Bundesregierung darf Anträge auf Rüstungsexport nicht liegen lassen (Neufassung)

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Die Bundesregierung darf die Entscheidung über einen Rüstungsexport nicht dauerhaft aufschieben und dem Unternehmen, das einen Antrag gestellt hat, einfach nicht antworten. Das ist der Kern einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom (heutigen) Donnerstag: Der Gewehrhersteller Heckler&Koch hatte geklagt, weil das Bundeswirtschaftsministerium und sein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über einen Antrag des Unternehmens vom Dezember 2013 schlicht nicht entschieden. Der Oberndorfer Waffenhersteller wollte die Genehmigung für den Export von Bauteilen für das Sturmgewehr G36 für eine Montagefabrik in Saudi-Arabien.

Das Pikante an diesem Antrag: Der Export der Gewehrfabrik war 2008 von der Bundesregierung genehmigt worden – in einer großen Koalition, deren Kabinett unter anderem der damalige wie heutige Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) angehörte. Bereits damals war klar, dass die Fertigung in dem arabischen Land nur mit zugelieferten Bauteilen aus Deutschland funktionieren würde.Lieferungen nach Saudi-Arabien werden jedoch vom zuständigen Bundeswirtschaftsministerium unter dem SPD-Politiker Sigmar Gabriel kritischer gesehen als damals.

Die Bundesregierung argumentierte deshalb auch vor dem Verwaltungsgericht, die politischen Umwälzungen in der Region, zuletzt die Entwicklung im Jemen, bedürfe der Beobachtung und einer sorgfältigen Abwägung der Gründe für und gegen eine Genehmigungsentscheidung, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte. Eine gesicherte Prognose, wie sich die außen- und sicherheitspolitische Entwicklung in der Region fortsetzen werde und welchen Einfluss die hier in Rede stehenden Ausfuhren auf diese Entwicklung haben könnten, könne derzeit nicht getroffen werden, sodass die Möglichkeit einer Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Das Gericht hielt dem entgegen, dass zwar die Bundesregierung in ihrer politischen Einschätzung eines solchen Rüstungsexports frei sei, deswegen aber keineswegs eine beantragte Entscheidung zeitlich unbegrenzt aufschieben dürfe. Es entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, ein eingeleitetes Verwaltungsverfahren ohne sachlichen Grund fortzusetzen und nicht durch eine Sachentscheidung abzuschließen.

Heckler&Koch hat damit Anspruch auf eine baldige Entscheidung – scheiterte aber mit dem Versuch, vor Gericht eine Genehmigung für die Ausfuhr der Waffenteile durchzusetzen. Da die Bundesregierung bei der politischen Einschätzung eines solchen Export eine weitreichende Entscheidungsbefugnis habe, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausfuhrgenehmigung aus, erklärte das Gericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das Verwaltungsgericht eine Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ.

(Aktenzeichen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 5 K 3718/15.F)