Lange Haare für Soldatinnen, kurze Haare für Soldaten? Der Gesetzgeber muss entscheiden (m. Nachtrag)

Der Gesetzgeber wird entscheiden müssen, ob die Bundeswehr Soldaten kurze Haare vorschreiben, Soldatinnen aber lange Haare im Dienst erlauben darf. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschied am (heutigen) Donnerstag, dass dem so genannten Haar- und Barterlass aus dem Jahr 2014 die gesetzliche Grundlage fehlt: Wenn die Streitkräfte per Erlass in die Freiheit des Einzelnen, seine äußere Erscheinung individuell zu gestalten, eingreifen, müsse das per Gesetz erlaubt sein – was für diesen Erlass nicht gilt.

Dennoch hatte ein Stabsfeldwebel, der als Gothic-Anhänger vor Gericht das Recht auf lange Haare durchsetzen wollte, mit seinem Anliegen keinen Erfolg, wie das Gericht mitteilte. Da ein einheitliches Auftreten der Bundeswehr im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit geboten sei, könne die Zentrale Dienstvorschrift A-2630/1, Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, bis zu einer gesetzlichen Grundlage in Kraft bleiben.

Die Vorschrift sieht unter anderem vor:

Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Ohren und Augen dürfen nicht bedeckt sein. Das Haar ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden.
(…)
Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf komplett gezopft auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen. Dabei sind Form und Farbe der Haarspangen/Bänder dezent zu halten.

Nach Ansicht des Wehrdienstsenats schließt das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes nicht aus, für Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Dienstkleidung und Haartracht bei der Dienstausübung vorzusehen. Entsprechende Entscheidungen hatte das Bundesverwaltungsgerichts bereits früher getroffen. Ohne eine ausreichende gesetzliche Grundlage dürfte aber die Freiheit des einzelnen nicht eingeschränkt werden, seine äußere Erscheinung individuell zu gestalten, so dass der Bundestag das entsprechende Gesetz beschließen müsse.

Das ganze juristisch in der Pressemitteilung des Gerichts:

Der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Für eine Übergangszeit ist diese Dienstvorschrift, die allgemein als „Haar- und Barterlass“ bekannt ist, aber auch zum Beispiel Regelungen zu Tätowierungen und Piercings trifft, bis zu einer entsprechenden Neuregelung weiterhin anzuwenden. Dies hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.

Dem Verfahren liegt die Wehrbeschwerde eines Stabsfeldwebels zu Grunde, der nach eigenen Angaben ein Anhänger der Gothic-Kultur ist und lange Haare tragen möchte. Er hält die Regelung in Nr. 202 der ZDv A-2630/1 für diskriminierend, nach der männliche Soldaten die Haare kurz geschnitten tragen müssen. Dieselbe Dienstvorschrift gestatte es Soldatinnen, die Haare lang und am Hinterkopf zusammengebunden zu tragen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Den Antrag des Soldaten auf Aufhebung der Dienstvorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zurückgewiesen. Wie bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt, schließt es das Gleichberechtigungsgebot nicht aus, für Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Dienstkleidung und Haartracht bei der Dienstausübung vorzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12 – BVerwGE 149, 1). Allerdings bedürfen Regelungen, die in die Freiheit des Einzelnen, seine äußere Erscheinung individuell zu gestalten, eingreifen, einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Dies folgt aus der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch den Soldaten davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage durch dienstliche Weisung Einschränkungen seines persönlichen Erscheinungsbildes hinnehmen zu müssen, die sich auch auf sein Aussehen außerhalb des Dienstes auswirken.

Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthält – wie der 1. Wehrdienstsenat nunmehr festgestellt hat – § 4 Abs. 3 Satz 2 SG nicht. Die Norm ermächtigt jedenfalls in der seit 2017 geltenden Fassung nur zu Bestimmungen über die Uniform und die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden. Weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass der Erlassgeber im Sachzusammenhang mit der Festlegung einer Kleiderordnung auch zu notwendig in den privaten Lebensbereich hineinwirkenden Regelungen über die Gestaltung von Körperbestandteilen von Soldatinnen und Soldaten ermächtigt wird.

Da die früher geltende Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 SG aber weiter ausgelegt worden ist und ein einheitliches Auftreten der Bundeswehr im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit geboten ist, sind die Dienstvorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber wird auch darüber zu befinden haben, ob eine unterschiedliche Regelung der Haartracht von Männern und Frauen in der Bundeswehr künftig weiterhin geboten ist.

(Beschluss vom 31. Januar 2019 – BVerwG 1 WB 28.17)

Nachtrag: Weil’s so schön passt (und vermutlich hier eine recht emotionale Debatte losgeht) ein Beispiel aus einem anderen NATO-Land – der Verweis auf den Instagram-Account von Lasse Løkken Matberg, Leutnant der Königlich Norwegischen Marine, der mit seiner Haarpracht in Uniform und Zivil posiert und während der Übung Trident Juncture Furore machte:

(Foto oben: Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen spricht Ende Oktober 2018 bei der NATO-Übung Trident Juncture in Rena/Norwegen mit einer Bundeswehrsoldatin; Foto unten: Screenshot von Instagram)