Drohnen-Beschaffung: (Vorerst) Nutzloser Sieg vor Gericht

Im juristischen Streit um die Beschaffung bewaffnungsfähiger Drohnen für die Bundeswehr hat das Verteidigungsministerium vor Gericht einen weiteren Erfolg errungen – der den Streitkräften allerdings vorerst nichts nützt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in einem am (gestrigen) Montag gefassten Beschluss, die Anhörungsrüge des US-Unternehmens General Atomics zurückzuweisen, nachdem die Firma vor diesem Gericht mit der Klage gegen die geplante Beschaffung der Drohne Heron TP eines israelischen Konkurrenzunternehmens gescheitert war.

Damit hat das Ministerium zwar juristisch grünes Licht für einen Beschaffungsvertrag, kann ihn aber nicht abschließen: Der Haushaltsausschuss des Bundestages hatte in der vergangenen Woche die Billigung des Vorhabens abgelehnt, nachdem die SPD ihre Zustimmung zu diesem Projekt abgelehnt hatte. Das geplante Leasing der Drohnen ist damit für diese Legislaturperiode vom Tisch.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von General Atomics sei nicht ersichtlich, entschied das Gericht laut Beschluss, der Augen geradeaus! vorliegt (Aktenzeichen OLG Düsseldorf VII Verg 36/16 vom 3. Juli 2017). So habe die Kammer bestimmte Zeugenaussagen eingehend gewürdigt, daraus aber andere Schlüsse gezogen als die Antragstellerin. Das sei keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Begründung des Gerichts bei dieser jüngsten Entscheidung könnte auch für die Zukunft Bedeutung haben: Wenn die Beschaffung der israelischen Drohnen nach der Bundestagswahl erneut zur Debatte stehen sollte, dürfte die juristische Auseinandersetzung weitergehen. Und da ist interessant, was die Düsseldorfer Richter zur Frage der Bewaffnung eines solchen unbemannten Systems zu sagen haben, ganz gezielt für den Unterschied zwischen der israelischen Heron-TP-Drohne und dem Certifiable Predator B (CPB) von General Atomics:

Im Fall einer Bewaffnung bevorzugt die Antragsgegnerin [das Verteidigungsministerium, T.W.] eine bestimmte Munition aus einem Drittland, die zwar theoretisch in den CPB integriert werden kann, tatschlich aber mangels Genehmigung des Drittlandes nicht in Betracht kommt.

Mit anderen Worten: Selbst wenn das US-Unternehmen damit wirbt, jede gewünschte Munition für ihre Drohne einbauen zu können, scheitert das US-Produkt möglicherweise dennoch daran, dass der Hersteller der von der Bundeswehr gewünschten Munition dafür nicht seine Zustimmung gibt.

Das ist zwar aktuell nicht wirklich von Bedeutung, weil es ja keine Entscheidung über eine solche Drohne gibt, geschweige denn über die Bewaffnung. Aber es wird bestimmt irgendwann wieder ein Thema.

(Archivbild 2007: Heron TP – Rheinmetall via Pressebox)