Private Sicherheitsdienste gegen Piraten: Kapitän mit einem Bein im Knast?
Die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, von der das Hamburger Abendblatt heute berichtet, muss ich mir wohl dringend mal besorgen:
Für Kapitäne deutscher Handelsschiffe könnte der Einsatz privater Sicherheitskräfte gegen Piratenangriffe ernste juristische Folgen haben. Das geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hervor, das von der Grünen-Bundestagsabgeordneten Valerie Wilms in Auftrag gegeben wurde und dem „Hamburger Abendblatt“ (Mittwoch-Ausgabe) vorliegt. In der Studie heißt es, eine Strafbarkeit könne sich dann ergeben, wenn der Kapitän die nötigen Abwehrmaßnahmen fahrlässig falsch einschätze und dementsprechend unangemessene Anweisungen an die Sicherheitskräfte erteile. „Hierdurch könnte sich ein Kapitän wegen fahrlässiger Körperverletzung beziehungsweise Tötung strafbar machen.“
Nun überrascht mich nicht wirklich, dass ein Kapitän mit seinen Handlungsrechten an Bord auch für das verantwortlich ist, was er anordnet. Aber: erst lesen, dann beurteilen.
(Bislang gilt ja auch unwidersprochen die Aussage, dass bislang kein Schiff gekapert wurde, das eine bewaffnete Sicherheitsmannschaft an Bord hatte – sei es nun eine staatliche oder eine private, wie zuletzt am vergangenen Montag.)
Und ein Nachtrag: erst tat diese Koalition so skeptisch, wenn es um private Waffenträger an Bord deutscher Schiffe geht. Jetzt scheint es ihr nicht schnell genug gehen zu können, damit ja nicht mehr nach Polizisten oder Soldaten an Bord gefragt wird? Knallhartes Zitat: Wir sind uns einig, dass private Sicherheitsleute an Bord deutscher Handelsschiffe den Schutz vor Piratenüberfällen übernehmen sollen.
Bitte Artikel noch mal lesen, da haben sich Rechtschreibfehler eingeschlichen!
Die zitierte Aussage trägt in der Tat wenig zur Thematik bei. Dass ein Notwehrexzess in den drohenden Situationen auftreten kann und strafrechtliche Folgen hat, ist allen Beteiligten klar. Der Bezug auf Kapitäne ist daneben praktisch von geringer Bedeutung, weil sie kaum strafrechtlich relevante Anweisungen an die Sicherheitskräfte geben werden. Die korrekte Einschätzung der Lage und der nötigen Abwehrmaßnahmen ist Teil der erworbenen Sicherungsleistung, nicht Aufgabe des regulären Bordpersonals.
Denke ich zu negativ, denn ich halte es für zu romantisch, dass irgendein privater Sicherheitsdienst oder Reeder einen Piratenangriff meldet, der vielleicht etwas übereilt zurückgeworfen wurde. Keiner auf dem Schiff will seinen Job verlieren, schon gleich nicht wegen drei Somalis die auf Piratentour waren. Die verschwinden einfach im Meer. Und wir hören nie mehr davon…
@Chris
Pardon, versuche ich zu vermeiden, klappt nicht immer…
@Jon
Exakte diese Erwartung habe ich auch. Blackwater & Co. haben doch schon eindrucksvoll bewiesen was passiert, wenn solche Aufgaben in die Hand Privater gelegt werden, die keiner Kontrolle unterliegen AUSSER der Erfolgskontrolle im Sinne einer erfolgreichen Abwehr.
Ich würde jetzt einem Piraten keine Träne hinterher weinen, aber das bewaffnete Söldnertum betrachte ich mehr als nur argwöhnisch
Vielleicht „embedded“ AI demnächst mit den Piraten, um so etwas vorzubeugen?
