Einsatzbereitschaft der Bundeswehr soll besser werden: Mehr Geld, mehr Sozialleistung – und Einschränkungen der Arbeitszeitverordnung (m. Nachtrag)

Mit einem Paket verschiedener Neuregelungen von Solderhöhungen über die Ausweitung sozialer Fürsorge und höhere Rentenzahlungen bis hin zu Einschränkungen der geltenden Arbeitszeitregelung soll die personelle Einsatzbereitschaft der deutschen Streitkräfte verbessert werden. Die Details sind im Entwurf für das Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (BwEinsatzBerStG) enthalten, den das Bundeskabinett am (heutigen) Mittwoch beschließen will. Die neuen Maßnahmen werden nach Angaben des Verteidigungsministeriums allein in den kommenden vier Jahren rund 380 Millionen Euro kosten.

Grund für die geplanten finanziellen und sozialen Verbesserungen für Soldaten ist die für die Bundeswehr unbefriedigende Personalsituation: Die Zahl der aktiven Soldatinnen und Soldaten steigt derzeit nur sehr langsam und bleibt hinter den Plänen für eine Aufstockung der Streitkräfte zurück. Die Neuregelungen sehen deshalb nicht zuletzt eine deutliche Erhöhung des Soldes für Kurzdiener, aber auch mehr soziale Fürsorge für Soldaten vor, die im Einsatz verwundet oder verletzt wurden.

Eine Neuregelung, die sehr schnell wirken wird und wohl auch soll, ist eine Einschränkung der so genannten Soldatenarbeitszeitverordnung. Diese Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie begrenzt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Soldaten seit Anfang 2016 auf 41 Stunden. Das führte in verschiedenen Bereichen der Truppe zu Problemen; für Auslandseinsätze oder Seetage der Marine gelten bereits Ausnahmen.

Künftig sollen auch bestimmte Aufgaben im so genannten Grundbetrieb ausgenommen sein: Konkret werden die Alarmrotten der Luftwaffe genannt, die rund um die Uhr innerhalb einer Viertelstunde zu Einsätzen über Deutschland starten können, sowie der Rettungsdienst der Marine. Damit kommt das Ministerium absehbaren Problemen vor allem bei Luftwaffengeschwadern zuvor, bei denen nicht nur Piloten, sondern auch Techniker für den Quick Reaction Alert (QRA) in Bereitschaft stehen müssen.

Der überwiegende Teil des Gesetzespakets betrifft allerdings finanzielle und soziale Anreize für aktive Soldaten. So werden die sozialen Leistungen, die Soldaten nach einer Verwundung im Auslandseinsatz beanspruchen können, ausgeweitet: Bislang gelten die Regelungen nur für die Auslandseinsätze, für die der Bundestag ein Mandat beschlossen hat. Künftig sollen davon auch so genannte einsatzgleiche Verpflichtungen erfasst sein, wenn dieser Einsatz eine bestimmte Gefährdungslage mit sich bringt. Als konkretes Beispiel nennt das Ministerium die NATO-Battlegroup in Litauen mit den bis zu 600 deutschen Soldaten in der enhanced Forward Presence  (eFP) an der Nordostflanke der Allianz.

Ausgeweitet wird auch die Unterstützung für ausscheidende Zeitsoldaten, die bereits jetzt für den Umstieg in das zivile Berufsleben vorbereitet und gefördert werden. So sollen die Zuschüsse für die Eingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt, gestaffelt nach militärischer Dienstzeit, erhöht werden. Zugleich zahlt die Bundeswehr für die Zeitsoldaten wie auch für die Freiwillig Wehrdienst Leistenden mit maximal 23 Monaten Dienstzeit mehr in die Rentenkasse, um spätere Lücken in der Altersversorgung auszugleichen.

Zugleich erweitert das Gesetz den Kreis der Soldaten, die Berufssoldat werden können: Künftig sollen auch Unteroffiziere ohne Portepee, also unterhalb der Gruppe der Feldwebel, aus der Gruppe der Zeit- in die der Berufssoldaten wechseln können. Eine Ausweitung auf Mannschaftsdienstgrade als Berufssoldaten ist dagegen nicht vorgesehen. der Korporal dürfte damit vermutlich nicht als neuer Dienstgrad kommen.

Als Anreiz für den dringend benötigten Nachwuchs, der sich nicht auf eine Dienstzeit als Zeit- oder Berufssoldat festlegen will, werden zudem mit dem neuen Gesetz die Einkommen der Freiwillig Wehrdienst Leistenden erhöht. Für Rekruten werden statt der derzeit monatlich 840 Euro plus rund 500 Euro Sachleistungen künftig 1.500 Euro gezahlt, nach Darstellung des Ministeriums entspricht das einer Gehaltssteigerung von mehr als 13 Prozent. Für einen Hauptgefreiten unter diesen Kurzdienern soll der Sold von derzeit 1.300 Euro plus ebenfalls 500 Sachleistungen monatlich auf 1.900 Euro steigen.

Nachtrag: Da in einigen Medien etwas, nun, sehr pointiert von der Einberufung zusätzlicher Reservisten die Rede ist, ein genauerer Blick auf die neuen Bestimmungen dafür im Gesetzentwurf: Es werden nun nicht neuerdings Reservisten einberufen, ob sie wollen oder nicht – die Neuregelung soll eine Grundlage dafür schaffen, dass mehr als bisher Reservisten eingesetzt werden können, um auch längerfristig Personallücken zu stopfen.

Dafür wird im Soldatengesetz ein neuer Paragraf 63b geschaffen:

Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft
(1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient
1. dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder
2. der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.
Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten
1. eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder
2. eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
nicht möglich ist.
(2) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.

In der Begründung heißt es dazu:

Wehrdienst zur Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient der vertretungsweisen Wahrnehmung von Tätigkeiten absehbar länger abwesender Soldatinnen oder Soldaten (z. B. durch Elternzeit, Betreuungsurlaub, Fachausbildungen, Lehrgänge, besondere Verwendungen im Ausland). Eine bloße Urlaubsvertretung kann, da bei der organisationsseitigen Ausstattung mit Dienstposten Urlaubnahmen berücksichtigt sind, als hinreichender Grund für eine solche Wehrdienstleistung nicht in Betracht kommen. Weiterhin dient er der Bewältigung anders nicht zeitgerecht zu erledigender Auftragsspitzen. Nach § 51 des Soldatengesetzes können Reservistinnen und Reservisten unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem früheren Status wiederverwendet werden. Satz 2 regelt, dass erst dann, wenn eine Wiederverwendung nach dem Soldatengesetz nicht in Betracht kommt, eine Heranziehung zum Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft zulässig sein soll.

Faktisch wurden nach meinen Beobachtungen auch bisher schon Reservisten eingesetzt, um einen Dienstposteninhaber zum Beispiel bei Auslandseinsatz im Inland zu vertreten. Aber die rechtliche Grundlage dafür war wohl ein bisschen wackelig bzw. erforderte administrative Klimmzüge.

Um mehr als bisher Reservistendienst Leistende für solche Vertretungen zu gewinnen, soll das künftig zudem auch in Teilzeit möglich sein: Die Bestimmungen dafür werden auf eben diesen Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft ausgeweitet.

(Foto: Ein Eurofighter der QRA wird im Baltic Air Policing auf der estnischen Luftwaffenbasis Ämari auf den Start vorbereitet)