Heckler&Koch wehrt sich gegen Mängelrüge und Betrugsvorwurf beim G36

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Nachdem am vergangenen Wochenende neue juristische Schritte des Verteidigungsministeriums gegen den Oberndorfer Waffenhersteller Heckler&Koch wegen des Sturmgewehrs G36 bekannt geworden waren, hat das Unternehmen am (heutigen) Montag die Anschuldigungen vehement zurückgewiesen. Vor allem die Mängelrüge wegen der mangelnden Treffgenauigkeit der Waffe sei unbegründet, erklärte Heckler&Koch: Das G36 entspricht in allen gelieferten Versionen und in sämtlichen Belangen seit Beginn der Auslieferung an die Bundeswehr den vertraglich vorausgesetzten Eigenschaften und insbesondere den Technischen Lieferbedingungen (TL).

Zum strafrechtlichen Betrugsvorwurf nahm die Firma nur indirekt Stellung, da ihr dieser Schritt nur von dritter Seite (soll wohl heißen: aus Medienberichten) bekannt sei, wandte sich aber auch gegen diesen Vorwurf.

Die Stellungnahme von Heckler&Koch im Wortlaut:

Stellungnahme von Heckler & Koch zu aktuellen Medienberichten zur neuerlichen Strafanzeige gegen Heckler & Koch sowie Gewährleistungsansprüchen wegen behaupteter Sachmängel beim G36
Oberndorf. Zu aktuellen Medienberichten, die eine neuerliche Strafanzeige gegen Heckler & Koch sowie Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Sachmängel beim G36 betreffen, stellt das Unternehmen fest:
Heckler & Koch kennt den in der neuerlichen Strafanzeige erhobenen Betrugsvorwurf nur aus dritter Hand. Wir werden aber – wie auch sonst – uneingeschränkt mit den Behörden kooperieren und soweit erforderlich auch alle für Ermittlungen notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Wir haben aufgrund unserer bisherigen internen Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte, die den Vorwurf rechtfertigen könnten. Im Übrigen entsprach das Gewehr G36 nicht nur vollständig den üblichen Anforderungen an ein Sturmgewehr, sondern auch allen von der Bundeswehr vertraglich formulierten Anforderungen und übertraf sie deutlich.
Vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) geltend gemachte Forderungen wegen behaupteter Sachmängel sind offensicht- lich unbegründet. Die in dem Forderungsschreiben des Amts zur Begründung angeführten pauschalen Feststellungen über das Verhalten der Waffe bei thermischem Einfluss betreffen keine Sachmängel. Das G36 entspricht in allen gelieferten Versionen und in sämtlichen Belangen seit Beginn der Auslieferung an die Bundeswehr den vertraglich vorausgesetzten Eigenschaften und insbesondere den Technischen Lieferbedingungen (TL). Heckler & Koch weist daher jegliche Forderungen aus angeblicher Sachmängelhaftung zurück.

Und hier als Original zum Herunterladen: 2015-06-29 Pressestatement Heckler Koch zu neuerlicher Strafanzeige