Dass private Sicherheitsunternehmen die Aufgaben übernehmen sollen, finde ich absolut richtig. Ein notwendiger Schritt, wie ich finde. Unsere Marine kann nicht ewig dort unten hin- und herdümpeln und manchmal einen Hubschrauber starten lassen. Was für ein Wahnsinn. Völlig überzogen und ineffektiv. Die Marine macht doch so gut wie nichts, zum großen Teil ist das doch nur Abschreckung. Mehr nicht. Lasst und private Sicherheitsunternehmen einsetzen, die regeln das.
Kein Land will in Somalia intervenieren. Atalanta war dazu da, Zeit zu schinden.
Es ist zwar nirgendwo im Artikel so deutlich gesagt, die Kernaussagen des Gutachtens können sich aber eigentlich nur auf Schiffe unter deutscher Flagge beziehen und sind daher für 85% der deutschen Handelmarine irrelevant. Solang das Schiff außerhalb der deutschen Gewässer ist, zählt eben nur das Recht des Flaggenstaates. Die Diskussion kann wegen weitgehender Belanglosigkeit wohl eingestellt werden, vor allem wenn die wichtigen Flaggenstaaten wie Liberia, Malta etc explizite Regelungen zu dieser Sache erlassen haben. Dann könnten zwar deutsche Gerichte noch gegen deutsche Kapitäne (Staatsbürger) verhandeln aber nur auf Grundlage des ausländischen Rechts.
In der Tat…
Habe jetzt diese Ausarbeitung und verhandele mal mit dem Bundestag, dass ich Teile davon im Wortlaut veröffentliche (das geht doch nicht ohne Genehmigung…).
@ Zivi a.D. | 17. August 2011 – 11:06
Soweit ich weiß, sind in Strafsachen deutsche Gerichte international (auch) zuständig, wenn der Verdächtige deutscher Staatsangehöriger ist.
Mit anderen Worten: Wenn der deutsche Kapitän eines panamaischen Frachtschiffs einen somalischen Piraten schubst und letzterer so unglücklich stürzt, dass er sich den Arm bricht, so muss sich der Kapitän möglicherweise vor einem deutschen Gericht wegen Körperverletzung verantworten.
@Thomas: „Bislang gilt ja auch unwidersprochen die Aussage, dass bislang kein Schiff gekapert wurde, das eine bewaffnete Sicherheitsmannschaft an Bord hatte“
Dazu hat mich ein Nachsatz eines Schiffsversicherers in der letzten Ausgabe von NDR Streitkräfte und Strategien überrascht, der sagte, es wären bislang keine Schiffe mit bewaffneten Sicherheitskräften überfallen worden, WENN DIESE EINE BESTIMMTE QUALITÄT HATTEN. Ob die obige Aussage noch so grundsätztlich stimmt, wäre dann ja zweifelhaft…
Hier geht’s zur Sendung: http://www.ndr.de/info/programm/sendungen/streitkraefte4.html
@chickenhawk : Das ist so, wie schon gesagt – nur mit dem in der Piraterie-Frage beachtlichen Zusatz: Auf Grundlage der Gesetze und Regelungen des Flaggenstaates. In der Praxis müsste also etwa die große Strafkammer LG Hamburg die mit dem Registerbüro Liberias und den betroffenen Reedereien ausgehandelten RoE zugrunde legen. Das tun sich deutsche Juristen gar nicht gerne an.
@ Zivi a.D. | 17. August 2011 – 11:06:
Ich meine, alles exakt, was Sie ausführen. Und wer wann warum dann für evtl. strafrechtliche Verfolgung verantwoprtlich wäre, sei hier nicht weiter vertieft meinerseits.
Bleiben wir bei den mit dt Flagge beflaggten bzw. den in im dt Schiffsregister eingetragenen Schiffen.
