazu einen Wartungsvertrag mit Pflichtenheft, Zeitvorgaben und Vertragsstrafen mit einer anderen Werft als gerade diesen beiden. Die haben ja umfangreich bewiesen, das sie es nicht hinbringen.
@Pio-Fritz
Muß dann nicht wieder ausgeschrieben werden? Wo ist das Inventar der GF, Maschine, u.a.? Im Prinzip wird das – abgesehen von Details der Inneneinrichtung – ein neues Schiff.
Da hätte man gleich ein neues beschaffen und die GF II vor der MOS nach Sicherungsmaßnahmen (Rumpf, ggf. Kappung der Topp-Masten) als „schwimmenden Hörsaal“ festmachen können.
mit verlaub Herr Wiegold, mit verlaub. das thema gorch fock ist nur noch eine tragigkomödie in vielen akten die schon vor ganz langer zeit mit den dingen an bord began und nicht endet weil es immer noch ewiggestrige gibt die meinen das immer alles so weitergehen muß und soll wie sie es erlebt haben. den ratschlag mit den sprengpatronen und einem zug feldjäger den schenk ich mir mal. und denk mir mal mein teil. als wenn es für die verteidigung diese landes und deren vorbereitung nichts wichtigeres gäbe.
Nachtrag:
Ein Argument die GF II zu „restaurieren“ war ja, daß man dann ggf. aktuelle Normen und Vorschriften (z.B. in der Takelage – Saling-Durchstieg) nicht berücksichtigen müßte.
Nachdem nun aber das Schiff komplett neu aufgebaut wird (eigentlich ist nur die Rumpfform noch die gleiche) stellt sich die Frage, ob diese Annahme noch haltbar ist.
@Thomas Melber
ich bin kein Haushaltsrechtsexperte und kann dazu nichts sagen. Deshalb mein Vorschlag, ein gebrauchtes Schiff zu kaufen und mit den notwendigsten Anpassungen in Dienst zu stellen. Das dürfte wesentlich schneller gehen.
Mich kann man mieten: http://gorchfock1.de/das-schiff/
Veranstaltungen bis 400 Personen. Aufentern auf den Großmars möglich. Für 6 Millionen Euro investiert gibt es wieder die behördliche Segelerlaubnis.
Na…?
…
BTW: Anno dazumal Stapellauf nach genau 100 Tagen Bauzeit.
Mal sehen, wie viel mal 100 Tage es heute braucht, damit die Marine wieder einen Großsegler auf See hat.
@gebauerspon
„Der juristische Kampf um den Stahl-Rumpf der „Gorch Fock“ geht weiter: Nach der Niederlage vor dem LG Bremen wird das Ministerium heute Beschwerde beim OLG einlegen und will so doch noch eine Einstweilige Verfügung erreichen, dass die Bredo-Werft den Rumpf am Freitag freigibt“.
Erst die zweite Runde – in dieser Legislatur.
[Na ja, wie mir der Sprecher des OLG erklärt hat, geht die Beschwerde erst mal erneut ans Landgericht. Und dann entscheidet sich, ob das Landgericht es dem Oberlandesgericht vorlegt. Also mal abwarten. T.W.]
Zunächst wäre die Frage der „Eilbedürftigkeit“ zu klären – was begründet diese? Werden nach dem Ausdocken umgehend Arbeiten am Schiff (an der Hulk) durchgeführt, welche vielleicht schon beauftragt sind?
Andererseits: bei Sicherheitsleistung des BMVg (Notaranderkonto, o.ä.) wird die Werft die GF II natürlich freigeben, wobei die Werft vielleicht auch Liquiditätsschwierigkeiten hat und nicht bis zum Abschluß des Verfahrens auf Geld warten möchte / kann. Und sollte auch Bredo – was ich nicht hoffe – in Insolvenz gehen dauert es noch einmal ein paar Jahre länger.
@ Carlos
“da ein Unternehmerpfandrecht entgegen Ihrer Behauptung regelmäßig nur am eingebrachten beweglichen Eigentum des Bestellers entsteht.”
Aus meiner Sicht: Regelmässig: Ja! Bei Werften: Ja, aber, wegen Möglichkeit zur Durchstellung des Pfandrechts mit Einvernehmen des Eigentümers, oder möglichem Vorbehalt des Eigentumsrechts durch den GU bis zur vollständigen Bezahlung usw. usf….
Aber die Pfandrechtsthematik ist ja eh für den Fall offenbar egal, wenn es stimmt was im Spiegel-Artikel steht, dass Bredo anführt durch den weitgehenden Neuaufbau des Rumpfes Haupteigentümer geworden zu sein. Offenbar will man sich irgendwo bei §947,948,950 BGB bewegen, was ich dann aber mit §1000 BGB (geb Ihnen grundsätzlich Recht, riecht dann danach) wieder gedanklich nicht komplett zusammen bekomme. Bin gespannt was dabei rauskommt, das Urteil dürfte einige Leser finden.
