Wirtschaftsminister verschärft Exportbestimmungen für Kleinwaffen – Keine Gewehrfabriken mehr außerhalb von NATO und EU

HK-Schiessstand

Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat die Bestimmungen für den Rüstungsexport verschärft: Für so genannte Kleinwaffen, also vor allem Pistolen, Maschinenpistolen und Gewehre, gelten künftig für die Genehmigung der Ausfuhr in Drittstaaten außerhalb von NATO, EU und gleichgestellte Länder (wie Australien und Japan) strengere Regeln. Unter anderem müssen sich die Empfängerländer verpflichten, die Waffen nicht ohne Genehmigung innerhalb des Landes an eine andere Behörde weiterzugeben. Gewehr- und Munitionsfabriken, wie sie zum Beispiel noch 2008 für eine G36-Produktionslinie in Saudi-Arabien genehmigt würden, dürfen künftig grundsätzlich nicht mehr geliefert werden. Allerdings soll ein Vertrauensschutz für bereits erteilte Genehmigungen gelten; Ersatzteile für schon gelieferte Waffen dürften damit ebenso weiterhin eine Exportgenehmigung bekommen wie Zulieferteile für die saudi-arabische Gewehrfabrik.

Die Mitteilung des Wirtschaftsministeriums dazu:

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat heute neue Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer (Kleinwaffengrundsätze) veröffentlicht. Die neuen Kleinwaffengrundsätze treten neben die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000, die weiterhin anzuwenden sind.

Bundesminister Gabriel: „Bei Rüstungsexporten denken viele zu allererst an U-Boote und Panzer – und nicht an so genannte Kleinwaffen. Dabei sind es Kleinwaffen, die in Bürgerkriegen die meisten Menschenleben kosten. Ihre Stückzahl liegt weltweit sehr viel höher als die anderer Rüstungsgüter. Und natürlich werden Kleinwaffen auch in Diktaturen zur Unterdrückung der Opposition eingesetzt. Auf der anderen Seite werden Kleinwaffen bei legitimen, hoheitlichen Aufgaben, etwa zur Grenzsicherung, als reguläre Ausstattung benötigt. Mit den neuen Kleinwaffengrundsätzen legt die Bundesregierung noch strengere Regeln an die Genehmigung von Exporten dieser besonders sensiblen Waffen an.“
Zu den wesentlichen Neuregelungen in den Kleinwaffengrundsätzen gehört das Erfordernis, über die schon jetzt übliche Reexportklausel hinaus in der Endverbleibserklärung die ausdrückliche Zusage zu machen, die Waffen weder an andere Länder noch innerhalb des Empfängerlandes an andere als die genehmigten Empfänger ohne Zustimmung der Bundesregierung weiterzugeben. Eine weitere Neuregelung stellt die grundsätzliche Anwendung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ sowie für Zusatzbeschaffungen dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ dar. Danach müssen sich die staatlichen Empfänger verpflichten, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Waffen zu vernichten. Soll durch die Neubeschaffung ein plausibler Mehrbedarf gedeckt werden und stehen daher keine Altwaffen zur Vernichtung zur Verfügung, muss sich der staatliche Empfänger ersatzweise verpflichten, die neu beschafften Waffen bei ihrer Aussonderung zu vernichten. Außerdem enthalten die Kleinwaffengrundsätze die Festlegung, grundsätzlich keine Genehmigungen für den Aufbau neuer Fertigungslinien von Kleinwaffen in Drittländern zu erteilen. Bestimmte Waffen werden grundsätzlich nicht für private Endempfänger genehmigt.
Zum Begriff der Kleinwaffen gibt es keine international einheitliche Definition. Die neuen Kleinwaffengrundsätze orientieren sich an der Definition im Anhang der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12. Juli 2002. Als Kleinwaffen werden danach u.a. Maschinengewehre, Maschinenpistolen, vollautomatische Gewehre sowie halbautomatische Gewehre, wenn sie als Modell für Streitkräfte entwickelt und/oder eingeführt werden, definiert. Zudem werden Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) durch die Kleinwaffengrundsätze explizit einbezogen.

Die neuen Grundsätze im Wortlaut hier. Die Vertrauensschutzklausel, die in der Pressemitteilung nicht extra erwähnt ist:

Bei Ersatz- und Verschleißteilen, gleichartigen Ersatzmaschinen sowie Verbrauchsmaterialien für in der Vergangenheit gelieferte Herstellungslinien, wird der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes berücksichtigt. Genehmigungen werden daher grundsätzlich auch in Zukunft erteilt. Dies gilt nicht für Lieferungen,
mit denen eine Erhöhung der Kapazität oder Erweiterung des Produktspektrums beabsichtigt ist (sog. Up-grading).