1. Allein die Frage zu stellen von Frau MdB Valerie Wilms, ob die Besatzungen sich verteidigen dürfen, ist bestenfalls politische Augenwischerei, aber eigentlich sachgerechter zu bezeichnen mit: Beleidigung des Verstandes. Natürlich dürfen sie das, Stichworte: Notwehr, Nothilfe. Im Rahmen letzteres darf auch JEDES Exekutivorgan der Bundesrepublik helfen. Und da brauchen wir jetzt auch nicht anfangen irgendwas zu konstruieren mit internationalem „Seerecht“.
2. Formal wäre aber grundsätzlich die Bundespolizei im Rahmen der Verbrechensprävention, und Verbrechensbekämpfung bzgl. der Straftaten im Zusammnhang mit dt Schiffen zuständig. Das ist genauso Fakt, wie Fakt ist, dass die BPol keine Möglichkeiten dazu hat. Die Bw hat die Möglichkeit, musste aber erst durch eine UNSR-Resolution dazu „ermächtigt“ werden bzw. bedarf eines anderen Rechtfertigungsgrundes-derer es aber in der Regel ausreichend viele gibt.
Etwas Polemik sei gestattet: Wer z.B. unter panamesischer Flagge fährt und hier keine Steuern zahlt, soll sich bitte in DEU mit Forderungen zurückhalten, und sich bitte an Panama wenden-wo nebenbei bemerkt die Küstenwache zuständig wäre.
Soweit so gut. An statt sich Frau MdB Wilms aber mal um Auflösung dieses -politischen- Dilemmas bemüht, gibt sie ein Gutachten in Auftrag. Okay.
Dabei ist aber 3. festzuhalten: Die einzige „spannende“ juristische Frage ist: Womit dürfen sich Besatzungen dt Handelsschiffe verteidigen? So einfach ist das nämlich nicht: Es herrscht dt Recht auf diesen Schiffen (vgl.: Art. 91 Seerechtsübereinkommen) und nach deutschem Recht ist der Gebrauch von Schusswaffen an das Recht diese tragen zu dürfen gebunden. Ferner ist die Art dieWaffen nicht haben dürfen, genauestens festgelegt. Süffisant gefragt: Bekommen die Kapitäne und Besatzungen einen Waffenschein müssen sie dann „Schrotflinten“ verwenden oder bekommen sie das einmalige Recht auch vollautomatische Waffen, Kriegswaffen gar?, mit sich zu führen?
4. Es tut mir leid, aber es wird ironisch und polemisch: Hr Wiegold zitiert:
„In der Studie heißt es, eine Strafbarkeit könne sich dann ergeben, wenn der Kapitän die nötigen Abwehrmaßnahmen fahrlässig falsch einschätze und dementsprechend unangemessene Anweisungen an die Sicherheitskräfte erteile.Hierdurch könnte sich ein Kapitän wegen fahrlässiger Körperverletzung beziehungsweise Tötung strafbar machen“
Na das nenne ich mal eine bahnbrechende Erkenntnis. Ich dachte immer bisher, dass sich jeder, der unrechtmäßig in Leib und Leben eines Anderen eingreift, sich rechtfertigen muss. Offenbar ist das für Frau MdB Wilms eine ganz, ganz überraschende „hot news“. Ich meine, hätte sie weniger in den Memoiren von J.Fischer geblättert und sich anstatt mal die gängige Rechtssprechung in der Bundesrepublik empirisch nahe gebracht, hätte sie sich das Gutachten sparen können.
Vielleicht teilt ihr auch noch jemand mit, dass es nicht Aufgabe von Gutachtern ist die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass Gefahren für Leib und Leben von dt Staatsbürgern abgewendet wird, sondern Aufgabe der Legislative ist, diesen Rahmen zu zeichnen. Die Judikative spricht lediglich Recht innerhalb dieses Rahmens bzw. macht auf „Dellen“ aufmerksam, die die Legislative dann zu begradigen hat. Die Exekutive setzt dieses Recht lediglich innerhalb dieses Rahmens durch. Ich bin mir sicher, dass Frau MdB Wilms das auch weiß, schön wäre es jetzt, wenn sie sich zu ihrem Aufgabenbereich noch bekennen würde.
