Ab August 2013: Regelungen für private Wachmannschaften auf deutschen Schiffen

(Foto: Flickr-user quinet unter CC-BY-Lizenz)

Gut zwei Jahre nach der Ankündigung des zuständigen Staatssekretärs, den Einsatz privater bewaffneter Sicherheitsteams auf Schiffen unter deutscher Flagge gesetzlich zu regeln, wird das im kommenden Jahr Realität: Der Bundestag hat in der vergangenen Woche weitgehend unbemerkt das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen verabschiedet, das den Einsatz solcher Sicherheitsunternehmen regelt. Ohne Debatte billigte eine Mehrheit aus Koalitionsfraktionen und SPD das Gesetz – mit dem geplanten Inkrafttreten zum 1. August 2013.

Die Diskussion über das Gesetz begann zu einer Zeit, in der die Piraterie vor der Küste Somalias die Handelsschiffahrt massiv gefährdete – wenn der derzeitige Trend anhält, dürfte es dort bei Inkrafttreten keine so große Gefährdung durch Seeräuber mehr geben. Dazu beigetragen haben neben dem Einsatz von Kriegsschiffen aus EU, NATO, einer US-geführten Koalition und anderen Ländern vor allem eben die teils schwer bewaffneten privaten Sicherheitsteams. Auf Schiffen unter deutscher Flagge waren und sind sie zwar nicht direkt verboten, aber es gab und gibt eine rechtliche Grauzone.

Die soll das neue Gesetz, wenn es denn mal in Kraft ist, beseitigen: Vorgesehen ist im Wesentlichen eine Änderung der Gewerbeordnung, nach der Sicherheitsunternehmen für den Einsatz auf deutschen Handelsschiffen zertifiziert werden müssen. Die Details allerdings überlässt der Gesetzgeber der Bundesregierung:

Absatz 2 enthält die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer  nicht  zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die im Einvernehmen mit  dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassen ist.
In der Rechtsverordnung sind das Zulassungsverfahren einschließlich der  Zulassungsvoraussetzungen und die Anforderungen an das Bewachungsunternehmen zu regeln. Bewachungsunternehmen  auf  Seeschiffen  werden  zur  Abwehr von Angriffen bewaffneter Piraten eingesetzt,  es besteht somit  ein erhöhtes Gefährdungspotenzial  für Leib und Leben des eingesetzten, in der Regel bewaffneten Bewachungspersonals, der Schiffsbesatzung und von Dritten. Die Zulassung von Bewachungsunternehmen unterliegt  daher  besonderen Anforderungen.  Es muss sichergestellt sein,  dass das eingesetzte Sicherheitspersonal  fachlich und persönlich geeignet und dass  es  zuverlässig ist.  Eignung und Zuverlässigkeit müssen durch das Bewachungsunternehmen fortlaufend gewährleistet werden.
Auch die Dauer  der  Zulassung kann in der  Rechtsverordnung geregelt werden. Die Zulassung ist nach Absatz 1 Satz 3 zu befristen.
Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung zum Schutz der  Auftraggeber  und der  Allgemeinheit  der  Umfang der Befugnisse und die Verpflichtungen bei  der  Ausübung der Bewachungstätigkeit  geregelt  werden.  Dies umfasst  insbesondere die Pflichten des  Unternehmens  bei  der  Auswahl und Einstellung,  der  Beschäftigung und Einweisung in die Tätigkeit  des  eingesetzten  Bewachungspersonals,  ihrer Schulung sowie die Anforderungen an die fachliche und persönliche Geeignetheit des Bewachungspersonals.
In der  Rechtsverordnung können zudem die Pflichten des Bewachungsunternehmens  zum Führen von Büchern und Einsatzprotokollen,  zur  Erstellung und Übersendung von  Einsatzberichten  an  den  Auftraggeber  und  das  BAFA, Melde-  und Anzeigepflichten geregelt  werden.  Auch die Anforderungen an die Betriebshaftpflichtversicherung,  insbesondere an den Umfang der Versicherung, die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall,  die Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens,  die Bestimmung  der  zuständigen  Stelle  nach  § 117  Absatz  2  des  Versicherungsvertragsgesetzes  und die Anerkennung von Haftpflichtversicherungen von außerhalb Deutschlands zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungen werden in der Rechtsverordnung konkretisiert.
Schließlich können in der  Rechtsverordnung die Anforderungen und Verfahren zur  Anerkennung von Zulassungen
aus anderen Staaten geregelt werden.

Also alles eine Frage der Exekutive…  Nur eines hat das Gesetz noch festgelegt: Auch weiterhin bleibt den Sicherheitsunternehmen die Verwendung von Kriegswaffen, also im Wesentlichen automatische Gewehre, verboten. Allerdings ist künftig die Hamburger Waffenbehörde zentral für die Genehmigungen nach dem Waffenrecht für alle Sicherheitsunternehmen zuständig, die auf deutschen Seeschiffen tätig werden wollen.

Wie sich die Neuregelung ab August 2013 auswirkt, wird sich zeigen. Bis dahin ist vielleicht die Gefahr durch Piraten vor Somalia wirklich weitgehend entfallen, dafür gibt es aber genügend andere Seeregionen, wo es gefährlicher wird – gerade für die privaten Sicherheitsteams: Vor Nigeria wurde in der vergangenen Woche ein Mitglied eines solchen Sicherheitsteams beim Schusswechsel mit Piraten getötet.