@ TW: Ich finde dass man die möglichen rechtlichen Hintergründe in dem Fall schon diskutieren dürfen sollte, ansonsten endet das eben schnell in Beschimpfungen von Bredo…
Zusatz @ Carlos: “Bei Werften: Ja, aber,…” weil: Gerade bei den Dockbetrieben ist Absichern gegen möglichem Ausfall des GU doch ein Dauerthema.
@ Pio-Fritz
“Die Sicherheit Deutschlands ist durch den Vorgang nicht gefährdet, und Bredo wird Schäden durch die Inso der Elsflether viel viel schlechter verkraften als die BW.“
Das ist kein juristisches Kriterium. ”
Doch, weil, siehe Gerichtsmitteilung: “Eine vorläufige Befriedigung komme bei Herausgabeansprüchen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, etwa im Falle einer Existenzgefährdung oder bei unabwendbaren, nicht hinnehmbaren Nachteilen, in Betracht.”
Ich bin (noch?) kein Profi was das angeht, aber ich versuche mal zusammenzuschreiben, was ich glaube, mir zusammenreimen zu können. Ich hoffe
Die Bredo-Werft (Bredo) macht offenbar ggü. der BRD geltend, sie habe ein Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) an der Gorch Fock. Dieses Pfandrecht besteht, solange die Forderung aus dem Vertrag nicht erfüllt ist, wenn bei einem Werkvertrag (§ 631 BGB) der Werkunternehmer eine bewegliche Sache des Bestellers hergestellt oder ausgebessert hat und diese Sache zum Zwecke der Ausbesserung oder bei der Herstellung in den Besitz des Werksunternehmers kam.
Zwischen der BRD und Bredo besteht offenbar kein Vertrag. Bredo hatte mit Elsfleth einen Vertrag geschlossen.
Wie oben schon geschrieben, ist nicht klar, ob zwischen Bredo und Elsflether Werft ein Werkvertrag (d. h. auf die Herstellung einer Sache, eines Zustandes) geschlossen wurde oder ob sich der Vertrag auf andere Leistungen beschränkte (dann kein Anspruch).
Das größte Problem liegt aber wohl bei der Frage, ob die Gorch Fock eine Sache des Bestellers (also der Elsflether Werft) ist. Das ist sie, wenn die Elsflether Werft (Elsfleth) Eigentümerin ist. Vor der Werftzeit war die BRD Eigentümerin der GF. Elsfleth könnte durch § 950 Abs. 1 BGB im Wege der Umbildung der GF deren Eigentümerin geworden sein.
Durch diese Norm wird Eigentümer einer Sache, wer diese neue Sache herstellt. Die Elsfleth hat Arbeiten am Rumpf der GF angestellt. Diese Arbeiten hatten einen großen Umfang: „80 Prozent der Außenhaut der „Gorch Fock“, das komplette Oberdeck und das Zwischendeck müssen neu gemacht werden. Auch das Deckshaus muss komplett neu aufgebaut werden“ (ndr.de, Chronologie einer Instandsetzung, 2.5.19). Dieser große Umfang könnte durchaus die Annahme rechtfertigen, dass die Gorch Fock eine neue Sache ist.
Eigentümer wird, wer Hersteller ist. Das ist grundsätzlich derjenige, der handelt. Jedoch wird bei wirtschaftlichem Handeln von Arbeitnehmern als Hersteller der Arbeitgeber angesehen. Das wäre Elsfleth. Die Rechtsprechung hat auch anerkannt, dass sogenannte Verarbeitungsklauseln bei der Frage, wer Hersteller ist, zu berücksichtigen sind. Danach kann geregelt werden, dass der Verarbeiter durch Verarbeitung nicht Eigentümer wird, sondern der Auftraggeber Hersteller sein kann. Das hat zur Folge, dass selbst wenn nach § 950 eine neue Sache geschaffen wurde, diese sofort ohne Zwischenerwerb des Verarbeitenden (Elsfleth) Eigentum des Eigentümers der alten Sache (BRD) wird.
Dass müsste sich aber aus dem Vertrag zwischen der BRD und Elsfleth ergeben.
Zusammengefasst:
1) Es ist nicht ganz klar, ob Bredo tatsächlich einen Werkvertrag mit Elsfleth hatte
2) Elsfleth könnte tatsächlich Eigentümerin der GF geworden sein.
3) Das wäre durch geeignete Vertragsgestaltung zwischen Elsfleth und BRD möglicherweise zu verhindern gewesen, wenn es an einer solchen Verarbeitungsklausel fehlt oder der Bredo gegenüber nicht klar gemacht wurde, dass die BRD Hersteller sein würde (Rechtsscheinshaftung?).
Und sie schwimmt doch!
Offenbar wurde die GF heute doch ausgedockt (https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/oldenburg_ostfriesland/Die-Gorch-Fock-schwimmt-wieder,gorchfock2172.html)
Habe mir gerade die Amerigo Vespucci im Hafen von Cagliari angeschaut. Beeindruckend. Knapp 30 Jahre älterals die GF, was machen die Italien besser als wir?
Konstruktion, Bauweise oder Wartung-/Instandhaltung…………?