Wie im Koalitionsvertrag vereinbart: Dauerhaft Wahl zwischen Umzugskosten und Trennungsgeld

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Vor mehr als drei Jahren hatte die Große Koalition in ihrem Vertrag für die neue Legislaturperiode vereinbart, ein Herzensanliegen der Pendlerarmee Bundeswehr zu verwirklichen: Ein dauerhaftes Wahlrecht zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Das war vor allem eine Klatsche für den früheren Verteidigungs- und heutigen Bundesinnenminister Thomas de Maiziére, der so was aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnte – und deshalb nur für eine Übergangszeit während der Neuausrichtung der Bundeswehr zulassen wollte.

Als Innenminister ist de Maizière natürlich weiterhin für solche grundsätzlichen Fragen des Dienstrechts der Beamten (und eben auch Soldaten) zuständig, vielleicht hat es deshalb so lange gedauert: Am (heutigen) Donnerstag beschloss der Bundestag, ganz unauffällig, ohne Aussprache und in einem anderen Gesetz versteckt, auf Dauer das Wahlrecht zwischen diesen beiden Formen der Entschädigung (auch wenn es für den Einzelnen jeweils zeitlich begrenzt ist).

Die Neuregelung wurde vom Innenausschuss des Bundestags per Beschlussvorschlag (Bundestagsdrucksache 18/10512) in den ursprünglichen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften eingefügt, als neuer  Paragraph 7:

Artikel 7
Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl.I S.2682), das zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem §3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
1. der festgelegte Bereich
a) eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er
umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme
ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.“
(…)
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.“

Was das nun im Detail bedeutet, werden die (Fach)Juristen zum Beispiel des Bundeswehrverbandes bestimmt besser erläutern. Nach Ansicht des verteidigungspolitischen Sprechers der Unionsfraktion im Bundestag, Henning Otte, ist damit genau die Zusage erfüllt, die er in den Koalitionsvertrag hineingebracht habe:

Das Ergebnis für unsere Soldaten ist, dass diese innerhalb von drei Jahren nach Versetzung entscheiden können, sozusagen mit Sack und Pack umzuziehen oder nicht. Bis zu dieser Entscheidung erhalten sie zukünftig bei Nichtumzug noch fünf Jahre danach Trennungsgeld. Zusätzlich können sich unsere Bundeswehrsoldaten erneut entscheiden, wenn sie an ihrem Standort versetzt werden. Diese „3+5-Regelung“ ist zustande gekommen, weil alle Beteiligten berücksichtigt haben, dass der Beruf des Soldaten kein Beruf wie jeder andere ist und daher besondere Rahmenbedingungen benötigt. Mein Dank gilt vor allem meinen Kollegen aus der Arbeitsgruppe Innenpolitik, ohne deren Kooperation diese reibungslose Lösungsfindung nicht möglich gewesen wäre.

(Archivbild 2008 – Bundeswehr/Stollberg)