5. Um mal im Deutschland nach 1990 zu bleiben: Schon ins Weißbuch 1994 ließ Volker Rühe aufnehmen, dass Dt seine Handelswege schützt. Manch einer mag sich noch an den Aufschrei daüber seinerzeit erinnern. Nun frage ich: Was hat die Legislative, also der BT, denn bis dato unternommen, dass dieser für eine Handelsnation so logische Passus, umgesetzt wird oder aber eben verworfen wurde? Ich werde wohl ein Gutachten in Auftrag geben, um zu der schier unglaublichen Erkenntnis zu gelangen: offensichtlich nicht viel.
6. Ich meine Minister Niebel hat es gesagt, finde das Interview aber nicht, also aus dem Gedächtnis: Piratenbekämpfung ist Aufgabe verschiedener Ressorts, Aufgabe verschiedener Exekutivorgane. Zum einen natürlich die unmittelbare Verbrechensprävention und -bekämpfung. Zum anderen aber auch Aufgabe der AP, internationale Bündnisse zu schließen um die Aufgaben zur Piratenbekämpfung international zu koordinieren und zu verteilen, da sie für eine Nation allein schwer bzw. gar nicht sicherzustellen ist. Last but not least ist es aber Aufgabe einer vernetzten Entwicklungshilfepolitik dafür zu sorgen, dass „failed states“ wieder zu einer angemessenen Staatlichkeit zurückkehren bzw. finanziell klamme Staaten dazu befähigt werden für Ruhe, Recht und Ordnung in ihren Aufgabenbereichen zu sorgen.
Dem schließe ich mich an. Und bewerte gleich: Piratenbekämpfung im 21. Jhd. ist eine hochkomplexe, vorrangig, politische Aufgabe.
Wäre schön, wenn Frau MdB Wilms nach dem Lesen ihres Gutachtens sich u.a. dieser politischen Aufgabe widmen könnte bzw. würde. Auch wenn es nun noch etwas dauern wird, so ein Gutachten ist ja lang, länger als meine Posts z.B….
@ll
die Initiative wird wohl nach der Sommerpause so ablaufen:
Einbringung einer Gesetzesinitiative in Sachen rechtliche Grundlagen/Zertifizierung ziviler Sicherheitsdienstleister fuer den Schutz unter deutscher Flagge fahrender Handelsschiffe (u.a. Gewerbeordnung und Waffenrecht).
Ausbildungs-/Zertifizierungvorgaben durch BuPol; formale, u.U. auch internationale Zertifizierung der Firmen durch Wirtschaftsministerium….
Rechtliche Verantwortlichkeiten (Kapitaen, Reeder, Sichdienstleister etc) werden dann wohl in Standardvertraegen auf der Grundlage der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen so ziemlich alles regeln ;-)
Es tauchen hier Rechtsirrtümer in zwei wesentlichen Punkten auf:
– Entscheidend ist die Anwendbarkeit materiellen deutschen Strafrechts. Die davon sachlich zu unterscheidende Zuständigkeit deutscher Strafgerichte läuft mit dieser effektiv gleich. Ein Urteilen nach ausländischem, nicht-internationalem Strafrecht oder nach anderen ausländischen Normen kommt nicht in Betracht. Ist nach dem auf einem Schiff unter ausländischer Flagge geltenden Strafrecht eine Tat mit Strafe bedroht, ist dies lediglich Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts in den Fällen des § 7 StGB, ohne dass das ausländische Recht angewendet wird.
– Für die daneben mögliche territoriale Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf einem Schiff kommt es auf die tatsächlich geführte Flagge nicht an, sondern lediglich auf die Berechtigung, die Bundesflagge bzw. die Staatszugehörigkeitszeichen der BRD zu führen.
Habe dazu mal einen neuen Thread aufgemacht.
Dazu muesste ein Pirat doch erst einmal Anzeige erstatten. Eher unwahrscheinlich.